GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
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- Liese Schmitt
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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über die Zustimmung zu dem Abkommen zur Änderung von Artikel 3 des Abkommens zwischen der Regierung des Saarlandes und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Errichtung einer deutsch-luxemburgischen Schule, unterzeichnet in Perl am 4. Dezember 2006 A. Problem und Ziel Die Ministerin für Erziehung und Berufsausbildung des Großherzogtums Luxemburg und der Minister für Inneres, Kultur und Europa des Saarlandes, zugleich Minister für Bildung des Saarlandes, haben am 21. März 2012 ein Abkommen zur Änderung von Artikel 3 des Abkommens zwischen der Regierung des Saarlandes und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Errichtung einer deutsch-luxemburgischen Schule, unterzeichnet in Perl am 4. Dezember 2006 unterzeichnet, das der Ratifizierung durch den Landtag des Saarlandes bedarf. B. Lösung Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die Zustimmung des saarländischen Gesetzgebers zu dem Änderungsabkommen. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2. Vollzugsaufwand Keiner. E. Sonstige Kosten Keine. Ausgegeben:
2 F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Bildung
3 G e s e t z über die Zustimmung zu dem Abkommen zur Änderung von Artikel 3 des Abkommens zwischen der Regierung des Saarlandes und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Errichtung einer deutsch-luxemburgischen Schule, unterzeichnet in Perl am 4. Dezember 2006 Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Zustimmung zum Änderungsabkommen (1) Dem am 21. März 2012 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung des Saarlandes und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zur Änderung von Artikel 3 des Abkommens zwischen der Regierung des Saarlandes und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Errichtung einer deutsch-luxemburgischen Schule, unterzeichnet in Perl am 4. Dezember 2006, das am 1. August 2007 in Kraft getreten ist (Amtsbl. S. 1771), wird zugestimmt. Das Abkommen wird in der Anlage in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch die Staatskanzlei bekannt zu machen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft
4 Anlage Abkommen zur Änderung von Artikel 3 des Abkommens zwischen der Regierung des Saarlandes und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Errichtung einer deutsch-luxemburgischen Schule, unterzeichnet in Perl am 4. Dezember 2006 Die Regierung des Saarlandes und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg schließen nachstehendes Abkommen: Artikel 1 Änderung des Abkommens zwischen der Regierung des Saarlandes und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Errichtung einer deutsch-luxemburgischen Schule Artikel 3, Paragraph 4, des Abkommens zwischen der Regierung des Saarlandes und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Errichtung einer deutsch-luxemburgischen Schule vom 4. Dezember 2006 erhält folgende Fassung: (4) Im berufsbildenden Bereich führt die Schule auf dem Weg über den mittleren Bildungsabschluss zum Diplôme de fin d études secondaires techniques am Ende von Klassenstufe 12 beziehungsweise, in Verbindung mit dem erforderlichen Praktikum, zur Fachhochschulreife
5 Artikel 2 Inkrafttreten Die beiden Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren, die für das Inkrafttreten des Abkommens notwendig sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des auf den Eingang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft. Urkundlich dessen, haben die dazu Ermächtigten vorstehendes Abkommen unterschrieben. Geschehen in Luxemburg, am 21. März 2012, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung des Saarlandes, Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, Stephan Toscani Minister für Inneres, Kultur und Europa Mady Delvaux-Stehres Ministerin für Erziehung und Berufsausbildung - 5 -
6 Accord modifiant l article 3 de l Accord entre le Gouvernement de la Sarre et le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg concernant la création d un établissement d enseignement secondaire germano-luxembourgeois, signé à Perl, le 4 décembre 2006 Le Gouvernement de la Sarre et le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg sont convenus de ce qui suit: Article 1 Modification de l Accord entre le Gouvernement de la Sarre et le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg concernant la création d un établissement d enseignement secondaire germanoluxembourgeois L article 3, paragraphe 4, de l Accord entre le Gouvernement de la Sarre et le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg concernant la création d un établissement d enseignement secondaire germano-luxembourgeois du 4 décembre 2006 est modifié comme suit: (4) L Ecole offre aux élèves qui optent pour une formation secondaire technique une voie menant au diplôme de fin d études secondaires techniques au terme de la 12e année d études, respectivement, moyennant le stage requis, à l accès aux écoles supérieures («Fachhochschulreife»)
7 Article 2 Entrée en vigueur Les Parties se notifient par écrit l accomplissement des procédures internes nécessaires pour l entrée en vigueur du présent Accord. L Accord entre en vigueur le premier jour du mois qui suit la dernière notification. En foi de quoi, les soussignés dûment autorisés à cet effet ont signé le présent Accord. Fait à Luxembourg, le 21 mars 2012, en double exemplaire, en langue allemande et française, les deux textes faisant également foi. Pour le Gouvernement du Land de Sarre, Pour le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg, Stephan Toscani Ministre pour L Intérieur, la Culture et l Europe Mady Delvaux-Stehres Ministre de l Education nationale et de la Formation professionnelle - 7 -
8 B e g r ü n d u n g A. Allgemeines Das vorgelegte Abkommen zur Änderung von Artikel 3 des Abkommens zwischen der Regierung des Saarlandes und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Errichtung einer deutsch-luxemburgischen Schule, unterzeichnet in Perl am 4. Dezember 2006 bedarf zu seiner Gültigkeit der Transformation in saarländisches Landesrecht durch ein Zustimmungsgesetz. B. Im Einzelnen I. Artikel 1 (Abkommen) Das Schengen-Lyzeum Perl ist eine internationale Begegnungsschule zur gemeinsamen Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen verschiedener nationaler Herkunft. Die Schule beruht auf dem Abkommen vom 4. Dezember 2006 zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung des Saarlandes über die Errichtung einer deutsch-luxemburgischen Schule. Der Schulbetrieb wurde beginnend mit der Klassenstufe 5 zum Schuljahr 2007/2008 aufgenommen. Die Schule bietet Abschlüsse nach deutschem und Luxemburger Recht an, wobei der berufliche Bildungsgang der Schule derzeit über den mittleren Bildungsabschluss zum (Luxemburger) Diplôme de technicien administratif et commercial und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen zur Fachhochschulreife führt. Aufgrund einer grundlegenden Reform in Luxemburg lässt sich der veränderte Luxemburger Bildungsgang zum technicien nicht mehr auf die schulischen Anforderungen eines dreijährigen beruflichen Bildungsgangs am Schengen-Lyzeum übertragen. Um den Schülerinnen und Schülern, die im nächsten Schuljahr 2012/2013 erstmals in den beruflichen Bildungsgang eintreten, einen beruflichen Bildungsgang basierend auf Luxemburger Vorschriften anzubieten, soll am Schengen-Lyzeum bei gleichen Eingangsvoraussetzungen ein Bildungsgang zum Diplôme de fin d études secondaires techniques angeboten werden. Damit erhalten die Schülerinnen und Schüler - wie bereits bisher mit dem Diplôme de technicien - die Möglichkeit, unmittelbar in den Luxemburger Arbeitsmarkt einzutreten. Zur Umsetzung dieses Vorhabens war eine Änderung des Abkommens zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung des Saarlandes über die Errichtung einer deutsch-luxemburgischen Schule (Schengen-Lyzeum Perl) erforderlich
9 Die Ermächtigung des Ministers für Bildung zur Unterzeichnung des Änderungsabkommens wurde von der Ministerpräsidentin im Ministerrat in der Sitzung vom 13. Dezember 2011 erteilt. Im Nachgang unterrichtete die Ministerpräsidentin den Landtag des Saarlandes. Die Bundesregierung hat mit Datum vom 11. Januar 2012 ihre Zustimmung zum Änderungsabkommen gemäß Artikel 32 Absatz 3 GG erteilt. Die Ministerin für Erziehung und Berufsausbildung des Großherzogtums Luxemburg und der Minister für Inneres, Kultur und Europa des Saarlandes, zugleich Minister für Bildung des Saarlandes, haben dieses Änderungsabkommen am 21. März 2012 unterzeichnet, dem mit diesem Gesetz zugestimmt wird. II. Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes
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