Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transportaufträge der Marathon International Logistics GmbH

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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transportaufträge der Marathon International Logistics GmbH 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von Marathon International Logistics GmbH (im Folgenden als Marathon bezeichnet) erteilten Transportaufträge. 1.2 Marathon erteilt ausschließlich schriftliche Transportauftäge, die vom Auftragnehmer spätestens 30 Minuten nach Zugang schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen sind. 1.3 Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sowie den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) widerspricht Marathon ausdrücklich. 2. Leistungsumfang des Auftragnehmers 2.1 Übernahme der Transportgüter Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Transportgüter bei Übernahme auf äußere Beschädigungen, Stückzahl, Menge und Gewicht sowie Unversehrtheit zu kontrollieren. 2.2 Frachtbegleitpapiere / Ablieferquittung Der Auftragnehmer führt die Transporte unter Mitführung der entsprechenden Beförderungspapiere (Frachtbrief; ggf. in elektronischer Form etc.) durch. Die korrekte Ablieferung des Transportgutes ist deutlich lesbar mit Unterschrift, Firmenstempel, Datum sowie unter Angabe der Entladezeit auf dem Frachtbrief zu quittieren. Der Name des Empfängers ist zusätzlich in Druckbuchstaben zu vermerken. 2.3 Be- und Entladung Der Auftragnehmer übernimmt eigenverantwortlich die Be- und Entladung der Transportgüter sowie die Verstauung und Sicherung der Versandstücke auf den Fahrzeugen. Hierbei ist stets ausreichend geeignetes Ladungssicherungsmaterial mitzuführen und zu verwenden sowie die Ladungssicherungsvorschriften einzuhalten.

Soweit Marathon es für notwendig erachtet, weiteres Ladungssicherungsmaterial zur Verfügung zu stellen und zu verwenden, hat der Auftragnehmer die hierfür anfallenden tatsächlichen Kosten selbst zu tragen. Sofern Marathon in Vorleistung getreten ist, sind die Kosten dem Auftragnehmer von der Frachtrechnung abzuziehen. 2.4 Abstellen von Fahrzeugen Der Auftragnehmer ist für die Sicherung der Fahrzeuge und deren Bewachung allein verantwortlich. Das Abstellen von Sattelzugmaschinen, Aufliegern, Wechselbrücken und Zugeinheiten, auf unbewachten Parkplätzen ist ausdrücklich verboten. Die Missachtung dieser Zusicherung gilt gegenüber Marathon als grob fahrlässig und leichtfertig i.s.v. 435 HGB bzw. Art. 29 CMR. 2.5 Ausstattung der Fahrzeuge Der Auftragnehmer sichert zu, ausschließlich Fahrzeuge in optisch und technisch einwandfreiem Zustand einzusetzen. Soweit besondere Anforderungen an die Ausstattung der Fahrzeuge im Transportauftrag gestellt sind (z.b. zweiter Fahrer, GPS, besondere Sicherheitsvorkehrungen etc.), sind diese vom Auftragnehmer einzuhalten. Eine Nichteinhaltung gilt gegenüber Marathon als grob fahrlässig oder leichtfertig i.s.d. 435 HGB bzw. Art. 29 CMR. Sämtliche Kosten für die Ausstattung und den Einsatz der Fahrzeuge übernimmt der Auftragnehmer. 3. Umladeverbot Dem Auftragnehmer ist es strikt untersagt, die Transportgüter umzuladen. Soweit der Auftragnehmer dennoch eine Umladung der Güter für erforderlich hält, hat er zuvor eine schriftliche Genehmigung von Marathon einzuholen. 4. Liefertermine Die in dem jeweiligen Einzeltransportauftrag angegebenen Liefertermine sowie Be- und Entladezeiten sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Ablieferung der unbeschädigten und vollständigen Transportgüter beim rechtmäßigen Empfänger. 5. Gefahrguthinweis Der Auftragnehmer stellt sicher, dass während der Beförderung stets die gesetzlichen Vorschriften über die Beförderung von Gefahrgut (ADR / GGVSE) vom Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen eingehalten werden.

Die eingesetzten Fahrer verfügen über eine gültige ADR Bescheinigung sowie über die erforderliche Gefahrgutausrüstung. 6. Informations- und Kontrollpflichten des Transportunternehmers 6.1 Der Auftragnehmer sichert zu, über sämtliche für den jeweiligen Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen (z.b. Erlaubnis oder EU-Genehmigung nach 3, 6 GüKG, Drittlandgenehmigung, CEMT- Genehmigung, etc.) zu verfügen. Die erforderlichen Dokumente sind während der Durchführung des Transportes mitzuführen. Ein Fahrtenberichtsheft nach Art. 5 CEMT-Richtlinie ist zu führen. 6.2 Der Auftragnehmer garantiert, dass Aufträge unter Beachtung der gültigen Sozialvorschriften, der Lenk- und Ruhezeiten sowie Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durchgeführt werden. 6.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich Fahrer mit gültiger Arbeitsgenehmigung und Fahrerlaubnis einzusetzen. 6.4 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass das eingesetzte Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung gemäß 7b Abs. 1 S. 2 GüKG bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Landes erforderlichen Dokumente sowie einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache auf jedem Transport mit sich führt. Auf Verlagen weist der Auftragnehmer Marathon die erforderlichen Dokumente nach. 6.5 Zudem hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass das eingesetzte Fahrpersonal stets amtliche Ausweisdokumente mit sich führt. 7. Palettentausch 7.1 Ist ein Palettentausch vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer das Tauschrisiko. Der Mehraufwand, d.h. ein angemessenes Entgelt ist in dem hierfür entsprechenden Zuschlag der Fracht in Höhe von 10 % im Frachtentgelt enthalten. Bei Übernahme der Paletten für den Transport gilt der Tausch der Paletten Zug um Zug als vereinbart. Der Auftragnehmer schuldet die gleiche Stückzahl, Qualität und Güte der zurückgeführten Paletten.

