Planungsgrundlagen Rinderhaltung

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1 Milch- und Mutterkühe MINDESTMASSE ANBINDEHALTUNG Tiergewicht [ kg ] Standlänge Kurzstand Standlänge Mittellangstand Standbreite bis ,0 60,0 85,0 bis ,0 85,0 00,0 bis ,0 00,0 5,0 bis ,0 0,0 0,0 über ,0 0,0 5,0 Gülleroste gelten nicht als Teil der Standlänge. MINDESTMASSE GRUPPENHALTUNG LIEGEBOXENLAUFSTALL Tiergewicht [ kg ] Boxenlänge wandständig Boxenlänge gegenständig Boxenbreite bis ,0 70,0 85,0 bis 400 0,0 90,0 00,0 bis ,0 0,0 5,0 bis ,0 0,0 0,0 über ,0 40,0 5,0 Die Fressgangbreite für Kühe und Mutterkühe muss mindestens 30,00 cm betragen. Die Laufgangbreite muss für Kühe und Mutterkühe mindestens 50,00 cm betragen. Für übrige Rinder dürfen die Gangbreiten angemessen verkleinert werden. Bei Umbauten dürfen die Fressgangbreite um 40 cm und die Laufgangbreite um 30 cm kleiner ausgeführt werden, wenn: keine Sackgassen entstehen jeweils nach maximal 0 Liegeboxen ein Quergang vorhanden ist der Laufstall einen Zugang zu einem Auslauf aufweist einreihige Liegeboxenlaufställe mit Selbstfangfressgittern ausgestattet sind. Es muss mindestens eine Liegebox je Tier vorhanden sein.

2 Milch- und Mutterkühe MINDESTMASSE EINZELBUCHTEN Alter Länge Breite bis Wochen 0,0 80,0 bis 8 Wochen 40,0 90,0 über 8 Wochen 60,0 00,0 Bei innen angebrachtem Trog ist die jeweilige Buchtenlänge um 0,00 cm zu verlängern. Über acht Wochen alte Kälber müssen nicht in Gruppen gehalten werden, wenn: auf dem Betrieb weniger als sechs Kälber gehalten werden, die Kälber sich bei der Mutter befinden, um von ihr gesäugt zu werden, oder eine tierärztliche Anordnung vorliegt, dass das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt in einer Einzelbucht gehalten werden muss, um behandelt werden zu können. Bei Einzelhaltung im Freien muss die Einzelbucht überdacht und auf drei Seiten geschlossen sein (z.b. Kälberhütte, Iglu) und die Tiere gegen widrige Witterungseinflüsse geschützt sein. Zusätzlich zur Bucht muss ein Auslauf im Ausmaß der für Einzelbuchten festgelegten Mindestmaße vorhanden sein. MINDESTMASSE FÜR BUCHTENFLÄCHEN GRUPPENHALTUNG Kälbergewicht [ kg ] Buchtenfläche [ m²/tier ] bis 50,60 bis 0,80 über 0,00 Bei Gruppenhaltung im Freien müssen die Buchten überdacht und auf drei Seiten geschlossen sein (z.b. Kälberhütte, Iglu) und die Tiere gegen widrige Witterungseinflüsse geschützt sein. Zusätzlich zur Bucht muss ein Auslauf im Ausmaß der für Gruppenbuchten festgelegten Mindestmaße vorhanden sein. MINDESTMASSE SONSTIGE GRUPPENHALTUNG Tiergewicht [ kg ] Mindestfläche [ m²/tier ] bis 350,00 bis 500,40 bis 650,70 über 650 3,00 Diese Mindestflächen beziehen sich auf vollperforierte Böden. Buchten ohne vollperforierte Böden müssen jedenfalls eine trockene und ausreichend groß dimensionierte Liegefläche aufweisen.

