Mittagsbetreuung des Sozialdienstes Nachbarschaftshilfe Puchheim Betreuungsbedingungen für das Schuljahr 2018/2019

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Transkript:

Mittagsbetreuung des Sozialdienstes Nachbarschaftshilfe Puchheim Betreuungsbedingungen für das Schuljahr 2018/2019 1. Definition Die Mittagsbetreuung bietet die Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Regelklassen der Puchheimer Grundschulen vom Ende des stundenplanmäßigen Vormittagsunterrichts bis 15.30 Uhr bzw. 17.00 Uhr. Den Kindern soll die erforderliche Entspannung und Ruhe nach dem Unterricht ermöglicht, aber auch die Gelegenheit geboten werden, selbstständig ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten und Hausaufgaben zu erledigen. Die Hausaufgaben werden beaufsichtigt, für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Die Mittagsbetreuung unterstützt die Erziehungsarbeit des Elternhauses und der Schule; eine intensive Einzelbetreuung von Schülern ist jedoch nicht möglich. Das Gelingen erfordert eine Zusammenarbeit aller an der Mittagsbetreuung Beteiligten (Träger, Betreuungspersonal, Eltern, Kinder, Lehrkräfte, Schulleiter.) Das Betreuungspersonal ist daher befugt, relevante kindbezogene Informationen mit den Lehrkräften auszutauschen. Die Mittagsbetreuung ist für Schüler mit einem besonderen Förderbedarf nicht geeignet! 2. Anmeldung Die Anmeldung erfolgt schriftlich per Anmeldeformular bis 30. April für das kommende Schuljahr beim Sozialdienst. Spätere Anmeldung ist in begründeten Fällen möglich. Sind bei Antragstellung nicht genügend freie Plätze vorhanden, werden die verfügbaren Plätze nach sozialen Gesichtspunkten vergeben. Es werden zwei Buchungsfaktoren (1-2 Tage oder 3-5 Tage) angeboten. 3. Aufnahme In der Regel erfolgt die Aufnahme der Kinder zu Beginn des Schuljahres. Die Aufnahme während des Schuljahres ist möglich, sofern noch Plätze frei sind. Bei einer Aufnahme während des Schuljahrs wird das Kind am ersten Betreuungstag von den Eltern in die Mittagsbetreuung gebracht. Die Aufnahme eines Kindes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten und gesundheitlich geeignet ist. Die Aufnahme des Kindes wird den Erziehungsberechtigten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. 4. Öffnungszeiten Die Mittagsbetreuung wird nur an Schultagen angeboten, nicht während der Ferien oder an sonstigen schulfreien Tagen (siehe Ferienbetreuung). Die Öffnungszeiten sind von Montag bis einschließlich Freitag ab stundenplanmäßigem Unterrichtsende bis 15.30 Uhr bzw. 17.00 Uhr in der verlängerten Mittagsbetreuung. Der Träger kann die Öffnungszeiten aus wichtigem Anlass zu jeder Zeit ändern bei gleichzeitiger Gebührenanpassung. Die Erziehungsberechtigten sind von einer Änderung rechtzeitig zu informieren.

5. Gebühren Für den Besuch der Mittagsbetreuung ist von September bis einschließlich Juli per SEPA-Basis-Lastschriftmandat eine monatliche Gebühr zu bezahlen, deren Höhe aus dem Anmeldeformular hervorgeht. Eventuell anfallende Gebühren bei Nichtdeckung des Kontos sowie Mahngebühren müssen vom Erziehungsberechtigten getragen werden. Auch bei einer Anmeldung im laufenden Monat ist der volle Monatsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist unabhängig von der Geh-/Abholzeit des Kindes. Die Änderung der Betreuungsgebühren durch den Träger kann in begründeten Fällen mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen (z. B.: bei Ausbleiben des staatlichen Zuschusses). Der Träger hat die Änderung der Betreuungsgebühren so früh wie möglich schriftlich anzukündigen und zu begründen. Die Erziehungsberechtigten können den Vertrag zum Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird, außerordentlich kündigen. 6. Verpflegung in der Mittagsbetreuung Es besteht die Möglichkeit, ein warmes Mittagessen zu beziehen. Die Verträge können auf www.sozialdienst-puchheim.de heruntergeladen werden. Wird kein warmes Mittagessen gebucht, ist dem Kind eine zweite Brotzeit mitzugeben. 7. Aufsichtspflicht Der Träger übernimmt für die Dauer des Aufenthaltes in der Mittagsbetreuung die Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht beginnt, wenn das Kind die Mittagsbetreuung betritt und sich unverzüglich bei dem Betreuungspersonal angemeldet hat. Die Aufsichtspflicht endet, wenn das Kind die Mittagsbetreuung für den Heimweg verlässt. Der Weg zur und von der Mittagsbetreuung obliegt der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten. Zu den vereinbarten Gehzeiten gehen die Kinder entweder alleine nach Hause oder werden abgeholt. Soll das Kind selbstständig nach Hause gehen, muss hierfür das Einverständnis der Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegen. Erfolgt die Abholung des Kindes durch andere Personen als die Erziehungsberechtigten, ist dies dem Betreuungspersonal schriftlich zu melden. Alle Änderungen müssen dem Betreuungspersonal rechtzeitig mitgeteilt werden. Wenn ein Kind unentschuldigt in der Mittagsbetreuung fehlt, sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, die Polizei zu informieren, sofern die Erziehungsberechtigten nicht erreichbar sind. 8. Ausschluss Aus sozialpädagogischen Gründen oder wegen Verstoßes gegen die Betreuungsbedingungen kann ein Kind vorübergehend vom weiteren Besuch der Mittagsbetreuung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Kindes entscheidet die Einrichtungsleitung zusammen mit der Bereichsleitung Kinder. 9. Unfallversicherung Für die Dauer des Besuches der Mittagsbetreuung besteht eine gesetzliche Unfallversicherung. Dies gilt auch für den direkten Weg zur und von der Mittagsbetreuung und bei möglichen Veranstaltungen der Mittagsbetreuung. Die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung setzt eine Unfallmeldung voraus. In diesem Fall besteht eine sofortige Mitteilungspflicht an den Träger.

10. Haftung Bei Verlust, Verwechslung oder Beschädigung des Eigentums der Kinder oder der Mittagsbetreuung haften die Erziehungsberechtigten des Verursachers. Für das Betreuungspersonal ist eine Diensthaftpflichtversicherung abgeschlossen. 11. Krankheit oder Fernbleiben aus anderen Gründen Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Mittagsbetreuung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Bezüglich Krankheit bestehen die gleichen Bedingungen wie beim Schulbesuch. Erkrankungen oder Fernbleiben aus anderen Gründen sind dem Betreuungspersonal unverzüglich telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. 12. Umbuchung der Betreuungszeiten Umbuchungen, die bis zum 31.08. in Textform eingehen, sind gebührenfrei und werden ab Schuljahresbeginn berücksichtigt. Während des restlichen Schuljahres ist eine Umbuchung der Betreuungszeiten mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende jederzeit möglich. Für jede dieser Umbuchungen erheben wir eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15. Bei der verlängerten Mittagsbetreuung (bis 17.00 Uhr) sind Umbuchungen nur in Absprache mit dem Träger möglich. Werden auf dem Anmeldeformular keine Angaben zum Buchungsfaktor gemacht, wird grundsätzlich der höchste Buchungsfaktor berechnet. 13. Vertragslaufzeit und Kündigung Der Betreuungsvertrag tritt mit der schriftlichen Zusage seitens des Trägers in Kraft und gilt bis zum Abschluss der dritten Klasse. Eine Verlängerung bis zum Abschluss der vierten Klasse ist möglich, wenn nach der Aufnahme der Erstklässler noch genügend freie Plätze zur Verfügung stehen. Die Erziehungsberechtigten können diese Verlängerung in Textform bis 30.4. des jeweiligen Schuljahres beantragen. Die Zu- oder Absage erfolgt zeitgleich mit den Zu- oder Absagen der Neuanmeldungen. Ein Rücktritt vom Betreuungsvertrag ist nur bis zum 31.8. möglich. Es gilt das Datum des Posteingangs beim Sozialdienst. Die ersten 6 Wochen ab dem Betreuungsbeginn gelten als Probezeit. In diesem Zeitraum kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Danach kann der Betreuungsvertrag von den Erziehungsberechtigten zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen in Textform gekündigt werden. Bei Vertragsrücktritt oder Kündigung wird eine Verwaltungsgebühr von 30 erhoben (außer bei Schulübertritt). Der Träger kann nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise bei so schwerwiegenden Verstößen gegen diese Betreuungsbedingungen vor, die einen geordneten Ablauf der Mittagsbetreuung auch im Interesse der anderen Kinder erheblich erschweren, so dass dem Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Da das Kind in diesen Fällen ohnehin vom Besuch der Mittagsbetreuung ausgeschlossen werden müsste, erfolgt die Kündigung fristlos. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt auch dann, wenn die

Erziehungsberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungspflichten innerhalb der letzten zwei Monate nicht nachgekommen sind. Darüber hinaus ist der Träger berechtigt den Betreuungsvertrag zum Ende eines Schuljahres zu kündigen, wenn für das nächste Schuljahr: - die staatliche Förderung für die Mittagsbetreuung gekürzt wird oder wegfällt, - von der Schule bzw. der Stadt Puchheim nicht ausreichende Räumlichkeiten für die Betreuung der Schüler zur Verfügung gestellt werden können bzw. - nicht ausreichend Personal für die Betreuung der Schüler zur Verfügung steht. 14. Gastkinder In Ausnahmefällen können Gastkinder an einzelnen Tagen betreut werden. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Mittagsbetreuung. Gastkinder dürfen die Mittagsbetreuung nicht öfter als ein Mal pro Monat besuchen. Es fällt eine Gebühr von 30 pro Tag zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 5 an. Dieser Betrag ist bei der Anmeldung vor Ort zu bezahlen. 15. Ferienbetreuung Die Ferienbetreuung bietet Schülerinnen und Schülern, die im laufenden Schuljahr eine Puchheimer Grundschule besuchen, Betreuung in den Ferienwochen, die auf den aktuellen Anmeldeformularen aufgeführt sind. Hierzu sind die Betreuungsbedingungen der Ferienbetreuung zu beachten! September 2018 Dorothea Sippel, 1. Vorsitzende Sozialdienst Nachbarschaftshilfe Puchheim e.v. Aubinger Weg 10, 82178 Puchheim

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Sozialdienst Nachbarschaftshilfe Puchheim e.v. Aubinger Weg 10, 82178 Puchheim Telefon: 089/800 631-0 Telefax: 089/800 631-122 E-Mail: kontakt@sozialdienst-puchheim.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.b. ein mit der Post versendeter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen der Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessen Betrag zu zahlen. Dieser entspricht dem Anteil der Dienstleistungen, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechtes unterrichten, bereits erbracht wurden im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen. Gegenseitige Zahlungsansprüche können verrechnet werden. Obige Widerrufsbelehrung zum Widerrufsrecht und zu den Widerrufsfolgen haben wir zur Kenntnis genommen. Namen Puchheim, den Unterschrift beider Erziehungsberechtigten