7.2 Erfolgt keine fristgerechte Rückführung der Paletten spätestens innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Transportauftrages, ist Marathon berechtigt, Schadensersatz für nicht zurückgeführte Paletten in Höhe von EUR 13,00 je Europalette, EUR 8,00 je Düsseldorfer Palette, EUR 95,00 je Gitterbox und EUR 25,00 je Kunststoffpalette zu berechnen. 7.3 Für jeden nicht erfolgten Palettentausch, der eine Bearbeitung seitens Marathon zur Folge hat, erhebt Marathon eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von pauschal EUR 20,00. 8. Weitergabe von Frachtaufträgen 8.1 Die Einschaltung weiterer Frachtführer/ Subunternehmer durch den Auftragnehmer ist ausschließlich unter Benennung des jeweiligen Subunternehmers mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung von Marathon gestattet. 8.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen und Frachtführer / Subunternehmer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls einhalten und über allen notwendigen Erlaubnisse, Lizenzen und Dokumente verfügen, um den Transport durchführen zu können. 9. Haftung 9.1 Der Auftragnehmer haftet für Güterschäden aus Speditions- und Frachtaufträgen abweichend von 431 HGB mit 40 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Die Haftung für grenzüberschreitende Transporte richtet sich nach den zwingenden Regelungen der CMR. 9.2 Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. 9.3 Marathon und seine Erfüllungsgehilfen haften im Falle der einfachen Fahrlässigkeit nicht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 10. Mindestlohn Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) zu beachten und seinen Mitarbeiter ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

11. Versicherung Der Auftragnehmer hat sich gegen sämtliche Schäden, für die er nach den gesetzlichen und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet, zu marktüblichen Bedingungen und in ausreichendem Umfang zu versichern. Ein Nachweis über die Versicherungen ist unaufgefordert an Marathon zu übermitteln. 12. Vergütung 12.1 Marathon zahlt das im Einzeltransportauftrag vereinbarte Frachtentgelt. 12.2 Zahlungen erfolgen innerhalb von 45 Werktagen rein netto nach Rechnungseingang und Übersendung der Originalfrachtbriefe bzw. Ablieferquittungen und Lieferscheine an Marathon. 13. Standgeld 13.1 Wartezeiten an den Be- und Entladestellen sind in der vereinbarten Vergütung bis zu 2 Stunden Wartezeit enthalten. Wartet der Auftragnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über diese Wartezeit hinaus, so hat er einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld) von netto 40,00 je angefangene Stunde. 13.2 Ab einer Wartezeit von mehr als 1 Stunden an der Be- bzw. Entladestelle hat der Auftragnehmer Marathon unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. 14. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht 14.1 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber Ansprüchen von Marathon und / oder die Ausübung eines Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsechts an den von Marathon oder deren Auftraggebern an den Auftragnehmer übergebenen Transportgütern ist unzulässig, es sei denn, die fälligen Gegenforderungen des Auftragnehmers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 14.2 Marathon ist berechtigt mit Forderungen aus dem im Gewahrsam des Auftragnehmers entstandenen Schäden aufzurechnen. 14.3 Es besteht grundsätzlich ein Pfandrecht des Auftragnehmers gemäß 441 HGB. Die Ausübung des Pfandrechts kann der Auftragnehmer nur für konnexe Forderungen ausüben. 15. Wettbewerbsverbot / Kundenschutzklausel

15.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit den Auftraggebern und Kunden von Marathon, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für Marathon bekannt werden, weder unmittelbar noch mittelbar Fracht- oder Speditionsverträge im nationalen oder grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr abzuschließen. 15.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des Kundenschutzes gemäß Ziffer 15.1 für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie 12 Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit, unabhängig davon, auf welchem Grund die Beendigung des (Einzel)vertrages zurückzuführen ist. 15.3 Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die vorgenannten Verpflichtungen, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des mit dem jeweiligen abgeworbenen Kunden erzielten Jahresumsatzes, mindestens jedoch EUR 5.000,00 pro Verletzungsfall unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt das Recht von Marathon, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. 16. Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen. Das gilt auch dann sofern die Regelungen der CMR auf nationale Bestimmungen Bezug nehmen. 17. Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Aufträgen zwischen Marathon und dem Auftragnehmer ist Berlin. Soweit die CMR zwingend anwendbar ist gilt vorbezeichneter Gerichtsstand als zusätzlicher Gerichtsstand i.s.v. Art. 31 Abs. 1 CMR. 18. Schlussbestimmungen Sollten einzelne Regelungen oder Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der Interessenlage und Bedeutung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.