Gemeinde Davos Ortsplanung: Öffentliche Mitwirkungsauflage

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1 Gemeinde Davos Ortsplanung: Öffentliche Mitwirkungsauflage In Anwendung von Art. 3 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) findet die öffentliche Mitwirkungsauflage bezüglich der Anpassung der kommunalen Zweitwohnungsgesetzgebung an die Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes statt. Gegenstand: Gesetz über Zweitwohnungen der Gemeinde Davos Auflageakten: - Kommunales Zweitwohnungsgesetz (GZWD) - Planungsbericht Auflagefrist: (30 Tage) Auflageort / -zeit: Rathaus, Berglistutz, Hochbauamt, 4. Stock, während den allgemeinen Büroöffnungszeiten, Tel Vorschläge und Einwendungen: Während der Mitwirkungsauflage kann jedermann beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Vorschläge und Einwendungen einreichen. Davos, Davos Gemeinde Namens des Kleinen Landrates T. Caviezel, Landammann M. Straub, Landschreiber

2 GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE DAVOS (kommunales Zweitwohnungsgesetz [GZWD]) I. ALLGEMEINES Artikel Zweck Der vorliegende Erlass bezweckt die Anpassung der bestehenden Zweitwohnungsbestimmungen der Gemeinde Davos (kommunale Regelung) an das Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG) und die dazugehörige Verordnung (ZWV). Mit dem Erlass der nachstehenden Bestimmungen macht die Gemeinde ausserdem von den ihr in der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes (ZWG und ZWV) eingeräumten Kompetenzen Gebrauch. Artikel Verhältnis zum Baugesetz Der vorliegende Erlass bildet Bestandteil des Baugesetzes der Gemeinde Davos (BauG). Soweit im vorliegenden Erlass nichts anderes festgelegt ist, finden die Bestimmungen der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes (ZWG und ZWV) ergänzend Anwendung. Artikel 3 Begriffe Soweit im vorliegenden Erlass nichts anderes festgelegt ist, gelten die Begriffe der Zweitwohnungsgesetzgebung (ZWG und ZWV). V

3 Als Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen gelten Wohnungen, welche keine Nutzungsbeschränkung im Sinne von Art. 7 Abs. lit. a und b ZWG aufweisen. II. ANPASSUNG DER BESTEHENDEN KOMMUNALEN REGELUNG Artikel 4 Erstwohnungspflicht auf bestehenden Erstwohnungen Die nach kommunaler Regelung begründeten Erstwohnungen unterliegen weiterhin einer Nutzungsbeschränkung. Sie dürfen nur als Erstwohnungen i.s.v. Art. Abs. und 3 ZWG genutzt werden. Artikel 5 Sistierung und Aufhebung der Erstwohnungspflicht Für die Sistierung der Erstwohnungspflicht gilt Art. 4 ZWG sowie Art. 8 und 9 ZWV sinngemäss. Eigentümer von bestehenden Erstwohnungen können im Rahmen eines Meldeverfahrens ohne Vorweisung eines Kontingents die Aufhebung der Erstwohnungspflicht beantragen, wenn sie nachweisen, dass die betreffende Erstwohnung 5 Jahre als solche genutzt worden ist. 3 Sind die Voraussetzungen erfüllt, verfügt die Baubehörde die Aufhebung der Erstwohnungspflicht und legt die Abgabe nach Art. 6 fest. Nach Rechtskraft der Aufhebungsverfügung und Bezahlung der Abgabe veranlasst die Baubehörde beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Anmerkung. Artikel 6 Abgabe für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht Für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht erhebt die Gemeinde von den Eigentümern eine Abgabe von Fr / m Hauptnutzfläche. Dieser Betrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Bestimmung. Verändert sich dieser Index um jeweils mehr als 0% der Punkte, erhöht oder reduziert sich die Abgabe ebenfalls um 0%. Die Abgabe wird mit rechtskräftiger Aufhebungsverfügung zur Zahlung fällig

