Richtlinien der Stadt Uelzen für die Sportförderung

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Transkript:

INHALTSVERZEICHNIS Richtlinien der Stadt Uelzen für die Sportförderung 1 Sportförderung... - 1-2 Zuwendungsarten... - 1-2.1 Zuschüsse zur Finanzierung von Baumaßnahmen... - 1-2.2 Zuschüsse für die Finanzierung von Sportgeräten,... - 1-2.3 Zuschüsse für die Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen,... - 1-2.4 Zuschüsse für die Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen... - 1-2.5 Zuschüsse für die Förderung der Inklusion in den Vereinen sowie... - 1-2.6 Unterstützung der Vereine in der Nutzung von kommunalen Sportanlagen.... - 1-3 Förderkriterien... - 1-3.1 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen... - 1-3.2 Vergabe der Fördermittel... - 2-3.2.1 Allgemeine Grundsätze...- 2-3.2.2 Besondere Grundsätze für Investive Förderungen...- 2-3.2.3 Besondere Grundsätze für Unterhaltungszuschüsse...- 4-3.2.4 Besondere Grundsätze für Jugendzuschüsse...- 4-3.2.5 Besondere Grundsätze für die Förderung der Inklusion...- 4-3.2.6 Besondere Grundsätze für die Nutzung von kommunalen Sportanlagen..- 5-3.3 Einsatz und Verwendung der Fördermittel... - 5-4 Antrags- und Bewilligungsbedingungen... - 6-4.1 Antragsverfahren und Antragsprüfung... - 6-4.2 Auszahlung der Zuwendung... - 7-4.3 Nachweis der Verwendung... - 8-4.4 Rückzahlung von Zuschüssen... - 8-5 Inkrafttreten / Übergangsregelung... - 9 - - 0 -

1 Sportförderung Das Sportförderprogramm der Stadt Uelzen soll die Leistungen und Aktivitäten der örtlichen Sportvereine unterstützen, um optimale Bedingungen für die Ausübung des Sports mit seinen vielfältigen Erscheinungsformen zu erreichen. 2 Zuwendungsarten Zuwendungsarten sind 2.1 Zuschüsse zur Finanzierung von Baumaßnahmen zur Bestandssicherung oder Bestandsentwicklung von vereinseigenen oder dauerhaft zur Nutzung überlassenen Sportanlagen, 2.2 Zuschüsse für die Finanzierung von Sportgeräten, 2.3 Zuschüsse für die Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen, 2.4 Zuschüsse für die Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen 2.5 Zuschüsse für die Förderung der Inklusion in den Vereinen sowie 2.6 Unterstützung der Vereine in der Nutzung von kommunalen Sportanlagen. 3 Förderkriterien 3.1 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen 3.1.1 Gefördert werden können nur Sportvereine, die ihren Sitz und ihre Sportanlagen im Gemeindegebiet der Stadt Uelzen haben und ordentliche Mitglieder des Landessportbundes (LSB) sind. 3.1.2 Die Vereine müssen gemeinnützig i. S. d. 51 ff. der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sein. 3.1.3 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 3.1.4 Die Fördermittel müssen zu unmittelbar sportlichen Zwecken eingesetzt werden und das Antragsvorhaben muss im Rahmen dieser Richtlinien als förderungswürdig anerkannt sein. - 1 -

3.2 Vergabe der Fördermittel 3.2.1 Allgemeine Grundsätze Die Gewährung eines Zuschusses setzt insbesondere voraus, dass der Zuschussempfänger 3.2.1.1 alle anderen Fördermöglichkeiten nach einer Beratung durch den zuständigen Sportbund ausgeschöpft hat, 3.2.1.2 die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Bewilligungsbedingungen anerkennt und sich verpflichtet, gewährte Sportförderungsmittel dem Antrag und Bewilligungsbescheid zweckentsprechend und sparsam einzusetzen, 3.2.1.3 die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel grundsätzlich durch ordnungsgemäße Verwendungsnachweise belegen kann, 3.2.1.4 soweit das Vorhaben überwiegend von öffentlichen Auftraggebern nach 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gefördert wird, das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) in Verbindung mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in den jeweils gültigen Fassungen anwendet, und 3.2.1.5 mit dem Vorhaben gemeinnützige Ziele verfolgt. 3.2.2 Besondere Grundsätze für Investive Förderungen 3.2.2.1 Für Baumaßnahmen können Zuschüsse gewährt werden, wenn 3.2.2.1.1 die veranschlagten / abrechnungsfähigen Gesamtkosten grundsätzlich mindestens 5.000 EUR betragen, 3.2.2.1.2 der Sportverein angemessene Eigenleistungen / Eigenmittel in Höhe von mind. 20 % der förderungsfähigen Kosten erbringt und diese im Finanzierungsplan ausweist, und 3.2.2.1.3 das Grundstück, auf dem die Investition vorgenommen werden soll, im Eigentum des Zuschussempfängers steht und er sich mit der Eintragung einer Buchgrundschuld in Höhe des gewährten Zuschusses einverstanden erklärt, wenn dies von der Stadt verlangt wird. Dem Eigentum stehen langfristig vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte (z.b. aus Pachtvertrag oder Erbbaurecht) mit einer Laufzeit von in der Regel mindestens 12 Jahren - gerechnet vom Tage der Ausstellung des Bewilligungsbescheides an - gleich. - 2 -

