Gesetzentwurf. der Bundesregierung

Ähnliche Dokumente
GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesrat Drucksache 856/11. Gesetzentwurf. der Bundesregierung

A. Problem und Ziel. B. Lösung

Gesetzentwurf. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. 17. Wahlperiode der Fraktionen von CDU/CSU und FDP A. Problem und Ziel

- 2 - B. Lösung Der Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus fü

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung

Deutscher Bundestag Drucksache 18/9989. Gesetzentwurf. der Bundesregierung

Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Gesetzentwurf. der Bundesregierung

Vom 4. September Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Bundesrat Drucksache 497/16. Gesetzentwurf. der Bundesregierung

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 14. Oktober 1999 Teil III

Bundesrat Drucksache 172/17. Gesetzentwurf. der Bundesregierung

Vereinbarung. zur. Durchführung des Ergänzungsabkommens vom 9. Februar zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über.

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

verfassungsrechtlichenvorschrifteninkraft.durchdasgesetzzudembeschlussdeseuropäischenratessollendievondeutscherseiteerforderlichen

Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung

Deutscher Bundestag Drucksache 17/3357

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Referentenentwurf. des Bundesministeriums der Finanzen

Bundesrat Drucksache 884/04

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

a) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt:

Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

,._ SUPPLEMENTAL LOAN AGREEMENT. cta ted 2 4. MAR to the Loan Agreement dated December 20, between FUR WIEDERAUFBAU.

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

11 EN Page 1 of 2 Standard: INTERPRETATION RELATED TO. Clause(s):

Bundesrat Drucksache 230/14. Verordnung. der Bundesregierung

Bundesrat Drucksache 250/15. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Seiner Exzellenz dem Minister für Auswärtige Angelegcnheitendes Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland Herrn William Hague xxx

Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung. Anpassung der Ausnahmevorschriften beim EU-Waffenembargo gegen Russland.

Vorblatt. Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

SUPPLEMENTAL LOAN AGREEMENT 7. DEC 1981 KREDITANSTALT FUR WIEDERAUFBAU REPUBLIC OF INDONESIA. for DM 1,500,000.--

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Bundesrat Drucksache 644/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 232/14. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *)

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung BSV 2018)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 28. Dezember 2018 Teil III

Deutscher Bundestag Drucksache 16/12226

Entwurf einer Verordnung gemäß 17 Buchstabe a) Umweltstatistikgesetz zur Aussetzung der Erhebung nach 9 Absatz 4 Umweltstatistikgesetz

Gesetzentwurf. Der Bundesregierung

Bundesrat Drucksache 268/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 9. Wahlperiode. Drucksache 9/1032. der Bundesregierung

Bundesrat. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Referentenentwurf. des Auswärtigen Amtes

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER

Communication du Ministère fédéral des Transports et des Infrastructures numériques, Bonn, du 11 février 2015.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b)

Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Anlage 3. Entwurf einer Künstlersozialabgabe-Verordnung 2013 Vorblatt. A. Problem und Ziel

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente

BGBl. III - Ausgegeben am 17. September Nr von 8

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967

Deutscher Bundestag Drucksache 19/2073. Gesetzentwurf. 19. Wahlperiode der Bundesregierung

Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 11. März 2014 zur Änderung des Abkommens vom 1. Juni 2006

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

1462 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - 2 deutsch. Vertragstext (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 5. (Übersetzung)

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische- Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

NATO-Truppenstatut und Zusatzvereinbarungen

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

EUROPEAN PATENT ORGANISATION. Agreement dated 17 October 2000 on the application of Article 65 EPC

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/1646. der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Bundesrat Drucksache 708/16. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Vorblatt. A. Problem und Ziel

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. ["Deutschlandvertrag"]

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Erste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

DEUTSCHE NORM September 2000

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BDBOS- Gesetzes

Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Deutscher Bundestag Drucksache 17/3125. Gesetzentwurf. der Bundesregierung

Aufhebung der gesetzlichen Regelungen zur Fundpapier-Datenbank im Aufenthaltsgesetz und im Asylverfahrensgesetz.

