Gesetz über Zweitwohnungen
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- Arnim Dunkle
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1 Kanton Graubünden Gemeinde Surses (kommunales Zweitwohnungsgesetz, kzwg) Mitwirkungsauflage Von der Gemeindeversammlung angenommen am: Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Von der Regierung genehmigt am: Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor:
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3 1 Allgemeines Zweck Art. 1 1 Der vorliegende Erlass bezweckt die Vereinheitlichung der von den ehemaligen Gemeinden Cunter, Riom-Parsonz, Salouf, Savognin und Tinizong-Rona erlassenen kommunalen Bestimmungen über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus sowie deren Anpassung an das seit dem 1. Januar 2016 in Kraft stehende Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG). 2 Mit dem Erlass der nachstehenden Bestimmungen macht die Fusionsgemeinde Surses gleichzeitig von den ihr im Bundesgesetz über Zweitwohnungen und in der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) eingeräumten Kompetenzen Gebrauch. Verhältnis zum Baugesetz Art. 2 1 Der vorliegende Erlass bildet Bestandteil der Baugesetzgebung der Gemeinde Surses. Er wird im Zuge des Erlasses eines einheitlichen Baugesetzes in dieses integriert. 2 Bis zum Vorliegen eines einheitlichen Baugesetzes finden ergänzend die Bestimmungen der bisherigen Baugesetze der Fusionsgemeinden Anwendung, sofern und soweit im vorliegenden Erlass Regelungen fehlen. Verhältnis zu weiteren Gemeindeerlassen Art. 3 1 Bis zum Vorliegen eines einheitlichen Gesetzes über den Verkauf und die Abgabe von gemeindeeigenem Bauland im Baurecht finden ergänzend die Bestimmungen der folgenden Gesetze und Reglemente Anwendung: - Gesetz für die Abgabe von Bauland im Baurecht und für den Verkauf von Bauland vom der Gemeinde Cunter - Reglement über den Verkauf und die Abgabe von Grundstücken in den Gebieten Davos-Clavo und Gneida vom der Gemeinde Salouf - Verordnung betreffend Überbauung gemeindeeigener Parzellen vom der Gemeinde Tinizong - Gesetz für die Abgabe von Bauland im Baurecht und für den Verkauf von Bauland vom der Gemeinde Savognin - Gesetz für die Abgabe von Bauland im Baurecht und für den Verkauf von Bauland im Gebiet Sulom vom der Gemeinde Savognin 2
4 2 Nutzungsbeschränkungen für Wohnungen Begriffe Art. 4 1 Für die verschiedenen Arten von Wohnnutzungen gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG). 2 Wohnungen, welche nach den bisherigen Vorschriften der Baugesetze der ehemaligen Gemeinden Riom-Parsonz und Salouf als Hauptwohnungen bewilligt und als solche im Grundbuch angemerkt wurden, werden fortan als kommunale Erstwohnungen bezeichnet. Bewilligung von Wohnraum Art. 5 1 Neue Wohnungen sowie Umbauten, Erweiterungen, Umnutzungen oder Wiederaufbauten von bestehenden Wohnungen werden nur bewilligt, wenn die bundesrechtlichen und die kommunalen Bestimmungen über Zweitwohnungen eingehalten sind. 2 Der Baubewilligungspflicht unterliegen auch Änderungen der Zweckbestimmung von Wohnungen bzw. der Art der Wohnnutzung ohne Rücksicht darauf, ob die Änderung mit baulichen Massnahmen verbunden ist oder nicht. 3 Das Bauamt führt ein Verzeichnis aller bewilligten Wohnungen auf Gemeindegebiet mit Angaben über den Zeitpunkt der öffentlichen Ausschreibung und der Bewilligung des Baugesuches sowie Angaben über die Zweckbestimmung der Wohnungen (kommunale Erstwohnung, Erstwohnung gemäss Bundesrecht, touristisch bewirtschaftete Wohnung, Zweitwohnung) und Hinweisen auf den Rechtsgrund der verfügten Nutzungsbeschränkung. Baugesuche mit Wohnraum Art. 6 1 Bei Baugesuchen, welche eine Wohnnutzung vorsehen, ist die Zweckbestimmung der geplanten Wohnungen samt zugehörigen Nebenräumen in den Baueingabeplänen festzulegen. 