Ergänzende Hinweise zu den. Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz - TAB Mittelspannung 2008 (BDEW)-

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Transkript:

Ergänzende Hinweise zu den Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz - TAB Mittelspannung 2008 (BDEW)-

Ergänzende Hinweise zu den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz - TAB Mittelspannung 2008 (BDEW) - Inhaltsverzeichnis zu 1.1 Geltungsbereich...4 zu 1.2 Bestimmungen und Vorschriften...4 zu 1.3 zu 1.4 zu 2.1 Anmeldeverfahren und anschlussrelevante Unterlagen...4 Inbetriebsetzung...4 Grundsätze für die Ermittlung des Netzanschlusspunktes...4 zu 2.4.7 Tonfrequenz-Rundsteuerung...5 zu 2.4.9 zu 3.1.1 Vorkehrungen gegen Spannungsabsenkungen und Versorgungsunterbrechungen...5 Baulicher Teil - Allgemeines...5 zu 3.1.2 Einzelheiten zur baulichen Ausführung...5 zu 3.1.3 Elektrische und elektromagnetische Felder...6 zu 3.2.3 zu 3.2.6.1 zu 3.2.6.3 zu 3.2.7.2 zu 3.2.7.3 Kurzschlussfestigkeit...6 Schaltung und Aufbau...6 Kennzeichnung und Beschriftung...7 Verriegelungen...7 Transformatoren...7 zu 3.2.8 Sternpunktbehandlung...7 Seite 2

zu 3.2.9.3 Schutzeinrichtungen...7 zu 3.2.10 Erdungsanlagen...9 zu 3.3.1 Hinweisschilder...9 zu 4.1 zu 4.2 Abrechnungsmessungen - Allgemeines...9 Wandler...9 zu 4.3 Spannungsebene der Messung...10 zu 4.5 zu 5.2 zu 5.3 Datenfernübertragung...10 Zugang...10 Verfügungsbereich...10 zu 5.5 Betrieb bei Störungen...10 zu 6 Änderungen, Außerbetriebnahmen und Demontagen...11 Seite 3

zu 1.1 Geltungsbereich Diese Hinweise stehen im Zusammenhang mit den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz -TAB Mittelspannung 2008- (in der Form des vom BDEW veröffentlichten Landesgruppen- Musterwortlautes). Die Harz Energie Netz GmbH betreibt ihr Mittelspannungsnetz in der Regel mit 20.000 Volt. Bei einer abweichenden Versorgungsspannung kann die hier behandelte Technische Richtlinie sinngemäß angewandt werden. Aufbau und Ausführung der Anlage ist mit der Harz Energie Netz GmbH abzustimmen und muss der TAB Mittelspannung 2008 (BDEW) und den ergänzenden Hinweisen der Harz Energie Netz GmbH entsprechen. Netzbetreiber im Sinne der TAB Mittelspannung 2008 ist die Harz Energie Netz GmbH im folgenden NB (Netzbetreiber) genannt Grundsätzlich ist der Aufbau und die Ausführung der Anlagen unter Einhaltung aller Gesetze, Normen, Richtlinien und Ergänzenden Bestimmungen, jeweils in der gültigen Fassung, mit dem NB abzustimmen Geltungsbeginn ist der 01.07.2012 zu 1.2 Bestimmungen und Vorschriften Für jeden Neuanschluss wird ein Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag abgeschlossen. Für bestehende Anlagen werden diese Verträge nach Bedarf abgeschlossen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist der Kunde Eigentümer der kompletten Schaltanlage. Die Eigentumsgrenze liegt an den Eingangsklemmen der Mittelspannungsleitung. zu 1.3 Anmeldeverfahren und anschlussrelevante Unterlagen Zur Prüfung muss ein Nachweis der Störlichtbogensicherheit eingereicht werden zu 1.4 Inbetriebsetzung Zur Inbetriebnahme müssen unter anderen folgenden Unterlagen vorgelegt werden: Ein rechtsverbindlicher unterzeichneter Netzanschlussvertrag zwischen Anschlussnehmer und NB Anmeldung eines Stromlieferanten beim NB zur Versorgung der Entnahmestelle Schriftliche Benennung eines Anlagenverantwortlichen nach VDE 0105-100 Seite 4

