Richtlinie über die Förderung des Sports in Schleswig-Holstein. (Sportförderrichtlinie)

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Transkript:

Richtlinie über die Förderung des Sports in Schleswig-Holstein (Sportförderrichtlinie) Fundstelle: Amtsblatt Schl.-H. Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten IV 344-380.110.3 Aufgrund des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 64) zuletzt geändert durch das Gesetz zur institutionellen Förderung des Landesfeuerwehrverbandes vom 15. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) sind von den Zweckabgaben, nach Erfüllung der anderen sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen, acht Prozent, mindestens 8 Mio. Euro für die Förderung des Sports zu verwenden. Davon sind 90 Prozent für den Landessportverband Schleswig-Holstein e.v., acht Prozent für die allgemeine Förderung des außerschulischen Sports und zwei Prozent für die Förderung des außerunterrichtlichen Schulsports bestimmt. Über die Verwendung dieser Mittel befinden die zuständigen Ministerien. Diese Richtlinie regelt die Vergabe der Fördermittel für die allgemeine Förderung des außerschulischen Sports, soweit sie nicht für strategisch konzeptionelle Ziele der Sportentwicklung in Schleswig-Holstein eingesetzt werden.

2 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Durch die Zuwendungen des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sollen Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte zur Unterstützung und Weiterentwicklung eines landesweiten, vielfältigen und sozialverträglichen Sportangebotes gefördert werden. 1.2 Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten gewährt zu diesem Zweck Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, 44 LHO vom 22.April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) i.d.f. vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) und den Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO Erlass vom 19. Dezember 1974 (Amtsbl. Schl.-H. 1975 S.1), zuletzt geändert durch Erlass vom 4. Juni 2013 (Amtsbl. Schl.-H. S. 399). 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.4 Die bereitgestellten Fördermittel sind nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming mit dem Ziel einer tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter einzusetzen.

3 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden insbesondere: a) der Breitensport (vorrangig Kinder und Jugendliche), b) Sportmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen, c) Einrichtungen des Leistungssports (Baumaßnahmen und Betriebskosten von Bundesstützpunkten, Leistungssportzentren der Landesfachverbände, Häuser der Athleten) insbesondere bei anteiliger Förderung des Bundes, d) Sportveranstaltungen mit überregionaler Bedeutung, z.b. Meisterschaften, e) Erstellung von kommunalen Sport(stätten)entwicklungsplänen, f) Umsetzung von Maßnahmen für Bewegung im öffentlichen Raum auf Grundlage einer Sportentwicklungsplanung, g) Maßnahmen zur Integration durch Sport, h) Maßnahmen gegen Doping im Sport, i) Maßnahmen zur Unterstützung der Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am Vereinssport, insbesondere wenn die Berechtigung nach dem Bildungsund Teilhabepaket der Bundesregierung vorliegt, j) Partnerschulen des Leistungssports, k) Fußball Fan-Projekte, l) Maßnahmen zur Inklusion durch Sport 2.2 Eine angemessene Erstausstattung mit Geräten, Sportgeräten und sonstigen Einrichtungsgegenständen kann innerhalb eines Jahres nach Gründung des Vereins/Verbandes gefördert werden, soweit diese für die Funktionalität und den Betrieb der jeweiligen Einrichtung unabdingbar sind. 2.3 Der Bau oder die Sanierung von Sportstätten die nicht unter Ziffer 2.1.c fallen und Projekte und Maßnahmen, die vorrangig kommerzielle Ansätze verfolgen, werden nicht gefördert. 2.4 Die Realisierung von Maßnahmen gemäß Ziffer 2.1.c im Rahmen alternativer Finanzierungsmodelle (z.b. PPP) ist grundsätzlich förderfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller Eigentümer der geförderten Investition ist bzw. bei Fertigstel-