2 Die Zweckbindung von bewilligten Erstwohnungen und touristisch bewirtschafteten Wohnungen ist gemäss Bundesrecht durch Auflagen in der Baubewilligung sicherzustellen. Die Auflagen sind von der Baubehörde vor Baubeginn auf dem betroffenen Grundstück im Grundbuch anmerken zu lassen. 3 Die Baubehörde eröffnet Baubewilligungen für neue Wohnungen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art.8 und 9 ZWG sowie Sistierungsverfügungen gemäss Art. 14 ZWG und Baubewilligungen für Wohnungen mit einer sistierten Nutzungsbeschränkung gleichzeitig mit der Mitteilung an die Gesuchstellenden auch dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE). 3
5 Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben Art. 7 1 Gestützt auf Art. 8 ZWG werden neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen gemäss Art. 7 Abs. 1 ZWG bewilligt, wenn neben den bundesrechtlichen Anforderungen die nachfolgenden kommunalen Anforderungen erfüllt sind. 2 Zweitwohnungen zur Querfinanzierung von neuen strukturierten Beherbergungsbetrieben (Art. 8 Abs. 1-3 ZWG) sowie Umnutzungen von bestehenden strukturierten Beherbergungsbetrieben gemäss Art. 8 Abs. 4 ZWG werden nur gestützt auf eine projektbezogene Nutzungsplanung bewilligt. Die Gemeinde kann die Bewilligung von der Ausscheidung einer Hotelzone sowie von weiteren sichernden Auflagen abhängig machen. Der Anspruch auf Bewilligung von Zweitwohnungen gemäss Art. 8 Abs. 1 3 ZWG gilt nur für eine einmalige Querfinanzierung eines strukturierten Beherbergungsbetriebes. 3 Für Umnutzungen von bestehenden strukturierten Beherbergungsbetrieben, welche gestützt auf Art. 8 Abs. 4 ZWG bewilligt werden, ist eine Lenkungsabgabe gemäss Art. 13 dieses Gesetzes zu bezahlen. Neue Wohnungen in geschützten und ortsbildprägenden Bauten Art. 8 1 Gestützt auf Art. 9 ZWG werden neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen gemäss Art. 7 Abs. 1 ZWG bewilligt bei Gebäuden, welche im Generellen Gestaltungsplan als geschützt oder ortsbildprägend bezeichnet sind. 2 Bei Umbauten, welche gestützt auf Art. 9 ZWG bewilligt werden, sind innerhalb des Gebäudevolumens angemessene Nebennutzflächen auszuweisen. Es ist ein sorgfältiger Umgang mit der angrenzenden Umgebung, wie beispielsweise Gartenanlagen, sicherzustellen. 3 Bildet die geschützte oder ortsbildprägende Baute Bestandteil eines traditionellen Gebäudekomplexes (Wohnhaus und Stall), kann die Baubehörde den Einbezug des ganzen Gebäudekomplexes in das Baubewilligungsverfahren verlangen und notwendige gestalterische Anordnungen für den ganzen Gebäudekomplex verfügen. 4 Das Verfahren für die Bewilligung von Bauvorhaben gemäss Art. 9 ZWG richtet sich nach Art. 35d KRVO. 5 Für neu geschaffene Zweitwohnungsflächen, welche gestützt auf Art. 9 ZWG bewilligt werden, ist eine Lenkungsabgabe gemäss Art. 13 dieses Gesetzes zu bezahlen. 4
6 Altrechtliche Wohnungen Art. 9 1 Für Bauvorhaben an altrechtlichen Wohnungen, welche keiner kommunalen Erstwohnungsverpflichtung unterstehen, gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen ohne weitergehende kommunale Nutzungsbeschränkungen. 2 Für altrechtliche Wohnungen, welche gestützt auf die bisherigen Vorschriften der Baugesetze der ehemaligen Gemeinden Riom-Parsonz und Salouf als Erstwohnungen bewilligt wurden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen über kommunale Erstwohnungen. 3 Vorbehalten bleiben generell die allgemeinen Bauvorschriften, die Zonenvorschriften und die Erschliessungsvorschriften der Baugesetze der Fusionsgemeinden. 3 Kommunale Erstwohnungen Nutzung kommunaler Erstwohnungen Art Kommunale Erstwohnungen sind gemäss den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend ihrer Zweckbestimmung als Erstwohnung zu nutzen. 