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Transkript:

SATZUNG DER Stand 27.07.2018 dzhyp.de

02 Satzung SATZUNG DER 1. Die Firma der Gesellschaft lautet I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr AG. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg und in Münster. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Unternehmensgegenstand Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Pfandbriefbank im Sinne des Pfandbriefgesetzes einschließlich des Betreibens der Bankgeschäfte nach 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 bis 10 Kreditwesengesetz. 3 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. II. Grundkapital und Aktien 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals 1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 149.989.937,14 EUR (in Worten: einhundertneunundvierzig Millionen neunhundertneunundachtzigtausendneunhundertsiebenunddreißig Euro und vierzehn Cent) und ist eingeteilt in 5.832.942 Stückaktien. 2. Die Aktien lauten auf den Namen. 5 Vinkulierung, Verbriefung, Gewinnbeteiligung 1. Jede Übertragung von Namensaktien und von aus den Namensaktien hervorgehenden Bezugsrechten bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. 3. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von 60 des Aktiengesetzes bestimmt werden.

Satzung 03 5a Genehmigtes Kapital Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 28. April 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe von bis zu 1.300.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 33.428.571,43 Euro, durch Bareinlagen zu erhöhen ( Genehmigtes Kapital ). Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die neuen Aktien, die unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ausgegeben werden, können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, insbesondere über die Höhe des Ausgabepreises. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital zu ändern, insbesondere die Angaben zur Grundkapitalziffer und Aktienstückzahl sowie den Wortlaut dieses 5a der Satzung dem Umfang der Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital anzupassen. 6 Einziehung 1. Die Einziehung von Aktien ist zulässig, wenn über das Vermögen eines Aktionärs die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wird, seine Aktien gepfändet werden oder seine Aktien kraft Gesetzes oder dergestalt auf einen anderen übergehen, dass die Vinkulierung nach 5 Abs. 1 der Satzung keine Wirkung entfaltet. 2. Über die Einziehung entscheidet die Hauptversammlung. Die Organe der Gesellschaft sind: a. der Vorstand, b. der Aufsichtsrat, c. die Hauptversammlung. III. Verfassung der Gesellschaft 7 Organe IV. Der Vorstand 8 Anzahl der Vorstände Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat kann bis zu zwei Vorsitzende des Vorstandes und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende bestimmen.

04 Satzung 9 Vertretung Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. V. Aufsichtsrat 10 Zusammensetzung/Amtsniederlegung/Abberufung 1. Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Davon werden 12 Mitglieder von der Hauptversammlung und 6 Mitglieder von den Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt. 2. Als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner kann nur gewählt werden, wer einem Geschäftsführungsorgan eines genossenschaftlichen Unternehmens oder eines Anteilseigners angehört. Die Amtsdauer endet vorzeitig, a) wenn ein Mitglied des Aufsichtsrates die Voraussetzungen von Satz 1 nicht mehr erfüllt, mit Beendigung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung oder b) mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung in dem Kalenderjahr, in dem das Mitglied das 67. Lebensjahr vollendet. 3. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Die Niederlegung muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 4. Die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder können durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Hauptversammlungsbeschluss abberufen werden. 11 Wahl des Vorsitzenden/Einberufung/Beschlussfassung 1. Unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitgliedes wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter. 2. Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist. 3. Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und bei Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter oder in deren Auftrag durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Gegenstände der Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen ist eine Einberufung mit einer angemessen verkürzten Frist, die nach Möglichkeit drei Tage nicht unterschreiten soll, zulässig. Die Einberufung kann in Textform, mündlich, telefonisch oder mit Hilfe sonstiger geeigneter Mittel der Telekommunikation erfolgen. 4. Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so ist auf Antrag eines an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieds des Aufsichtsrates der Beschlussgegenstand neu zu beraten. Bei einer erneuten Abstimmung über den Beschlussgegenstand steht dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei nochmaliger Stimmengleichheit eine zweite Stimme zu. Seinem Stellvertreter steht das Doppelstimmrecht nicht zu.