3.2.2.2 Für Eigenleistungen (Arbeitsleistungen der Vereinsmitglieder) können maximal 30 % der Gesamtkosten anerkannt werden. Dabei werden 10 EUR pro Arbeitsstunde in Ansatz gebracht. Die Beträge können bei Bedarf vom Verwaltungsausschuss angepasst werden. Eigenleistungen sind in der Regel in einem Baubuch oder ähnlichen Aufzeichnungen nachzuweisen, in dem Art der Tätigkeit, Tag, Name des Vereinsmitgliedes und Anzahl der Stunden eingetragen und vom Vereinsvorstand bestätigt werden. 3.2.2.3 Der Zuschuss für Baumaßnahmen kann betragen: 3.2.2.3.1 20 % für Baumaßnahmen zur Bestandssicherung (Maßnahmen, die zur baurechtlichen, betriebsorganisatorischen und finanziellen Absicherung der baulichen Anlage erforderlich sind und Ersatzbauten). 3.2.2.3.2 30 % für Baumaßnahmen zur Bestandentwicklung (Erweiterungsmaßnahmen bestehender Anlagen, Umnutzung oder Umbau von Gebäuden und Freiflächen, die dem Sportverein bisher nicht zur Verfügung standen, sowie Neubauten). 3.2.2.4 Zuschüsse für die Beschaffung von Anlagevermögen (Sportgeräte und sonstige Anschaffungen) können gewährt werden, wenn der Anschaffungswert des Sportgerätes (Gegenstände, die der direkten Sportausübung dienen) mindestens 800 EUR beträgt. 3.2.2.5 Der Zuschuss für die Beschaffung von Anlagevermögen (Sportgeräte und sonstige Anschaffungen) kann bis zu 20 % der Anschaffungskosten betragen. Jedes Sportgerät stellt dabei eine selbstständige Einheit dar. 3.2.2.6 Sonstige Anschaffungen für sportliche Zwecke können in begründeten Fällen in gleicher Weise gefördert werden. 3.2.2.7 Nicht gefördert werden 3.2.2.7.1 alle mit dem Grunderwerb zusammenhängenden Kosten, 3.2.2.7.2 Kosten, die durch den Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen, sowie Verluste durch außerordentliche Abschreibungen, 3.2.2.7.3 Kosten, die für die Sanierung von Bodenaltlasten entstehen, 3.2.2.7.4 konzessionierte Räume nach dem Gaststättengesetz, 3.2.2.7.5 kommerziell genutzte Anlagen (Anlagen, die Nichtmitgliedern gegen Nutzungsgebühr zur Verfügung gestellt werden), 3.2.2.7.6 Anlagen, die nicht direkt der Sportausübung dienen (z.b. Saunabereiche, Hausmeisterwohnungen, Garagen, Kassenhäuschen, Zuschauer- und Außenanlagen, Ballfangzäune, Barrieren, Banden- und Tribünenwerbung, Parkplätze und Zuwegungen), - 3 -

3.2.2.7.7 der Anteil an Anlagen zur Energiegewinnung, der nicht zur Deckung des Eigenbedarfs benötigt wird, sondern nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) die erzeugte Energie in das öffentliche Netz einspeist, 3.2.2.7.8 Schönheitsreparaturen, Reparaturen im Rahmen der laufenden Instandhaltung sowie Frühjahrsinstandsetzungen sowie 3.2.2.7.9 Sportstättenpflegegeräte (Rasenmäher, Beregnungsanlagen, Walzen usw.). 3.2.3 Besondere Grundsätze für Unterhaltungszuschüsse 3.2.3.1 Für die Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen (Freianlagen, sowie gedeckte Anlagen), auf / in denen regelmäßig ein geordneter Übungs- und Wettkampfbetrieb durchgeführt wird, erhalten die Vereine ohne Antrag jährlich Zuschüsse in folgender Höhe: - Sportanlagen bis zu 20.000 qm Fläche 1.500 EUR - jede weitere angefangene Fläche von 5.000 qm 300 EUR - und gedeckte Sportanlagen 800 EUR 3.2.3.2 Die Flächen sind durch Katasterauszüge nachzuweisen. 3.2.3.3 Die in den Richtlinien vorgesehenen Pauschalen werden ohne Verwendungsnachweis gewährt. 3.2.3.4 Für die außerhalb des Stadtgebietes Uelzen gelegene Sportanlage des TSV Niendorf / Halligdorf wird auf Antrag der Unterhaltungszuschuss im Rahmen der Haushaltsplanberatungen festgesetzt. 3.2.4 Besondere Grundsätze für Jugendzuschüsse 3.2.4.1 Uelzener Turn- und Sportvereine erhalten ohne Antrag und ohne Nachweis für ihre bis zu 18 Jahre alten Mitglieder - Angabe aus dem jährlichen Bestandserhebungsbogen des KSB (Stichtag 31.12. des Vorjahres) jährlich einen zweckgebundenen pauschalen Zuschuss in Höhe von je 7 EUR pro Mitglied, für die Förderung der Jugendarbeit. 3.2.5 Besondere Grundsätze für die Förderung der Inklusion 3.2.5.1 Vereinen mit anerkannter Behindertensportabteilung kann jährlich auf Antrag ein Sonderbeitrag zur Förderung der Inklusion gewährt werden. - 4 -