2 Kommunale Erstwohnungen dürfen ausschliesslich von Personen mit festem Wohnsitz in der Gemeinde sowie von Personen bewohnt werden, die sich zur Berufsausübung oder Schulzwecken vorübergehend in der Gemeinde aufhalten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Der Benützer kann Eigentümer oder Mieter sein. Ausnahmen Art Stirbt der Eigentümer einer kommunalen Erstwohnung, die bisher von ihm als Erstwohnung genutzt wurde, sind seine gesetzlichen Erben berechtigt, die Wohnung für eigene Bedürfnisse auch als Zweitwohnung zu nutzen. 2 Kann eine kommunale Erstwohnung durch den Eigentümer aus beruflichen, gesundheitlichen oder andern wichtigen Gründen vorübergehend nicht zweckgemäss genutzt werden, kann die Baubehörde befristete Ausnahmen von der zweckgemässen Verwendung der Hauptwohnung gestatten. Bauliche Änderungen an kommunalen Erstwohnungen Art Bauliche Änderungen an kommunalen Erstwohnungen können ohne zusätzliche Nutzungsauflagen bewilligt werden, sofern sie den Rahmen von Art. 11 Abs. 2 oder 3 ZWG nicht überschreiten. Die erneuerte, umgebaute, wieder aufgebaute 5
7 oder erweiterte Wohnfläche ist jedoch weiterhin als kommunale Erstwohnung zu nutzen. 2 Können bauliche Änderungen nur mit einer Nutzungsbeschränkung nach Bundesrecht bewilligt werden, verfügt die Baubehörde die entsprechende Nutzungsbeschränkung. Die kommunale Erstwohnungsverpflichtung wird davon nicht berührt. Sie bleibt neben der bundesrechtlichen Nutzungsbeschränkung weiterhin bestehen. 4 Lenkungsabgabe Lenkungsabgabe Art Die Gemeinde erhebt auf neuen Wohnungen, welche gestützt auf Art. 9 ZWG ohne Nutzungsbeschränkungen bewilligt werden, sowie auf Umnutzungen von bestehenden strukturierten Beherbergungsbetrieben gemäss Art. 8 Abs. 4 ZWG, eine Lenkungsabgabe. 2 Die Höhe der Lenkungsabgabe beträgt für jede neu geschaffene Zweitwohnungsfläche pro m2 Hauptnutzfläche: - Fr in Savognin - Fr in Cunter, Riom- Parsonz, Salouf und Tinizong - Fr in Rona, Mulegns, Sur, Marmorera und Bivio 3 Die Lenkungsabgabe ist zweckgebunden. Sie darf nur für Massnahmen zum Erhalt und zur Aufwertung des Ortsbildes, zur Förderung des Wohnungsbaues für Ortsansässige, für den Erwerb von Bauland und für die Erstellung von Erstwohnungen sowie für touristische Infrastrukturanlagen verwendet werden. Die Gemeinde führt über die Einnahmen und die Verwendung der Ersatzabgaben eine separate Rechnung. 4 Der Gemeindevorstand legt die Grundsätze für die Verteilung des Ertrags der Lenkungsabgaben in einer Ausführungsverordnung fest. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Gemeindeversammlung im Rahmen des jährlichen Budgets. Veranlagung und Bezug Art Die Lenkungsabgabe wird von der Baubehörde bei Erteilung der Baubewilligung veranlagt und in Rechnung gestellt. 2 Die Lenkungsabgabe wird mit Erteilung der Baubewilligung zur Zahlung fällig und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Bezahlte Lenkungsabgaben werden nicht zurückerstattet. 6
8 5 Vollzugs- und Schlussbestimmungen Vollzug Art Der Vollzug des vorliegenden Gesetzes ist Sache der Baubehörde. 2 Die Baubehörde erlässt bei Bedarf Vollzugshilfen für die Anwendung dieses Erlasses. 3 Vollzugshilfen werden Interessierten zu den Selbstkosten zur Verfügung gestellt. Sie sind von den mit dem Vollzug betrauten Personen (Bau- und Planungskommission, Leiter und Mitarbeiter des Bauamtes etc.) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten. Aufhebung bestehender kommunaler Regelungen Art Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Fusionsgemeinden zur Einschränkung des Zweitwohnungsbaus, namentlich nachfolgende Bestimmungen als aufgehoben: 1. Art. 27 Baugesetz Riom-Parsonz vom / Art. 16 Baugesetz Salouf vom 18. Juni 1993 / 6. Sept Art Baugesetz Savognin vom 12. März 2012 Inkrafttreten Art Das vorliegende Gesetz tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft. 2 Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht bewilligt bzw. genehmigt sind. 7
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