4 3 Artikel 7 Verwendung der Abgaben Die Abgaben gemäss Art. 6 und Art. 0 Abs. 3 werden einem Fonds Erstwohnungsbau und Gewerbeförderung zugeführt, der als Spezialfinanzierung zu verwalten ist. Diese Regelung gilt auch für bereits früher im Zusammenhang mit dem Zweitwohnungsbau erhobenen Lenkungsabgaben. Die Fondsmittel sind primär zur Förderung des Erstwohnungsbaus sowie zur Erstellung von neuen bzw. zur Erweiterung von bestehenden Gewerbebetrieben (Dienstleistungs-, Handels- und Produktionsbetriebe sowie Institutionen der Lehre und Forschung) bestimmt. Besteht hierfür auf absehbare Zeit kein Bedarf, kann durch Beschluss des Grossen Landrates ein Teil dieser Mittel, max. aber 50%, dem allgemeinen Haushalt zugeführt werden. Diese Gelder werden für die Gemeindeliegenschaften und infrastruktur verwendet. 3 Die Gemeinde verwendet die geäufneten Mittel im Rahmen dieser Zielsetzung entweder selbst oder stellt sie in geeigneter Form entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung. Sie kann dabei die erforderlichen Auflagen und Bedingungen verfügen. 4 Leistungen an Dritte sind mittels schriftlich begründeter Gesuche bei der Baubehörde zu beantragen. Zuständig zur Behandlung der Gesuche ist der Kleine Landrat, welcher im Rahmen einer Verfügung endgültig entscheidet. Auf die Ausrichtung solcher Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. 5 Die Mittel werden nach Eingang der Gesuche verteilt; solange keine Fondsmittel vorhanden sind, darf die Gemeinde keine Leistungen erbringen. Vorfinanzierungen zulasten des allgemeinen Haushaltes sind unzulässig. 6 Zu Unrecht bezogenen Mittel sind zurückzuerstatten, insbesondere auch, wenn die mit der Ausrichtung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. 7 Die Modalitäten über die Verwendung der Fondsmittel werden vom Kleinen Landrat in einer Verordnung festgelegt

5 4 Artikel 8 Missachtung der Erstwohnungspflicht Bei Missachtung der Erstwohnungspflicht finden die Vorschriften über die Verantwortlichkeit, Wiederherstellung und Strafe nach Art des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) Anwendung. III. ERGÄNZENDE REGELUNG ZUM ZWEITWOHNUNGSGESETZ Artikel 9 Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben Die nach Art. 8 Abs. und 3 ZWG zulässigen Querfinanzierungsmöglichkeiten von strukturierten Beherbergungsbetrieben (0% bei Verkauf und 33% bei Vermietung) durch Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen werden nicht eingeschränkt. In Abweichung von Art. 8 Abs. 4 ZWG ist eine Umnutzung der am. März 0 schon bestandenen strukturierten Beherbergungsbetriebe zu Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung grundsätzlich unzulässig. 3 Die Baubehörde kann im Umfang von 0% bis 50% der Hauptnutzfläche Umnutzungen von strukturierten Beherbergungsbetrieben in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen bewilligen, sofern die Voraussetzungen aus Art. 8 Abs. 4 ZWG sowie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: - die restliche Hauptnutzfläche wird als strukturierter Beherbergungsbetrieb weitergeführt - der Ertrag (Gewinn) aus der Erstellung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen wird in den Bau oder Betrieb der strukturierten Beherbergung investiert - durch Gutachten analog zu Art. 8 Abs. 5 ZWG wird nachgewiesen, dass die verbleibende Hauptnutzungsfläche des strukturierten Beherbergungsbetriebs auf Dauer wirtschaftlich geführt werden kann. Für die Festlegung des Prozentsatzes (innerhalb des Bereichs von 0 bis 50%) ist das Gutachten richtungsweisend. Wird eine entsprechende Umnutzung bewilligt,

