Auslaufvorschriften für Pferde und andere Equiden

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Auslaufvorschriften für Pferde und andere Equiden Equiden, die viel Auslauf erhalten, sind gesünder und ausgeglichener. Sie bewegen sich in der Regel ruhig fort und sind auch auf gefrorenem, leicht matschigem oder unebenem Boden trittsicher. Equiden verfügen über einen Bewegungsapparat, der an die stundenlange Futtersuche angepasst ist. Um über viele Jahre gesund und einsatzfähig zu bleiben, müssen sie sich möglichst ständig in ruhigem Tempo fortbewegen. Ganzjähriger Auslauf für alle Equiden Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel (nachfolgend unter dem Begriff Equiden zusammengefasst) müssen ganzjährig Auslauf erhalten. Dies gilt sowohl für Equiden, die keine körperliche Arbeit leisten, wie Fohlen mit Mutterstuten, Jungtiere und Tiere im Ruhestand, als auch für Equiden, die genutzt werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. p; Art. 6 Abs. 4-5 TSchV). Täglich Bewegung Equiden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf (vgl. Art. 6 Abs. TSchV). Zur Nutzung zählt die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine (Art. 2 Abs. 3 Bst. o Ziff. TSchV). Als Auslauf zählt die freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. c TSchV). Auslauf Auslaufjournal aktuell halten Der Auslauf muss spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal eingetragen werden (vgl. Fachinformation Tierschutz Nr..6 (4) Führen des Auslaufjournals für Pferde und andere Equiden ; vgl. Art. 6 Abs. 7 TSchV; Art. 8 Abs. HaustierV). Auslaufhäufigkeit je nach Nutzung Der Auslauf muss mindestens zwei Stunden pro Tag dauern (vgl. Art. 6 Abs. 4-5 TSchV). Bei starkem Insektendruck muss er in den Nacht- oder frühen Morgenstunden gewährt werden (Art. 32 Abs. 2 HaustierV). Genutzten Equiden, also solchen, die unter dem Sattel, im Geschirr oder an der Hand arbeiten, wie beispielsweise beim Longieren, bei der Arbeit am langen Zügel oder beim Mitführen an der Hand, oder die in der Führmaschine bewegt werden, muss an mindestens zwei Tagen pro Woche Auslauf gewährt werden, selbst wenn sie täglich genutzt werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. o; Art. 6 Abs. 5 TSchV). Genutzte Equiden müssen an Tagen ohne körperliche Arbeit Auslauf erhalten (vgl. Art. 6 Abs. TSchV). Nr..5_(4)_d Juli 208 520/203/6482 \ COO.20.02.7.70066 \ 206.02.02.07

Zuchtstuten mit Fohlen, Jungtiere, Equiden im Ruhestand sowie andere Equiden, die nicht bewegt werden, müssen täglich Auslauf erhalten (vgl. Art. 6 Abs. 4 TSchV). Jungtiere müssen nach dem Absetzen vom Muttertier bis zum Alter von 30 Monaten oder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung in der Gruppe Auslauf erhalten (vgl. Art. 59 Abs. 4). Gestaltung von Auslaufflächen Für den Auslauf eignen sich Weiden, wettertauglich eingerichtete Auslaufplätze und vom Stall aus permanent zugängliche Auslaufflächen von Auslaufboxen oder Mehrraumlaufställen, die die Mindestanforderungen an die Flächen, Zäune und Böden erfüllen (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. f; 0 Abs. ; 6 Abs. 2 TSchV). Auf einer mageren Wiese können sich Pferde und andere Equiden stundenlang mit Grasen beschäftigen und sich dabei in idealer Weise bewegen. Auf vegetationslosen Plätzen können Equiden zur Bewegung motiviert werden, indem Raufutter und Wasser an verschiedenen Stellen angeboten werden. Auch die Gesellschaft anderer, gut verträglicher Tiere bringt etwas Bewegung in eine Herde. Mindestflächen müssen eingehalten werden Die Mindestflächen müssen den Abmessungen in Anhang Tabelle 7 Ziffer 3 TSchV entsprechen. Falls eine Auslauffläche, zum Beispiel angegliedert an eine Aussenbox, die vorgeschriebene Mindestfläche für den Auslauf nicht erfüllt, so muss dem Equiden der verlangte Auslauf auf einer anderen Auslauffläche gewährt werden, die die geforderte Mindestfläche aufweist. Permanent vom Stall aus zugängliche Auslaufflächen (Einzel- oder Gruppenhaltung) Widerristhöhe < 20 cm 20-34 cm 34-48 cm 48-62 cm 62-75 cm > 75 cm Mindestfläche pro Equide in m 2 Mindestfläche für 2-5 junge Equiden in m 2 2 4 6 20 24 24 60 70 80 00 20 20 Nicht an den Stall angrenzende Auslaufflächen (Einzel- oder Gruppenauslauf) Widerristhöhe < 20 cm 20-34 cm 34-48 cm 48-62 cm 62-75 cm > 75 cm Mindestfläche pro Equide in m 2 Mindestfläche für 2-5 junge Equiden in m 2 8 2 24 30 36 36 90 05 20 50 80 80 Für harmonische Gruppen (Fehlen von gehäuft auftretenden, aggressiven Auseinandersetzungen mit Verletzungsfolge) ab fünf Tieren kann die Fläche für den Gruppenauslauf um maximal 20% reduziert werden (Anh. Tab. 7 Fussnote 3 TSchV). Auf einem Betrieb muss nicht für jedes Tier ein Auslauf oder Auslaufanteil vorhanden sein, sofern den einzelnen Equiden der verlangte Auslauf, wenn nötig schichtweise, geboten werden kann. 2/6 520/203/6482 \ COO.20.02.7.70066 \ 206.02.02.07