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105)

Latvia Lettland Lettonie ( )

9352/01 FR/lu DG H I DE

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Vorblatt. A. Problem und Ziel

Transkript:

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. Mai 2016 zur Änderung des Abkommens vom 13. März 1967 über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland A. Problem und Ziel Im Zusammenhang mit der Reform der NATO-Kommandostruktur im Jahre 2011 beschloss der NATO-Rat, den gemeinsamen NATO- Militärhaushalt dadurch zu entlasten, dass Aufnahmestaaten die in ihrem Hoheitsgebiet dislozierten NATO-Hauptquartiere der NATO- Kommandostruktur künftig in verstärktem Maße unterstützen. So sollen u. a. die Kosten für Liegenschaftsinstandsetzung und -haltung dieser Hauptquartiere nicht mehr wie bisher ausschließlich von der NATO getragen, sondern zwischen der NATO und dem jeweiligen Aufnahmestaat hälftig aufgeteilt werden. Das Abkommen vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundes - republik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) weist die Kosten für die Instandsetzung und Instandhaltung der Infrastruktur von NATO- Hauptquartieren im Bundesgebiet bislang ausschließlich der NATO zu. Ziel des Abkommens vom 19. Mai 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa zur Änderung des Abkommens vom 13. März 1967 ist es, die

Regelungen zur Kostentragungspflicht für die Instandsetzung und Instandhaltung um die Möglichkeit zu erweitern, hierzu künftig mit der NATO im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auch andere Rege - lungen vereinbaren oder absprechen zu können. B. Lösung Das Abkommen vom 13. März 1967 ist durch Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997) in Kraft gesetzt worden. Das Änderungsabkommen vom 19. Mai 2016 bedarf zu seiner innerstaat - lichen Umsetzung deshalb ebenfalls eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund Die hälftige Übernahme von Aufwendungen für die Instandsetzung und Instandhaltung der Infrastruktur von NATO-Hauptquartieren in der Bundesrepublik Deutschland führt beim Bund zu jährlichen Mehrausgaben von rund 0,2 Millionen Euro. Dem steht gegenüber, dass die NATO durch die hälftige Reduzierung ihrer Aufwendungen für den gemeinsamen NATO-Haushalt Einsparungen in Höhe von jährlich ca. 11,8 Millionen Euro erzielt, an denen der Bund gemäß seinem Anteil am gemeinsamen NATO-Haushalt von zurzeit 14,65 Prozent mit ca. 1,72 Millionen Euro pro Jahr partizipiert. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen Keine. E. Erfüllungsaufwand E. 1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Kein Erfüllungsaufwand. E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft treten durch das Gesetz keine einen Erfüllungs - aufwand erzeugende Rechtspflichten ein. Es werden auch keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. E. 3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Kosten für Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 2

Gesetzentwurf der Bundesregierung E n t w u r f Gesetz zu dem Abkommen vom 19. Mai 2016 zur Änderung des Abkommens vom 13. März 1967 über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland Vom 2016 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Brüssel am 19. Mai 2016 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa zur Änderung des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. 3

Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzu - wenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Anwendung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Die Anwendung des Gesetzes wird lediglich zur Verlagerung von Haushaltsaufwendungen führen. Soweit für die hälftige Übernahme von Aufwendungen für die Instandsetzung und Instandhaltung der Infrastruktur von NATO-Hauptquartieren in Deutschland in Kapitel 1408 des Bundeshaushalts jährlich mit Mehrausgaben von rund 0,2 Millionen Euro zu rechnen sein wird, wird die NATO gleichzeitig durch die hälftige Reduzierung ihrer Aufwendungen für den gemeinsamen NATO-Haushalt Einsparungen in Höhe von jährlich ca. 11,8 Millionen Euro erzielen, von denen Deutschland gemäß seinem Anteil am gemeinsamen NATO-Haushalt von zurzeit 14,65 Prozent mit rund 1,72 Millionen Euro pro Jahr partizipieren wird. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine Kosten. 4

Abkommen zur Änderung des Abkommens vom 13. März 1967 über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland Agreement between the Federal Republic of Germany and the Supreme Headquarters Allied Powers Europe amending the Agreement of 13 March 1967 between the Federal Republic of Germany and the Supreme Headquarters Allied Powers Europe on the special conditions applicable to the establishment and operation of International Military Headquarters in the Federal Republic of Germany Accord entre la République fédérale d Allemagne et le Quartier Général Suprême des Forces Alliées en Europe modifiant l Accord du 13 mars 1967 entre la République fédérale d Allemagne et le Quartier Général Suprême des Forces Alliées en Europe relatif aux conditions particulières d installation et de fonctionnement dans la République fédérale d Allemagne des Quartiers Généraux militaires internationaux Die Bundesrepublik Deutschland und das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet in der Erwägung, dass durch die Anpassung der NATO-Kommandostruktur und den von den NATO-Mitgliedstaaten beschlossenen neuen finanziellen Rahmen der NATO-Hauptquartiere das Abkommen vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden bezeichnet als Ergänzungsabkommen (Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere), geändert werden muss sind auf Grund des Artikels 24 Absatz 2 des Ergänzungsabkommens wie folgt übereingekommen: The Federal Republic of Germany and the Supreme Headquarters Allied Powers Europe, hereinafter referred to as the Parties considering that the Agreement of 13 March 1967 between the Federal Republic of Germany and the Supreme Headquarters Allied Powers Europe on the special conditions applicable to the establishment and operation of International Military Headquarters in the Federal Republic of Germany, hereinafter referred to as the Supplementing Agreement (Supplementing Agreement to the Protocol on the Status of International Military Headquarters set up pursuant to the North Atlantic Treaty), has to be amended due to the adaptation of NATO s command structure and a new financial framework of NATO headquarters that has been decided by the NATO nations have, pursuant to Article 24 (2) of the Supplementing Agreement, agreed as follows: 5 La République fédérale d Allemagne et le Quartier Général Suprême des Forces Alliées en Europe, ci-après dénommés les «Parties» considérant que l Accord du 13 mars 1967 entre la République fédérale d Allemagne et le Quartier Général Suprême des Forces Alliées en Europe relatif aux conditions particulières d installation et de fonctionnement dans la République fédérale d Allemagne des Quartiers Généraux militaires internationaux, ci-après dénommé «Accord supplémentaire» (Accord supplémentaire au Protocole sur le statut des Quartiers Généraux militaires internationaux créés en vertu du Traité de l Atlantique Nord), doit être modifié en raison de l adaptation de la structure de commandement de l OTAN et du nouveau cadre financier des Quartiers Généraux de l OTAN adopté par les pays membres de l OTAN sont, en vertu du paragraphe 2 de l article 24 de l Accord supplémentaire, convenus de ce qui suit:

Artikel 1 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii des Ergänzungsabkommens wird wie folgt neu gefasst: ii) die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung, soweit nicht mit dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel der Vertragsparteien andere Vereinbarungen oder Abmachungen getroffen worden sind oder werden. Artikel 2 Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a des Ergänzungsabkommens wird wie folgt neu gefasst: a) alle tatsächlichen Aufwendungen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet ist, soweit nicht mit dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel der Vertragsparteien andere Vereinbarungen oder Abmachungen getroffen worden sind oder werden. Artikel 3 Dieses Änderungsabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung. Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2016 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Article 1 Article 9 (2) (d) (ii) of the Supplementing Agreement shall be amended to read as follows: ii) the cost of repairs and maintenance, except to the extent that other agreements or arrangements with the Supreme Headquarters Allied Powers Europe have been or will be made within the limits of available budgetary resources of the Parties, Article 2 Article 10 (5) (a) of the Supplementing Agreement shall be amended to read as follows: a) any actual expenditure incumbent upon the Federal Republic of Germany under German legislation relating to public contracts, except to the extent that other agreements or arrangements have been or will be made with the Supreme Headquarters Allied Powers Europe within the limits of available budgetary resources of the Parties; Article 3 This Amending Agreement shall enter into force on the date on which the Government of the Federal Republic of Germany has notified the Supreme Headquarters Allied Powers Europe that the national requirements for such entry into force have been fulfilled. The relevant date shall be the date of receipt of such notification. Done at Brussels on 19 May 2016 in duplicate in the German, English and French languages, all three texts being equally authentic. Article 1 er L alinéa d), sous ii), du paragraphe 2 de l article 9 de l Accord supplémentaire est remplacé par le texte qui suit: ii) aux frais de réparation et d entretien, sauf accords ou arrangements contraires conclus ou à conclure avec le Quartier Général Suprême des Forces Alliées en Europe dans la limite des budgets dont disposent les Parties. Article 2 L alinéa a) du paragraphe 5 de l article 10 de l Accord supplémentaire est remplacé par le texte qui suit: a) toutes dépenses effectives qui incombent à la République fédérale d Allemagne en vertu des dispositions du droit allemand régissant les marchés publics, sauf accords ou arrangements contraires conclus ou à conclure avec le Quartier Général Suprême des Forces Alliées en Europe dans la limite des budgets dont disposent les Parties. Article 3 Le présent Accord modificatif entrera en vigueur à la date à laquelle le Gouvernement de la République fédérale d Allemagne aura notifié au Quartier Général Suprême des Forces Alliées en Europe que, sur le plan national, les conditions nécessaires à son entrée en vigueur sont remplies. La date prise en considération sera celle de la réception de ladite notification. Fait à Bruxelles, le 19 mai 2016, en double exemplaire en langues allemande, anglaise et française, les trois textes faisant également foi. Für die Bundesrepublik Deutschland For the Federal Republic of Germany Pour la République fédérale d Allemagne H a n s - D i e t e r L u c a s Für das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa For the Supreme Headquarters Allied Powers Europe Pour le Quartier Général Suprême des Forces Alliées en Europe C u r t i s M. S c a p a r r o t t i 6