6 5 können in der Folge keine weiteren Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen im Sinne von Art. 8 Abs. bis 3 ZWG bewilligt werden. 4 Zulässig ist in jedem Fall die Umnutzung der am. März 0 schon bestandenen strukturierten Beherbergungsbetrieben zu anderen Zwecken, so in Erstwohnungs-, Gewerbe- und Dienstleistungsflächen, sofern es die betreffenden Bauvorschriften erlauben. Artikel 0 Umnutzung von geschützten und ortsbildprägenden Bauten In Abweichung von Art. 9 Abs. ZWG ist die Umnutzung von geschützten oder ortsbildprägenden Bauten in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung unzulässig, sofern es sich bei diesen Bauten um strukturierte Beherbergungsbetriebe handelt. Von diesem Grundsatz kann nach Massgabe von Art. 9 Abs. 3 abgewichen werden. Demgegenüber ist die Umnutzung von anderen geschützten oder ortsbildprägenden Bauten in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen nach Massgabe der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes zulässig. 3 Für die dergestalt neu geschaffenen Zweitwohnungen erhebt die Gemeinde eine Abgabe von Fr / m Hauptnutzfläche. Artikel Anzeigepflicht für die Umnutzung altrechtlicher Erstwohnungen Die Umnutzung altrechtlicher Wohnungen, welche am. März 0 zu Erstwohnungszwecken genutzt worden sind, ist im Hinblick auf Massnahmen gemäss Art. ZWG dem kommunalen Hochbauamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die Missachtung dieser Anzeigepflichten wird nach Massgabe des KRG geahndet

7 6 IV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel Aufhebung der bestehenden kommunalen Regelung Mit Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses werden die Art. 6 bis 45 des Baugesetzes Davos aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Der vorliegende Erlass tritt mit der Verabschiedung durch die Urnengemeinde und mit der Genehmigung der Regierung in Kraft

8 Planungsbericht (i.s.v. Art. 47 RPV und Art. KRVO) Kommunale Ortsplanung Anpassung der kommunalen Zweitwohnungsgesetzgebung (GZWD) an die Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes A. Ausgangslage. Die bestehende Regelung in der Gemeinde Davos Wie viele andere Tourismusgemeinden verfügt auch die Gemeinde Davos über eine Regelung zur Einschränkung des Zweitwohnungsbaus in Form einer Kontingentierung verbunden mit einer Abgabe. In Davos ist diese Regelung mit den Art. 34 bis 45 ins Baugesetz (BauG) integriert worden. Gemäss Art. 35 BauG beträgt das Jahreskontingent der Gemeinde maximal m BGF.. Ziele der neuen Regelung Bekanntlich haben die Eidgenössischen Räte gestützt auf die sogenannte Zweitwohnungsinitiative im Frühjahr 05 ein Zweitwohnungsgesetz (ZWG) erlassen, gegen welches an sich noch das Referendum hätte ergriffen werden können. Von diesem Recht hat dann aber niemand Gebrauch gemacht, so dass der Bundesrat das Gesetz per. Januar 06 in Kraft setzen konnte, und zwar zusammen mit der dazugehörigen Zweitwohnungsverordnung (ZWV). Damit ist die Zeit dafür gekommen, sich über die Anpassung der kommunalen Zweitwohnungsgesetzgebung Gedanken zu machen; auf der einen Seite wird der grösste Teil der geltenden Bestimmungen überflüssig sein und auf der anderen Seite stellt sich auch die Frage, ob und inwieweit einzelne Bestimmungen der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes noch verschärft werden sollen, dies im Rahmen der den Kantonen bzw. Gemeinden zugestandenen Kompetenzen. Mit der am. Juli 06 in Kraft getretenen Ausführungsgesetzgebung zum ZWG (Art. 35e Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO]) hat der Kanton Graubünden bekanntlich die Gemeinden noch ausdrücklich dazu ermächtigt, die betreffenden Verschärfungen in eigener Kompetenz vorzunehmen. V

