ANHANG XI GEMÄSS ARTIKEL 3.19 FINANZDIENSTLEISTUNGEN

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Transkript:

ANHANG XI GEMÄSS ARTIKEL 3.19 FINANZDIENSTLEISTUNGEN

ANHANG XI GEMÄSS ARTIKEL 3.19 FINANZDIENSTLEISTUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1. Dieser Anhang gilt für Massnahmen von Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Handel mit Finanzdienstleistungen 1. 2. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet: (a) «Finanzdienstleistung» eine Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen umfassen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen). Finanzdienstleistungen schliessen folgende Tätigkeiten ein: Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen (i) Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung): (A) (B) Lebensversicherung; Nichtlebensversicherung; (ii) Rückversicherung und Retrozession; (iii) Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -vertretern; (iv) versicherungsbezogene Nebendienstleistungen, wie Beratung, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Risikobewertung und Schadensregulierung; Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) (v) Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden; 1 «Handel mit Finanzdienstleistungen» ist im Sinne der Begriffsbestimmung gemäss Artikel 3.3 Buchstabe (a) (i) dieses Abkommens zu verstehen.

- 3 - (vi) Gewährung von Krediten aller Art, einschliesslich Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften; (vii) Finanzierungsleasing; (viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschliesslich Kreditkarten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks; (ix) (x) Bürgschaften und Verpflichtungen; Handel auf eigene oder auf Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in anderer Form mit: (A) Geldmarkttiteln (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten); (B) (C) Fremdwährungen; derivativen Instrumenten einschliesslich (aber nicht beschränkt auf) Futures und Optionen; (D) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschliesslich Produkten wie Swaps und Forward Rate Agreements; (E) (F) übertragbaren Wertpapieren; sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen, einschliesslich Edelmetallen; (xi) (xii) Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschliesslich Übernahme und Platzierung als Vermittler (öffentlich oder privat), und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen; Tätigkeiten als Finanzmakler; (xiii) Vermögensverwaltung wie Cash Management oder Portfolio- Management, alle Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotverwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung; (xiv) (xv) Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten; Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger

- 4 - einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen; (xvi) Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammenhang mit allen unter den Ziffern (v) bis (xv) aufgeführten Tätigkeiten, einschliesslich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung und -beratung, Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen sowie Unternehmensstrategien (b) (c) «Erbringer von Finanzdienstleistungen» bezeichnet jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt. Der Ausdruck «Erbringer von Finanzdienstleistungen» umfasst jedoch keine öffentlichen Stellen. «Öffentliche Stelle» bedeutet: (i) (ii) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben und von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu gewerblichen Bedingungen befasst ist; oder eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt. (d) Für die Zwecke von Artikel 3.3 Buchstabe (a) (ii) dieses Abkommens hat der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen» folgende Bedeutung: (i) (ii) (iii) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik; Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung; und sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle auf staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter Verwendung staatlicher Finanzmittel ausübt. (e) Lässt eine Vertragspartei zu, dass eine der unter Buchstabe (d) (ii) oder (iii) genannten Tätigkeiten von seinen Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Erbringer von Finanzdienstleistungen ausgeübt wird, so umfasst der Begriff «Dienstleistungen» für die Zwecke von Artikel 3.3 Buchstabe (a) (ii) dieses Abkommens solche Tätigkeiten.

- 5 - (f) Artikel 3.3 Buchstabe (a) (iii) dieses Abkommens gilt nicht für unter diesen Anhang fallende Dienstleistungen. Artikel 2 Schariakonforme Finanzdienstleistungen Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Begriff «Finanzdienstleistung» so weit gefasst ist, dass er auch schariakonforme Finanzdienstleistungen im Einklang mit der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 2 (a) umfasst. Entsprechend berücksichtigt jede Vertragspartei Anträge von Erbringern von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Hoheitsgebiet solche Dienstleistungen erbringen wollen, auf der gleichen Grundlage wie andere Anträge zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Einklang mit ihren Gesetzen, einschliesslich regulatorischer oder aufsichtsrechtlicher Anforderungen, und im Sinne ihrer Verpflichtungen oder Pflichten gemäss diesem Kapitel. Artikel 3 Inländerbehandlung 1. Unter Bedingungen der Inländerbehandlung bemüht sich jede Vertragspartei, den Erbringern von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von staatlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Clearingsystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Durchführung der üblichen Geschäfte zur Verfügung stehen, zu gewähren. Mit diesem Absatz ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei zu gewähren. 2. Verlangt eine Vertragspartei, dass die Erbringer von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Erbringer von Finanzdienstleistungen der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stellt die Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar solche Einrichtungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereit, so versucht sie sicherzustellen, dass solche Stellen den Erbringern von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, Inländerbehandlung gewähren.

