Ergänzende Technische Anschlussbedingungen der münsternetz GmbH zur TAB Mittelspannung 2008

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1 Ergänzende Technische Anschlussbedingungen der münsternetz GmbH zur TAB Mittelspannung 2008 (Gültig ab ) Ab dem gilt für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz der münsternetz GmbH die, Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz - TAB Mittelspannung 2008 (BDEW, Ausgabe Mai 2008) sowie die nachfolgenden Ergänzende Technische Anschlussbedingungen der münsternetz GmbH zur TAB Mittelspannung Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Ergänzende Technische Richtlinie der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbh zur BDEW-Richtlinie treten am gleichen Tage außer Kraft. Vorgenannte TAB Mittelspannung 2008 und Ergänzende Technische Anschlussbedingungen der münsternetz GmbH sind Bestandteil des Netzanschlussvertrages und des Anschlussnutzungsvertrages der münsternetz GmbH. (Die münsternetz GmbH oder deren Beauftragte werden im Folgenden VNB genannt.) 1 Grundsätze / Geltungsbereich Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) / Ergänzende Technische Anschlussbedingungen konkretisieren die allgemein anerkannten Regeln der Technik und gelten für Neuanschlüsse an das Mittelspannungsnetz des VNB, sowie für Veränderungen oder Erweiterungen vorhandener Kundenanlagen. Anschlussänderungen umfassen Umbau, Erweiterung, Rückbau oder Demontage einer Kundenanlage sowie die Änderungen der Netzanschlusskapazität oder des Schutzkonzeptes. Für die technische Ausführung eines Netzanschlusses wie auch für den veränderten und erweiterten Teil einer Kundenanlage gilt jeweils die zum Erstellungs- oder Umbau- Zeitpunkt gültige TAB. Für den bestehenden Teil der Kundenanlage gibt es keine Anpassungspflicht, sofern die sichere und störungsfreie Stromversorgung gewährleistet ist. Für in Planung oder in Bau befindliche Anlagen gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. In diesem Zeitraum können die bisher geltenden TAB (VDN-Richtlinie) noch angewandt werden. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer verpflichten sich, die Einhaltung der Technischen Anschlussbedingungen / Ergänzende Technische Anschlussbedingungen sicherzustellen und auf Anforderung nachzuweisen. I / IX

2 Der VNB behält sich vor, eine Kontrolle der Einhaltung der Anschlussbedingungen vorzunehmen. Werden Mängel festgestellt, so kann die nachgelagerte Anschlussnutzung bis zur Mängelbeseitigung ausgesetzt werden. Es gelten die in den Technischen Anschlussbedingungen - TAB Mittelspannung 2008 unter Anlage B aufgeführten technischen bzw. verwaltungstechnischen Vorschriften und Regelungen, die bei der Planung, dem Errichten, dem Betreiben und bei der Außerbetriebnahme von Übergabestationen zu beachten sind, sowie die nachfolgenden Regelungen. Abweichungen von den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) oder den Ergänzenden Technischen Anschlussbedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer und dem VNB. 2 Netzanschluss / Inbetriebsetzung Netzanschluss Der Netzanschluss von kundeneigenen Übergabestationen erfolgt an das 10kV Mittelspannungsnetz des VNB, dieses Netz wird grundsätzlich als Ringnetz aufgebaut und betrieben. Die tatsächliche Leistungsanforderung ist vom Anschlussnehmer / Anschlussnutzer auf dem Vordruck Anmeldung zur Stromversorgung des VNB oder der Anlage D.1-Antragstellung, zur TAB Mittelspannung 2008 einzutragen und frühzeitig einzureichen. Damit der VNB den Netzanschluss leistungsgerecht auslegen sowie die Art und Anzahl der Messeinrichtungen festlegen und mögliche Netzrückwirkungen beurteilen kann, liefert der Anschlussnehmer / Anschlussnutzer zusammen mit der Anmeldung für den Netzanschluss, die erforderlichen Angaben und Unterlagen (Anlagen D.2 D.8 zur TAB Mittelspannung 2008) über die anzuschließenden elektrischen Anlagen. Auf Grundlage der eingereichten Leistungsanforderung ermittelt der VNB unter Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers / Anschlussnutzers einen geeigneten Anschlusspunkt, der einen sicheren Netzbetrieb gewährleistet. Die elektrischen Einrichtungen der Kundenanlage sind so zu planen, zu bauen und zu betreiben, dass Rückwirkungen auf das Verteilnetz des VNB und die Anlagen anderer Kunden auf ein zulässiges Maß begrenzt werden. (Nachweis gemäß Anlage D.2 zur TAB Mittelspannung 2008) Treten störende Rückwirkungen auf das Verteilnetz des VNB auf, so hat der Anschlussnehmer oder der Anschlussnutzer auf seine Kosten in seiner Anlage Maßnahmen zur Begrenzung der Rückwirkungen zu treffen, die mit dem VNB abzustimmen sind. Richtwerte für zulässige Netzrückwirkungen sind in den "Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen" des VDN festgelegt. Stellt der VNB fest, dass die zulässigen Richtwerte für Rückwirkungen nicht eingehalten werden, trägt der Anschlussnehmer / Anschlussnutzer die angefallenen Kosten für die Netzqualitätsmessungen. Bei Bezugsanlagen sowie Erzeugungsanlagen liegt die Eigentumsgrenze an den Kabelschuhen der Endverschlüsse der Netzanschlusskabel in der Übergabestation. Die im Eigentum des VNB stehenden Einrichtungen für die Messung sind hiervon nicht betroffen. Kabeltrassen dürfen nicht überbaut werden, außer bei Kabelverlegung in Schutzrohren und es dürfen keine tiefwurzelnden, mehrjährige Pflanzen auf der Kabeltrasse gepflanzt werden. Für eine mögliche Störungsbeseitigung müssen die Kabeltrassen jederzeit frei zugänglich sein. II / IX

3 Inbetriebsetzung Das vorgesehene Inbetriebsetzungsdatum ist nach Annahme des Anschlussangebotes mit dem VNB abzustimmen. Spätestens 14 Tage vorher teilt der Anschlussnehmer oder der Anschlussnutzer dem VNB das endgültige Inbetriebsetzungsdatum mit. Mindestens 1 Woche vor Inbetriebsetzung des Netzanschlusses der Kundenanlage legt der Anschlussnehmer / Anschlussnutzer dem VNB den vollständig ausgefüllten, von den verantwortlichen Personen unterschriebenen Inbetriebsetzungsauftrag (Anlage D.5 zur TAB Mittelspannung 2008), das Erdungsprotokoll (Anlage D.6), das Prüfprotokoll für den Übergabeschutz (Anlage D.7) sowie das Inbetriebsetzungsprotokoll (Anlage D.8) vor. Spätestens mit der Inbetriebsetzung benennt der Anlagenbetreiber dem VNB einen Betriebsverantwortlichen, der Elektrofachkraft ist und über eine Schaltberechtigung verfügt, als Verantwortlichen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Übergabestation. Ohne vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Inbetriebsetzungsauftrag sowie bei unvollständig eingereichten, für die Inbetriebsetzung erforderlichen Unterlagen, erfolgt keine Inbetriebsetzung. Der VNB behält sich vor, eine Sichtkontrolle der Übergabestation/Kundenanlage vorzunehmen. Werden Mängel festgestellt, so kann die Inbetriebnahme durch den VNB bis zur Mängelbeseitigung untersagt werden. Der VNB übernimmt mit der Inbetriebsetzung ausdrücklich keine Verantwortung oder Haftung für die Betriebssicherheit der kundeneigenen Anlage. Die Inbetriebsetzung des Netzanschlusses erfolgt vom VNB bis