Gesetz über Zweitwohnungen der Gemeinde Silvaplana (kommunales Zweitwohnungsgesetz) Entwurf vom 17. September 2018

Ähnliche Dokumente
GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ

Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE SAMEDAN (ZWG-SAMEDAN) I. Allgemeines

Bericht zu einer Anpassung der kommunalen Zweitwohnungs-gesetzgebung der Gemeinde St. Moritz an die Zweitwohnungs-gesetzgebung des Bundes

Gemeinde Davos Ortsplanung: Öffentliche Mitwirkungsauflage

Gesetz über Zweitwohnungen

Bericht zu einer Anpassung der kommunalen Zweitwohnungsgesetzgebung der Gemeinde St. Moritz an die Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes

Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol. Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs

2. Anwendbares Recht und Geltungsbereich des Zweitwohnungsrechts

Planungs- und Mitwirkungsbericht Zweitwohnungsgesetz

Neue Zweitwohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben

Botschaft. Volksabstimmung. Kommunales Zweitwohnungsgesetz. zuhanden der. vom 27. November betreffend

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit

Parkplatz- Reglement. vom 7. April 1983

Bewerten von Zweitwohnungen Zuweisungskriterien und Wertsegmente

Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen und die Bemessung von Ersatzabgaben

Merkblatt «Das Zweitwohnungsgesetz»

Bundesgesetz über Zweitwohnungen

Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)

Gemeinde Schwarzenberg. Reglement über die Beherbergungsabgaben und Kurtaxen

Reglement Beherbergungs- abgaben und Kur- taxen vom 28. April 2008

CUMÜN DA SCUOL. Gesetz über Zweitwohnungen. Kommunales Zweitwohnungsgesetz (kzwg)

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren

Verordnung der Einwohnergemeinde Grindelwald EWAP Ersatzabgabe

VERORDNUNG ÜBER DIE WASSER VERSORGUNG DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Änderung der Kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessunq (KVAV BSG )

Reglement über die Beherbergungsabgaben und die Kurtaxen

PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

REGLEMENT ÜBER DIE BEHERBERGUNGSABGABEN UND KURTAXEN DER STADT SURSEE VOM 22. OKTOBER 2007

Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 1. Abschnitt: Ertragswert. vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1.

Reglement über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen

Das neue Zweitwohnungsgesetz eine Übersicht

Reglement über. der. Gemeinde Kienberg

Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) I. Grundlagen. II. Kantonaler Mehrwertausgleich. vom 2. Juli Der Kantonsrat Schaffhausen

EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)

EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen

GEMEINDE PONTRESINA. Gesetz über die Förderung der Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus

Planungs- und Mitwirkungsbericht

VERORDNUNG ÜBER DIE WASSER VERSORGUNG DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)

Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Verordnung über die Abgaben im. Tourismus (Kurtaxen-Verordnung) der Einwohnergemeinde Entlebuch

Planungs- und Mitwirkungsbericht

Reglement über die Grundwasserschutzzonen (Grundwasserschutzzonenreglement)

Teilrevision Baugesetz

Vorschriften über die Wohnbauförderung in Oberägeri

Campingesetz. Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrats vom 26. November Notizen. Gesetz über das Campieren. 1. Bewilligung von Campingplätzen

Der Kanton erhebt auf den grundbuchlichen Verrichtungen eine Gebühr nach Massgabe dieses Dekretes.

GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. MIT RADIO- UND FERNSEHPROGRAMMEN

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

Ausgabe vom 11. Dezember Kurtaxen- und Beherbergungsreglement

Einwohnergemeinde Laufen

Campinggesetz. Ergebnis erste Lesung Kantonsrat vom 23. Oktober Gesetz über das Campieren. 1. Bewilligung von Campingplätzen

Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde Bürchen

Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde Albinen

DER GEMEINDE REINACH AG

KURTAXENREGLEMENT GEMEINDE LEUKERBAD

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

Gemeinde Safenwil STRASSENREGLEMENT. der Gemeinde Safenwil

Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung)

GEMEINDE STALDENRIED

Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

1 Allgemeine Bestimmungen

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN

Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr

Einwohnergemeinde Madiswil. Feuerwehrverordnung

INHALTSVERZEICHNIS. Erwägungsgründe des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zum Erlass der Verordnung 14/2

Gemeinde. Bonstetten

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht Einkommens- und Vermögenssteuern. Art.

STEUERGESETZ DER GEMEINDE CONTERS I.P.