- 6 - Artikel 4 Transparenz 1. Jede Vertragsparteifördert die regulatorische Transparenz bei Finanzdienstleistungen. Entsprechend konsultieren sich die Vertragsparteien gegenseitig, um jeweils objektive und transparente Regulierungsverfahren umzusetzen.dabei berücksichtigen sie Folgendes: (a) (b) die im Rahmen des GATS und in anderen Gremien von den Vertragsparteien unternommenen Arbeiten bezüglich des Handels mit Finanzdienstleistungen; und die Bedeutung regulatorischer Transparenz, identifizierbarer politischer Ziele und klarer einheitlich angewendeter Regulierungsverfahren, die kommuniziert oder der Öffentlichkeit anderweitig zugänglich gemacht werden. 2. Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei machen interessierten Personen die innerstaatlichen Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Anträgen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich. 3. Sofern für die Erbringung einer Finanzdienstleistung eine Zulassung erforderlich ist, machen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei die entsprechenden Anforderungen für eine solche Zulassung öffentlich zugänglich. Die für die Entscheidung über den Zulassungsantrag übliche Frist wird: (a) (b) öffentlich zugänglich gemacht; oder einem Antragsteller auf Anfrage soweit möglich bekannt gegeben oder durch eine Kombination von beidem.. Artikel 5 Rasche Antragsverfahren 1. Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei sorgen für eine rasche Bearbeitung von Anträgen, die Dienstleistungserbringer anderer Vertragsparteien für die Erbringung von Finanzdienstleistungen stellen. 2. Verlangen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei vom Antragsteller zusätzliche Informationen zur Bearbeitung seines Antrags, so informieren sie ihn ohne unangemessenen Verzug darüber. 3. Auf Anfrage des Antragstellers geben die zuständigen Behörden einer Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.

- 7-4. Sobald eine Entscheidung über einen Zulassungsantrag gefällt wurde, informieren die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei den Antragsteller umgehend darüber. Wird der Zulassungsantrag abgelehnt, wird dem Antragsteller der Grund für die Ablehnung auf Anfrage mitgeteilt, soweit dies möglich ist. 5. Ist für die Erbringung einer Finanzdienstleistung eine Zulassung erforderlich und sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, erteilen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dem Antragsteller nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Regulierungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags innerhalb einer angemessenen Frist die Zulassung. Artikel 6 Innerstaatliche Regelung 1. Die Bestimmungen in diesem Kapitel hindern keine Vertragspartei daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen einzuführen oder beizubehalten, einschliesslich Massnahmen: (a) (b) zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, von Personen, gegenüber denen ein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische Pflichten hat, und von gleichartigen Teilnehmern am Finanzmarkt; oder zum Schutz der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei. Sind solche Massnahmen mit den Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten oder Verpflichtungen dieser Vertragspartei gemäss diesem Kapitel benutzt werden. Diese Massnahmen sollen den Dienstleistungshandel weder stärker hemmen als es für die Erreichung des regulatorischen Ziels erforderlich ist, noch eine verdeckte Beschränkung für diesen darstellen. 2. Jede Vertragspartei soll soweit wie möglich sicherstellen, dass die «Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht» des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die Standards und Grundsätze der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher sowie die «Ziele und Prinzipien der Effektenhandelsaufsicht» (Objectives and Principles of Securities Regulation) der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden auf ihrem Hoheitsgebiet umgesetzt und eingehalten werden. 3. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

- 8 - Artikel 7 Anerkennung aufsichtsrechtlicher Massnahmen Anerkennt eine Vertragspartei bei der Festlegung, wie die ihre Finanzdienstleistungen betreffenden Massnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Massnahmen einer Nicht-Vertragspartei mittels Übereinkunft oder Vereinbarung, gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit dieser auszuhandeln, und zwar unter Bedingungen, unter denen die Regelung, die Überwachung und die Umsetzung dieser Regelung gleichwertig sind und gegebenenfalls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien der Übereinkunft oder der Vereinbarung bestehen. Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Artikel 8 Weitergabe von Informationen und Verarbeitung von Informationen 1. Unbeschadet der Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen, soll keine Vertragspartei Massnahmen treffen, welche die Weitergabe von Informationen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet oder die Verarbeitung von Finanzinformationen, einschliesslich der Datenübertragung auf elektronischem Weg, verhindern oder die, sofern nicht mit von allen Vertragsparteien verabschiedeten internationalen Übereinkünften in Einklang stehende Einfuhrbestimmungen entgegenstehen, die Weitergabe von Geräten verhindern, sofern eine solche Weitergabe von Informationen, Verarbeitung von Finanzinformationen oder Weitergabe von Geräten zur Durchführung der üblichen Geschäfte eines Erbringers von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei erforderlich ist. 2. Dieser Artikel schränkt das Recht einer Vertragspartei nicht ein, personenbezogene Daten, die Privatsphäre und die Vertraulichkeit persönlicher Unterlagen und Konten zu schützen, solange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, die Bestimmungen von diesem Kapitel zu umgehen.