4 lung wird. Er hat nachzuweisen, dass das gewählte Finanzierungsmodell mindestens ebenso wirtschaftlich ist wie eine herkömmliche Finanzierung und das Vergaberecht eingehalten worden ist. 2.5 Grundlage für die Erstellung von kommunalen Sport(stätten)entwicklungsplanungen gemäß Ziffer 2.1.e ist der Leitfaden des Bundesinstitutes für Sportwissenschaft (BISP). 2.6 Gemäß Ziff. 2.1 h sollen vorrangig Maßnahmen aus dem Nationalen Doping Präventions Plan (NDPP) unterstützt werden. 2.7 Gemäß Ziffer 2.1.j. werden sächliche Anschaffungen und Maßnahmen gefördert, die unmittelbar der Koordination zwischen Schule und Training sowie der schulischen und sportlichen Weiterentwicklung der Leistungssportlerinnen und sportlern am Schul- und Trainingsstandort dienen. Personalkosten werden nicht gefördert. 2.8 Fußball-Fan-Projekte gemäß Ziffer 2.1.k können gefördert werden auf der Grundlage der inhaltlichen Definition des Deutschen Fußballbundes (DFB) und der Koordinierungsstelle Fan-Projekte bei der Deutschen Sportjugend sowie einer anteiligen Förderung des DFB. 3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind schleswig-holsteinische Kommunen, schleswig-holsteinische gemeinnützige Vereine und -verbände, sowie deutsche Sportvereine in Nordschleswig, wenn sie gleichzeitig auch Träger der Maßnahme sind. Zu Ziffer 2.1.h sind darüber hinaus auch gemeinnützige Verbände und Vereine antragsberechtigt, die nicht in Schleswig-Holstein ansässig sind (Dopingprävention). Zu Ziffer 2.1 j sind die Partnerschulen des Leistungssports antragsberechtigt. Zu Ziffer 2.1 c sind darüber hinaus der Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig- Holstein sowie der Deutsche Ruderverband antragsberechtigt. 4. Zuwendungsvoraussetzungen

5 4.1 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Vorhaben in Schleswig-Holstein stattfindet, vollständig geplant ist und die Gesamtfinanzierung bis auf die beantragten Mittel gesichert ist. 4.2 Die sächlichen und personellen Folgekosten sind grundsätzlich vom Träger zu bestreiten. 4.3 Die Bagatellgrenze für Förderungen gemäß Ziff. 2.1 a, b, und d bis l beträgt 500,-, und für Ziff. 2.1 c 5.000,-. 4.4 Zuwendungsfähige Ausgaben sind nur die für die Erreichung des Zwecks unerlässlichen sächlichen und personellen Aufwendungen. Dies gilt insbesondere für: a) Mietkosten der Wettkampfstätte/Turnieranlagen; ggf. Tribünenaufbau, b) Kosten der Veranstaltungsequipments (z.b. das Ausleihen von: Fahnen, Hymnen, Lautsprecheranlage, auch notwendige Computerprogramme für Ergebniserfassung), c) Aufwandsentschädigungen einschließlich Fahrtkosten für Schiedsrichter/Kampfrichter und Aufwandsentschädigungen für Helfer, sowie für Sicherheitspersonal (Ordnungsdienst) und medizinisches Betreuungspersonal (Sanitätsdienst; Arzt). Die Höhe der Aufwandsentschädigungen beträgt max. 10,- pro Std. Referentenkosten können bis zur Höhe von max. 50,- / Std. gefördert werden. d) Kosten, die ggf. die internationalen Bestimmungen des Fachverbandes vorschreiben, e) Eröffnungsfeier, Siegerehrungen/Ehrenpreis (in angemessenem Rahmen), f) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Förderung der Unterbringung/ Übernachtung der Teilnehmer in einem angemessenen Rahmen gefördert werden ( z.b. Camps, Jugendherbergen ), g) In begründeten Ausnahmefällen kann pro Maßnahme gemäß Ziffer 2.1.a, g und i entgegen der Ziffer 4.5 g wieder verwendbare Sportbekleidung (vorrangig für die Durchführung von Veranstaltungen) bis zur Höhe von 500,- gefördert werden.