Satzung 05 12 Ausschüsse Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben Ausschüsse bilden, denen er in seiner Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss, soweit gesetzlich zulässig, Aufgaben und Befugnisse übertragen kann. 13 Vertraulichkeit/Satzungsänderungen 1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen, deren Offenlegung die Interessen der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens beeinträchtigen kann, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dem Gebot der Schweigepflicht unterliegen insbesondere auch vertrauliche Berichte und Beratungen, die Stimmabgabe, der Verlauf der Debatte, die Stellungnahmen der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sowie sonstige persönliche Äußerungen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Amtes. 2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. 14 Vergütung 1. Über die Vergütung des Aufsichtsrates und die Bewilligung von Sitzungsgeldern beschließt die Hauptversammlung. 2. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine entsprechend anteilige Vergütung. 3. Des Weiteren werden Auslagen erstattet. 4. Die auf die Vergütung, das Sitzungsgeld und die Auslagen ggf. anfallende gesetzliche Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet. VI. Hauptversammlung 15 Ort und Einberufung 1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder nach Entscheidung des Aufsichtsrates an Orten in der Bundesrepublik Deutschland, an denen die Gesellschaft Standorte unterhält oder am Sitz eines mit der Gesellschaft verbundenen inländischen Unternehmens statt. 2. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger einberufen; die Einberufung muss mindestens dreißig Tage vor dem letzten für die Anmeldung der Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung bestimmten Tag unter Angabe der Tagesordnung erfolgt sein. Bei der Fristberechnung werden dieser Tag und der Tag der Veröffentlichung nicht mitgerechnet. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief, Telekopie oder E-Mail einberufen werden. Alle sonstigen gesetzlich zulässigen Formen der Einberufung einer Hauptversammlung sind statthaft.

06 Satzung 3. Die Hauptversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Gewinnverwendung und soweit erforderlich über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), soll innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. 4. Die Übermittlung von Mitteilungen nach 125 Abs. 2 AktG ist auf den Weg elektronischer Mittel beschränkt. Der Vorstand ist ohne dass hierauf ein Anspruch besteht berechtigt, solche Mitteilungen alternativ oder zusätzlich als Brief oder Telekopie zu versenden. 16 Teilnahme an der Hauptversammlung 1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. 2. Die Anmeldung hat in Textform oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg zu erfolgen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Kalendertage vor der Hauptversammlung zugehen. 3. Die Vertretung in der Hauptversammlung ist nur durch Aktionäre, die selbst zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sind oder durch Mitarbeiter der Gesellschaft zulässig. Ist der Aktionär eine juristische Person, so kann die Vollmacht zur Vertretung der eigenen und/oder fremden Aktien auf Organmitglieder oder einen Mitarbeiter der juristischen Person lauten. Die Vollmacht ist schriftlich oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg zu erteilen. 4. In der Einladung zur Hauptversammlung kann angekündigt werden, dass die Teilnahme an der Hauptversammlung und an den Abstimmungen in der Hauptversammlung sowie die Übertragung der Hauptversammlung auch über elektronische oder andere Medien zugelassen ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Jede volleingezahlte Stückaktie gewährt eine Stimme. 17 Stimmrecht 18 Vorsitz 1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er ein anderes Aufsichtsratsmitglied, das diese Aufgabe wahrnimmt. Ist der Vorsitzende verhindert und hat er niemanden zu seinem Vertreter bestimmt, eröffnet das an Lebensjahren älteste anwesende Aufsichtsratsmitglied die Hauptversammlung und lässt einen Leiter der Versammlung durch diese wählen. 2. Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden, sowie die Art und Form der Abstimmung. 19 Beschlussfassung 1. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder dieser Satzung eine größere Stimmenmehrheit erforderlich ist. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzung 07 Satzungsänderungen bedürfen, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln des stimmberechtigten vertretenen Kapitals. 2. Wird bei Wahlen durch die Hauptversammlung eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet für die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. 3. Die Verhandlungen in der Hauptversammlung sind, soweit gesetzlich vorgeschrieben, durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu protokollieren. Nicht notarielle Niederschriften der Hauptversammlung sind vom Vorsitzenden der Hauptversammlung zu unterschreiben. VII. Beirat 20 Die Gesellschaft kann einen oder mehrere Beiräte haben. Stand: 27.07.2018

AG Rosenstraße 2 Sentmaringer Weg 1 20095 Hamburg 48151 Münster Tel. +49 (0) 40 3334-0 Tel. +49 (0) 251 4905-0 dzhyp.de