GGA-Betriebsreglement

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Transkript:

Einwohnergemeinde Ormalingen GGA-Betriebsreglement vom 2. Dezember 2005 (Änderung von 22.9.20) Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2005 Genehmigt durch die Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft mit Entscheid Nr. 55 vom 26. Januar 2006

- 2 - Inhaltsverzeichnis Ingress...4 I. Zweck und Mittel...4 Art. Zweck und Betrieb... 4 Art. 2 Eigenwirtschaftlichkeit... 4 Art.3 Rechnungsführung/Ansprechpartner... 4 Art. 4 Steuerfreiheit... 5 Art. 5 Versorgungsmonopol... 5 II. Ausbau des Verteilnetzes...5 Art. 6 Versorgungspflicht... 5 Art. 7 Ordentlicher Ausbau... 5 Art. 8 Ausserordentlicher Ausbau... 5 Art. 9 Umfang und Ausbau der Anlage... 6 Art. 0 Kostenaufteilung... 6 Art. Hausinstallationen... 6 Art. 2 Ausbaufolge und Linienführung... 6 Art.3 Aussenantennen... 6 III. Pflichten der angeschlossenen Grundeigentümer...7 Art. 4 Zutritts-, Kontroll- und Auskunftsrecht... 7 Art.5 Dulden von Installationen... 7 Art.6 Durchleitungsrechte... 7 Art. 7 Anschlussgesuche... 8 Art. 8 Anschlussbewilligung... 8 Art. 9 Plomben... 8 IV. Anschlussbeiträge und Benützungsgebühren...8 Art. 20 Anschlussbeitrag... 8 Art. 2 Benützungsgebühr... 8 Art.22 Ansätze der Beiträge und Gebühren... 9 V. Massnahmen, Strafen und Rechtsmittel...9 Art. 23 Sanktionen...9

- 3 - Art. 24 Beseitigungsvergütung... 9 Art. 25 Schadenersatz bei Unterbrechung... 9 Art. 26 Rechtsmittel...9 Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts... 0 Art. 28 Inkraftsetzung... 0

- 4 - Ingress Die Einwohnergemeindeversammlung erlässt gestützt 46 Abs. des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) das folgende Reglement über die Erstellung und den Betrieb einer Grossgemeinschaftsantennenanlage: I. Zweck und Mittel Art. Zweck und Betrieb Zum Schutze des Ortsbildes vor Verunstaltungen durch Einzelantennen sowie zur Sicherstellung einer kostengünstigen und qualitativ hochstehenden Versorgung der Einwohner mit TV- und Radioprogrammen und weiterer Kabel- Kommunikationsdienste, wie Internet, Telefonie etc., betreibt die Einwohnergemeinde Ormalingen eine in ihrem Eigentum stehende Grossgemeinschaftsantennenanlage (GGA) in Regie, nachstehend Werk genannt. 2 Die Gemeinschaftsantennenanlage von Ormalingen wird im Verbund mit anderen Gemeinden, zusammengeschlossen in der RGGA Sissach, durch das Glasfasernetz der EBLCom gespiesen. 3 Für den Betrieb und Ausbau der Anlage wird eine Betriebskommission GGA, kurz GGA-Kommission, eingesetzt, welche an der Urne gewählt wird. (Art. 5 Gemeindeordnung). Diese besteht aus 3 Mitgliedern, wovon eines dem Gemeinderat angehört. 4 Die Oberaufsicht über das Werk obliegt dem Gemeinderat. Art. 2 Eigenwirtschaftlichkeit Die Erstellungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten sind durch einmalige Anschlussbeiträge und jährliche Benützungsgebühren zu decken. 2 Der Gemeinde steht das Recht zu, die Gebäude der Einwohnergemeinde unentgeltlich an die Antennenanlage anzuschliessen. Art.3 Rechnungsführung/Ansprechpartner Das gesamte Rechnungswesen wird von der Gemeindeverwaltung besorgt. Diese ist auch Ansprechpartner für alle Belange des Werkes.