9 /7 3. Vorprüfung durch das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) Der Kleine Landrat hatte bereits anfangs 06 zusammen mit Fachleuten einen Entwurf für ein kommunales Zweitwohnungsgesetz ausgearbeitet und dieses am. August 06 dem ARE zur Vorprüfung unterbreitet. Mit Vorprüfungsbericht vom 5. November 06 nahm das ARE zu diesem Entwurf detailliert Stellung. Bei einigen Artikeln machte es hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit auch Fragezeichen, nämlich bei Art. 7 Abs. und 3: Verwendung der Abgaben mit der Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen, maximal 50% dem allgemeinen Haushalt zuzuführen Art. 9 Abs. 3: Umnutzung von 0 bis 50% der Hauptnutzfläche von strukturierten Beherbergungsbetrieben in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung unter den Bedingungen des bundesrechtlichen Art. 8 Abs. 4 ZWG, sofern die verbleibende Hauptnutzfläche als strukturierter Beherbergungsbetrieb weitergeführt wird und der Gewinn aus den geschaffenen Wohnungen in den Betrieb investiert wird. Art. 0 Abs. letzter Satz und Abs. 3: Umnutzung von geschützten und ortsbild-prägenden Bauten Anlässlich der Aussprache vom 7. April 07 konnten die meisten Differenzen bereinigt werden. Hinsichtlich der umstrittenen Regelung von Art. 9 Abs. 3 einigte man sich dahingehend, dass dazu noch die Meinung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales (DVS, C. Decurtins) eingeholt werden sollte. Die betreffende Stellungnahme ist derzeit noch ausstehend. B. Aufbau des Gesetzesentwurf In den Art. bis 3 geht es um allgemeine Bestimmungen, insbesondere um den Zweck des Gesetzes und das Verhältnis zum kommunalen Baugesetz. Die Art. 4 bis 8 sollen klarstellen, was mit den Erstwohnungen geschehen soll, welche noch aufgrund der bisherigen Kontingentierungsregelung ausgeschieden worden sind. Gleichzeitig wird festgelegt, wie die Abgeltungsbeträge für die Ablösung der Erstwohnungspflicht zu verwenden sind. Die Art. 9 und 0 und zum Teil auch beinhalten Verschärfungen der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes. Die Art. und 3 haben lediglich noch die Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Thema. C. Erläuterung der einzelnen Artikel I. Allgemeines Art. Zweck Zweck und Funktion des vorliegenden Gesetzesentwurfs zu einem kommunalen Zweitwohnungsgesetz sind oben bereits erläutert worden. V

10 3/7 Art. Verhältnis zum Baugesetz Abs. Da bezüglich der Zweitwohnungsgesetzgebung noch vieles im Flusse ist und zunächst mit dem Zweitwohnungsgesetz des Bundes die erforderlichen Erfahrungen gemacht werden müssen, erscheint es als sinnvoll, die kommunalen Regelungen in einem separaten Erlass aufzunehmen, um so später leichter Anpassungen vornehmen zu können. Nichtsdestotrotz bleibt das kommunale Zweitwohnungsgesetz Bestandteil des Baugesetzes der Gemeinde. Abs. Da das vorliegende Zweitwohnungsgesetz die bisherige Kontingentierungsregelung des Baugesetzes ersetzt und der vorliegende Erlass Ausführungsrecht des Bundesgesetzes bildet, drängt es sich auf, auf dessen Bestimmungen zurückzugreifen (ZWG und ZWV). Art. 3 Begriffe Abs. Aus den oben erwähnten Gründen (Bemerkung zu Art. Abs. ) ist es zweckmässig, sich bezüglich der Begriffe an die Umschreibungen in der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes zu halten. Abs. In der Zweitwohnungsgesetzgebung ist wiederholt von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen nach Art. 7 Abs. ZWG die Rede, womit einerseits Erstwohnungen oder diesen gleichgestellte Wohnungen (lit. a) oder touristisch bewirtschaftete Wohnungen (lit. b) gemeint sind. Es ist schwerfällig, wenn im Gesetz dieser Verweis immer wiederholt werden muss. Deshalb wird an dieser Stelle vorwegbestimmt, was unter einer Wohnung ohne Nutzungsbeschränkung zu verstehen ist. Damit lässt sich vermeiden, dass bei jedem der nachstehenden Artikel immer wieder die entsprechende Bestimmung (Art. 7 Abs. ) wiederholt werden muss. Dies würde nur die Lesbarkeit des Gesetzes beeinträchtigen. II. Anpassung der bestehenden kommunalen Regelung Art. 4 Erstwohnungspflicht auf bestehenden Erstwohnungen Mit dem Inkrafttreten des kommunalen Zweitwohnungsgesetzes gilt die Erstwohnungspflicht weiter, welche im Rahmen der Kontingentierung festgelegt worden ist. Allerdings wird der Begriff der Erstwohnung neu nach dem Zweitwohnungsgesetz des Bundes definiert, nämlich nach Art. Abs. und 3 ZWG. Die Erstwohnungspflicht kann also auch alternativ durch die den Erstwohnungen gleichgestellten Wohnungen erfüllt werden, wie z.b. durch Personalwohnungen (vgl. im Einzelnen Aufzählung in Art. Abs. 3 lit. a bis h ZWG). Art. 5 Sistierung und Aufhebung der Erstwohnungspflicht Abs. Nachdem die Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes die Sistierung der Erstwohnungspflicht umfassend regelt, scheint es sinnvoll, diese Regelung auch für die Erstwohnungen zu verwenden, welche nach kommunalem Recht begründet worden sind. V

