Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis

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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Stellungnahme von Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis Name / Firma / Organisation / Amt : KAGfreiland Abkürzung der Firma / Organisation / Amt : Adresse, Ort Kontaktperson : Engelgasse 12a, 9001 St.Gallen : Pascal Girod Telefon : pascal.girod@kagfreiland.ch Datum : 06. Februar 2017 Wichtige Hinweise: 1. Wir bitten Sie, keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen! 2. Um direkt zu den einzelnen Verordnungen zu gelangen, klicken Sie im Inhaltsverzeichnis auf den entsprechenden Verordnungstitel (Ctrl und linke Maustaste). 3. Bitte pro Artikel der Verordnung eine eigene Zeile verwenden. 4. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte als Word-Dokument bis am an folgende -Adresse: vernehmlassungen@blv.admin.ch Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern Tel info@blv.admin.ch

2 Inhaltsverzeichnis 1. zur Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich 2. Tierschutzverordnung 3. Tierseuchenverordnung 4. Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren 5. Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren 6. Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten 1 zur Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich KAGfreiland bedankt sich für die Möglichkeit, an der Vernehmlassung zur Änderung der Verordnungen im Veterinärbereich teilnehmen zu dürfen. Abgesehen beim Thema Weideschlachtung unterstützen wir auch die Stellungnahme des Schweizer Tierschutz STS vollumfänglich. Zudem unterstützen wir die Stellungnahmen von der Stiftung für das Tier im Recht (TIR), vom Zürcher Tierschutz und VIER PFOTEN. 2/7

3 2 Tierschutzverordnung Art. 35 Abs. 4 Bst. b Die Verwendung von Elektrobügeln sollte grundsätzlich verboten werden, da diese das natürliche Verhalten der Tiere stark beeinträchtigen und für die Rinder mit Stress und Schmerzen verbunden sind. Nachdem seit 2014 in Neubauten keine Elektrobügel mehr eingesetzt werden dürfen, ist ein generelles Verbot der konsequente nächste Schritt. Denkbar ist dafür eine Übergangsfrist von 10 Jahren. Der Einsatz von Elektrobügeln ist verboten. Art. 39 Abs. 3 KAGfreiland begrüsst diese Präzisierung, hält die vorgeschriebenen Flächen aber für zu klein. Zudem sind Einflächenbuchten grundsätzlich als nicht artgerecht anzusehen, da sie die Tiere in ihrer Liegeplatzwahl beeinträchtigen und je nach Unterlage und Umweltbedingungen hygienisch, klimatisch oder bezüglich Klauenabrieb ungeeignet sein können. Rinder zur Grossviehmast im Alter von über 5 Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten gehalten werden. Art. 47 Die Haltung von Schweinen auf reinem Betonboden ist nicht artgerecht. Stattdessen ist allen Schweinen zwingend ein eingestreuter Liegebereich anzubieten, der den Tieren ein artgemässes Liegen ermöglicht und zugleich als Beschäftigungsmaterial dienen kann. Allen Schweinen ist eine eingestreute Liegefläche anzubieten. Die Einstreu ist trocken und sauber zu halten und regelmässig zu erneuern. 3/7

4 3 Tierseuchenverordnung 4 Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren 4/7

