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Transkript:

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Cruise Net e.v.. Er ist in dem Vereinsregister Hamburg eingetragen. 2. Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist es, die Attraktivität Hamburgs als Kreuzfahrthafen und standort für kreuzfahrtaffine Unternehmen zu steigern, die Rahmenbedingungen für die hier tätigen Unternehmen zu verbessern sowie den Dialog über die Entwicklung der Kreuzfahrt in Hamburg zu fördern. 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft 1. Dem Verein können als ordentliche Mitglieder natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften angehören. 2. Dem Verein können als außerordentliche Mitglieder natürliche und juristische Personen sowie Interessenverbände beitreten, sofern sie die Belange des Vereins fördern wollen. 3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Geschäftsführer. Vor einer Ablehnung muss der Vorstand angehört werden. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Betroffene gegenüber dem Vorstand binnen einer Frist von einem Monat die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen; diese ist durch den Vorstand innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten nach Zugang des Antrags des Betroffenen einzuberufen.

4. Der Vorstand kann natürlichen Personen, die sich in besonderer Weise um den Zweck des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft kann - abweichend von 3 Ziffern 5. und 6. - durch Austritt des Ehrenmitglieds, durch Widerruf durch den Vorstand oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils fristlos beendet werden. 5. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate und ist nur zum Jahresende zulässig. 6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, seine Belange vor dem Vorstand zu vertreten. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Alle Vereinsunterlagen sind zurückzugeben. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder bemisst sich nach der Höhe des im laufenden Geschäftsjahr gezahlten Gesamtbeitrages (Mitgliedsbeitrag und Förderbeitrag). Es wird eine Stimme je angefangener 500,- Gesamtbeitrag gewährt, höchstens jedoch 10 Stimmen. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. 2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, schriftlich eine Person zur Wahrnehmung seiner Rechte in den Mitgliederversammlungen zu bevollmächtigen. Der Vollmachtgeber hat unverzüglich das Erlöschen der Vollmacht dem Vorstand anzuzeigen.

5 Beitragszahlung 1. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Beiträge bemessen sich nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Kalenderjahres zu entrichten. Beginnt die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres ist der Jahresbeitrag in voller Höhe zu entrichten. Beginnt die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb des zweiten Kalenderhalbjahres sind 50 % des Jahresbeitrages zu entrichten. Der erste Jahresbeitrag ist nach Aufnahme fällig. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Beitragsordnung bewilligen. 2. Einzelkaufleute, Personengesellschaften und juristische Personen sind verpflichtet, über den Jahresbeitrag hinaus eine jährlichen Förderbeitrag zu leisten, dessen Höhe ebenfalls durch die Beitragsordnung geregelt wird und die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie den geschäftlichen Nutzen für die Vereinsarbeit berücksichtigt. 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung 3. Der Beirat 4. Der Geschäftsführer. 7 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und

außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter (geschäftsführender Vorstand) vertreten. Die Zusammensetzung des Vorstandes soll die Struktur der Mitgliedschaft berücksichtigen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Beirates ein Ersatzmitglied bis zur Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung. 2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 3. Eine vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich. 4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. c. Aufstellung des Jahreswirtschaftsplans, Buchführung, Erstellung des jährlichen Geschäftsberichtes unter Einschluss der Jahresrechnung. d. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und die Ablehnung von Mitgliedsanträgen. e. Einsetzung und Abberufung eines Geschäftsführers. 5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er bestellt für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer, der dies in enger Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand vollzieht. Der Geschäftsführer kann auch Mitglied des Vorstandes sein (Geschäftsführendes Vorstandsmitglied). Ein Geschäftsführendes Vorstandsmitglied ist bei der Beschlussfassung über Fragen, die seine Einsetzung oder Abberufung gemäß 7, Absatz 4, Ziffer e der Satzung betreffen, nicht stimmberechtigt. 6. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand die Meinung des Beirates einholen.

7. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs oder per E-mail an die letztbekannte Anschrift, bzw. E-mail Adresse, der Mitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter, geleitet. 2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen, die dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen sind. 3. Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, es sei denn, ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt eine geheime Abstimmung. 4. Die Mitgliederversammlung beschließt über: a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes b. Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Jahresrechnung c. Entlastung des Vorstandes d. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans e. die Beitragsordnung. f. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und Beirats. g. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks. 5. Beschlüsse werden, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der auf einer Versammlung vertretenen Stimmrechte

gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. 6. Die Mitglieder können sich in der Versammlung auch durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Der Vertreter darf jedoch unter Berücksichtigung der eigenen Stimmen nicht über mehr als 10 Stimmen verfügen. 7. Bei jeder Beschlussfassung oder Wahlen ist die Zahl der anwesenden Stimmen festzustellen. 8. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmrechte. Über diese Änderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden. 9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder Mitglieder, die zusammen über ein Stimmrecht von 15% verfügen, verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung. 9 Beirat 1. Der Verein kann einen Beirat einsetzen, um den Vorstand in strategischen Fragen des Vereins zu beraten und zu unterstützen. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Beiratsmitglieder vor. Die Mitgliederversammlung wählt aus diesen Vorschlägen bis zu zehn Mitglieder in den Beirat. Mitglieder des Beirates müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Der Beirat wird jeweils für zwei Zeitjahre vom Tag der Wahl an gewählt. Scheidet ein Beiratsmitglied während dieses Zeitraumes aus, kann der Vorstand für das ausgeschiedene Beiratsmitglied für den Rest der Beiratsperiode ein Ersatzmitglied für den Beirat ernennen. 2. Der Beirat soll mindestens einmal pro Kalenderjahr tagen. Der Beirat fördert und unterstützt die Vereinsziele. 3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

4. Der Vorsitzende des Beirates soll an den Sitzungen des Vorstandes als Gast teilnehmen. 5. Der Vorsitzende des Beirates soll an den Sitzungen des Vorstandes als Gast teilnehmen. 10 Geschäftsführer Der Geschäftsführer leitet die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Empfehlungen des Beirats. 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmrechte. Über die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht wird. 2. Bei Auflösung des Vereins wird das etwa vorhandene Vermögen einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der Steuergesetzgebung auf Beschluss der Mitglieder zugeführt. Stand: 02. Mai 2017