Bund der Selbständigen Gewerbeverband Döbeln e. V.

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Transkript:

Bund der Selbständigen Gewerbeverband Döbeln e. V. Satzungsänderung Stand 02/2013 Bundes der Selbständigen Gewerbeverband Döbeln e.v. Punkt 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Bund der Selbständigen Gewerbeverband Döbeln e.v. und hat seinen Sitz in Döbeln. Er ist im Vereinsregister beim Kreisgericht Döbeln eingetragen worden. Der Verein ist Mitglied des Bundes der Selbständigen, Landesverband Sachsen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Punkt 2 Zweck und Aufgaben Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe. sowie der freiberuflichen Tätigen) des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Bundes der Selbständigen auf Landesebene. Der Verein soll a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen aller Selbständigen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können, b) die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären, c) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen, d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen, e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen, durch Mitwirkung in der örtlichen Organisation, dem Bund der Selbständigen, Landesverband Sachsen e.v. und dem Bundesverband zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beitragen. Punkt 3 1

Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Punkt 4 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben: Handeltreibende Handwerker Gewerbetreibende Klein- und Mittelindustrielle Freiberufliche Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist. Mitglied kann werden, wer sich seinem Fühlen und Handeln nach zu dem selbständigen Mittelstand zählt. Mittelstand ist keine Frage des Einkommens; Mittelstand ist vielmehr eine Frage des Denkens, des Fühlens und einer entsprechenden Lebensauffassung. Die Eigenverantwortlichkeit in allen Bereichen des Lebens, die Bereitwilligkeit zur Übernahme von Risiken, die Liebe zur Freiheit, die Sorge um die Erhaltung eine freiheitlichen Gesellschaftsordnung und das Maß- und Mittehalten in allen Lebensbereichen, das sind die typischen Kennzeichen dieses Standes der Mitte, zu dem die Selbständigen aus Handwerk, Handel, der Industrie und den freien Berufen gehören. Aber auch alle Freunde in unselbständiger Stellung, die diese Auffassung teilen, sollen bei uns herzlich willkommen sein. Punkt 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte die der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit. Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet. Eingaben des Vereins an staatliche Stellen und andere Organe die über die örtliche Bedeutung hinausgehen und alle Maßnahmen, die wirtschafts- und sozialpolitische Belange betreffen, sollen dem BDS-Landesverband zugeleitet werden. Von Eingaben rein örtlicher Art, die im allgemeinen Interesse liegen, sollen dem BDS-Landesverband Abschriften übermittelt werden. 2

Punkt 6 Mitgliedsbeiträge 1. Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden. 1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu. 3. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand) b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen. c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung die vom Vorstand auszusprechen ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Entscheidung ist innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung mit eingeschriebenen Brief dem betreffenden Mitglied zustellten. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch. d) Bei Auflösung des Vereins, wird die Mitgliedschaft der Mitglieder auf den Landesverband übertragen. Punkt 7 Ehrenmitglieder Auf Vorschlag des Vorstandes, bzw. der Mitglieder können verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss hierfür erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Das gleich gilt auch für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern. 3

Punkt 8 Organe des Vereins 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand Er besteht aus: 1. dem Vorsitzenden 2.dem Stellvertreter 3. dem Kassierer 4. dem Schriftführer 5. sowie bis zu 8 Beisitzern Punkt 9 Vorstand Der Vorstand vertritt den Verein, wobei der Vorsitzende allein und die übrigen Vorstandsmitglieder je zu zweit vertretungsberechtigt sind. Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm übertragen hat. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Bei der Wahl des Vorstandes ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend vertreten sein. Er hat die Aufgabe nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Gemeinderäte, die dem Verein angehören, und sachkundige Personen können beratend zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder 4

(siehe Schlussbestimmung Punkt 13). Für die Vorstandsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann die Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder mit der Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder berufen bzw. nachbestellen. Dies gilt nur für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Bei vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden wählt die Mitgliedschaft durch Beschluss den neuen Vorsitzenden. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Einzelnen haben - der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten, - der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen. - der Kassierer die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen, er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. - Die Jahresabrechnung ist jährlich, von zwei, gewählten Vereinsmitgliedern (nicht Vorstandsmitgliedern), zu prüfen. - Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein und werden jährlich, von der Mitgliederversammlung zur Kassenprüfung gewählt. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassierer und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, ohne den Vorsitzenden und Stellvertreter erfolgen offen (durch Handzeichen), jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen Mitglied (Kandidaten), oder 10 % der Anwesenden Mitglieder gewünscht wird. Blockwahlen sind nur dann möglich, wenn nicht mehr als 10 Kandidaten für den neu zu wählenden Vorstand kandidieren und dies durch die Mehrheit der Anwesenden Mitglieder Beschlossen wird. Von der Blockwahl ausgeschlossen ist die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden immer durch die Anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt bei Neuwahlen eine Person als Wahlleiter, für die Wahl des Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden sowie für die weiteren zu wählenden Vorstandsmitglieder. Punkt 10 Mitgliederversammlung 5

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. Zu ihrer Obliegenheit gehören: - die Wahl des Vorstandes - die Wahl der Kassenprüfer - die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen - die Beschlussfassung über eine andere Verwendung des Vereinsvermögens im Rahmen des Vereinszweckes - die Änderung der Vereinssatzung - die Entlastung des Vorstandes - Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins In jedem Jahr finden mindestens zwei ordentliche Mitgliederversammlungen statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Antrag der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen. Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung Punkt 13), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder (Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam). Die Einberufung der Mitgliederversammlung, erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, durch den Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Rundbrief an die Vereinsmitglieder. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet. Punkt 11 Fachgruppen Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen, die ebenfalls von den Kassenprüfern des Hauptvereins zu prüfen ist Der Vorsitzende und sein Stellvertreter einer Fachgruppe gehören Kraft ihres Amtes dem Vorstand des Vereins für den Zeitraum der Aufgaben an. Punkt 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes, 6

Auflösung des Vereins mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zuvor ist entsprechend der Satzung des BDS-Landesverbandes Sachsen dem Landesvorstand oder einem von ihm benannten Beauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und zwar in einer Vorstandssitzung und in der anschließenden Mitgliederversammlung. Dieser Punkt 12 gilt auch, wenn der Verein aus dem BDS-Landesverband Sachsen ausscheiden will. Das Vereinsvermögen wird bei der Auflösung einen Anerkannten Gemeinnützigen Verein der Stadt Döbeln zur Verwendung übergeben. Punkt 13 Schlussbestimmung Bei der Abstimmung werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung beschlossen. 7