11 4/7 Abs. Schon nach Art. 30 BauG hatte die Möglichkeit bestanden, die Erstwohnungspflicht nach 5 Jahren Nutzung abzulösen, allerdings bedurfte es hierfür noch eines Kontingents. Das letztgenannte Erfordernis entfällt nun, weil auf eine Kontingentierung verzichtet wird. Abs. 3 Die Aufhebung der Erstwohnungspflicht und die Festlegung der dafür geschuldeten Abgabe erfolgt im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung. Ist diese rechtskräftig und die Abgabe bezahlt, veranlasst die Baubehörde beim Grundbuchamt die Löschung der Anmerkung. Art. 6 Abgabe für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht Zwar ist für die Umwandlung einer Erstwohnung in eine Zweitwohnung nach 5 Jahren kein Kontingent mehr erforderlich, stattdessen ist nun eine Abgabe im Betrag von Fr /m Hauptnutzfläche zu bezahlen. Diese Reduktion gegenüber dem in Art. 4 BauG enthaltenen Betrag von Fr rechtfertigt sich deshalb, weil die hier zur Diskussion stehenden Erstwohnungen immerhin eine gewisse Zeit (5 Jahre) als solche genutzt worden sind. Art. 7 Verwendung der Abgaben An der Regelung über die Verwendung der Abgaben ändert sich nichts. Sowohl die bisher wie die neu erhobenen Abgaben sind i.s.v. Art. 44 BauG zu verwenden. Art. 7 entspricht denn auch im Wesentlichen dieser Bestimmung. Diese Regelung soll trotz der Kritik des ARE beibehalten werden, zumal der im Wesentlichen gleichlautende Art. 44 BauG seinerzeit von der Regierung anstandslos genehmigt worden ist. Art. 8 Missachtung der Erstwohnungspflicht An sich enthalten die Art. und ZWG schon Strafbestimmungen. Dennoch soll bei der Missachtung von Nutzungsbeschränkungen auf bestehenden Erstwohnungen noch Art. 93 bis 95 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) zur Anwendung gelangen, und zwar deshalb, weil bei einem blossen Verweis auf die übergeordnete Zweitwohnungsgesetzgebung das Legalitätsprinzip wohl nicht eingehalten wäre. Dieses Legalitätsprinzip ist streng zu handhaben, wenn es um schwere Eingriffe ins Eigentum bzw. in die Persönlichkeitssphäre von Grundeigentümern geht, wie das hier bei einem Wiederherstellungs- bzw. Bussverfahren der Fall wäre. V

