14.04 Satzung der Stadt Mühlheim am Main über Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätze für Fahrräder. (Stellplatzsatzung)

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G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen

Transkript:

14.04 Satzung der Stadt Mühlheim am Main über Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I, S. 2), in Verbindung mit den 44 und 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl.I S. 274), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlheim am Main in der Sitzung am 09.12.2004 die nachstehende Satzung beschlossen: 1 Begriffsdefinition Stellplätze dienen der Unterbringung von Kraftfahrzeugen; Abstellplätze dienen der Unterbringung von Fahrrädern. Stellplätze können sein: nicht überdachte Stellplätze Carports Garagen Carports sind überdachte Stellplätze, die mit Ausnahme der notwendigen Stützen zu vier Seiten hin offen sind. 2 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für das Gebiet der Stadt Mühlheim am Main, sofern in einem rechtskräftigen Bebauungsplan keine entgegenstehenden Festsetzungen getroffen sind. 10. Ergänzung, Stand 03/2005 1

14.04 3 Stellplatzpflicht (1) Bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe auf dem Baugrundstück hergestellt werden (notwendige Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens zum Zeitpunkt der Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen vorhanden sein. (2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe auf dem Baugrundstück hergestellt wird. (3) Wird bei bestehenden Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung fertiggestellt wurden, Aufenthaltsraum durch die Änderung des Daches oder der Nutzung des Dachraumes neu geschaffen, entsteht hierdurch keine Pflicht zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen ( 44 (1) Nr. 5 b) HBO 2002). 4 Gestaltung der Stellplätze und Abstellplätze (1) Stellplätze und Abstellplätze, mit Ausnahme von Garagen sowie ihre Zufahrten, dürfen nur mit wasserdurchlässigem Material, wie z.b. wassergebundener Decke, großfugigem Pflaster, Rasengittersteinen o.ä. hergestellt werden. Eine vollflächige Versiegelung der Stellplatzflächen durch Beton- o- der Asphaltbeläge ist unzulässig, soweit wasserwirtschaftliche Belange dies nicht erfordern. (2) Stellplätze sind durch geeignete heimische Bäume, Hecken oder Sträucher abzuschirmen. Für je 6 Stellplätze ist ein hochstämmiger Baum mit einem Mindeststammumfang von 16 cm, gemessen in 1,00 m Höhe, mit einer unbefestigten Baumscheibe von 4 m 2 zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Die Bäume sind durch geeignete Maßnahmen (z.b. Holzpfähle, Metallbügel, Betonpoller u.ä.) gegen Beschädigung durch Kraftfahrzeuge zu schützen. Nach anderen Vorschriften zu pflanzende Bäume werden auf die Anzahl der nach dieser Satzung zu pflanzenden Bäume angerechnet. 2

14.04 (3) Stellplätze einschließlich Zufahrten mit mehr als 500 m 2 sind durch die nach Absatz 2 notwendigen Bäume in Stellplatzgruppen von höchstens 6 Stellplätzen zu unterteilen. (4) Abstellplätze sind in der Regel zu überdachen. Sie sind in abschließbaren Räumen unterzubringen und so zu gestalten, dass Fahrräder mit dem Rahmen angeschlossen werden können. (5) Nicht überdacht sein müssen Abstellplätze für folgende Nutzungen: Räume mit erheblichem Besucherverkehr und Verkaufsstätten. 5 Größe der Stellplätze Die Größe eines Stellplatzes inklusive Zufahrt beträgt 20 m 2. 6 Lage der Stellplätze sowie der Abstellplätze (1) Stellplätze sind verkehrssicher anzulegen und so anzuordnen, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche auf möglichst kurzem Wege und ohne das Überqueren anderer Stellplätze erreicht werden können. Bei reinen Wohngebäuden mit weniger als drei Wohneinheiten ist die Anordnung von Stellplätzen, die das Überqueren anderer Stellplätze notwendig macht ( gefangene Stellplätze ), zulässig. Durch Zufahrten zu Grundstücken darf die Anlage öffentlicher Stellplätze im Straßenraum nicht mehr als unbedingt notwendig eingeschränkt werden. (2) Ist die Herstellung von notwendigen Stellplätzen auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen diese auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer fußläufiger Entfernung vom Baugrundstück hergestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des anderen Grundstücks zum Nachweis notwendiger Stellplätze öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die zumutbare fußläufige Entfernung vom Baugrundstück beträgt maximal 300 Meter. (3) In Wohngebieten gemäß 3, 4 und 4 a Baunutzungsverordnung ist die Anlage von nicht überdachten Stellplätzen im Vorgarten nur zulässig, wenn mindestens 50 % der Vorgartenfläche gärtnerisch angelegt und komplett unversiegelt ist. Die Anlage von Garagen und Carports im Vorgarten ist generell nicht zulässig. 10. Ergänzung, Stand 03/2005 3

