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Transkript:

20/SN-146/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 GZ.: BMI-LR1429/0032-III/1/a/2015 Wien, am 22. September 2015 An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2 1030 W I E N Zu GZ BMVIT-170.031/0005-IV/ST4/2014 Rita Ranftl BMI - III/1 (Abteilung III/1) Herrengasse 7, 1010 Wien Tel.: +43 (01) 531262046 Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at WWW.BMI.GV.AT DVR: 0000051 Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse. Betreff: Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (32. KFG-Novelle) Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen: Zu 2 Abs. 1 Z 15b Bei Entfall der Definition für Leichtmotorrad wären auch andere geltende kraftfahrrechtliche Bestimmungen dementsprechend anzupassen (vgl. 3 Abs. 1 Z 1.2.2 und die Anlagen 4 und 10a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967). Zu 37 Abs. 2 erster Satz Der Begriff Hauptniederlassung sollte auch in 42 Abs. 1 durch Betriebsstätte ersetzt werden. In 38 Abs. 1 KFG 1967 idgf sollte das Wort angeführhten durch angeführten ersetzt werden. Zu 41 Abs. 7 letzter Satz Der Entfall des Vermerkes Wechselkennzeichen" auf der Zulassungsbescheinigung bedeutet bei möglichen Missbrauchsfällen eine erschwerte Kontrolle, weil die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Kontrolle vor Ort nicht mehr feststellen können, dass es sich bei diesem Kennzeichen um ein Wechselkennzeichen handelt.

2 von 6 20/SN-146/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Zu 45 Abs. 6a Es sollte nicht nur die vorläufige Abnahme der Probefahrtkennzeichentafeln, sondern konsequenterweise gleichzeitig die Abnahme des Probefahrtscheines normiert werden. Ferner wäre der Begriff Probekennzeichen auf Probefahrtkennzeichen abzuändern. Zu 47 Abs. 4b Der Begriff erstgereihte Versicherungsbestätigung könnte chronologisch verstanden werden und sollte daher ersetzt werden. Zu 48 Abs. 1a Der vorliegende Entwurf berücksichtigt zwar die Ausgabe von österreichischen Deckkennzeichen für ausländische Polizeifahrzeuge, nicht aber die Verwendung von ausländischen Deckkennzeichen auf österreichischen Polizeifahrzeugen, wie dies Polizeikooperationsverträge wechselseitig vorsehen. Im Zusammenhang mit der Datenübermittlung gemäß 47a KFG an die nationalen Kontaktstellen ist es aus Sicht des BMI notwendig, die vorgesehene Möglichkeit, an ausländischen Polizeifahrzeugen Deckkennzeichen anzubringen, auch im nationalen Zulassungsregister nachvollziehbar darzustellen, so wie dies derzeit bei der Verwendung von Deckkennzeichen vorgesehen ist. Zu 57 Abs. 4 dritter Satz KFG 1967 Die Begriffe ihres und ihrer sollten richtigerweise durch seines und seiner ersetzt werden. Zu 82 Abs. 9 Durch die Verwendung des Begriffes vermutet im ersten Satz wird die Schwelle der Erfassung der Daten reduziert. Im Zusammenhang mit der datenschutzrechtlichen notwendigen Verhältnismäßigkeit des Eingriffes staatlicher Gewalt in das Grundrecht auf Datenschutz wird angeregt, statt des Begriffes vermutet auf den Begriff begründeter Verdacht abzustellen. Bei Verwendung des Begriffes begründeter Verdacht wäre 82 Abs. 2 dementsprechend umzuformulieren. Ferner sieht der Entwurf vor, dass anlässlich der Verständigung des Daten-, Informationsund Aufbereitungscenter des Bundesministeriums für Finanzen (DIAC) zur abgaberechtlichen Überprüfung nicht nur der Name und die Adresse des Lenkers und des Zulassungsbesitzers, das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie Zeit und Ort, sondern nun auch die Umstände der Tatbegehung anzugeben sind. Gerade bei Feststellungen von Übertretungen gemäß 82 Abs. 8 ist in der Regel eine sehr ausführliche Beschreibung der - 2 -

20/SN-146/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 6 Umstände der Tatbegehung erforderlich. Schon derzeit enthält die Verständigung an das DIAC zur abgaberechtlichen Überprüfung die Bezeichnung der zuständigen Strafbehörde, an welche die Polizei die Anzeige erstattet hat. Das DIAC kann daher die Umstände der Tatbegehung im Wege der Strafbehörde erhalten. Dies wäre verwaltungsökonomisch sinnvoll und hätte den Vorteil, dass damit auch die Ergebnisse des verwaltungsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens einfließen würden. Hingegen würde eine separate Zusammenfassung der Umstände der Tatbegehung in der Verständigung an das DIAC einen vermeidbaren Verwaltungsmehraufwand für die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bewirken. Zu 102 Abs. 3 fünfter Satz Gemäß 134 Abs. 3b KFG 1967 wird das Zuwiderhandeln sanktioniert, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird. So hat zwar der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.07.2000, Zl. 2000/02/0154, ausgeführt, dass das im 102 Abs. 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren daher jede Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon währen des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen, umfasst. Dieses Erkenntnis stützt sich auf die Aussage im Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR 20 GP): Gerade das Halten eines Handys während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln. Der UVS Salzburg nahm in seinem Erkenntnis vom 07.10.2009, Zl. 7/15246/6-2009th, auf das bez. Erkenntnis des VwGH Bezug, wobei der Begriff telefonieren noch weiter ausgelegt wurde. Der UVS ging im Hinblick auf die VwGH-Entscheidung über den Schutzzweck der Norm davon aus, dass jede mögliche Verwendung eines Handys ohne Fernsprecheinrichtung während des Lenkens (z.b. SMS schreiben oder lesen, Kalendereinträge durchführen, Durchführung von Spielen, Nutzung einer am Handy angebotenen Diktierfunktion, etc.) vom Verbot des 102 Abs. 3 KFG umfasst ist. Wird im VwGH-Erkenntnis noch die Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken sanktioniert (also das Telefonieren/Kommunizieren im engeren Sinn) so sah die Judikatur der UVS jedes Hantieren mit einem Handy (auch ohne Kommunikation mit einer anderen Person) ohne Freisprecheinrichtung als strafwürdig an. Dies würde dem Schutzzweck der Norm gerecht werden, ist aber nur schwer unter den Begriff telefonieren subsumierbar. - 3 -

