LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

Ähnliche Dokumente
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Beklagte -

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

BESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg)

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

U r t e i l. für Recht erkannt:

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. die B. Hotel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B. L. und E. C., Auf`m I. 71, E.

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Beschluss: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird zurückgewiesen.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Beschluss: G r ü n d e :

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,

4 Ta 99/09 Chemnitz, Ca 4394/08 ArbG Dresden BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren. des Herrn H. J., H. B. 5, O., - Kläger und Beschwerdeführer -

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 173/13 1 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum:

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 128/13 2 Ca 3118/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Beglaubigte Abschrift LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg)

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren. - Antragsteller und Beschwerdegegner

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

Beglaubigte Abschrift. LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten zu

Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 183/16 (6) Chemnitz, Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S S

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

für die Regelung der Möglichkeit zu vorzeitigem Ausscheiden,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner -

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im PKH-Verfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 95/14 (3) Chemnitz, Ca 3257/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S S

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. H. straße 19, E.,

Beschluss: 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 305,12 festgesetzt.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit

5 Sa 607/03 M a l k m u s

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

Arbeitsgericht München

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 9 Ca 1157/15, abgeändert.

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 182/14 (9) Chemnitz, Ca 4323/13 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. W. Str. 44, L.,

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 121/14 9 Ca 1253/13 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Datum:

Aktenzeichen: 11 W 743/03. Leitsatz

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren. - Antragsteller, Erinnerungs- und Beschwerdeführer -

Landesarbeitsgericht München URTEIL

2. der N. Motors Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. C., I. Str. 73, M., - Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen -

Transkript:

7 Ta 13/03 9 Ca 1185/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Arbeitsentgelt Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dr. Holzer-Thieser ohne mündliche Verhandlung

für Recht erkannt: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.11.2002-9 Ca 1185/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen. 3. Für die Beschwerdeinstanz wird der Wert des Streitgegenstandes auf EUR 16.156,-- festgesetzt. G r ü n d e : Die Parteien streiten über Lohnansprüche für die Monate Februar 2001 bis einschließlich Januar 2002 in Höhe von EUR 80.784,--. I. Der am 02.10.1949 geborene Kläger ist seit 01.10.1965 bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied des so genannten "Oberen Führungskreises" und verdiente zuletzt ca. EUR 127.822,97 jährlich. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.11.2000 außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Klägers - geführt beim Arbeitsgericht Nürnberg unter dem Geschäftszeichen 9 Ca 8960/00 stellte das Arbeitsgericht mit Endurteil vom 27.11.2001 fest, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die hiergegen von der Beklagten eingereichte Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg unter dem Geschäftszeichen 7 Sa 665/02 anhängig. Mit Beschluss vom 26.11.2002 hat das Arbeitsgericht Nürnberg die Verhandlung des vorliegenden Verfahrens auf Annahmeverzugslohn bis zur Erledigung des beim Landesarbeitsgericht anhängigen Kündigungsschutzverfahrens 7 Sa 665/02 ausgesetzt. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien zum Aussetzungsantrag und der Entscheidungsgründe wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 68 bis 71 d.a.). Gegen den dem Klägervertreter am 05.12.2002 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.12.2002, beim Arbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Der Kläger meint, dass die Verhandlung nicht hätte ausgesetzt werden dürfen. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.12.2002 (Bl. 78 bis 82 d.a.) und wegen des Vorbringens der Beklagten auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 09.01.2003 (Bl. 96 bis 100 d.a.) verwiesen. Mit Beschluss vom 16.01.2003 hat das Arbeitsgericht Nürnberg der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Ent-