Textgegenüberstellung. Grundverkehrsgesetz GVG 2001

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015

Reglement der Stromversorgung

Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde Münster-Geschinen

KURTAXEN- UND BEHERBERGUNGS- REGLEMENT

Reglement über die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen

VO (EG) Nr. 883/2004

Bisher keine analoge Bestimmung. vgl. Art. 2. Bisher keine analoge Bestimmung

Stadt Fürstenau Steuergesetz

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Alberswil. Kurtaxen- und Beherbergungsreglement. Gemeinde Alberswil

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

SCHIESSANLAGE HÄRDLI SPREITENBACH. (Gemeindeverband) Gemeinden Baden AG Geroldswil ZH Oetwil an der Limmat ZH Spreitenbach AG Würenlos AG

Reglement über die kantonalen Wildruhezonen. vom 15. November 2011/21. Januar Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

Reglement betreffend die. Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen

Transkript:

Gesetz über Zweitwohnungen der Gemeinde Silvaplana (kommunales Zweitwohnungsgesetz) Entwurf vom 7. September 08

Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. Zweck... 3 Art. Verhältnis zum Baugesetz... 3 Art. 3 Begriffe... 3 II. Nach kommunalem Recht ausgeschiedene Erstwohnungen Art. 4 Nutzung... 3 Art. 5 Sistierung der Erstwohnungspflicht... 3 Art. 6 Aufhebung der Erstwohnungspflicht... 4 Art. 7 Missachtung der Erstwohnungspflicht... 4 III. Ergänzende Regelungen zur Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes Art. 8 Beschränkung der Querfinanzierung von strukturierten Beherbergungsbetrieben... 4 Art. 9 Umnutzung von bestehenden strukturierten Beherbergungsbetrieben... 4 Art. 0 Umnutzung von geschützten oder ortsbildprägenden Bauten innerhalb der Bauzone... 5 Art. Ausnahmen... 5 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. Aufhebung der bestehenden kommunalen Reglung... 5 Art. 3 Inkrafttreten... 5 Seite

I. Allgemeines Art. Zweck Der vorliegende Erlass bezweckt eine Anpassung des bestehenden Gesetzes der Gemeinde Silvaplana über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus (kommunale Regelung) an das per. Januar 06 in Kraft getretenen Zweitwohnungsgesetz des Bundes (ZWG) und die dazugehörige Verordnung (ZWV). Mit dem Erlass der nachstehenden Bestimmungen macht die Gemeinde ausserdem von den ihr in der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes eingeräumten Kompetenzen Gebrauch. Art. Verhältnis zum Baugesetz Der vorliegende Erlass bildet Bestandteil des Baugesetzes der Gemeinde Silvaplana. Die Bestimmungen von ZWG und ZWV finden ergänzend Anwendung, sofern und soweit im vorliegenden Erlass Regelungen fehlen. Art. 3 Begriffe Soweit im vorliegenden Erlass nichts Anderes festgelegt wird, gelten die Begriffe von ZWG und ZWV. Als Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung gelten Wohnungen, welche keine Nutzungsbeschränkungen im Sinne von Art. 7 Abs. lit a und b ZWG aufweisen. II. Nach kommunalem Recht ausgeschiedene Erstwohnungen Art. 4 Nutzung Die nach kommunalem Recht mit einer Erstwohnungspflicht belegten Wohnungen sind nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses wie Erstwohnungen im Sinne von Art. Abs. ZWG oder wie den Erstwohnungen gleichgestellten Wohnungen im Sinne von Art. Abs. 3 ZWG zu nutzen. Art. 5 Sistierung der Erstwohnungspflicht Für die Sistierung der Erstwohnungspflicht auf den nach kommunalem Recht ausgeschiedenen Erstwohnungen gelten Art. 4 ZWG sowie Art. 8 und 9 ZWV sinngemäss. Stirbt der Eigentümer einer nach kommunalem Recht ausgeschiedenen Erstwohnung, in welcher er bis zu seinem Tod gewohnt hat, so sind seine direkten Nachkommen und die mit ihm im gleichen Haushalt lebenden Angehörige berechtigt, diese Wohnung als Zweitwohnung ohne Nutzungsbeschränkung zu nutzen. In dieser Zeit gilt die Erstwohnungspflicht als sistiert. Seite 3

Art. 6 Aufhebung der Erstwohnungspflicht Die Eigentümer der nach kommunalem Recht ausgeschiedenen Erstwohnungen können im Rahmen eines Meldeverfahrens ohne Vorweisung eines Kontingents die Aufhebung der Erstwohnungspflicht beantragen, wenn sie nachweisen, dass die betreffende Erstwohnung 0 Jahre als solche genutzt worden ist. Die Aufhebung der Erstwohnungspflicht kann schon vorher beantragt werden, wenn die betreffende Erstwohnung vor dem 5. Februar 005 rechtskräftig bewilligt worden ist. In diesem Falle ist eine Ersatzabgabe nach Massgabe der bei der Baubewilligungserteilung in Kraft gestandenen Abgeltungsregelung zu bezahlen. Diese Ersatzabgabe reduziert sich in dem Umfange, als im Verhältnis zu den in Abs. erwähnten 0 Jahren die Erstwohnungspflicht bereits erfüllt worden ist. 3 Die Regelung von Abs. gilt grundsätzlich auch für Erstwohnungen, welche vor dem 5. Februar 005 bewilligt worden sind und für welche innert Frist eine Unterstellungsmeldung im Sinne von Art. 63 j Abs. 3 des Baugesetzes vom 4. November 007 abgegeben worden ist. Wahlweise kann indessen auch die Regelung in der betreffenden Verfügung der Baubehörde in Anspruch genommen werden. 4 Im Falle einer Sistierung gemäss Art. 5 verlängert sich die 0-jährige Frist entsprechend. 5 Sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht erfüllt, verfügt die Baubehörde deren Aufhebung und veranlasst nach Rechtskraft dieser Verfügung beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Anmerkung. Art. 7 Missachtung der Erstwohnungspflicht Bei Missachtung der Erstwohnungspflicht finden die Vorschriften über die Verantwortlichkeit, Wiederherstellung und Strafe nach Art. 93 95 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) Anwendung. III. Ergänzende Reglungen zur Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes Art. 8 Beschränkung der Querfinanzierung von strukturierten Beherbergungsbetrieben Strukturierten Beherbergungsbetrieben ist zwecks Querfinanzierung die Erstellung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen nach Massgabe von Art. 8 Abs., und 3 ZWG gestattet. Solche Zweitwohnungen ohne Nutzungsbeschränkung dürfen indessen nur ausserhalb der am. März 0 bestehenden strukturierten Beherbergungsbetriebe realisiert werden. Die Baubehörde kann von dieser Einschränkung absehen, wenn im Bereich des Hotelareals keine Nutzungsreserven zur Verfügung stehen. Seite 4

Art. 9 Umnutzung von bestehenden strukturierten Beherbergungsbetrieben In Abweichung von Art. 8 Abs. 4 ZWG ist die Umnutzung der am. März 0 schon bestandenen strukturierten Beherbergungsbetriebe, namentlich die Umnutzung von Hotels, in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung unzulässig. Demgegenüber ist die Umnutzung der bestehenden strukturierten Beherbergungsbetriebe zu anderen Zwecken zulässig, so insbesondere die Umnutzung in Erstwohnungs-, Gewerbe- und Dienstleistungsflächen. Vorbehalten bleiben anderslautende Zonenvorschriften, namentlich die Vorschriften über die Hotelzone. Art. 0 Umnutzung von geschützten oder ortsbildprägenden Bauten innerhalb der Bauzone In Abweichung von Art. 9 Abs. ZWG ist die Umnutzung der geschützten oder ortsbildprägenden Bauten in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung unzulässig, sofern es sich bei diesen Bauten um strukturierte Beherbergungsbetriebe handelt. Demgegenüber ist die Umnutzung von anderen geschützten oder ortsbildprägenden Bauten in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen nach Massgabe der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes zulässig. Art. Ausnahmen Abweichungen von den Verschärfungen gemäss Art. 9 Abs. und Art. 0 Abs. sind im Rahmen von projektbezogenen Sondernutzungsplanungen (nur Grundordnung) zulässig. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. Aufhebung der bestehenden kommunalen Regelung Die bestehenden kommunalen Regelungen werden aufgehoben. Aufgehoben werden insbesondere die Bestimmungen über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus in Art. 50 bis 63 k des Baugesetzes und der dazugehörige Anhang bezüglich der Definitionen. Art. 3 Inkrafttreten Der vorliegende Erlass tritt mit der Verabschiedung durch die Gemeindeversammlung und der Genehmigung der Regierung in Kraft. Seite 5