Jungtiere müssen mindestens zu zweit Auslauf erhalten (vgl. Art. 59 Abs. 4). Die Mindestfläche des Auslaufs für abgesetzte Jungtiere, welche maximal 30 Monate alt sind und noch nicht regelmässig genutzt werden, entspricht der fünffachen Mindestfläche für einen erwachsenen Equiden der entsprechenden Grösse und muss auch eingehalten werden, wenn weniger als fünf Tiere darauf Auslauf erhalten. Ab sechs Jungtieren wird die Fläche für den Gruppenauslauf wie bei den erwachsenen Equiden durch Zusammenzählen der Mindestflächen pro Tier errechnet (vgl. auch Fachinformation.9_(4) Aufzucht von Jungpferden und anderen jungen Equiden sowie Anh. Tab. 7 Fussnote 7 TSchV). Böden Böden müssen so beschaffen sein, dass sie die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 3 TSchV). In Bereichen, in denen sich die Equiden vorwiegend aufhalten, dürfen die Böden nicht morastig sein. Weil stark mit Kot und Harn verunreinigte Böden, insbesondere in Kombination mit Matsch, die Entstehung schmerzhafter Infektionen im Huf- und Fussbereich begünstigt, dürfen die Böden nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein (vgl. Art. 6 Abs. 3 HaustierV). Um Stürze auch in schnellen Gangarten zu vermeiden, müssen befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein (vgl. Art. 34 Abs. TSchV). Verletzungen durch Zäune vermeiden Zäune müssen gut sichtbar sein, damit die Tiere sich nicht daran verletzen (vgl. Art. 7 Abs. TSchV). Weiden sowie andere Auslaufflächen dürfen nicht mit Stacheldraht umzäunt sein. Für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, kann die kantonale Behörde auf begründete Gesuche eine befristete Ausnahmebewilligung zur Verwendung von Stacheldraht erteilen (vgl. Art. 63 TSchV). Extreme Witterungs- und Bodenverhältnissen Anstatt im Freien kann der Auslauf bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden (Art. 6 Abs. 3 TSchV). Dazu zählen morastiger Boden infolge grosser Niederschlagsmengen, starker oder anhaltender Niederschlag bei Kälte oder starkem Wind, Sturmwinde sowie Glatteis, das im Bereich der Auslauffläche Sturzgefahr bedingt (vgl. 32 Abs. HaustierV). Die Ausnahmen betreffen Bedingungen, unter denen Equiden bei freier Wahl erfahrungsgemäss im Stall bleiben würden. Zudem soll verhindert werden, dass auf einer Weide die Grasnarbe unnötig geschädigt oder zerstört wird, weil sich Equiden nur beim Grasen ständig fortbewegen, bzw. weil sie im tiefen Morast nur herumstehen würden. Nutzung an Stelle von Auslauf ist nur nach genau geregelten Ausnahmenvorschriften möglich a. Auf den Auslauf kann in folgenden Situationen während maximal vier Wochen verzichtet werden, sofern die Equiden während dieser Zeit täglich genutzt werden (Art. 6 Abs. 6 TSchV): für neu in einem Betrieb eingestallte Equiden; zwischen dem. November und dem 30. April bei morastigem Boden infolge grosser Niederschlagsmengen, bei starkem oder anhaltendem Niederschlag bei Kälte oder starkem Wind, bei Sturmwinden sowie bei Glatteis, das im Bereich der Auslauffläche Sturzgefahr bedingt (vgl. 32 Abs. HaustierV); während dem Einsatz im Militärdienst; auf Tournee zu Show- oder Sportzwecken oder während Ausstellungen. b. Für am. Juli 200 existierende, gewerbsmässige Betriebe mit mehr als zehn Equiden, kann die kantonale Behörde auf Gesuch die Frist für den Auslauf bis spätestens. September 2023 verlängern, wenn die notwendige Auslauffläche wegen fehlender Fläche nicht eingerichtet werden 3/6 520/203/6482 \ COO.20.02.7.70066 \ 206.02.02.07