Denkschrift I. A l l g e m e i n e s Nachdem die Staats- und Regierungschefs der NATO- Mitgliedstaaten 2010 auf dem NATO-Gipfel in Lissabon eine neue NATO-Kommandostruktur beschlossen hatten, sollte es auch zu einer Entlastung des NATO-Militär - haushaltes kommen. Der NATO-Rat entschied daraufhin, dieses Ziel u. a. dadurch zu erreichen, dass die Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten für die Infrastruktur von NATO-Hauptquartieren der NATO-Kommando - struktur künftig zwischen dem jeweiligen Aufnahmestaat und der NATO hälftig aufgeteilt werden. Bisher wurden diese Kosten vollständig aus dem NATO-Militärhaushalt getragen. Das Abkommen vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb inter nationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen zum HQ-Proto koll, BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) weist die Kosten für die Instandsetzung und Instandhaltung der Infrastruktur von NATO-Hauptquartieren im Bundesgebiet ausschließlich der NATO zu. Mit dem Abkommen vom 19. Mai 2016 und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa zur Änderung des Abkommens vom 13. März 1967 (Änderungsabkommen) sollen nunmehr die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die vom NATO-Rat entschiedene Aufteilung der Infrastrukturkosten auch für die im Bundesgebiet dislozierten NATO-Hauptquartiere umsetzen zu können. Die Aufteilung der Infrastrukturkosten führt zu Ein - sparungen im Bundeshaushalt. Den Mehrausgaben des Bundes bei hälftiger Übernahme der Infrastrukturkosten für die im Bundesgebiet dislozierten NATO-Haupt - quartiere der NATO-Kommandostruktur in Höhe von jährlich ca. 0,2 Millionen Euro stehen Einsparungen in Höhe von jährlich ca. 1,72 Millionen Euro entgegen. Diese ergeben sich daraus, dass alle Aufnahmestaaten von NATO-Hauptquartieren die Hälfte der Infrastrukturkosten der in ihrem Hoheitsgebiet dislozierten NATO- Hauptquartiere der NATO-Kommandostruktur zu tragen haben, wodurch im NATO-Militärhaushalt jährlich ins - gesamt ca. 11,8 Millionen Euro eingespart werden können, an denen die Bundesrepublik Deutschland gemäß ihrem Beitragsanteil mit zurzeit 14,65 Prozent partizipiert. I I. B e s o n d e r e s Zu Artikel 1 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a des Ergänzungsabkommens zum HQ-Protokoll legt fest, dass Liegenschaften, die rechtlich im Eigentum des Bundes stehen und den Hauptquartieren zur Benutzung überlassen worden sind oder werden, von diesen unentgeltlich benutzt werden können. Die Unentgeltlichkeit der Benutzung von Liegenschaften umfasst nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii des Ergänzungsabkommens zum HQ-Protokoll jedoch nicht die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung. Diese Kosten sind daher von der NATO zu tragen. Artikel 1 des Änderungsabkommens erweitert Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii des Ergänzungsabkommens zum HQ-Protokoll um die Möglichkeit, hierzu künftig mit dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auch andere Regelungen vereinbaren oder absprechen zu können. Zu Artikel 2 Artikel 10 Absatz 1 des Ergänzungsabkommens zum HQ- Protokoll bestimmt, dass Baumaßnahmen, einschließlich Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, für NATO- Hauptquartiere im Bundesgebiet nach deutschem Recht durch die zuständigen deutschen Behörden durchgeführt werden. Das jeweilige Hauptquartier hat nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a des Ergänzungsabkommens zum HQ-Protokoll der Bundesrepublik Deutschland alle dabei entstandenen, tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet ist. Artikel 2 des Änderungsabkommens ergänzt Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a des Ergänzungsabkommens zum HQ-Protokoll dahin gehend, dass Hauptquartiere solche Aufwendungen nur dann zu erstatten haben, wenn mit dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel der Vertrags - parteien keine anderen Vereinbarungen oder Abmachungen getroffen worden sind oder werden. Zu Artikel 3 Für das Inkrafttreten des Änderungsabkommens ist erforderlich, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Für den Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der Tag des Eingangs der Mitteilung maßgebend. 7