3.2.6 Besondere Grundsätze für die Nutzung von kommunalen Sportanlagen 3.2.6.1 Die städtischen Turn- und Sporthallen sowie die Sportplätze (Schulsportanlagen) werden, soweit diese nicht für den Schulsport benötigt werden, vorrangig den Mitgliedsvereinen des KSB und den jeweiligen Fachverbänden, wenn ein Uelzener Verein bei ihm gemeldet ist, für den Trainings- und für den Wettkampfbetrieb zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus im Einzelfall auch ortsansässigen Betriebssportgemeinschaften und für sonstige Nutzungen. Die Regelungen zur Vergabe sind in der Richtlinie zur Vergabe von Schulsportanlagen festgelegt. 3.2.6.2 Die Stadt wirkt darauf hin, dass das Hallen- und Freibad den Schulen, Schwimmsportvereinen und den Vereinen mit Schwimmsportabteilungen für Trainings- und Wettkampfzwecke durch die Stadtwerke zu ermäßigten Eintrittspreisen zur Benutzung überlassen wird. Die Vergabe der Benutzungszeiten durch die Stadtwerke soll in Abstimmung mit dem Kreisfachverband Schwimmen und dem KSB erfolgen. 3.3 Einsatz und Verwendung der Fördermittel 3.3.1 Die Stadt Uelzen kann verlangen, dass der Zuschussempfänger seine Sportanlagen und mit Zuschüssen der Stadt angeschafften Sportgeräte für den Sport der Schulen sowie im Bedarfsfall auch für andere Sportvereine und für städtische Veranstaltungen kostenlos zur Verfügung stellt. Die Eigennutzung darf jedoch dadurch nicht in unzumutbarem Umfange eingeschränkt werden. 3.3.2 Aus einer Zuwendung beschaffte Gegenstände sind für eine im Zuwendungsbescheid bestimmte Zeit zweckentsprechend zu nutzen und aufzubewahren. 3.3.3 Die Zweckbindungsdauer für Baumaßnahmen beträgt 12 Jahre, für Sportgeräte fünf Jahre. - 5 -

4 Antrags- und Bewilligungsbedingungen 4.1 Antragsverfahren und Antragsprüfung 4.1.1 Anträge auf Sportfördermittel müssen - soweit in diesen Richtlinien nicht etwas anderes bestimmt ist - schriftlich gestellt werden. Die Anträge müssen von den nach der Vereinssatzung zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein. 4.1.2 Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen müssen in der Regel bis zum 1. September des Vorjahres, für das der Zuschuss beantragt wird, gestellt werden. 4.1.3 Die Bestätigung eines Antragseinganges berechtigt zum Baubeginn bzw. zum Beginn der Maßnahme oder der vorgesehenen Anschaffung auf eigenes Risiko. 4.1.4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung einer Investitionsmaßnahme nach den Ziffern 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie, auch wenn Zuschüsse über einen längeren Zeitraum oder für gleiche oder ähnliche Maßnahmen gezahlt worden sind. 4.1.5 Sportfördermittel für die Förderung von Investitionsmaßnahmen nach den Ziffern 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie werden nur im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährt. 4.1.6 Liegen mehr Anträge für die Förderung von Investitionsmaßnahmen nach den Ziffern 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie vor, als Haushaltsmittel vorhanden sind, so entscheidet das zuständige Gremium der Stadt Uelzen auf Grundlage eines vom Fachausschuss empfohlenen Vorschlages. 4.1.7 Die für Baumaßnahmen vorzulegenden Antragsunterlagen richten sich nach den jeweils gültigen in der Richtlinie des Landessportbundes festgelegten Bestimmungen. 4.1.8 Bei Sportgeräten und sonstigen Anschaffungen für sportliche Zwecke sind dem Antrag ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan beizufügen. - 6 -

4.2 Auszahlung der Zuwendung 4.2.1 Zuschüsse für Baumaßnahmen werden in der Regel nach Vorlage von spezifizierten Rechnungsbelegen samt Zahlungsnachweis in Form von Abschlägen entsprechend des städtischen Anteils an der Gesamtfinanzierung gezahlt. Dabei ist ein Sicherungseinbehalt in Höhe von 10 % des Gesamtzuschusses vorzusehen. Dieser wird erst nach Abschluss des Bauvorhabens und Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die Fördermittel können auf mehrere Jahre verteilt und übertragen werden. Ein Gesamtzuschussbetrag von weniger als 2.500 EUR soll in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden. 4.2.2 Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt nach den veranschlagten Kosten. Für Auszahlungen dagegen sind die tatsächlich entstehenden Gesamtkosten maßgebend. Ermäßigen sich die tatsächlichen Gesamtkosten, so ermäßigt sich der auszuzahlende Zuschuss entsprechend. Ergibt die Endabrechnung, dass sich die Gesamtkosten erhöht haben, ist grundsätzlich keine Erhöhung des Zuschusses vorgesehen. Sofern es zu einer Überfinanzierung gekommen ist, kann der städtische Zuschuss entsprechend gekürzt bzw. anteilig zurückgefordert werden. Für wesentliche Änderungen bei der Bauausführung ist die Genehmigung der Stadt Uelzen erforderlich. 4.2.3 Zuschüsse für Sportgeräte und sonstige Anschaffungen für sportliche Zwecke werden nach Lieferung und Vorlage der bezahlten Rechnungen ausgezahlt. 4.2.4 Bei Auftragsvergaben über 2.500 EUR netto sind mindestens drei Vergleichangebote einzuholen und zu werten. Die Wertung und die Vergabe der ist zu dokumentieren. 4.2.5 Gewährte Skonti sind in Abzug zu bringen. 4.2.6 Unterhaltungszuschüsse werden nach der Freigabe des Haushaltes ausgezahlt. 4.2.7 Jugendzuschüsse werden nach der Freigabe des Haushaltes zusammen mit den Jugendzuschüssen des Landkreises Uelzen vom Landkreis Uelzen ausgezahlt. - 7 -

4.3 Nachweis der Verwendung 4.3.1 Als Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht über die durchgeführten Baumaßnahmen vorzulegen mit einem zahlenmäßigen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben und den dazugehörigen Rechnungs- und Zahlungsbelegen, sowie die Vergabedokumentation nach Ziffer 4.2.4 dieser Richtlinie. Der Nachweis ist spätestens drei Monate nach Abschluss der Baumaßnahme vorzulegen. 4.3.2 Bei Anschaffung von Sportgeräten ist spätestens zwei Monate nach Lieferung die Endabrechnung in Form eines Verwendungsnachweises sowie die Vergabedokumentation nach Ziffer 4.2.4 dieser Richtlinie ohne besondere Aufforderung bei der Stadt Uelzen vorzulegen. 4.3.3 Die Stadt Uelzen ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuschüsse durch örtliche Erhebungen zu prüfen. 4.4 Rückzahlung von Zuschüssen 4.4.1 Die Sportfördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, 4.4.1.1 soweit sie nicht ihrem Zweck entsprechend oder unwirtschaftlich verwendet worden sind, 4.4.1.2 wenn im Antrag, Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren falsche oder unwahre Angaben gemacht worden sind oder sonstige Gründe (Insolvenz des Vereins) vorliegen, 4.4.1.3 wenn die anerkannten Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten werden, 4.4.1.4 wenn der Zuschussempfänger nachträglich von dritter Seite Zuwendungen erhält, die im Finanzierungsplan nicht oder nicht in dieser Höhe vorgesehen waren und dadurch eine Überfinanzierung des Vorhabens eintritt, 4.4.1.5 wenn die geförderte Baumaßnahmen oder Investitionen ohne Genehmigung der Stadt auf einen anderen Träger übertragen werden, oder 4.4.1.6 wenn die geförderte Baumaßnahme nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt wird. 4.4.2 Bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Zuschuss bewilligt wurde, ist der volle Zuschuss zurückzuzahlen. Die Rückzahlungssumme verringert sich für jedes weitere Jahr bei Baumaßnahmen um 1/12 und bei Sportgeräten um 1/5 der Fördersumme. - 8 -

5 Inkrafttreten / Übergangsregelung Die Richtlinie tritt am 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Stadt Uelzen zur Sportförderung vom 1. Januar 2002 außer Kraft. Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt werden, werden nach den Regelungen der Richtlinie vom 1. Januar 2002 behandelt. Uelzen, 29. Juli 2014 Otto Lukat Bürgermeister - 9 -