3 Milch- und Mutterkühe 3 MINDESTMASSE FÜR FRESSPLÄTZE GRUPPENHALTUNG Tiergewicht [ kg ] Fressplatzbreite [ cm/tier ] bis 50 40,0 bis 0 45,0 bis ,0 bis ,0 bis ,0 über ,0 Diese Werte können für den einzelnen Fressplatz bei rationierter Fütterung um bis zu 0% reduziert werden, wenn die gesamte Fressplatzlänge dem Produkt aus der Tierzahl multipliziert mit den Fressplatzbreiten entspricht. ANFORDERUNGEN AN PERFORIERTE BÖDEN Bei Verwendung von Betonspaltenböden, Kunststoff-, oder Metallrosten dürfen folgende Spaltenbreiten nicht überschritten werden: Tierkategorie Maximale Spaltenbreite [ mm ] Rinder bis 00 kg 5,0 Rinder über 00 kg 35,0 Mutterkühe mit Kälbern 30,0 In Ställen mit Anbindehaltung sind Gülleroste mit einer maximalen Spaltenbreite von 40 mm und einer Mindeststeg breite von 5 mm zulässig. Die Auftrittsfläche von Betonspaltenböden, Kunststoff-, Holzlatten- oder Metallrosten muss eben und gratfrei, die Kanten müssen gebrochen sein. Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen hergestellt und so ausgeführt sein, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen. Die Auftrittsbreite dieser Böden muss mindestens 80 mm betragen. Holzlattenroste dürfen nicht mehr neu eingebaut werden.

4 Milch- und Mutterkühe 4 Übergangsfristen ÜBERGANGSFRISTEN BAULICHE MASSNAHMEN Rinderhaltung Bestimmungen des LGBL. für OÖ Nr. 7/995, 5a B-VG Vereinbarung wurden: am. Jän. 005 nicht erfüllt Bestimmungen des LGBL. für OÖ Nr. 7/995, 5a B-VG Vereinbarung wurden: am. Jän. 005 erfüllt. Jän. 0. Jän. 00 Bewegungsmöglichkeit bei Anbindehaltung (entweder Weide oder Auslauf) Weidehaltung Auslauf oder geeignete Auslaufmöglichkeit ab. Jän. 00 (für mind. 90 Tage im Jahr) stehen der Weidehaltung entgegen ab. Jän. 0 (für mind. 90 Tage im Jahr) stehen der Auslaufhaltung entgegen Kälberhaltung Ställe, die vom. Jän. 994 bis 3. Dez. 997 neu- / umgebaut oder in Betrieb genommen wurden Für alle Betriebe im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen. Jän. 007 Gruppenhaltung für Kälber über 8 Wochen Ausnahme: Kleinbetriebsregelung (weniger als 6 Kälber) Kälber bei den Muttertieren bei tierärztlicher Anordnung Verbot der Anbindehaltung ab. Jän. 005 Einzelbuchtenhaltung lt. HVO 005 (siehe Tabelle 3)

5 Mastrinder MINDESTMASSE EINZELBUCHTEN Alter Länge Breite bis Wochen 0,0 80,0 bis 8 Wochen 40,0 90,0 über 8 Wochen 60,0 00,0 Bei innen angebrachtem Trog ist die jeweilige Buchtenlänge um 0,00 cm zu verlängern. Über acht Wochen alte Kälber müssen nicht in Gruppen gehalten werden, wenn: auf dem Betrieb weniger als sechs Kälber gehalten werden, die Kälber sich bei der Mutter befinden, um von ihr gesäugt zu werden, oder eine tierärztliche Anordnung vorliegt, dass das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt in einer Einzelbucht gehalten werden muss, um behandelt werden zu können. Bei Einzelhaltung im Freien muss die Einzelbucht überdacht und auf drei Seiten geschlossen sein (z.b. Kälberhütte, Iglu) und die Tiere gegen widrige Witterungseinflüsse geschützt sein. Zusätzlich zur Bucht muss ein Auslauf im Ausmaß der für Einzelbuchten festgelegten Mindestmaße vorhanden sein. MINDESTMASSE FÜR BUCHTENFLÄCHEN GRUPPENHALTUNG Kälbergewicht [ kg ] Buchtenfläche [ m²/tier ] bis 50,60 bis 0,80 über 0,00 Bei Gruppenhaltung im Freien müssen die Buchten überdacht und auf drei Seiten geschlossen sein (z.b. Kälberhütte, Iglu) und die Tiere gegen widrige Witterungseinflüsse geschützt sein. Zusätzlich zur Bucht muss ein Auslauf im Ausmaß der für Gruppenbuchten festgelegten Mindestmaße vorhanden sein. MINDESTMASSE SONSTIGE GRUPPENHALTUNG Tiergewicht [ kg ] Mindestfläche [ m²/tier ] bis 350,00 bis 500,40 bis 650,70 über 650 3,00 Diese Mindestflächen beziehen sich auf vollperforierte Böden. Buchten ohne vollperforierte Böden müssen jedenfalls eine trockene und ausreichend groß dimensionierte Liegefläche aufweisen.

