Amtliche Bekanntmachungen. Inhaltsverzeichnis

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Transkript:

2 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel Inhaltsverzeichnis Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin... Seite 2 Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz... Seite 2 Information des Eigenbetriebes Wasser und Abwasser... Seite 3 Lehrausbildung 2011-2014 Straßenwärterin/Straßenwärter... Seite 3 Aufruf des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg... Seite 3 Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Stadt Fürstenberg/Havel Gemäß 26 und 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahIG) sowie 31 Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahIV) gebe ich Folgendes bekannt: Die Wahl findet am Sonntag, den 11. 09. 2011 statt. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl findet am Sonntag, den 25. 09. 2011 statt. Die Wahlzeit am Tag der Hauptwahl und dem Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl dauert jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr I. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am 4. August 2011, 12.00 Uhr bei der Stadt Fürstenberg/Havel, Markt 1, 16798 Fürstenberg/Havel, Wahlleiterin, Zimmer 13 einzureichen. II. Inhalt und Form der Wahlvorschläge Die Wahlvorschläge sollen nach dem amtlichen Muster der Anlage 5b BbgKWahIV eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber/eine Bewerberin enthalten. III. Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften In Wahlgebieten mit mehr als 300 Einwohnern sind dem Wahlvorschlag mindestens zweimal so viele Unterstützungsunterschriften beizufügen, wie in dem jeweiligen Wahlgebiet nach 6 Abs. 2 BbgKWahIG Vertreter/innen zu wählen sind (hier: 36). IV. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach Nr. III gilt nicht für Amtsinhaber/innen, die sich der Wiederwahl stellen, sowie für Einzelbewerber/innen und Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen, die eine der in 28a Abs. 7 BbgKWahIG genannten Voraussetzungen erfüllen. V. Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern Wählbar sind auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tag der Hauptwahl das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet haben, in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 3 Absatz 2 und 121 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung. Die oben genannte Höchstaltersgrenze gilt nicht für die Beamten auf Zeit, deren Anstellungskörperschaft an dem oder binnen eines Jahres vor dem Tage der Hauptwahl im Zusammenhang mit der Gemeindeneubildung aufgelöst wird oder worden ist ( 65 Abs. 3 BbgKWahIG). Ein/e Unionsbürger/in ist nicht wählbar, wenn er/sie gemäß 9 BbgKWahIG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes rechtskräftig verurteilt worden ist oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt. Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede/n Bewerber/in eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8a BbgKWahIV (zu Pkt a) oder nach dem Muster der Anlage 8b BbgKWahIV (zu Pkt b) einzureichen, dass der/die vorgeschlagene Bewerber/in wählbar ist. Unionsbürger/innen, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c BbgKWahIV (zu Pkt a und b) über ihre Staatsangehörigkeit vorlegen und, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. 16798 Fürstenberg/Havel, den 06. 05. 2011 Wahlleiterin Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung Nach 54 des Wehrpflichtgesetzes können sich Frauen und Manner, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. gegenwärtige Anschrift.

13. Juli 2011 Nr. 7 / Woche 28 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel 3 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. Nach 18 des Melderechtsrahmengesetzes ist eine Datenübermittlung nach 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Nach 62 des Wehrpflichtgesetzes ist die Datenübermittlung nach 58 des Wehrpflichtgesetzes so vorzunehmen, dass die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 volljährig werden, bereits bis zum 31. Oktober 2011 zu übermitteln sind. Um Betroffenen die Wahrnehmung des Widerspruchsrechts zu ermöglichen, erfolgt die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrpflicht in diesem Jahr nicht vor dem 31. August 2011. Der Widerspruch kann bei der Meldebehörde schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Stadt Fürstenberg/Havel Markt 1 16798 Fürstenberg/Havel Der Eigenbetrieb Wasser und Abwasser der Stadt informiert: Druckschwankungen und Trübungserscheinungen im Trinkwassernetz Das Trinkwasser-Rohrnetz in der Stadt Fürstenberg/H. und ihren Ortsteilen wird von Mitte August bis Ende September dieses Jahres gespült. In diesem Zeitraum kann es zeitweise zu Druckschwankungen und Trübungserscheinungen bei der Trinkwasserversorgung kommen. Die bräunliche Verfärbung wird durch eisenhaltige Ablagerungen hervorgerufen, die zwar nicht schön, aber gesundheitlich unbedenklich sind. Für die damit verbundenen Beeinträchtigungen bitte ich bei den Abnehmern um Verständnis. Dr. Ralf Lunkenheimer, Werkleiter Lehrausbildung 2011-2014 Straßenwärterin / Straßenwärter Die Stadt Fürstenberg/Havel bildet ab 01.09.2011 eine/einen Straßenwärterin / Straßenwärter aus. Die Bewerberin/der Bewerber sollte mindestens über einen guten Abschluss beim Erwerb der erweiterten Berufsschulreife/Fachoberschulreife verfügen. Höflichkeit, gute Kommunikationsfähigkeit, eine ausgeprägte Lerneinstellung sowie freundliches Auftreten sollten zu den Grundeigenschaften der Bewerberinnen und Bewerber gehören. Die Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre. Neben der fachpraktischen Ausbildung in der Stadt Fürstenberg/Havel findet die überbetriebliche Ausbildung im Ausbildungszentrum Friesack und die Berufsschule im Oberstufenzentrum Havelland in Friesack statt. Internatsunterbringung möglich. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Lichtbild) senden Sie bitte bis 31.07.2011 an: Stadt Fürstenberg/Havel Markt 1 16798 Fürstenberg/Havel. Ministerium der Finanzen Aufruf an Eigentümer bzw. deren Erben von Bodenreformgrundstücken Im Rahmen der Amtshilfe für das Land Brandenburg veröffentlicht die Stadt Fürstenberg/Havel für die Stadt nachfolgend aufgeführte Bodenreformeigentümer und deren ehemalige Bodenreformgrundstücke:

4 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel

13. Juli 2011 Nr. 7 / Woche 28 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel 5

6 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 07. Dezember 2007 (Az.: V ZR 65/07) entschieden, dass die vor dem 03. Oktober 2000 geübte Praxis des Landes Brandenburg in Bezug auf Grundstücke aus der Bodenreform, deren Eigentümer bzw. Erben dem Land zum damaligen Zeitpunkt unbekannt waren, nicht rechtmäßig war. Das BGH-Urteil enthält über den entschiedenen Einzelfall hinaus die Feststellung, dass die dem Land damals unbekannten Eigentümer oder deren Erben ihr Eigentum durch die vom Land Brandenburg erklärte Auflassung nich verloren haben, da die Auflassung nichtig ist. Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg bittet deshalb alle benannten Eigentümer bzw. deren Erben, sich möglichst schnell beim Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen, Heinrich- Mann-Allee 103, 14473 Potsdam zu melden, um die Möglichkeit einer Rückauflassung zu klären. Die vom Land Brandenburg eingerichtete Hotline lautet: Tel.: 0331-58181-381, Fax: 0331-58181-199, E-Mail: poststelle-zpdm@blb.brandenburg.de Ende des Amtsblattes für die Stadt Fürstenberg/Havel