zum Übergabepunkt (Verfügungsbereichsgrenze). Die weitere Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch den vom Anlagenbetreiber benannten Betriebsverantwortlichen. Die erforderlichen abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen werden grundsätzlich, wenn keine andere Vereinbarung zwischen dem VNB und dem Anschlussnehmer oder dem Anschlussnutzer besteht, vom VNB gestellt und montiert. Plombenverschlüsse werden ausschließlich durch den Eigentümer der Messeinrichtungen oder durch dessen Beauftragten angebracht oder entfernt. Sie dürfen durch Dritte nicht geöffnet werden. 3 Übergabestation 3.1 Baulicher Teil Die Auslegung des baulichen Teils der Übergabestation und Berücksichtigung eventueller Erweiterungen veranlasst der Anschlussnehmer / Anschlussnutzer im Einvernehmen mit dem VNB. Elektrische Betriebsräume innerhalb von besonderen Gebäuden (hierzu zählen z.b. Hochhäuser, Großbauten, Großgaragen, Wohnhäuser, etc.) sind nach der Verordnung über elektrische Betriebsräume (EltBauVO) zu errichten Zugang und Türen Sämtliche Türen im Verlauf des Stationszugangs sind mit Schlössern für zwei Schließzylinder auszurüsten. Alle Türen der Station sind mit einer 3-Punkt-Verriegelung auszustatten. Für den Fall, dass der Einbau solcher Schlösser nicht möglich ist, muss mit dem Netzbetreiber eine gleichwertige Lösung vereinbart werden. Der Betreiber der Anlage verpflichtet sich, bei Änderungen der Schließanlage oder Installation einer Überwachungseinrichtung z.b. Alarmanlage, Sicherheitsdienst oder ähnlich, den VNB (Tel.0251/ ) hierüber zu informieren. Sollten sich Wartezeiten bzw. Behinderungen durch einen veränderten Zugang, welcher dem VNB nicht gemeldet wurde ergeben, ist der VNB berechtigt, den entstandenen Schaden (Kosten, Ausfallzeiten) dem Betreiber in Rechnung zu stellen. Einer vorherigen telefonischen Anmeldung den Zugang betreffend wird grundsätzlich nicht zugestimmt. Eine Veränderung der Zugänglichkeiten ist in beiderseitigem Einvernehmen weiterhin jederzeit möglich. III / IX

4 3.2 Elektrischer Teil Schaltung und Aufbau Ein Übergabe-Leistungsschalter ist bei einer Trafogesamtleistung über 1000 kva erforderlich. Ausführungsbeispiele siehe Anhang Ausführung Es sind mechanisch rückstellbare Kurzschlussanzeiger für einen Ansprechstrom von 600 A in den VNB-Anschlussfeldern zu installieren. Die Anzeige der Kurzschlussanzeiger muss bei geschlossener Schaltfeldtür erkennbar sein. Für die VNB-Anschlussfelder wird ein kapazitives Spannungsprüfsystem gemäß DIN EN gefordert. (Anmerkung: Im Übergabeschaltfeld und evtl. weitere Felder wird ein kapazitives Spannungsprüfsystem empfohlen. Um die Wiederholungsprüfung des Systems zu vermeiden, empfehlen wir ein sich selbst überwachendes elektronisches System.) Bei den im Verfügungsbereich des VNB liegenden Schaltfeldern sowie bei dem Übergabeschaltfeld sind die Türen der Schaltfelder und die Antriebe aller Schaltgeräte abschließbar auszuführen. Es sind Vorrichtungen zur Aufnahme von Halbprofilzylindern oder Vorhangschlösser (dmin = 10 mm) vorzusehen Schutzeinrichtungen Der eventuell erforderliche Übergabeschutz erfolgt zweiphasig mit Kurzzeit-Auslösegliedern. Einstelldaten: I therm. = 1,4 x IN; t = 0,25 1,6s (IN = Trafo-Nennstrom) I dyn. = 4,0 x IN; t = 0,05s Kundeneigene 10 kv-kabel sind mit einer richtungsabhängigen Erdschlussüberwachung (t max = 5s), die auslösend auf einen Leistungsschalter bzw. Lasttrennschalter des Abganges wirkt, zu schützen. Sofern digitale Schutzrelais ohne separate Hilfsspannung