kann, der Betrieb die übrigen Anforderungen an die Tierschutzverordnung erfüllt und die Equiden in der Regel täglich genutzt werden (vgl. Anh. 5 Ziff. 28 TSchV). Gesetzgebung: Tierschutzverordnung (TSchV) und Haustierverordnung (HaustierV) Art. 2 Abs. 3 TSchV Begriffe c. Auslauf: freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann; f. Auslauffläche: Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege; o. Nutzung von Equiden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine; p. Equiden: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel Art. 7 Abs. +3 TSchV Gehege und Böden Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist; b. die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und c. die Tiere nicht entweichen können. 3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Art. 0 Abs. TSchV Mindestanforderungen Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 3 entsprechen. Art. 34 Abs. TSchV Böden Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen. Art. 59 Abs. 4 TSchV Haltung 4 Equiden müssen nach dem Absetzen vom Muttertier bis zum Alter von 30 Monaten oder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung in Gruppen gehalten werden. Art. 6 TSchV Bewegung Equiden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf. 2 Die Auslauffläche muss die Mindestabmessungen nach Anhang Tabelle 7 Ziffer 3 aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang Tabelle 7 Ziffer 4 zur Verfügung zu stellen. 4/6 520/203/6482 \ COO.20.02.7.70066 \ 206.02.02.07

3 Bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann der Auslauf ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden. 4 Equiden, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten. 5 Genutzte Pferde müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten. 6 Auf den Auslauf kann in den folgenden Situationen während maximal vier Wochen verzichtet werden, sofern die Equiden während dieser Zeit täglich genutzt werden: a. für neu in einem Betrieb eingestallte Equiden; b. bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen zwischen dem. November und dem 30. April; c. während dem Einsatz im Militärdienst; d. auf Tournee zu Show- oder Sportzwecken oder während Ausstellungen. 7 Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen. Art. 63 TSchV Stacheldrahtverbot Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten. 2 Die kantonale Behörde kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen. Anh. I Tab. 7 Fussn. 3, 7-8 TSchV Mindestanforderungen für das Halten von Equiden Fussnote 3 Bei fünf und mehr gut verträglichen Equiden kann die Gesamtfläche um maximal 20 Prozent verkleinert werden. Fussnote 7 Bei Gruppen von 2 5 abgesetzten Fohlen sowie Jungtieren bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens bis zum Alter von 30 Monaten, entspricht die Mindestauslauffläche derjenigen für 5 solche Tiere. Anh. 5 Ziff. 26-29 TSchV Übergangsfristen für die Equidenhaltung Ziff. 28 Die kantonale Behörde kann auf Gesuch der Tierhalterin oder des Tierhalters für gewerbsmässige Betriebe, die am. Juli 200 bestanden haben, die Übergangszeit bis spätestens. September 2023 verlängern, wenn: die notwendige Auslauffläche wegen fehlender Fläche nicht eingerichtet werden kann, 2. die Equiden in der Regel täglich genutzt werden, 3. der Betrieb mehr als 0 Equiden aufweist, und 4. die übrigen Anforderungen der Tierschutzverordnung eingehalten werden. Art. 6 Abs. 3 HaustierV Anforderungen an Böden bei dauernder Haltung im Freien 3 Böden in Bereichen, in denen sich Tiere vorwiegend aufhalten, dürfen nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein. 5/6 520/203/6482 \ COO.20.02.7.70066 \ 206.02.02.07

Art. 8 Abs. HaustierV Auslaufjournal Der Auslauf für angebunden gehaltene Rinder und Ziegen sowie für Equiden ist spätestens nach drei Tagen im Journal einzutragen. Art. 32 HaustierV Pferde Als extreme Witterungs- und Bodenverhältnisse nach Artikel 6 Absatz 3 TSchV für den Auslauf von Equiden gelten: a. morastiger Boden infolge grosser Niederschlagsmengen; b. starker oder anhaltender Niederschlag bei Kälte oder starkem Wind; c. Sturmwinde; d. Glatteis, das im Bereich der Auslauffläche Sturzgefahr bedingt. 2 Bei starkem Insektendruck ist der Auslauf in die Nacht- oder frühen Morgenstunden zu verlegen. 6/6 520/203/6482 \ COO.20.02.7.70066 \ 206.02.02.07