scheidung vorgelegt. Wegen der Begründung dieses Beschlusses wird auf Bl. 102 d.a. verwiesen. 1. II. Das vom Kläger beim Arbeitsgericht Nürnberg am 19.12.2002 eingelegte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, über das der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts allein entscheiden kann, ist statthaft und zulässig, 252, 567 ZPO, 78 Sätze 1 und 3 ArbGG. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. a) Gemäß 148 ZPO darf das Gericht die Verhandlungsaussetzung beschließen, falls die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet. Die Anordnung steht im Ermessen des Gerichts (h.m., z.b. Zöller u.a., ZPO-Komm., 23. Auflage, Rdnr. 7 zu 148; nach Meinung des BAG sogar im freien Ermessen: AP Nr. 11 zu 394 BGB; dem BAG folgend LAG Nürnberg, NZA 87,211). Der Umstand, dass dem Erstgericht auf der Rechtsfolgenseite des 148 ZPO ein Ermessen eingeräumt ist und es sich hier nicht nur um einen rechtlich gebundenen Beurteilungsspielraum handelt, wie er oft bei Prüfungen auf der Rechtsvoraussetzungsseite der Norm vorliegt, hat Auswirkung auf die Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts. Das Beschwerdegericht hat den Entscheidungsspielraum des Erstgerichts zu achten (MK-ZPO, 2. Aufl., Rdnr. 26 zu 252). Der Prüfung des Beschwerdegerichts unterliegt lediglich, ob das Erstgericht die Grenzen des ihm durch 148 ZPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens bei der Anordnung der Aussetzung überschritten hat (OLG Düsseldorf, NJW 85, 1967). Es kann die angegriffene Entscheidung nur auf etwaigen Missbrauch des Ermessens überprüfen (Musielak, ZPO-Komm., 3. Aufl., Rdnr. 4 zu 252), das heißt darauf, ob sich das Erstgericht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (Dahlem- Wiesner, NZA-RR 2001, 173). Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen (OLG Düsseldorf, NJW 85, 1967). Da der Ermessensspielraum des 148 ZPO weit ist, wird ein Entscheidungsfehlgebrauch nur in besonderen Ausnahmefällen vorliegen (OLG Düsseldorf, a.a.o.). Voll überprüfbar ist dagegen, ob die tatbestandliche Voraussetzung für eine Aussetzung, nämlich eine Vorgreiflichkeit, vorliegt. Vorgreiflichkeit ist gegeben, wenn im anderen Verfahren über eine echte Vorfrage entschieden wird, der dortigen Entscheidung also präjudizielle Bedeutung zukommt (Zöller u.a., a.a.o., Rdnr. 5 zu 148).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden. aa) Das Erstgericht hat zu Recht erkannt, dass Vorgreiflichkeit vorliegt, weil in dem beim Landesarbeitsgericht Nürnberg anhängigen Berufungsverfahren 7 Sa 665/02 (Kündigungsschutzverfahren hinsichtlich der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 29.11.2000) über den Bestand des Rechtsverhältnisses in dem Zeitraum entschieden wird, für den im vorliegenden Rechtsstreit Lohnansprüche geltend gemacht werden. bb) Das Erstgericht hat auch die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens nicht überschritten. In seinen Beschlüssen vom 26.11.2002 und 16.01.2003 setzt es sich mit den von den Parteien vorgetragenen Argumenten eingehend auseinander. Sachfremde Erwägungen hat es nicht angestellt. Wenn es bei Abwägung der widerstreitenden Interessen dem eigentlichen Zweck des 148 ZPO, die doppelte Prüfung derselben Streitfrage in verschiedenen Prozessen zu vermeiden (eingehend hierzu LAG Berlin, LAGE Nr. 28 zu 148 unter Darlegung der in Literatur und Rechtsprechung geäußerten Meinungen), im Rahmen seiner Ermessensentscheidung den Vorzug gegeben hat, kann dies vom Beschwerdegericht nicht beanstandet werden. Besonderheiten, die eine Überschreitung des Ermessensspielraums durch das Erstgericht begründen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Damit ist die Beschwerde mit der sich aus 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. III. Die Frage des Umfangs der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts bei erstinstanzlichen Aussetzungsbeschlüssen ist über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung. Die Frage ist auch noch nicht höchstrichterlich entschieden. Damit ist die Rechtsbeschwerde gemäß 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Ein Zulassungsgrund ergibt sich außerdem aus 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Die vorliegende Entscheidung weicht von all jenen LAG-Beschlüssen ab, die das Ermessen des Beschwerdegerichts an die Stelle des Ermessens des Erstgerichts setzen (z.b. LAG Köln, Beschluss vom 14.12.1992-11 Ta 234/92 -, LAGE Nr. 26 zu 148 ZPO; LAG Berlin, Beschluss vom 02.12.1993-9 Ta 24/93 -, LAGE Nr. 28 zu 148 ZPO; LAG Köln, Beschluss vom 03.02.1997-5 Ta 30/97 -). IV. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß 25 Abs. 2 GKG. Für den Beschwerdewert kommt es maßgeblich allein auf das Interesse der Parteien an der Aussetzung des Rechtsstreites, nicht hingegen auf den Wert des Hauptverfahrens an (vgl. BGHZ 22,

283; Schneider, MDR 1973, 542 mit weiteren Nachweisen; Schneider, JurBüro 1979, 974 mit weiteren Nachweisen). Im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich 20 % des Hauptsachewertes anzusetzen (so auch OLG Köln, MDR 1973, 683; LAG Berlin, Beschluss vom 02.12.1993-9 Ta 24/93 - insoweit unveröffentlicht; Thomas-Putzo, ZPO-Komm., 24. Aufl., Rdnr. 24 zu 3). Rechtsmittelbelehrung: 1. Gegen Nr. 1 dieses Beschlusses kann von dem Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt (Telefax-Nr. 0361/2636-20 00) eingelegt und begründet werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Hinsichtlich der näheren für die Einlegung der Rechtsbeschwerde und die Begründung einschlägigen Regelungen wird auf 575 ZPO hingewiesen. 2. Gegen die Streitwertfestsetzung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben ( 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die Rechtsbeschwerde ist gesetzlich ausgeschlossen (vgl. Kaiser, DB 02, 324). Nürnberg, den 27. Februar 2003 Der Vorsitzende: Dr. Dr. Holzer-Thieser, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht