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(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006

Transkript:

08 17 Aktuelle Informationen für unsere Mandanten Termine (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge)... 2 Hinweise zur ordnungsgemäßen Kassenführung weiteres Rundschreiben... 2 Betriebsprüfungen Vorsysteme / Wichtiger Hinweis... 3 Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern GWGs wird ab 2018 auf 800,00 angehoben... 3 Verlustabzugsverbot bei Kapitalgesellschaften bis 2015 verfassungswidrig... 4 Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen: Verfügbarkeit eines,,anderen" Arbeitsplatzes... 4 Private Veräußerungsgeschäfte mit Ferienwohnungen... 5 Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt auf 4,2 %... 5 Siegert. Eden. Kastens. Steuerberatungsgesellschaft mbh Amtsgericht Bremen, HRB 22828 USt-IDNr.: DE 242413958 Geschäftsführung: Dipl. Kfm. Stephan Siegert Doris Eden Margret Kastens Norderneystr. 16. 28217 Bremen T 0421-38 06 70. F 0421-380 67 67 info@siegert-stb.de www.siegert-stb.de Bankverbindung: Volksbank Bremen-Nord BIC GEN0DEF1HB2 IBAN DE94 2919 0330 1326 3994 00

Termine (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) TERMINE AUGUST 2017 Steuerart Fälligkeit Überweisung Scheck/bar Lohnsteuer, Kirchensteuer, 10.08.2017 14.08.2017 Keine Schonfrist Umsatzsteuer 10.08.2017 14.08.2017 Keine Schonfrist Gewerbesteuer 10.08.2017 14.08.2017 Keine Schonfrist Grundsteuer 17.08.2017 20.08.2017 Keine Schonfrist Sozialversicherungsabgaben 29.08.2017 Keine Schonfrist Keine Schonfrist TERMINE SEPTEMBER 2017 Steuerart Fälligkeit Überweisung Scheck/bar Lohnsteuer, Kirchensteuer, 11.09.2017 14.09.2017 Keine Schonfrist Umsatzsteuer 11.09.2017 14.09.2017 Keine Schonfrist Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, 11.09.2017 14.09.2017 Keine Schonfrist 11.09.2017 14.09.2017 Keine Schonfrist Sozialversicherungsabgaben 27.09.2017 Keine Schonfrist Keine Schonfrist Steuern: Bei verspäteter Zahlung bis zu 3 Tagen werden Zuschläge nicht erhoben ( 240 Abs. 3 AO i.d.f StÄndG 2003). Diese Schonfrist entfällt bei Barzahlung und Zahlungen per Scheck. Seit 01.01.2007 gelten Zahlungen per Scheck erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet. Sozialversicherung: Seit 2006 sind Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. (Der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage). Hinweise zur ordnungsgemäßen Kassenführung weiteres Rundschreiben In Ergänzung unserer bisherigen Informationsschreiben zum Thema ordnungsgemäße Kassenführung ist dieser Mandanteninformation ein weiteres Informationsschreiben beigefügt. Bitte lesen Sie diese Information. Das Thema ist insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben extrem wichtig! Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. 2

Betriebsprüfungen Vorsysteme / Wichtiger Hinweis Seit Einführung des digitalen Datenzugriffs (Abgabenordnung 2004) ist es der Finanzverwaltung gestattet, direkt auf die elektronischen Daten des zu prüfenden Unternehmens zuzugreifen. Der Zugriff betrifft nicht nur die Finanz- und Lohnbuchhaltung, sondern umfasst auch Daten aus den sog. " Vorsystemen " wie Warenwirtschaftssystemen, Fakturierungssystemen, Kassensystemen, Auftragsabwicklungen etc., also einfach ausgedrückt, auf alle steuerlich relevanten EDV-Daten, hierzu zählen ggf. auch Microsoft-Office-Daten, also Word, Excel etc. In der Vergangenheit haben die Betriebsprüfer in der Betriebsprüfungspraxis relativ wenig von ihrem Recht auf den Datenzugriff auf Vorsysteme Gebrauch gemacht. Dies ändert sich aktuell deutlich! Inzwischen wird regelmäßig nach vorhandenen Vorsystemen gefragt und dann ggf. die Daten bzw. der Datenzugriff angefordert. Für Sie gilt: Sämtliche steuerrelevanten elektronischen Daten sind unveränderbar aufzubewahren. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Daten im Unternehmen generiert wurden (z. B. Buchführung) oder von außen in die betriebliche Sphäre gelangten (z. B. elektronische Bankauszüge). Im Extremfall kann es bei Verstößen zur vollständigen Verwerfung der Buchführung und anschließenden Vollschätzung kommen. Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern GWGs wird ab 2018 auf 800,00 angehoben Nach derzeitigem Recht können Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern (wie z. B. Büromöbel, Schreibtische, Lampen, Computer) im Jahr des Erwerbs in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 410 Euro je Wirtschaftsgut nicht übersteigen (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter); maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Vorsteuerbeträge. Bei Überschreiten der Grenze können die Wirtschaftsgüter regelmäßig nur über die (mehrjährige) Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Im Rahmen einer Gesetzesänderung wird die Grenze für die Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut von 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Dies gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft (hergestellt) werden. Bei einer Bestellung ist maßgebend, wann das Wirtschaftsgut geliefert wird. Eine weitere Änderung ergibt sich, soweit die für Gewinneinkünfte alternative sog. Sammelposten- Regelung angewendet wird. Nach dieser Vorschrift können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- /Herstellungskosten bis zu 1.000 Euro in einen mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelposten 3

eingestellt werden. Bei Inanspruchnahme dieser Methode können derzeit Wirtschaftsgüter bis 150 Euro sofort abgeschrieben werden; dieser Betrag wird bei ab 2018 angeschafften Wirtschaftsgütern auf 250 Euro erhöht. Verlustabzugsverbot bei Kapitalgesellschaften bis 2015 verfassungswidrig Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft können dann verloren gehen, wenn Gesellschaftsanteile von einem Dritten erworben werden. Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Kapitalanteile auf den Erwerber übertragen, entfällt der Verlustabzug vollständig; bei einem Anteilserwerb von mehr als 25 % wird der Verlustabzug der Gesellschaft anteilig gekürzt (vgl. 8c Abs.1 Satz 1 KStG). Diese Regelung ist jetzt vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Nach Auffassung des Gerichts besteht für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften (mit oder ohne,,schädlichem" Beteiligungserwerb) kein sachlicher Grund; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft ändere sich nicht durch eine bloße Anteilsübertragung. Auch die Gefahr vermeintlicher missbräuchlicher Gestaltungen (,,Mantelkauf') sei eher abstrakt und rechtfertige keine derart willkürliche Regelung. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, die verfassungswidrige Vorschrift bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend für die Zeit vom Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 zu beseitigen. Kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, wird die Vorschrift des 8c Abs. 1 Satz 1 KStG rückwirkend für nichtig erklärt. Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht die Frage, ob diese Beurteilung durch den seit 2016 geltenden 8d KStG (Verlustvortrag bei Fortführung des Betriebs) beeinflusst wird. Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen: Verfügbarkeit eines,,anderen" Arbeitsplatzes Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können von Selbständigen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein anderer betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz ist nur dann verfügbar, wenn er die entsprechende Ausstattung aufweist und der Selbstständige ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zumutbar nutzen kann. Ein Finanzgericht hatte das häusliche Arbeitszimmer eines selbständigen Logopäden anerkannt. Im Streitfall standen zwar vier Praxisräume zur Verfügung, die aber ausschließlich von den vier Angestellten für Therapiezwecke genutzt wurden. 4