2 GGA-Betriebsreglement - 5 - Die Gemeinschaftsantennenanlage wird als Spezialfinanzierung gemäss Verordnung über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden vom 24. November 998 geführt und umfasst Laufende Rechnung, Investitionsrechnung und Bestandesrechnung. Art. 4 Steuerfreiheit Die gesamten Anlagen des Werkes sind steuerfrei. Art. 5 Versorgungsmonopol (Aufgehoben am 2. September 20). II. Ausbau des Verteilnetzes Art. 6 Versorgungspflicht Das Werk ist zur Abgabe der Fernseh- und Radiosignale verpflichtet, wenn die technischen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind; d.h. wenn die technische Erschliessung möglich und deren Finanzierung gesichert ist. Es stellt durch den Einsatz von Breitbandtechnologie weitere Kommunikationsdienste wie Internet, Telefonie etc. zur Verfügung, soweit vom Netzbetreiber die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Art. 7 Ordentlicher Ausbau Die Ausbaufolge richtet sich in erster Linie nach der Anzahl der Interessenten, so wie den technischen (Erschliessbarkeit) und rechtlichen Voraussetzungen (Durchleitungen, Bewilligungen etc.) in einem bestimmten Gebiet. Die für die Anlage wirtschaftlich günstigen Gebiete, d.h. mit grosser Anschlussdichte werden bevorzugt angeschlossen. Art. 8 Ausserordentlicher Ausbau Wo ein wirtschaftlicher Ausbau nicht möglich ist, aber trotzdem ein Anschluss gewünscht wird, erfolgt die Zuleitung nur gegen Übernahme der Kosten ab bestehendem Netz. Neu hinzutretende Benützter haben sich anteilmässig die Kosten zu teilen. 2 Der Kostenverteiler wird vom Gemeinderat auf Antrag der Betriebskommission festgelegt. Sind die Bedingungen für den ordentlichen Ausbau im betreffenden Gebiet erfüllt, erstattet die Gemeinde die von den Benützern vorgeschossene Kosten zinslos zurück, wobei die reglementarischen Anschlussbeiträge wieder in Abzug kommen.

- 6 - Art. 9 Umfang und Ausbau der Anlage 9. Koaxialkabelanlage ab den Übergabestellen der Zuführung mittels Glasfasernetz in den Quartieren im Ortsgebiet, den sogenannten Nodes. 9.2 Tertiärnetz, das die eigentlichen Hauszuleitungen bis zum Hausübergabepunkt umfasst. Der Hausübergabepunkt ist in den Anschluss- und Hausinstallationsrichtlinien der RGGA Sissach definiert. 9.3 Verstärkeranlagen und Verteilkasten. Art. 0 Kostenaufteilung Die Hauszuleitung ist wie folgt zu erstellen: 0. Der Liegenschaftseigentümer verlegt auf eigene Kosten das vom Werk zur Verfügung gestellte Kabelschutzrohr von der Parzellengrenze bis zum Hausübergabepunkt am Gebäude. Die Gemeinde legt mit der Bewilligung die Leitungsführung fest und erteilt eine detaillierte Verlegungsvorschrift. 0.2 Das Werk erstellt das Antennenkabel bis zum Hausübergabepunkt am Gebäude auf eigene Kosten. 0.3 Die übrigen, unter Art. 9 genannten Anlageteile werden auf Kosten des Werkes erstellt, betrieben und unterhalten. Art. Hausinstallationen Das Erstellen oder Verlegen von Verteilleitungen innerhalb des Gebäudes ab Hausübergabepunkt ist Sache des Gebäudeeigentümers oder des Abonnenten. Die Installationen dürfen nur von einem fachlich qualifizierten Installateur ausgeführt werden. 2 Für alle Hausinstallationen und für das Material der Verteilanlagen gelten die aktuellen Anschluss- und Hausinstallationsrichtlinien der RGGA Sissach und der Swisscable. Art. 2 Ausbaufolge und Linienführung Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der Betriebskommission entsprechend den Ausbaugrundsätzen über die Ausbaufolge, sowie über die Linienführung des Verteilnetzes und vergibt die Erstellungsaufträge. Art.3 Aussenantennen Gemäss 20 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) ist für Aussenantennenanlagen eine Baubewilligung erforderlich.

- 7-2 Antennenanlagen für Funk und Fernsehempfang unterstehen gemäss 92 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) dem Bewilligungsverfahren der Gemeinde. III. Pflichten der angeschlossenen Grundeigentümer Art. 4 Zutritts-, Kontroll- und Auskunftsrecht Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, Räume mit Fernseh- und Radioanschlüssen, Verteil- und Verstärkeranlagen zu jeder angemessenen Zeit zu betreten, um die erforderlichen Wartungs-, Reparatur- oder Installationsarbeiten vorzunehmen, sowie das Aufsichts- und Kontrollrecht auszuüben. 2 Den Gemeindeorganen ist wahrheitsgetreu Auskunft über die Inbetriebnahme der Empfanggeräte zu erteilen und auf Verlangen die Radio- und Fernsehgeräte vorzuweisen. Die Kontrolle erfolgt normalerweise nach Bedarf. Art.5 Dulden von Installationen Die Liegenschaftseigentümer haben an einer gut zugänglichen Stelle Verstärker und ähnliche kleine, für den Betrieb der GGA erforderlichen Installationen, so wie die Wartung, entschädigungslos zu dulden, soweit der Standort für solche Einrichtungen vor dem Anschluss mit ihnen festgelegt worden ist oder die Einrichtung bei Erwerb der Liegenschaft vorhanden war. 2 Das Verlegen der gemeindeeigenen Installationen, die zufolge baulicher oder benutzungsgemässer Änderungen innerhalb der Liegenschaft erforderlich werden, erfolgen für den Liegenschaftsbesitzer kostenlos. Art.6 Durchleitungsrechte Die Grund- und Liegenschaftseigentümer räumen der Gemeinde die für den Bau der Kabelnetze benötigten Durchleitungsrechte auf unbestimmte Zeit ein und erteilen die Bewilligung zur Eintragung im Grundbuch. 2 Die Kosten des Grundbucheintrages gehen zu Lasten des Werkes. 3 Der durch Grabarbeit entstandene Schaden wird vom Werk vergütet. 4 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Grund- oder Liegenschaftseigentümer eine kostenlose, seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen (ZGB Art. 69, 692, 693 ).

- 8 - Art. 7 Anschlussgesuche Gesuche für Neuanschlüsse und Abänderungen bestehender Anschlüsse sind schriftlich auf vorgedrucktem Formular der Gemeindeverwaltung einzureichen. Art. 8 Anschlussbewilligung Die Anschlussbewilligung mit den notwendigen technischen Bedingungen und Vorbehalten wird vom Gemeinderat auf Antrag der Betriebskommission erteilt. Art. 9 Plomben Hauseigentümer und Wohnungsmieter können ihren Anschluss bei Nichtbenützung durch die Gemeinde kostenpflichtig plombieren lassen. Für plombierte Anschlüsse wird keine Abonnementsgebühr erhoben. Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. 2 Plomben, welche das Werk zur Sicherung von Anlageteilen anbringt, gelten als öffentliche Siegel und dürfen nicht geöffnet werden. 3 Bei Zuwiderhandlungen wird der Gesuchsteller gebüsst, die Gebühren seit Plombierung nachgefordert und der Zusatzaufwand verrechnet. IV. Anschlussbeiträge und Benützungsgebühren Art. 20 Anschlussbeitrag Der Eigentümer hat pro angeschlossene Liegenschaft und entsprechend der Anzahl Wohnungen Beiträge zu bezahlen. Die Beiträge sind beim Anschluss der Liegenschaft innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. 2 Bei Aufhebung des Anschlusses kann der Beitrag weder ganz noch teilweise zurückgefordert werden. Art. 2 Benützungsgebühr Der angeschlossene Hauseigentümer hat für die jährlich anfallenden Kosten für Betrieb, Unterhalt, Verzinsung, Verwaltung und Amortisation der Anlage Gebühren gemäss Gebührenordnung zu entrichten. 2 Der Grundeigentümer hat die monatlichen Benützungsgebühren für alle Wohnungen zu entrichten. 3 Die Gebühren werden auch dann geschuldet, wenn der Wohnungsinhaber keinen Fehrnseh- oder Radioapparat angeschlossen hat.

4 GGA-Betriebsreglement - 9 - Die Abonnementsgebühr wird nach erfolgter Plombierung der Antenneninstallation für Radio- und Fernsehen erlassen. 5 Die Gebühr wird jeweils für die Dauer der entsprechenden Radio- und Fernsehkonzession geschuldet. Angebrochene Monate werden voll berechnet. 6 Die Benützungsgebühr wird jährlich erhoben und ist 30 Tage nach der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Art.22 Ansätze der Beiträge und Gebühren Anschlussbeiträge und Benützungsgebühren werden als Anhang zu diesem Reglement mitbeschlossen. Über allfällige Änderungen entscheidet die Gemeindeversammlung auf Antrag der Gemeinderates und der Betriebskommission. V. Massnahmen, Strafen und Rechtsmittel Art. 23 Sanktionen Widerhandlungen gegen dieses Reglement kann der Gemeinderat Bussen gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes verhängen. Art. 24 Beseitigungsverfügung Der Gemeinderat kann die Beseitigung vorschriftswidriger Einrichtungen und Apparate verfügen. 2 Wenn der Aufforderung des Gemeinderates nicht Folge geleistet wird, ist der Gemeinderat berechtigt, auf Kosten der Besitzer den ordnungsgemässen Zustand herstellen zu lassen. Art. 25 Schadenersatz bei Unterbrechung Die Abonnenten haben keinen Anspruch auf Schadenersatz von mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihnen aus Unterbrechung oder Einschränkungen in der Versorgung durch die Gemeinschaftsantennenanlage erwächst. Art. 26 Rechtsmittel Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 0 Tagen von der Zustellung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde erhoben werden.

- 0-2 Gegen die vom Gemeinderat verfügten Bussen kann innert 0 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, an das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel- Landschaft rekurriert werden. 3 Gegen verfügte Anschlussbeiträge kann innert 0 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel- Landschaft Beschwerde erhoben werden. 4 Die Bestimmungen der 72 bis 75 des Gemeindegesetzes finden sinngemäss Anwendung. Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement über die Erstellung und den Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und UKW-Radioempfang vom 20. September 974, die dazugehörigen Änderungen und alle mit diesem Reglement in Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben. Art. 28 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft auf den. Januar 2006 in Kraft. Beschlossen durch die Einwohnergemeindeversammlung vom 2. Dezember 2006. Namens der Einwohnergemeindeversammlung Die Gemeindepräsidentin: Der Gemeindeverwalter: Genehmigt von der Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft mit Entscheid Nr. 55 vom 26. Januar 2006

- - Gemeinde Ormalingen Tarifordnung zum Reglement über die Erstellung und den Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen, Radio und weitere Kabel-Kommunikationsdienste Monatliche Benützungsgebühr für Radio- / TV-Signallieferung / Datendienste Die Benützungsgebühr pro Monat und Wohnung für die Lieferung von Radio- und Fernsehsignalen inkl. Urheberrechtsgebühren und die Datendurchleitung beträgt: Fr. 20.00 Angebrochene Monate werden voll berechnet. Die Benützungsgebühr wird fällig unabhängig von der Art und Menge der bezogenen Dienste. Einmalige Anschlussbeiträge Grundbeitrag pro Liegenschaft inkl. eine Wohneinheit für einen Bedarfspegel von 83 dbµv/862 MHz Fr. 2 500.00 Zusätzlich zum Grundbeitrag pro weitere Wohneinheit mit dem gleichen Bedarfspegel Fr. 000.00 Für jedes weitere dbµv (Pegel) Fr. 50.00 Als separate Liegenschaft oder zusätzliche Wohneinheit gelten auch gewerblich genutzte Räume, Ladenlokale, Verkaufs- und Ausstellungsräume, Restaurants etc. Die Anschlussbeiträge werden vom Eigentümer des Hauses oder der Wohnung geschuldet und sind mit dem Anschluss des Gebäudes an das Verteilnetz fällig. Die Kosten nach Artikel 0. des GGA- Betriebsreglements (insbesondere für den Tiefbau und die Gebäudeeinführung) sind in den oben genannten Anschlussbeiträgen nicht enthalten. Sie sind ebenfalls von der Bauherrschaft zu tragen. Werden in den Liegenschaften universelle Gebäudeverkabelungs-Systeme (z.b. BKS, unilan, mmc) eingesetzt, so muss der Anschlussbeitrag speziell ermittelt werden. Bei Aufhebung des Anschlusses können die Beiträge nicht zurückgefordert werden. Plombierung / Deplombierung Plombierung oder Stilllegung Fr. 50.00 Deplombierung oder Wiederinbetriebsetzung: kostenlos Uebergangsbestimmungen GGA-Anschlüsse, deren Anschlussgesuch bis zum 3. Dezember 2005 eingereicht wurde, werden zum alten Tarif abgerechnet. Anschlüsse, deren Anschlussgesuch nach dem 3. Dezember 2005 eingehen, werden zum neuen Tarif (2006) berechnet. Inkrafttreten Diese Tarifordnung wurde an der Einwohnergemeindeversammlung vom 2. Dezember 2005 genehmigt und tritt auf den. Januar 2006 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Tarifordnungen, die mit ihr im Widerspruch stehen.