6 Mastrinder MINDESTMASSE FÜR FRESSPLÄTZE GRUPPENHALTUNG Tiergewicht [ kg ] Fressplatzbreite [ cm/tier ] bis 50 40,0 bis 0 45,0 bis ,0 bis ,0 bis ,0 über ,0 Diese Werte können für den einzelnen Fressplatz bei rationierter Fütterung um bis zu 0% reduziert werden, wenn die gesamte Fressplatzlänge dem Produkt aus der Tierzahl multipliziert mit den Fressplatzbreiten entspricht. ANFORDERUNGEN AN PERFORIERTE BÖDEN Bei Verwendung von Betonspaltenböden, Kunststoff-, oder Metallrosten dürfen folgende Spaltenbreiten nicht überschritten werden: Tierkategorie Maximale Spaltenbreite [ mm ] Rinder bis 00 kg 5,0 Rinder über 00 kg 35,0 Mutterkühe mit Kälbern 30,0 In Ställen mit Anbindehaltung sind Gülleroste mit einer maximalen Spaltenbreite von 40 mm und einer Mindeststegbreite von 5 mm zulässig. Die Auftrittsfläche von Betonspaltenböden, Kunststoff-, Holzlatten- oder Metallrosten muss eben und gratfrei, die Kanten müssen gebrochen sein. Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen hergestellt und so ausgeführt sein, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen. Die Auftrittsbreite dieser Böden muss mindestens 80 mm betragen. Holzlattenroste dürfen nicht mehr neu eingebaut werden.

7 Mastrinder 3 Übergangsfristen ÜBERGANGSFRISTEN BAULICHE MASSNAHMEN Rinderhaltung Bestimmungen des LGBL. für OÖ Nr. 7/995, 5a B-VG Vereinbarung wurden: am. Jän. 005 nicht erfüllt Bestimmungen des LGBL. für OÖ Nr. 7/995, 5a B-VG Vereinbarung wurden: am. Jän. 005 erfüllt. Jän. 0. Jän. 00 Bewegungsmöglichkeit bei Anbindehaltung (entweder Weide oder Auslauf) Weidehaltung Auslauf oder geeignete Auslaufmöglichkeit ab. Jän. 00 (für mind. 90 Tage im Jahr) stehen der Weidehaltung entgegen ab. Jän. 0 (für mind. 90 Tage im Jahr) stehen der Auslaufhaltung entgegen Kälberhaltung Ställe, die vom. Jän. 994 bis 3. Dez. 997 neu- / umgebaut oder in Betrieb genommen wurden Für alle Betriebe im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen. Jän. 007 Gruppenhaltung für Kälber über 8 Wochen Ausnahme: Kleinbetriebsregelung (weniger als 6 Kälber) Kälber bei den Muttertieren bei tierärztlicher Anordnung Verbot der Anbindehaltung ab. Jän. 005 Einzelbuchtenhaltung lt. HVO 005

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