zu 2.1 Grundsätze für die Ermittlung des Netzanschlusspunktes Die Eigentumsgrenze wird im Netzanschlussvertrag festgelegt. Im Falle einer Mittelspannungsanbindung liegt die Eigentumsgrenze an den Kabelendverschlüssen des in der Kundenanlage ankommenden Mittelspannungskabels des NB. Die im Eigentum des NB stehenden Einrichtungen für Messung und die informationstechnische Anbindung sind hiervon nicht betroffen. zu 2.4.7 Tonfrequenz-Rundsteuerung Die Rundsteuerfrequenz liegt im Netzgebiet des NB im Netzbereich Seesen 383 1/3 Hz zu 2.4.9 Vorkehrungen gegen Spannungsabsenkungen und Versorgungsunterbrechungen Geeignete Vorkehrungen bei längeren Spannungsabsenkungen müssen ebenfalls vom Kunden getroffen werden. zu 3.1.1 Baulicher Teil Allgemeines Mast- oder Turmstationen werden im Netzgebiet des NB nicht zugelassen. Die erforderlichen Räumlichkeiten bleiben im Eigentum des Kunden. Er ist für die Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes zuständig. Der Zugang und die Zufahrt zur Übergabestation muss jederzeit ungehindert möglich sein. Bei integrierten Stationen findet der Zugang direkt von außen statt Die geplante Station ist gegen das Eindringen von Tieren, Fremdkörpern und Feuchtigkeit dauerhaft und zuverlässig zu schützen. In Ergänzung zur TAB Mittelspannung 2008 ist zusätzlich die aktuelle Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) des jeweiligen Bundeslandes zu berücksichtigen. Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Seite 5

zu 3.1.2 Einzelheiten zur baulichen Ausführung Zugang und Türen Die Berechnung der Druckentlastung bzw. der Störlichtbogensicherheit ist vorzulegen. Sämtliche Türen im Verlauf des Stationszugangs und der Abrechnungszählung sind mit Schlössern für zwei verschiedene Schließzylinder auszurüsten. Schlösser und Betätigungseinrichtungen der Zugangstüren müssen jederzeit zugänglich sein und einwandfrei funktionieren. Die Zugangstüren bei begehbaren Stationen sollten eine Breite von 1,25 m und eine Höhe von 2,20 m haben. Klimabeanspruchung, Belüftung und Druckentlastung Die Verankerungen der Lüftungsgitter dürfen von außen nicht zu lösen sein. Trassenführung der Netzanschlusskabel Die Kabeleinführungssysteme werden vom Errichter des baulichen Teils montiert und das entsprechende Abdichtungsmaterial unentgeltlich dem NB zur Nutzung überlassen. Sie sind in druckfester Ausführung herzustellen. zu 3.1.3 Elektrische und elektromagnetische Felder Auf Verlangen des NB ist der Nachweis zur Einhaltung der Verordnung über elektromagnetische Felder 26. BImSchV /71 vorzulegen. zu 3.2.3 Kurzschlussfestigkeit Als Mindestanforderung wird festgelegt: Nennspannung Un = 20 kv Nennfrequenz fn = 50 Hz Isolationsspannung Um = 24 kv Bemessungsstrom Ir = 630 A Thermischer Kurzschlussstrom Ith = 16 ka bei TK = 1 s Stoßkurzschlussstrom Ip = 40 ka Die tatsächliche Kurzschlussleistung ist an den jeweiligen Netzanschlusspunkten unterschiedlich und wird nach Rücksprache mit dem NB festgelegt. Seite 6

zu 3.2.6.1 Schaltung und Aufbau Bis zu Bemessungsleistungen von 1000 kva je Kundenstation erfolgt die Absicherung über Lasttrennschalter mit untergebauten Hochspannungssicherungen. Alternativ ist der Einsatz von Leistungsschaltern mit Sekundärschutz zulässig. Bei einem Betrieb von mehr als einem Transformator ist grundsätzlich ein Übergabeleistungsschalter mit Sekundärschutz erforderlich. Dieses ist auch erforderlich bei der Installation eines Transformators mit einer Bemessungsscheinleistung von >1000 kva oder eines kundeneigenen 20-kV-Netzes mit einer Leitungslänge von über 20 m. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass die gewählte Schutzeinrichtung das fehlerhafte Kundennetzteil oder die gesamte Kundenanlage automatisch und selektiv zu vorhandenen Schutzeinrichtungen des NB abschaltet. Lasttrennschalter mit untergebauter HH-Sicherungen sind mit einer dreipoligen Freiauslösung, die durch die Schlagstiftbetätigung eine allpolige Ausschaltung des Lasttrennschalters beim Ansprechen einer Sicherung bewirkt, auszurüsten. Antriebe sowie Schaltfeldtüren der Anschlussleitungen sind separat absperrbar auszuführen. Die erforderlichen Profilhalbzylinder oder Vorhängeschlösser werden vom NB bereitgestellt und verbleiben in deren Eigentum zu 3.2.6.3 Kennzeichnung und Beschriftung Mögliche Rückspeisung durch Notstrom- Eigenerzeugungsanlagen oder Ringleitungen müssen durch Vorsicht Rückspannung beschriftet werden. zu 3.2.7.2 Verriegelungen Der Erdungsschalter muss gegen den zugehörigen Lasttrenn- bzw. Leistungsschalter verriegelt sein. In SF6 Anlagen darf das Öffnen der Kabelraumabdeckung nur bei eingeschaltetem Erdungsschalter möglich sein. In Kabelschaltfeldern muss darüber hinaus für die Dauer der Kabelfehlerortung/Kabelprüfung die Möglichkeit bestehen, diese Verriegelung bewusst außer Kraft zu setzen. zu 3.2.7.3 Transformatoren Eine Transformatorenstufung mit mindestens 3 Stufen und einem Einstellbereich von +- 4% muss berücksichtigt werden. Die Transformatorenprüfscheine sind dem NB vorzulegen. Seite 7

Die Tragschienen der Transformatoren sollen so eingebaut werden, dass sie der Spurweite der Transformatoren angepasst werden können. Ergänzung: Mittelspannungskabel Vor einer Inbetriebnahme von kundeneigenen MS-Kabelanlagen ist nach BGV A3 5, VDE 0105 und VDE 0276 eine Inbetriebnahmeprüfung durchzuführen (mindestens Mantelprüfung). Zusätzlich ist eine VLF-Kabelprüfung zu empfehlen. Die Prüfprotokolle sind dem NB vorzulegen. Für die Zuleitungen, die im Eigentum des NB verbleiben, ist eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch vor der Inbetriebnahme einzutragen, sofern sie über Grundstücke verlaufen, die nicht dem Anschlussnehmer gehören. zu 3.2.8 Sternpunktbehandlung Die Kompensation von Erdschlussströmen des galvanisch mit dem NB-Netz verbundenen Kundennetz erfolgt durch den NB. Der Kunde trägt für sein Netz die anteiligen Kompensationskosten. Der Erdschlussstrom darf 0,14 A (= ca. 50m 20-kV-Kabel) nicht übersteigen. Höhere Erdschlussströme sind zu kompensieren. Mit dem NB kann, wenn möglich die Kompensation des Kundennetzes vereinbart werden. zu 3.2.9.3 Schutzeinrichtungen Die Netzschutzeinrichtungen und einstellungen der Übergabestation sind mit dem NB abzustimmen. Die nachfolgenden Grundsätze gelten für Netzschutzeinrichtungen in einem Übergabefeld. Falls das Übergabefeld ohne Schutzeinrichtung und infolge dessen die Abgangsschaltfelder mit Leistungsschaltern und Schutzrelais ausgestattet sind, gelten die nachstehenden Grundsätze analog für die Ausführung der Schutzeinrichtungen in allen betroffenen Abgangsfeldern. Grundsätze: Alle Netzschutzeinrichtungen müssen den aktuellen Anforderungen der VDN-Richtlinie für digitale Schutzsysteme sowie den Stand der Technik entsprechen. Die Netzschutzeinrichtungen sind in den Sekundärflächen der Schaltanlagen anzuordnen. Alle Bedien- und Anzeigeelemente der Netzschutzeinrichtungen müssen frontseitig zugänglich, bedienbar und ablesbar sein. Seite 8

Als Kurzschlussschutz wird ein Überstromzeitschutz eingesetzt. Gegebenenfalls können auch andere Schutzprinzipien (z. B. Überstromrichtungszeitschutz, Distanz-, Leitungs- Differentialschutz) erforderlich sein. Strom- und Spannungswandler sind so anzuordnen, dass sie im Selektionsabschnitt des Übergabeleistungsschalters zum Einbau kommen. Dabei sind die Spannungswandler im Schutzabschnitt der Stromwandler anzuordnen. Schutzeinstellungen zur Gewährleistung der Selektivität zum Mittelspannungsnetz werden durch den NB vorgegeben. Diese Einstellungen erfolgen rein aus Sicht des Schutzes des Verteilnetzes und stellen Grenzwerte dar. Die Absicherung der Betriebsmittel der nachgelagerten Kundenanlage, insbesondere gegen Überlast, werden nicht betrachtet und sind gegebenenfalls durch weitere Maßnahmen sicher zu stellen. Hierfür trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Bei Veränderung des Netzschutzkonzeptes des Mittelspannungsverteilungsnetzes kann der NB vom Kunden nachträglich die Anpassung der Schutzeinstellungen in der Übergabestation fordern. Die installierten Schutzeinrichtungen sowie die Schutzeinstellungen sind vom Anlagenerrichter in einem Inbetriebsetzungsprotokoll zu bestätigen. Die Funktionalität der Schutzsysteme inklusive Auslösekontrollen sind vor deren Inbetriebnahme am Einsatzort zu prüfen. Um dem NB eine Analyse des Störverlaufes zu ermöglichen, sind im Störungsfall sämtliche Schutzansprechdaten für mindestens eine Woche festzuhalten und dem NB auf Anfrage mitzuteilen. Unabhängiger Überstromzeitschutz (UMZ-Schutz) Der UMZ-Schutz muss folgende Grundfunktionen besitzen: Schutzgerät wandlerstromversorgt mit Wandlerstromauslösung, Kondensatorauslösung oder versorgt über eine gesicherte Gleichspannungsquelle. Strommesseingang 4-polig, für Leiterstromanregung zweistufig getrennt einstellbare Zeit und Stromstufen. Unabhängiger Erdstromzeitschutz, einstufig, unabhängig einstellbare Zeit- und Stromstufe, einstellbar auf Auslösung oder Meldung. Alle Schutzeinstellungen müssen sich in einem nichtflüchtigen Speicher befinden. Schutzauslösungen sind auch bei Ausfall der Netzspannung bis zur manuellen Quittierung sichtbar anzuzeigen. Es ist eine interne Selbstüberwachungsfunktion erforderlich Einstellbereiche / Zeiten / Toleranzen Seite 9

