Genehmigungsbescheid vom Az.: /14/ Iv/Pß

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Transkript:

Bezirksregierung Köln Genehmigungsbescheid vom 20.1.2014 Az.:53.0001/14/1.1-16-Iv/Pß Änderungen am Heißwassererzeuger Kessel 16 im Heizkraftwerk Hückelhoven der WEP Wärme-, Energie- und Prozesstechnik GmbH DIE REGIERUNGSPRÄSIDENTIN www.brk.nrw.de

Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.01.2014, Az.: 53.0001/14/1.1-16-Iv/Pß 2/15 1. Tenor Auf den Antrag der Firma WEP Wärme-, Energie- und Prozesstechnik GmbH, Sophiastraße 2, 41836 Hückelhoven vom 13.12.2013 ergeht nach Durchführung des nach dem BImSchG i. V. mit der 9. BImSchV vorgeschriebenen Verfahrens folgende Entscheidung: Der Firma WEP Wärme-, Energie- und Prozesstechnik GmbH, Sophiastraße 2, 41836 Hückelhoven wird gemäß 16 Abs. 4 BImSchG i. V. mit Nr. 1.1 und Nr. 8.2.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV die Genehmigung zur Änderung des Heizkraftwerkes in 41836 Hückelhoven, Sophiastraße 2, Gemarkung Hückelhoven, Flur 41, Flurstücke 523 und 537 (Teilfläche) erteilt. Die Genehmigung umfasst die vom Genehmigungsbescheid 53.0064/12/0101.1-16-Iv/Pß der Bezirksregierung Köln vom 04.03.2013 abweichende Ausführung der Ölhochdruck-Regelstation des Kessels 16. Verbunden damit ist der Ersatz der Nebenbestimmungen Nr. N 24 - Nr. N 26 des v. g. Genehmigungsbescheides durch die Nebenbestimmungen Nr. N 4 - Nr. N 6 des vorliegenden Bescheides. Die Feuerungswärmeleistung des Heizkraftwerkes (Gesamtanlage) beträgt weiterhin max. 76,9 MW. Auch die Regelungen zur Betriebszeit bzw. Betriebsweise für den Kessel 16 bleiben unverändert. Der Bescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach 13 BImSchG nicht von dieser Genehmigung eingeschlossen werden. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten mit dem Betrieb des geänderten Kessels 16 - bezogen auf die Bestandskraft des Bescheides - begonnen worden ist.

Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.01.2014, Az.: 53.0001/14/1.1-16-Iv/Pß 3/15 Der Bescheid ergeht auf der Grundlage der unter Nr. 8 aufgeführten und mit dem Bescheid verbundenen Antragsunterlagen. Diese Unterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Die Anlage ist entsprechend dieser Antragsunterlagen zu ändern und zu betreiben, soweit nicht durch die unter Nr. 5 aufgeführten Nebenbestimmungen etwas anderes bestimmt wird. Im Übrigen gelten die zurzeit gültigen Genehmigungen für die Anlage unverändert fort, soweit sie nicht durch die vorliegende Genehmigung verändert werden.

Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.01.2014, Az.: 53.0001/14/1.1-16-Iv/Pß 4/15 2. Kostenentscheidung Nach 13 GebG NRW trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens. 3. Kostenfestsetzung Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr und der entstandenen Auslagen erfolgt in einem separaten Kostenbescheid.

Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.01.2014, Az.: 53.0001/14/1.1-16-Iv/Pß 5/15 4. Begründung 4.1 Sachverhaltsdarstellung Mit Schreiben vom 13.12.2013 beantragte die Firma WEP Wärme-, Energie- und Prozesstechnik GmbH (nachfolgend WEP) bei der Bezirksregierung Köln die Genehmigung nach 16 Abs. 4 BImSchG für Änderungen des Kessels 16 in ihrem Heizkraftwerk in 41836 Hückelhoven, Sophiastraße 2, Gemarkung Hückelhoven, Flur 41, Flurstücke 523 und 537 (Teilfläche). Bei diesem Heizkraftwerk handelt es sich um eine Anlage nach Spalte 1 Nr. 1.1 i. V. mit Nr. 8.2.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Das Heizkraftwerk (HKW) dient zur Fernwärmeversorgung sowie zur Stromerzeugung. Als Brennstoffe werden an den Kesseln 12 und 13 Steinkohle und/oder Holzhackschnitzel eingesetzt, wobei auch Altholz der Kategorien A I und A II nach AltholzV verwendet wird. Die Kessel 14 und 15 werden mit Heizöl EL betrieben. Mit Genehmigungsbescheid 53.0064/12/0101.1-16-Iv/Pß vom 04.03.2013 wurde der Firma WEP durch die Bezirksregierung Köln die Genehmigung nach 16 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb eines zusätzlichen mit Heizöl EL betriebenen Heißwassererzeugers (Kessel 16) erteilt. Zusammen mit dem Kessel 16 beträgt die Feuerungswärmeleistung des HKW 76,9 MW. Gegenstand des vorliegenden Antrages nach 16 Abs. 4 BImSchG ist die vom Genehmigungsbescheid 53.0064/12/0101.1-16-Iv/Pß abweichende Ausführung der Ölhochdruck-Regelstation des Kessels 16. Die Antragsunterlagen enthalten die nach der 9. BImSchV zum Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG erforderlichen Darlegungen und Formblätter.

Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.01.2014, Az.: 53.0001/14/1.1-16-Iv/Pß 6/15 Aufgrund des eingeschränkten Antragsgegenstandes war eine Beteiligung anderer Behörden nicht erforderlich. 4.2 Rechtliche Gründe Nach 6 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus 5 und einer auf Grund des 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Auf die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat die Antragstellerin einen Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Da die Voraussetzungen des 6 BImSchG vorliegen, war die Genehmigung für die beantragte Anlagenänderung zu erteilen. 4.3 Verfahrensfragen Nach Auffassung der Firma WEP handelt es sich bei der vom Genehmigungsbescheid 53.0064/12/0101.1-16-Iv/Pß abweichenden Ausführung der Ölhochdruck-Regelstation des Kessels 16 um eine Maßnahme, die lediglich einer Anzeige nach 15 Abs. 1 BImSchG bedürfte. Sie hat sich daher bei ihrem Genehmigungsantrag auf 16 Abs. 4 BImSchG bezogen. Zuständig für die Erteilung der beantragten Genehmigung ist nach 2 ZustVU die Bezirksregierung Köln.

Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.01.2014, Az.: 53.0001/14/1.1-16-Iv/Pß 7/15 Die Genehmigungsbehörde teilt die v. g. Auffassung der Firma WEP (Möglichkeit zur Anzeige nach 15 BImSchG) aufgrund der durch die vorgesehene Änderung zu erwartenden marginalen Auswirkungen auf die Schutzgüter. Im Fall einer Anzeige wäre allerdings noch zu klären, wie die formell-rechtliche Anpassung der auch die Ölhochdruck-Regelstation betreffenden Nebenbestimmungen Nr. N 24 - Nr. N 26 des Bescheides 53.0064/12/0101.1-16-Iv/Pß erfolgt. Da jedoch seitens der Firma WEP mit Bezug auf 16 Abs. 4 BImSchG eine Genehmigung beantragt wurde, kann dieser formell-rechtliche Aspekt im vorliegenden Genehmigungsbescheid berücksichtigt werden. Nach 16 Abs. 4 BImSchG ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden. Dementsprechend wurde das Genehmigungsverfahren nach den Vorschriften des 19 BImSchG sowie der 9. BImSchV durchgeführt. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist eine öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Antrages, außer wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt, nicht vorgesehen. Das Heizkraftwerk ist der Nr. 1.1.2 sowie der Nr. 8.2.2 der Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben" der Anlage 1 des UVPG zu zuordnen. Bereits im Genehmigungsverfahren 53.0064/12/0101.1-16-Iv/Pß wurde daher geprüft, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter haben kann und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Diese unter Berücksichtigung des 3c UVPG durchgeführte Prüfung ergab, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde gemäß 3a UVPG im Amtsblatt sowie auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich bekannt gemacht. Durch die vom vorliegenden Bescheid erfassten Maßnahmen ergeben sich nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde nur ggf. marginal andere oder zusätzliche Auswirkungen als bereits im Genehmigungsverfahren 64/12 betrachtet. Eine erneute formelle Überprüfung zur Notwendigkeit einer UVP einschließlich einer erneuten öffentlichen Bekanntmachung nach 3a UVPG ist daher nach Auffassung der Genehmigungsbehörde entbehrlich.

Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.01.2014, Az.: 53.0001/14/1.1-16-Iv/Pß 8/15 4.4. Fachgesetzliche Prüfung des Vorhabens 4.4.1 Schutz und Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen Im Rahmen der im Genehmigungsverfahren 53.0064/12/0101.1-16-Iv/Pß 64 vorgelegten Antragsunterlagen wurde dargelegt, dass die neu hinzukommenden (beantragten) Pumpen, Flanschverbindungen und Absperrorgane den Vorgaben der Nr. 5.2.6 TA Luft (Anforderungen an Anlagenteile zum Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder lagern bestimmter organischer Stoffe) entsprechen werden. Seitens der Genehmigungsbehörde wurden darauf mit den Nebenbestimmungen Nr. N 24 - Nr. N 26 des Genehmigungsbescheides 53.0064/12/0101.1-16-Iv/Pß 64 die entsprechenden Anforderungen und deren Dokumentation unter dem Aspekt der immissionsschutzrechtlichen Vorsorge konkretisiert. Nunmehr beantragt die Firma WEP eine vom Genehmigungsbescheid 53.0064/12/0101.1-16-Iv/Pß 64 abweichende Ausführung für das Anlagenteil "Ölhochdruck-Regelstation". Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Ölhochdruck-Regelstation um ein baumustergeprüftes System handelt, dessen Bestandteile unabhängig von den Vorgaben der TA Luft als dichte Anlagenteile speziell für Heizöl EL hergestellt bzw. montiert werden, so dass eine Gefährdung durch die Diffusion von Heizöl EL bzw. dessen Bestandteile nicht zu befürchten sei. Außerdem verweist die Firma WEP auf die zu erwartende geringe jährliche Betriebsdauer des Kessels 16. Die Argumentation der Firma WEP im Hinblick auf die Diffusion von Heizöl EL bzw. dessen Bestandteile an der Ölhochdruck-Regelstation sind für die Genehmigungsbehörde nachvollziehbar. Insgesamt ergeben sich durch die beantragte Maßnahme nach Auffassung der Genehmigungsbehörde nur ggf. marginale immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigenden Auswirkungen.

Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.01.2014, Az.: 53.0001/14/1.1-16-Iv/Pß 9/15 Für die übrigen von der Genehmigung 53.0064/12/0101.1-16-Iv/Pß erfassten heizölführenden Anlagenteile wurden seitens der Firma WEP keine Abweichungen von der v. g. Genehmigung beantragt. Aus rechtlichen Gründen ist ein Ersatz der Nebenbestimmungen Nr. N 24 - Nr. N 26 des Bescheides 53.0064/12/0101.1-16-Iv/Pß 64 durch die Nebenbestimmungen Nr. N 4 - Nr. N 6 des vorliegenden Bescheides erforderlich. 4.4.2 Arbeitsschutz und Anlagensicherheit Das HKW der Firma WEP unterlag bisher nicht dem Anwendungsbereich der 12. BImSchV. Durch die beantragte Maßnahme ergibt sich diesbezüglich keine Änderung. Die beantragte Maßnahme hat keine Auswirkungen im Hinblick auf den Arbeitsschutz bzw. die Anlagensicherheit. Soweit Fragen des Arbeitsschutzes berührt werden, hat die Antragstellerin entsprechend 89 Abs. 2 BetrVG den Betriebsrat hinzugezogen. Das Einverständnis des Betriebsrates ist schriftlich zum Ausdruck gebracht worden. 4.4.3 Vorbeugender Gewässerschutz Die beantragte Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den Gewässerschutz. Die dazu im Rahmen der Genehmigung 53.0064/12/0101.1-16-Iv/Pß getroffenen Regelungen gelten unverändert weiter. 4.4.4 Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften Insgesamt werden durch die Änderung des Heizkraftwerkes auch keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt.

Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.01.2014, Az.: 53.0001/14/1.1-16-Iv/Pß 10/15 5. Nebenbestimmungen 5.1 Allgemeine Nebenbestimmungen N 1 Der Überwachungsbehörde (Bezirksregierung Köln, Dezernat 53) ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geänderten Anlage schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die Anzeige muss mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vorliegen. N 2 Der Überwachungsbehörde (Bezirksregierung Köln, Dezernat 53) ist der Zeitpunkt der Stilllegung (Außerbetriebnahme) der Anlage oder von Anlagenteilen schriftlich unverzüglich mitzuteilen. N 3 Die Genehmigungsurkunde oder eine Abschrift sowie die zugehörigen Antragsunterlagen sind ständig am Betriebsort der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen den hierzu Befugten zur Einsichtnahme vorzulegen.

Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.01.2014, Az.: 53.0001/14/1.1-16-Iv/Pß 11/15 5.2 Immissionsschutz N 4 Die vom Genehmigungsbescheid 53.0064/12/0101.1-16-Iv/Pß der Bezirksregierung Köln vom 04.03.2013 erfassten neuen Heizölpumpen sind als technisch dichte Pumpen gemäß Nr. 5.2.6.1 TA Luft auszuführen. Ausgenommen davon ist die Pumpe der sogenannten Ölhochdruck-Regelstation des Kessels 16. Der Einbau geeigneter Heizölpumpen ist gegenüber der zuständigen Überwachungsbehörde (Bezirksregierung Köln, Dezernat 53) bis zur Inbetriebnahme der geänderten Anlage schriftlich zu dokumentieren. N 5 Die vom Genehmigungsbescheid 53.0064/12/0101.1-16-Iv/Pß der Bezirksregierung Köln vom 04.03.2013 erfassten neuen Flanschverbindungen im Leitungssystem für Heizöl EL sind als technisch dichte Flanschverbindungen gemäß Nr. 5.2.6.3 TA Luft auszuführen. Ausgenommen davon sind die Flanschverbindungen der sogenannten Ölhochdruck-Regelstation des Kessels 16. Der Einbau entsprechender Flanschverbindungen einschließlich Nachweis über die Einhaltung der Leckagerate gemäß Nr. 5.2.6.3 TA Luft ist gegenüber der zuständigen Überwachungsbehörde (Bezirksregierung Köln, Dezernat 53) bis zur Inbetriebnahme der geänderten Anlage schriftlich zu dokumentieren. N 6 Die vom Genehmigungsbescheid 53.0064/12/0101.1-16-Iv/Pß der Bezirksregierung Köln vom 04.03.2013 erfassten neuen Absperrorgane im Leitungssystem für Heizöl EL sind entsprechend den Vorgaben der Nr. 5.2.6.4 TA Luft auszuführen. Ausgenommen davon sind die Absperrorgane der sogenannten Ölhochdruck-Regelstation des Kessels 16.

Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.01.2014, Az.: 53.0001/14/1.1-16-Iv/Pß 12/15 Der Einbau entsprechender Absperrorgane ist gegenüber der zuständigen Überwachungsbehörde (Bezirksregierung Köln, Dezernat 53) bis zur Inbetriebnahme der geänderten Anlage schriftlich zu dokumentieren. Auf den Nachweis der Gleichwertigkeit von Dichtsystemen gemäß Nr. 5.2.6.4 TA Luft wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. 6. Hinweise H 1 Die im vorliegenden Bescheid aufgeführten Rechtsvorschriften sind auf die zur Zeit der Bescheiderteilung geltende Fassung bezogen, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes aufgeführt ist. H 2 Die Genehmigung erlischt, wenn die Anlage mehr als 3 Jahre nicht mehr betrieben wird ( 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde die gesetzten Fristen aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird ( 18 Abs. 3 BImSchG). H 3 Nach 15 BImSchG bedarf die nicht- wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Anzeige. Die Anzeige muss 4 Wochen vor Beginn der Änderung bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. H 4 Nach 16 BImSchG bedarf die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Genehmigung.

Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.01.2014, Az.: 53.0001/14/1.1-16-Iv/Pß 13/15 7. Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Genehmigungsbescheid vom 20.01.2014, Az. 53.0001/14/1.1-16-Iv/Pß, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides Klage beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92 in 52070 Aachen, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Im Auftrag (Iven)

Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.01.2014, Az.: 53.0001/14/1.1-16-Iv/Pß 14/15 8. Antragsunterlagen 1. Schreiben der Firma WEP vom 13.12. und 17.12.2013 2. Inhaltsverzeichnis 3. Formular 1 4. Kurzbeschreibung 5. Formular 2 6. RI-Schema, Zeichnung Nr. 1362-07-T-02 7. Unterlagen der Firma Deizler zum vorgesehenen Brenner 8. Stellungnahme des Betriebsrates

Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.01.2014, Az.: 53.0001/14/1.1-16-Iv/Pß 15/15 9. Liste der verwendeten Abkürzungen AltholzV Altholzverordnung vom 15.08.2002 (BGBl. I S. 3302) BetrVG Betriebsverfassungsgesetz vom 25.09.2001 (BGBl. I S. 2518) BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 17.05.2013 (BGBl. I. S. 1274) 4. BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) 9. BImSchV Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) vom 29.05.1992 (BGBl. I. S. 1001) 12. BImSchV Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) vom 08.06.2005 (BGBl. I S. 1598) ERVVO VG/FG GebG NRW MW TA Luft UVPG Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524) Megawatt Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) ZustVU Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662)