12 5/7 III. Ergänzende Regelung zum Zweitwohnungsgesetz Art. 9 Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben Abs. Mit dem vorliegenden kommunalen Zweitwohnungsgesetz ändert sich an den vom Bund vorgesehenen Querfinanzierungsmöglichkeiten zugunsten strukturierter Beherbergungsbetriebe nichts. Art. 8 Abs. bis 3 ZWG gilt daher uneingeschränkt weiter. Abs. Im Gegensatz dazu wird die in Art. 8 Abs. 4 ZWG im Umfang von 50% der Hauptnutzfläche vorgesehene Umnutzungsmöglichkeit der am. März 0 schon bestandenen strukturierten Beherbergungsbetriebe zu unbewirtschafteten Zweitwohnungen grundsätzlich als unzulässig erklärt. Wie viele andere Tourismusgemeinden befürchten auch die verantwortlichen Organe der Gemeinde Davos, dass die Regelung von Art. 8 Abs. 4 ZWG über kurz oder lang zu einem weiteren Hotelsterben führte, nicht zuletzt wenn der Verkauf von Zweitwohnungen wieder attraktiver wird. Es ist auch nicht einzusehen, warum die Hotelbetriebe im erwähnten Art. 8 Abs. 4 ZWG in diesem Umfange (50%) privilegiert werden sollen, den übrigen Inhabern von Gewerbebetrieben jedoch keine solchen Umnutzungsmöglichkeiten zustehen. Die vom Bundesgesetzgeber getroffene Regelung ist umso weniger verständlich, als es dem Eigentümer eines strukturierten Beherbergungsbetriebes freigestellt ist, nicht nur die erwähnten 50% als unbewirtschaftete Zweitwohnungen zu nutzen, sondern auch die restlichen 50% einer anderen Nutzung zuzuführen mit der Konsequenz, dass am Ende gar kein strukturierter Beherbergungsbetrieb mehr besteht. Abs. 3 Allerdings wird mit Bezug auf das Umnutzungsverbot gemäss Abs. eine Ausnahme gemacht, nämlich dort, wo Umnutzungen letztlich der Förderung der Hotellerie dienen bzw. zu deren Erhaltung beitragen. Eine Umnutzung eines strukturierten Beherbergungsbetriebes soll bis zu 50% der Hauptnutzfläche in unbewirtschaftete Zweitwohnungen möglich sein, sofern die andere Hälfte als strukturierter Beherbergungsbetrieb weitergeführt wird, und zwar mit dem Ertrag (Gewinn) aus dem Verkauf der erwähnten Zweitwohnungen. Im Gegensatz zu der vom Bund vorgeschlagenen Lösung bliebe so wenigstens ein Teil des strukturierten Beherbergungsbetriebs erhalten. Wie vorne bereits erwähnt, hat das ARE die Genehmigungsfähigkeit dieser Regelung in Zweifel gezogen. Es sieht darin eine Missachtung der Querfinanzierungsregelung von Art. 8 ZWG. Wie es sich damit verhält, wird derzeit vom DVS noch geprüft. Nichtsdestotrotz soll wegen dieser Differenz das Mitwirkungsverfahren nicht weiter aufgeschoben werden. Eine allenfalls nötige Anpassung kann auch noch später vorgenommen werden. Abs. 4 In jedem Fall ist im Rahmen der anwendbaren Zonenvorschriften die Umnutzung der am. März 0 schon bestandenen strukturierten Beherbergungsbetriebe zu anderen Zwecken möglich, so in Erstwohnungs-, Gewerbe- und Dienstleistungsflächen, und zwar bis 00%. Allerdings kann dies falls die Ausnahmeregelung von Abs. 3 nicht in Anspruch genommen werden. V