6 h) Im Rahmen von Maßnahmen gemäß Ziffer 2.1.g können ergänzende pädagogische Projektanteile (Projektvor- und -nachbereitung, Verhaltenstraining, Gewalt im Sport-) gefördert werden. i) Kosten für Werbung können in einem angemessenen Rahmen gefördert werden (z.b. Entwicklung und Druckkosten von Plakaten und Flyern). 4.5 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für: a) Rahmenprogramme, b) Mitgliederversammlungen, c) Vorstandssitzungen, d) Preis- und Antrittsgelder bei Sportveranstaltungen sowie das Bestreiten von Repräsentationsausgaben, e) Fahrkosten von Veranstaltungsteilnehmern (z.b. zwecks Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen oder Wettkämpfen), f) Verpflegung (auch für Helfer), g) Bekleidung (z.b. T-Shirts zu Werbezwecken), h) Transportanhänger (z.b. für Pferde, Segelflugzeuge etc.), i) Trainingskostenzuschüsse an Sportler- und Sportlerinnen, j) den Erwerb von elektronischen Geräten (z.b. Notebooks) mit Ausnahme der Partnerschulen des Leistungssports und k) Verbrauchsmaterial wie z.b. Tischtennisbälle, Federbälle und Munition für Schusswaffen. 4.6 Die Förderung von jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt. 5.2 Maßnahmen nach Ziffer 2.1 a werden im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung als

7 5.3 Maßnahmen nach Ziffer 2.1 b werden im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung als 5.4 Baumaßnahmen des Leistungssports (z.b. Bundesstützpunkte) nach Ziffer 2.1 c werden im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung unterstützt. Eine Förderung ist bis zu 80 % der anderweitig nicht gedeckten, zuwendungsfähigen Kosten möglich. Die Förderung des Betriebs von Einrichtungen nach Ziffer 2.1 c erfolgt im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung. 5.5 Maßnahmen nach Ziffer 2.1 d werden im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung als 5.6 Maßnahmen nach Ziffer 2.1. e werden im Wege der Festbetragsfinanzierung bis zur Höhe von 10.000,- unterstützt. Eine Förderung setzt einen Eigenanteil von mindestens 20% voraus. 5.7 Maßnahmen nach Ziffer 2.1. f werden im Wege der Anteilfinanzierung i. H. v. 50 % der förderfähigen Gesamtkosten, maximal bis zur Höhe von 25.000,- unterstützt. Eine Förderung setzt einen Eigenanteil von mindestens 20% voraus. 5.8 Maßnahmen nach Ziffer 2.1 g werden im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung als

8 5.9 Maßnahmen nach Ziffer 2.1 h werden im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung als 5.10 Maßnahmen nach Ziffer 2.1 i werden im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung als Maßnahme nicht übersteigen. 5.11 Maßnahmen nach Ziffer 2.1. j werden im Wege der Festbetragsfinanzierung bis zur Höhe von 5.000,- unterstützt. 5.12 Maßnahmen nach Ziffer 2.1. k werden im Wege der Anteilfinanzierung unterstützt und setzen einen Eigenanteil von 25 % voraus. 5.13 Maßnahmen nach Ziffer 2.1 l werden im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung als 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Eine Finanzierung von Maßnahmen oder Teilabschnitten von Maßnahmen, die vor Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn oder vor der Entscheidung über eine Förderung begonnen worden sind, ist ausgeschlossen. 6.2 Die mit Landesmitteln gemäß Ziffer 2.1.c geförderten Sportstätten sind dinglich abzusichern. Sie sind mindestens 25 Jahre dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Sofern der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer des Grundstücks ist, bedarf es für die Dauer der Zweckbindung eines vertraglich gesicherten Nutzungsrechts. Im begründeten Einzelfall kann das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten auf Antrag, vor Ablauf der Bindungsfrist, eine Nutzung zu ande-

9 ren, den Zielen der Sportförderung des Landes nach Ziffer 1.1. entsprechenden Zwecken, zulassen. 7. Verfahren 7.1 Anträge auf Zuwendungen sind an das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, Referat IV 34, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, schriftlich (Anlage 1) zu stellen. 7.2 Für Projekte und Maßnahmen nach dieser Richtlinie wird grundsätzlich der vereinfachte Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlungsmäßigen Nachweis, zugelassen. 7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu 44 LHO i. V. m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes ( 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft; sie gilt bis zum 30.04.2018 Die Richtlinie vom 16. Dezember 2013 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1112) tritt hiermit außer Kraft.