14.04 (4) Abstellplätze müssen ebenerdig oder über befahrbare Rampen erreichbar sein. Treppen sind nicht zulässig. Die Abstellplätze sind gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 95), herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, anzuordnen. 7 Zahl der Stellplätze und Abstellplätze (1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage I, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist. Dezimalstellen bei den errechneten Stellplatzzahlen sind nach den mathematischen Regeln zu runden. (2) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen richtet sich die Zahl der notwendigen Stellplätze und Abstellplätze nach dem höchsten gleichzeitigen Bedarf. (3) Abweichungen von der Zahl der notwendigen Stellplätze und Abstellplätze können im Einzelfall zugelassen werden. In den dafür festgelegten Zonen gem. Anlage III kann in Ausnahmefällen die Zahl der nachzuweisenden Stellplätze und Abstellplätze verringert werden. Gegebenenfalls kann auf den Nachweis von Stellplätzen und Abstellplätzen auch ganz verzichtet werden. Diese Regelung gilt nur für Nutzungen aus den Bereichen Einzelhandel und Gastronomie. (4) Entfällt 8 Ablösung der Stellplatzpflicht (1) Eine Ablösung von der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen ist möglich, wenn die notwendigen Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellbar sind. (2) Der bei einer Ablösung an die Stadt zu zahlende Geldbetrag richtet sich nach der in Anlage II bestimmten Zone, in der sich das Vorhaben befindet. 4

14.04 Pro Stellplatz sind zu zahlen: In Zone 1: EURO 6.900 In Zone 2: EURO 6.690 In Zone 3: EURO 6.540 In Zone 4: EURO 6.420 In Zone 5: EURO 6.300 In Zone 6: EURO 5.820 In Zone 7: EURO 5.700 In Zone 8: EURO 5.460 (3) Die Ablösung von Stellplätzen in Gewerbegebieten nach 8 Baunutzungsverordnung ist nicht möglich. (4) Abstellplätze sind nicht ablösbar. 9 Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen Auf die Herstellung der notwendigen Stellplätze für Büro- und Verwaltungsgebäude sowie gewerbliche Produktionsstätten und Handwerksbetriebe kann ganz oder zum Teil verzichtet werden, wenn sich der Bauherr öffentlich-rechtlich verpflichtet, Jahreskarten des Rhein-Main- Verkehrsverbundes zu erwerben, die der Preisstufe für die Entfernung Mühlheim-Offenbach entsprechen und sie seinen Beschäftigten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Zahl der Jahreskarten errechnet sich wie die Zahl der notwendigen Stellplätze. Die Entscheidung über den Umfang des Verzichtes auf die Herstellung von Stellplätzen trifft der Magistrat. Die Verpflichtung ist als Baulast einzutragen. 10 Bußgeldvorschriften (1) Gemäß 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Stellplatzsatzung der Stadt Mühlheim am Main zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 10. Ergänzung, Stand 03/2005 5

14.04 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Stellplatzsatzung der Stadt Mühlheim am Main vom 01.01.2002 außer Kraft. Mühlheim am Main, den 13.12.2004 Der Magistrat der Stadt Mühlheim am Main Bernd Müller Bürgermeister 6

Anlage I zur Stellplatzsatzung 2005 14.04 1 WOHNGEBÄUDE NUTZUNG STELLPLÄTZE ABSTELLPLÄTZE 1.1 Allgemeine Wohngebäude 1 je Wohnung 2 je Wohneinheit in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen 1.2 Gebäude mit betreuten Altenwohnungen 0,3 je Wohnung 1.3 Altenpflegeheime 1 je 10 Betten 1 je 10 Betten 1.4 Wohnheime für Asylsuchende, Flüchtlinge 0,2 je Wohnung oder 1 je 15 Betten 1 je Wohnung oder 1 je 3 Betten 1.5 sonstige Wohnheime 1 je 2 Betten 1 je 2 Betten 2 GEBÄUDE MIT BÜRO-, VERWAL- TUNGS- UND PRAXISRÄUMEN 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 je 40 m 2 Nutzfläche 1 je 80 m 2 Nutzfläche 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter,- Abfertigungs- und Beratungsräume) Arztpraxen, Solarien und dergleichen. 1 je 30 m 2 Nutzfläche 1 je 60 m 2 Nutzfläche 10. Ergänzung, Stand 03/2005 7