4 von 6 20/SN-146/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Es wäre demnach sinnvoll, im Zuge der gegenständlichen Novelle eine Präzisierung des Begriffes telefonieren und damit einhergehend des strafbaren Handelns im Umgang mit Handys ohne Freisprecheinrichtungen vorzusehen. Zu 102 Abs. 10 erster Satz Gemäß 102 Abs. 5 KFG 1967 und 14 Abs. 1 FSG besteht für den Lenker die Verpflichtung, die dort genannten Dokumente mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Diese Verpflichtung gab es bis dato für die in 102 Abs. 10 KFG 1967 angeführten Gegenstände (Verbandszeug, Pannendreieck, Warnkleidung) nicht. Diese Gegenstände mussten nur "mitgeführt" aber nicht "ausgehändigt" werden. Auch der gegenständliche Entwurf sieht nur ein "Mitführen" und kein "Aushändigen" vor. Für eine effektive Kontrolle der Vorschriften des 102 Abs. 10 KFG 1967 wäre es notwendig, für die dort genannten Gegenstände eine "Aushändigungsverpflichtung" festzulegen. In diesem Zusammenhang darf angemerkt werden, dass 102 Abs. 11 KFG 1967 unter anderem ein "Zugänglichmachen" der Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände vorsieht, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Darunter fallen auch Verbandszeug, Pannendreieck und Warnkleidung. Trotzdem wäre ein Aushändigen der angeführten Gegenstände zweckdienlich, um etwaige Gefahrenmomente für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Entnahme der Gegenstände aus dem Fahrzeug hintanzuhalten. Zu 106 Abs. 3 Z 4 Das KFG 1967 kennt den Begriff Schülerbeförderungen nicht. Vielmehr wird auf Schülertransporte isd 106 Absatz 10 KFG 1967 verwiesen (vgl. 106 Abs. 6 Z 4 KFG 1967). Es darf daher vorgeschlagen werden, den Begriff Schülerbeförderungen durch den Begriff Schülertransporte zu ersetzen. Zu 122a Abs. 3 Bisher war die Bewilligung für den Ausbildner im Führerschein zu vermerken und damit bei Kontrollorganen von diesen wahrzunehmen. Der vorliegende Entwurf sieht keine Mitführund Aushändigungsverpflichtung für den Ausbildner vor. Es darf angeregt werden, nochmal zu überprüfen, ob auf eine Kontrolle des Vorhandenseins dieser Bewilligung anlässlich einer Straßenverkehrskontrolle verzichtet werden kann. - 4 -

20/SN-146/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 6 Darüber hinaus darf noch zu 40 KFG 1967 idgf folgende Anmerkung getroffen werden: Das BMI strebt den Status einer Kfz-Zulassungsbehörde an, um die An- und Abmeldung von Dienstkraftfahrzeugen die derzeit beim Verkehrsamt der LPD Wien veranlasst wird - im eigenen Wirkungsbereich vornehmen zu können. Durch den Betrieb einer eigenen Kfz-Zulassungsbehörde könnten der Verwaltungsaufwand reduziert, die Arbeitsabläufe gestrafft und qualitativ optimiert und zudem eine Kosteneinsparung erzielt werden. Damit das BMI den Status einer Kfz-Zulassungsbehörde erhalten kann, müsste in 40 KFG 1967 folgender Absatz 5a aufgenommen werden: (5a) Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind von der Bundesministerin für Inneres oder dem Bundesminister für Inneres zuzulassen. Weiters wären die zusätzlich notwendigen legistischen Anpassungen, wie insbesondere im 47 Abs. 1a KFG 1967 betreffend Datenübermittlung durchzuführen. Gleichzeitig wird eine Ausfertigung dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt. Für die Bundesministerin: Mag. Peter Andre elektronisch gefertigt - 5 -

6 von 6 Signaturwert gokso7mgetk3z6wem3fyiactgiufujo7hnh4odwljcpolpsm/lgnxh10ulpebzcxvzr786nrgxs4n1f6d6pw 20/SN-146/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) oqkpu6xe+ojj4cvyffrpuu1lenckya+opnz387sqj4gexoouufljqgvfy1ejr9g9+elcgjdrjrvgrmhvfrwx 07cbj+/I2AyY6OtkOqj3b+wakM0wbPaXddWzXSru8YtCmu2XgqJgnwz/3S+a9sIlPqtyjm9WHKMzh7krP/cU kxzlcehuznunjy9vdni59o58b1yfm5rwswfyg4atijiikjla4nod3tgnmxfis/e5cmahrkultc9vydfxqhy1 bwpd9a== Datum/Zeit 2015-09-22T14:30:05+02:00 CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A- Aussteller-Zertifikat Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. 531172 Parameter etsi-bka-moa-1.0 Prüfinformation Hinweis Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at. Eine Verifizierung des Ausdruckes kann bei der ausstellenden Behörde/Dienststelle erfolgen. Dieses Dokument wurde amtssigniert.