13 6/7 Art. 0 Umnutzung von geschützten und ortsbildprägenden Bauten Abs. Wenn man die bestehenden strukturierten Beherbergungsbetriebe (Hotels) schützen will, wird man auch nicht umhin können, die Umnutzung von geschützten bzw. ortsbildprägenden Bauten entsprechend einzuschränken, denn in vielen Gemeinden und so vor allem in Davos sind es doch vielfach gerade die Hotels, welche schützenswert oder zumindest ortsbildprägend sind. Mit der per. Juli 06 in Kraft getretenen Revision der KRVO hat der Kanton Graubünden Ausführungsbestimmungen zur Zweitwohnungsgesetzgebung erlassen. In den Art. 35a bis d KRVO ist im Übrigen geregelt, wie ortsbildprägende Bauten bestimmt werden. Es braucht daher keine diesbezügliche Klärung im vorliegenden Gesetz. Abs. Andere Bauten als strukturierte Beherbergungsbetriebe (Hotels) dürfen demgegenüber unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. ZWG unbeschränkt in Zweitwohnungen umgewandelt werden. Abs. 3 Diese Umwandlung nach Abs. ist allerdings mit einer Abgabe verbunden, wie sie in Art. 6 umschrieben wird. Die Verwendung von solchen Abgaben ist in Art. 7 festgelegt. Art. Anzeigepflicht für die Umnutzung altrechtlicher Erstwohnungen Abs. Gemäss Art. Abs. ZWG sind altrechtliche Wohnungen unter Vorbehalt bestehender oder künftiger Nutzungsbeschränkungen des kantonalen oder kommunalen Rechts in der Art der Wohnnutzung frei, was auch eine Umnutzung von bisher zu Erstwohnungszwecken genutzten altrechtlichen Wohnungen (sogenannte altrechtliche Erstwohnungen) zu Zweitwohnungszwecken möglich macht. Gemäss Art. ZWG haben die Gemeinden bei Bedarf allerdings die Möglichkeit, Massnahmen zur Verhinderung solch unerwünschter Entwicklungen zu treffen (Abs. ) und können zu diesem Zweck die Umnutzung solcher altrechtlichen Wohnungen einschränken und eine Baubewilligungspflicht statuieren (Abs. ). Gestützt auf den erwähnten Art. ZWG hat Landrat Philipp Wilhelm im Dezember 05 eine Motion eingereicht mit dem Ziel, den Verkauf altrechtlicher Erstwohnungen nur mehr zu gestatten, wenn diese mit einer Erstwohnungspflicht belegt werden. Der Kleine und der Grosse Landrat sehen derzeit keinen Bedarf für eine solch einschränkende Massnahme. Letzterer hat anlässlich seiner Sitzung vom 7. Juli 06 denn auch in Befolgung des Antrags des Kleinen Landrats die Motion Wilhelm als nicht erheblich erklärt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich die Bedarfslage in Zukunft ändert. Um die Entwicklung der Bedarfslage besser beurteilen zu können, wird an dieser Stelle eine Anzeigepflicht für solche Umnutzungen statuiert, um so eine Übersicht über die erfolgten Umnutzungen zu haben und darauf entsprechend reagieren zu können. Von der Einführung der in Art. Abs. ZWG erwähnten Baubewilligungspflicht sieht der Kleine Landrat ab, zumal die Baubehörde mangels materieller Bestimmungen gar keine Möglichkeit hätte, die Baubewilligung zu verweigern. Sollte sich die Situation zuspitzen, dann könnte der Kleine Landrat im Hinblick auf eine Beschränkung der Umnutzungsmöglichkeit altrechtlicher Erstwohnungen in unbewirtschaftete Zweitwohnungen ohnehin eine Planungszone erlassen. Abs. V

14 7/7 Um die Bedeutung solcher Anzeigen zu unterstreichen, soll die Verletzung der Anzeigepflicht mit einer Busse geahndet werden. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. Aufhebung der bestehenden kommunalen Regelungen Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden kommunalen Zweitwohnungsgesetzes werden die Art. 6 bis 45 obsolet. Art. 3 Inkrafttreten Keine weiteren Bemerkungen. Davos, 4. Oktober 07 Gemeinde Davos Namens des Kleinen Landrates Tarzisius Caviezel Landammann Michael Straub Landschreiber V

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