Anlage I zur Stellplatzsatzung 2005 14.04 NUTZUNG STELLPLÄTZE ABSTELLPLÄTZE 3 VERKAUFSSTÄTTEN 3.1 Läden, Videotheken 1 je 40 m 2 Verkaufsfläche 1 je 40 m 2 Verkaufsfläche 3.2 Verbrauchermärkte mit mehr als 600 m 2 1 je 20 m 2 Verkaufsfläche 1 je 40 m 2 Verkaufsfläche Verkaufsfläche 4 VERSAMMLUNGSSTÄTTEN, KIRCHEN 4.1 Versammlungsstätten (z.b. Theater, Kinos, Mehrzweckhallen, Vortragssäle) 1 je 10 Sitzplätze 1 je 10 Sitzplätze 4.2 Kirchen 1 je 25 Sitzplätze 1 je 25 Sitzplätze 5 SPORTSTÄTTEN 5.1 Sportplätze 1 je 250 m 2 Sportfläche, zusätzlich 1 je 15 Besucherplätze 1 je 250 m 2 Sportfläche, zusätzlich 1 je 15 Besucherplätze 5.2 Fitness-Studios 1 je 30 m 2 Sportfläche 1 je 30 m 2 Sportfläche 5.3 Sporthallen 1 je 50 m 2 Hallenfläche, zusätzlich 1 je 15 Besucherplätze 1 je 50 m 2 Hallenfläche, zusätzlich 1 je 15 Besucherplätze 10. Ergänzung, Stand 03/2005 8

Anlage I zur Stellplatzsatzung 2005 14.04 NUTZUNG STELLPLÄTZE ABSTELLPLÄTZE 5.4 Freibäder 1 je 250 m 2 Grundstücksfläche 1 je 100 m 2 Grundstücksfläche 5.5 Hallenbäder und Saunen 1 je 10 Kleiderablagen 1 je 10 Kleiderablagen 5.6 Tennisplätze 2 je Spielfeld, zusätzlich 1 je 15 Besucherplätze 1 je Spielfeld, zusätzlich 1 je 15 Besucherplätze 5.7 Minigolfplätze 6 je Minigolfanlage 3 je Minigolfanlage 5.8 Kegel- und Bowlingbahnen 2 je Bahn 1 je Bahn 5.9 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 je 3 Bootsliegeplätze 1 je 6 Bootsliegeplätze 5.10 Reithallen 1 je 2 Pferdeboxen 1 je 4 Pferdeboxen 6 GASTSTÄTTEN UND BEHERBUNGS- BETRIEBE 6.1 Gaststätten, Internetcafés, Imbißstuben 1 Stpl je 15 m 2 Gastraumfläche 1 je 15 m 2 Gastraumfläche und Bars 6.2 Discotheken und Spielsalons 1 je 6 m 2 Nutzfläche 1 je 20 m 2 Nutzfläche 6.3 Beherbergungsbetriebe 0,5 je Gastzimmer, Restaurationsbetriebe Zuschlag nach 6.1 10. Ergänzung, Stand 03/2005 9

Anlage I zur Stellplatzsatzung 2005 14.04 NUTZUNG STELLPLÄTZE ABSTELLPLÄTZE 7 SCHULEN UND KINDERTAGESSTÄT- TEN 7.1 Schulen 1 je Klasse 10 je Klasse 7.2 Kindertagesstätten 1,5 je Gruppe 1,5 je Gruppe 8 GEWERBLICHE ANLAGEN 8.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 130 m 2 Nutzfläche 1 je 260 m 2 Nutzfläche 8.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- 1 je 180 m 2 Nutzfläche 1 je 360 m 2 Nutzfläche und Verkaufsplätze 8.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- oder Reparaturstand 8.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 5 je Pflegeplatz 8.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 je Waschanlage 8.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 je Waschplatz 10. Ergänzung, Stand 03/2005 10

Anlage I zur Stellplatzsatzung 2005 14.04 NUTZUNG STELLPLÄTZE ABSTELLPLÄTZE 9 VERSCHIEDENES 9.1 Kleingartenanlagen 1 je 5 Kleingärten 1 je 2000 m 2 Grundstücksfl. 9.2 Friedhöfe 1 je 2000 m 2 Grundstücksfläche 1 je 2000 m 2 Grundstücksfl. 10. Ergänzung, Stand 03/2005 11