Inzwischen hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die Therapie- Räume des Logopäden standen nur in den Abendstunden und am Wochenende zur Verfügung und waren wegen ihrer besonderen Ausstattung für die umfangreiche Verwaltungstätigkeit nur eingeschränkt nutzbar. Es sei im Streitfall auch nicht zumutbar gewesen, einen weiteren Arbeitsplatz oder einen Raum zur ausschließlichen Nutzung für Büro- und Verwaltungstätigkeiten zu Lasten von Behandlungsmöglichkeiten einzurichten; für das häusliche Arbeitszimmer wurde daher ein Betriebsausgaben von 1.250 Euro (Höchstbetrag) anerkannt. Private Veräußerungsgeschäfte mit Ferienwohnungen Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (sog. Spekulationsgeschäfte, vgl. 23 EStG). Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch Objekte, die - im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder - im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Unklar war bisher, wie bei Zweit- oder Ferienwohnungen die Spekulationsgewinnbesteuerung" durch Selbstnutzung ggf. vermieden werden kann. Zu dieser Frage hat ein Finanzgericht eine sehr restriktive Auffassung vertreten. Danach ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei einer als Zweitwohnung genutzten Ferienwohnung nicht gegeben, wenn sie nicht aus beruflichen Gründen - z.b. bei doppelter Haushaltsführung vorgehalten und genutzt wird, sondern im Wesentlichen für Erholungszwecke. Nach dieser Entscheidung wären Spekulationsgewinne mit Ferienwohnungen regelmäßig einkommensteuerpflichtig, wenn diese nur für Erholungszwecke selbst genutzt wurden. Gegen das Urteil ist jedoch ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, die Entscheidung bleibt abzuwarten. Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt auf 4,2 % Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2018 deutlich von 4,8 % auf 4,2 %. Darauf weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer am 9.6.2017 veröffentlichten Pressemitteilung hin. Damit ermäßigt sich der Abgabesatz im zweiten Jahr nacheinander; im Vergleich zum Jahr 2016 beträgt der Rückgang einen vollen Prozentpunkt. Diese erfreuliche Entwicklung sei das Ergebnis einer verstärkten Prüf- und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse, so Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles. 5

Deutlicher Anstieg der zahlungspflichtigen Betriebe - Hintergrund: Mit dem am 1.1.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes vom 30.7.2014 (BGBl 2014 I S. 1311) wurde die Prüftätigkeit betreffend die Künstlersozialabgabe deutlich ausgeweitet. Als Ergebnis seien in den Jahren 2015 und 2016 ca. 50.000 Unternehmen erstmalig als abgabepflichtig identifiziert worden. Daneben hätten sich im gleichen Zeitraum ca. 17.000 Unternehmen von sich aus bei der Künstlersozialkasse gemeldet. Die deutliche Zunahme an Zahlern führe jetzt zu einer Entlastung aller Beitragszahler und damit zu einer gerechteren Lastenverteilung, so Nahles. Quasi-Arbeitgeberanteil - Die Künstlersozialabgabe stellt den Quasi-Arbeitgeberanteil dar, den alle Unternehmen zahlen müssen, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte ( 25 Abs. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz KSVG). Bemessungsgrundlage - Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Dazu gehören insbesondere Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen und Ausfallhonorare. Ebenso sind grds. auch alle Auslagen (z. B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z. B. für Material, Hilfskräfte und nicht künstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Hinweis: Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören hingegen z. B. die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers oder Publizisten, Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften sowie Reisekosten, die dem Künstler/Publizisten für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden. Monatliche Abschläge - Da die exakte Bemessungsgrundlage regelmäßig erst nach Ablauf des Kalenderjahres feststehen wird und auch erst dann an die Künstlersozialkasse gemeldet werden kann, werden für die Monate März bis Februar (des Folgejahres) Vorauszahlungen fällig. Die Basis für die Berechnung dieser Vorauszahlungen bilden die Entgelte des Vorjahres. SIEGERT EDEN KASTENS Vorangegangene Mandanteninformationen dienen zur allgemeinen Information über aktuelle steuerliche Fragestellungen und Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung und sind als solche zu sehen. Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch uns. Ein Mandatsverhältnis kommt durch die Nutzung bzw. das Einsehen dieser Informationen nicht zustande. Sollte sich aus den Informationen heraus konkreter Beratungsbedarf für Sie ergeben, stehen wir hierfür jederzeit zur Verfügung. 6