5 5 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren Art. 11 Abs. 1 KAGfreiland begrüsst die Konkretisierung der an Kälber zu verabreichenden Eisenmengen. Die angegebenen Mengen von 2 mg / Kilogramm Milch sind jedoch als viel zu gering anzusehen. Auch sollten die Mengenangaben nicht auf die Menge an Milch bzw. Milchgemisch bezogen werden. Vielmehr ist sicherzustellen, dass Kälber unabhängig von der aufgenommenen Menge Milch pro Tag mit einer physiologischen Menge an Eisen versorgt werden. Empfohlen wird heute eine Versorgung mit 100 mg Eisen pro Tier und Tag. Da die Menge nicht über die Milch abgedeckt werden kann, ist beim Verfüttern von Vollmilch eine Ergänzung mit einem Vollmilchaufwerter (Vitamine und Spurenelemente) nach Herstellerangaben notwendig. Bei der Tränke mit Milchaustauscher (MAT) ist auf einen ausreichenden Eisengehalt des MAT zu achten (mind. 100 mg/kg). Weiterhin sollten die Kälber möglichst früh Festfutter aufnehmen. Bei einer Futteraufnahme von ca. 0,5 kg TM am Tag an Kraft- und Grundfutter, kann eine bedarfsgerechte Versorgung mit Eisen angenommen werden. In der Kälbermast und -Aufzucht mit Kuhmilch bzw. einer kombinierten Fütterung mit Milchaustauschern und Kuhmilch muss eine Aufnahme von 100 mg Eisen pro Tier und Tag garantiert werden. Dies ist durch den Zusatz geeigneter Eisenpräparate oder Vollmilchaufwerter zur Milch zu gewährleisten. Alternativ ist die Verabreichung bzw. Injektion von Eisenpräparaten zulässig. Des Weiteren sollten sich die Angaben nicht nur auf Mastkälber, sondern auch auf Aufzuchtkälber beziehen. 5/7

6 6 Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten Weideschlachtung Ausgehend davon, dass Rinder heute zur Fleischerzeugung geboren und gehalten werden und die Tiere somit ihr Leben bei der Schlachtung verlieren, handelt es sich bei der Weideschlachtung aus Sicht von KAGfreiland um die bestmögliche Situation für alle Seiten: Das Rind ahnt bis zum letzten Moment nichts von seinem bevorstehenden Tod und kann ein möglichst artgerechtes Leben führen, der Landwirt erspart seinen Tieren unnötiges Leiden und sich selbst Stress beim Treiben und Verladen und der Konsument kann sich an einem qualitativ hochwertigen Stück Fleisch erfreuen. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich eine fachgerechte Umsetzung unter den genannten strengen Auflagen. Auf diese Weise kann auch die notwendige Hygiene garantiert werden, wie die bisherigen Weideschlachtungen auf dem Hof von Nils Müller gezeigt haben. Dies insbesondere im Vergleich mit den Anforderung bei der Jagd, wo die Auflagen schwächer sind und das Wild danach ebenfalls zum Verzehr freigegeben wird. KAGfreiland erwartet daher, dass der Kugelschuss auf der Weide mit entsprechender Bewilligung auch in Zukunft durchgeführt werden kann. So wie dies seit Jahren bereits in Deutschland erlaubt ist. Anhang 6, Ziff. 1.5 KAGfreiland sieht keine Veranlassung Anhang 6, ziff. 1.5 der Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten aufgrund des übergeordneten Rechts in LMG (Art. 16 Abs. 2 Buchstabe a) und VSFK (Art. 11 Abs. 2 Bst. b) zu löschen. Vielmehr ist Anhang 6, Ziff 1.5 notwendig, um bei den definierten Ausnahme-Fällen eines kranken oder verunfallten Tieres die Tötung ausserhalb bewilligter Schlachtanlagen zu reglementieren. Ein Wegfall der Bestimmungen führt zu erheblichen Unklarheiten bezüglich der Art und Weise der Tötung und öffnet tierschutzwidrigen Methoden Tür und Tor. Zudem würde mit dem Wegfall der Bestimmungen, der Kugelschuss auf der Weide, bzw. die sogenannte Weideschlachtung, verboten. Der Kugelschuss auf der Weide ist die tierfreundlichste, schonendste Art, ein Rind zu schlachten und bei korrekter Durchführung hygienisch unbedenklich. Die Durchführung unter Bewilligung muss deshalb weiterhin erlaubt bleiben und Ziffer 1.5 wird beibehalten: Wird Schlachtvieh auf der Weide durch einen gezielten Kugelschuss in den Kopf betäubt, so muss ein Zielfernrohr verwendet werden. Die Abschuss- distanz ist zwischen 10 und 20 m zu wählen; der Schuss muss aufgesetzt erfolgen. Das Geschoss muss mit einer Geschwindigkeit von mindestens 400 m/sek. auftreffen und 100 % seiner Energie im Tierkörper abgeben. 6/7

7 ist bei der nächsten Teilrevision der VSFK als zusätzliche Ausnahme in Art. 11 Abs. 2 aufzunehmen. 7/7

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