eingesetzt werden, ist zusätzlich ein Melderelais (Fallklappenrelais) mit Anzeige Schutzauslösung vorzusehen. Es ist eine jederzeit einsehbare Bereitschaftsanzeige der Schutzgeräte vorzusehen. Die protokollierten Einstellungen sind dem VNB vorzulegen. (Anlage D.7 - TAB Mittelspannung 2008) Erdungsanlage Der Widerstand der Schutzerdung muss gleich oder kleiner 1 Ohm sein. Über die Erdungsanlage ist ein Lageplan und ein Erdungsprotokoll gemäß Anlage D.6 TAB Mittelspannung 2008 beim VNB einzureichen. (Erdungssammelleitungen mindestens 200 mm² Bandstahl feuerverzinkt, oder gleichwertig.) Bei Ringerdern sind Enden bis zur Potentialausgleichsschiene zu führen. 3.3 Zubehör Die Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen sind mit 70 mm² oder 70/35 mm² auszulegen. 4 Abrechnungszählung und Datenbereitstellung Mittelspannungsseitige Zählung Es ist generell eine mittelspannungsseitige Zählung vorzusehen. Es sind stets 3 Stromwandler vorzusehen. Bei Stromwandler < 100 A: 2 Spannungswandler 2-polig isoliert (V-Schaltung). Bei Stromwandler >100 A: 3 Spannungswandler 1-polig isoliert. Die Messspannungswandler sind vom Netz des Netzbetreibers aus gesehen vor den Messstromwandlern anzuschließen. Die Wandler müssen übersichtlich angeordnet und deren IV / IX

5 Sekundäranschlüsse gut zugänglich sein. Es ist darauf zu achten, dass an den Messeinrichtungen ein Rechtsdrehfeld besteht. Die Messwandler-Sekundärleitungen sind ungeschnitten von den Wandlerklemmen bis zum Zählerschrank zu führen. Die Sekundärleitungen werden grundsätzlich nicht abgesichert und sind kurzschluss- und erdschlusssicher auf einer nicht brennbaren Unterlage zu verlegen. Es ist ein Zählerwechselschrank der Größe 3, inkl. leerer Montagewechselplatte vorzusehen. Einrichtungen für Datenübertragung Es ist eine Möglichkeit zur Fernabfrage der Zählerstände, z. B. durch einen von außen jederzeit anwählbaren Nebenstellenanschluss, vorzusehen. Gegebenenfalls ist für die Anbringung von zwei Infokabel- Endverschlüssen Platz im Bereich des Zählerwechselschrankes vorzusehen. 5 Betrieb 5.3 Bedienung Die Schaltgeräte im Verfügungsbereich des VNB werden ausschließlich durch Beauftragte des VNB bedient. Das Schaltgerät, durch das die Verfügungsbereichsgrenze verläuft, wird durch Beauftragte des Kunden in Absprache mit dem VNB bedient. (s. hierzu auch Bild 1-3 im Anhang) Alle übrigen Schaltgeräte werden durch Beauftragte des Kunden bedient. Der VNB ist berechtigt entsprechende Hinweisschilder an der Schaltanlage anzubringen. 6 Änderungen, Außerbetriebnahmen und Demontagen Plant der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer Änderungen, Erweiterungen oder die Außerbetriebnahme der Kundenanlage, so ist der VNB rechtzeitig, schriftlich über diese Vorhaben zu informieren. Dies gilt auch für eine vom Anschlussnutzer geplante Änderung der Betriebsführung seiner Anlage, die Auswirkungen auf den Betrieb des VNB-Netzes hat. Anhang Bild 1: Beispiel für eine Übergabestation mit einem Transformator bis 1000 kva. Bild 2: Beispiel für eine Übergabestation mit Lasttrennschalter als Übergabeschalter. Anschluss von zwei oder mehreren Transformatoren mit einer Transformatoren- Gesamtleistung bis 1000 kva. Bild 3: Beispiel für eine Übergabestation mit Leistungsschalter als Übergabeschalter. Anschluss von einem oder mehreren Transformatoren mit einer Transformatoren- Gesamtleistung größer 1000 kva. Bild 4: Wandlerverdrahtung - mittelspannungsseitige Messung. V / IX

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