Nennstrom In = 1 A Überstromanregung I> = 0,50... 2,5 x In, Einstellauflösung 0,1 x In Hochstromanregung I>> = 2,00... 20 x In, Einstellauflösung 0,1 x In Verzögerungszeit ti> = 0,10... 3 s, Einstellauflösung 100 ms Verzögerungszeit ti>> = 0,06... 2 s und, Einstellauflösung 50 ms Überstromanregung I0> = 0,50... 2 x In, Einstellauflösung 0,1 x In Verzögerungszeit ti0> = 0,10... 3 s und, Einstellauflösung 100 ms Ansprechzeiten 50 ms Rückfallzeiten 50 ms Rückfallverhältnis 0,90 Toleranzen Stromanregung 5 % vom Einstellwert, Verzögerungszeiten 5 % bzw. 30 ms Schutzprüfung von Schutzrelais ist im Turnus von 4 Jahren vorzusehen Erdschlusserfassungseinrichtungen werden nach Rücksprache mit dem NB festgelegt. zu 3.2.10 Erdungsanlage Der Bau und Betrieb der Erdungsanlagen obliegt dem Eigentümer. Die 20-kV- Schutzerden werden nach DIN VDE 0141 ausgelegt. Die Prüfprotokolle der Erdungsanlagen sind dem NB vor der Inbetriebnahme vorzulegen. zu 3.3.1 Hinweisschilder Im Mittelspannungsschaltanlagenraum müssen die Hinweisschilder für den Betrieb der Anlage in ausreichender Anzahl vorhanden sein. zu 4.1 Abrechnungsmessungen - Allgemeines Zur Aufnahme einer Messstelle ist der Zählerschrank der Firma Paul Deppe E 700/550 D1 mit der Zählerwechselplatte E 700/550 D1-H5-IIL vom Anschlussnehmer in der Übergabestation vorzusehen. Abweichende Ausführungen sind mit dem NB abzustimmen. Berichtigung zu Ziffer Erzeugungsanlagen nach EEG : von 500 kw der Einsatz von Lastgangzähler verbindlich vorgeschrieben ist : Der Wert 500 kw ist durch 100 kw zu ersetzten, da Lastgangzähler bereits ab 100 kw vorzusehen sind (siehe 6 EEG). Seite 10

zu 4.2 Wandler Die Energielieferrichtung ist von K nach L vorzunehmen. zu 4.3 Spannungsebene der Messung Die Übergabemessung befindet sich immer an der Eigentumsgrenze. Bei einem Anschluss einer Übergabestation am Mittelspannungsnetz erfolgt die Messung ebenfalls mittelspannungsseitig. zu 4.5 Datenfernübertragung Die Übertragung der Daten wird in der Regel über ein GSM Moden durchgeführt. Sollte aus technischen Gründen eine Modemverbindung nicht zustande kommen, so ist vom Kunden ein extern anwählbarer analoger Telefonanschluss sowie eine Netzsteckdose im Bereich der Messeinrichtung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. zu 5.2 Zugang Auf Verlangen des Anlagenbetreibers müssen sich die Beauftragten des NB ausweisen. zu 5.3 Verfügungsbereich Im Verfügungsbereich des NB stehen die Schaltfelder, von denen die Anschlussleitungen bzw. Versorgungsleitungen für weitere Kunden abgehen. Diese Schaltfelder sind ohne Einschränkungen jederzeit unentgeldlich zu nutzen. zu 5.5 Betrieb bei Störungen Die Anschlussnutzung kann unterbrochen oder eingeschränkt werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Anlagen erforderlich ist. Der NB wird jede Unterbrechung, Einschränkung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben. Sie wird den Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten und sie mit dem Kunden abstimmen, sofern dieses zuvor vereinbart wurde. Abstimmung oder Benachrichtigung können entfallen, wenn sie nach den Umständen nicht Seite 11

rechtzeitig möglich sind bzw. aus Gründen, die der VNB nicht zu vertreten hat, unterbleiben. Der NB ist berechtigt nach Eingrenzung eines Fehlers den betroffenen Netzabschnitt bzw. die entsprechende Kundenanlage unverzüglich vom Netz zu trennen. Nach erfolgter Störungsbehebung erfolgt eine Wiederzuschaltung entsprechend der Verfügungsbereichsgrenzen. Der NB ist berechtigt, bei Störungen im Netz des Anlagenbetreibers diesen von der öffentlichen Stromversorgung abzutrennen, um Netzrückwirkungen zu vermeiden. Die hierzu erforderlichen Arbeiten gehen zu Lasten des Anlagenbesitzers. zu 6 Änderungen, Außerbetriebnahmen und Demontagen Sollten Änderungsmaßnahmen am Netz bzw. den Anlagen des Netzbetreibers erforderlich werden, sind diese vom Verursacher zu tragen. Seite 12