Nr 188 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Bericht

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Selbständiger Antrag. An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt. Eisenstadt, am 9.

Transkript:

Nr 188 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr 144 der Beilagen) betreffend ein Gesetz über die Sozialbetreuungsberufe (Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz S.SBBG) Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 3. Dezember 2008 geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage der Landesregierung des hiefür ressortzuständigen Regierungsmitgliedes Frau Landesrätin Scharer sowie von zahlreichen Experten eingehend befasst. Auf der Expertenbank waren Frau Mag. Baumgartner, Dr. Ellmer (beide Referat 3/06), Mag. Eisl (Referat 8/01), Frau Mag. Hofinger (Leiterin der Abteilung 9), Hofrat Dr. Cecon (Leiter der Abteilung 14), Direktor Dr. Huber (Gemeindeverband), Herr Hörzing (Magistratsabteilung 4/00), Dr. Niklas (Wirtschaftskammer), Frau Beer (Arbeiterkammer), Frau Mag. (FH) Müller (Hilfswerk), Direktor Güntert (Lebenshilfe), Frau Moser (Humanocare SHS), Herr Damjanovic (Soziale Dienste) und Mag. Dr. Winding (Diakonie-Zentrum) vertreten. Zum gänzlich neuen Gesetzesvorhaben ist erläuternd Folgendes festzuhalten: 1. Die einzelnen Berufsbilder, Tätigkeitsbereiche und Ausbildungsanforderungen der Sozialbetreuungsberufe sind österreichweit zum Teil gar nicht, zum Teil uneinheitlich und zum Teil überschneidend mit denen des Gesundheitsbereichs geregelt. Diese Situation hemmt den Zugang zu diesen Berufen und die Mobilität am Arbeitsmarkt. Der Bund und die Länder sind daher mit der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, kundgemacht unter LGBl Nr 76/2006, übereingekommen, die berufs- und ausbildungsrechtlichen Anforderungen für Angehörige von Sozialbetreuungsberufen nach gleichen Zielen und Grundsätzen zu regeln (Art 1 Abs 1 der Vereinbarung). 2. Das Gesetzesvorhaben dient der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung. Es enthält im Wesentlichen folgende Inhalte: 1

a) Festlegung der Sozialbetreuungsberufe, der Berufsbezeichnungen, der Berufsbilder und der Tätigkeitsbereiche ( 2 sowie 6 bis 14): Als Sozialbetreuungsberufe werden festgelegt: die Heimhelferin oder der Heimhelfer, die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer mit einem der Schwerpunkte Altenarbeit, Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung und die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer mit einem der Schwerpunkte Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung. Die Berufsbilder und Tätigkeitsbereiche entsprechen der Anlage 1 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe. b) Festlegung einheitlicher Qualitäts- und Ausbildungsstandards ( 15 bis 22): Das Ausbildungssystem ist modular und durchlässig aufgebaut, dies verbessert die Möglichkeiten des Berufszuganges. Entsprechend den jeweiligen Fachrichtungen sind unterschiedliche Ausbildungsinhalte und -niveaus vorgesehen. Die Ausbildung als Heimhelferin oder Heimhelfer erfordert 200 Unterrichtseinheiten (UE) Theorie und 200 h Praxis. Für den Abschluss als Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer sind 1.200 UE Theorie und 1.200 h Praxis zu absolvieren, für den Abschluss als Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom- Sozialbetreuer 1.800 UE Theorie und 1.800 h Praxis. Sozialbetreuerinnen und -betreuer auf Fach- und Diplomniveau in den Fachbereichen Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit erwerben im Rahmen ihrer Ausbildung auch die Qualifikation einer Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Für Heimhelferinnen und Heimhelfer sowie Sozialbetreuerinnen und -betreuer auf Fach- und Diplomniveau im Fachbereich Behindertenbegleitung ist im Rahmen der Ausbildung dagegen nur die Vermittlung von Basisinformationen in bestimmten pflegerischen Sachgebieten vorgesehen, da der sozialbetreuerische Arbeitsschwerpunkt keine qualifizierte krankenpflegerische Kompetenz erfordert. c) Zulässigkeit des Führens der Berufsbezeichnung ( 23 bis 25): Angehörige von Sozialbetreuungsberufen sind zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt. Ein Tätigkeitsvorbehalt im Sinn des Art 4 Abs 4 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe wird nicht festgelegt. Das bedeutet, dass die zum Berufsbild eines Sozialbetreuungsberufs gehörenden Tätigkeiten auch von Personen ausgeübt werden dürfen, die keine entsprechende Ausbildung nach diesem Gesetz vorweisen können, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist. Die Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung ist diesen Personen jedoch nicht erlaubt. 2

Im Übrigen wird auf die weiteren ausführlichen Erläuterungen und den Gesetzestext selbst in der Vorlage der Landesregierung Nr 144 der Beilagen verwiesen. Nach Aufruf des Verhandlungsgegenstandes führt Frau Abg. Riezler (SPÖ) als Berichterstatterin aus, dass dieses Gesetzesvorhaben nunmehr einer Festlegung in einer 15a B-VG- Vereinbarung entspricht. Dabei geht diese auf die wesentlichen Inhalte des Regelungswerkes ein. Wichtig ist, dass die in den einzelnen Bundesländern erreichbaren Qualifikationen länderübergreifend und bundesweit anerkannt werden. Das gleiche gilt für die in Modulen erstellten Angebote für die Fortbildung. Damit stelle dieses Gesetz auch eine rechtliche Absicherung der Sozialbetreuungsberufe dar. Diese hätten für die Zukunft eine immer größere Bedeutung, weshalb dieses Gesetz dringend benötigt werde. Man wolle damit auch klassische Frauenberufe aufwerten. Daran anschließend folgt die arbeitsrechtliche Bewertung. Daher wäre das Vorhaben ein Schritt in die richtige Richtung. Weiters wird nochmals hevorgehoben, wie wichtig es sei, die Aufwertung der Sozialbetreuungsberufe vorzunehmen. Die SPÖ werde dem Gesetzesvorhaben in der vorliegenden Form die Zustimmung erteilen, so Klubvorsitzender Abg. Steidl abschließend. Frau Abg. Fletschberger (ÖVP) erklärt namens ihres Landtagsklubs, dass auch die ÖVP dem Gesetzesvorhaben die Zustimmung erteilen werde. Sie sei froh, dass nunmehr dieses Gesetz vorgelegt wurde. Es bedeute nämlich eine riesige Aufwertung für diesen Berufszweig in der derzeitigen gesellschaftlichen Entwicklung. Gerade die demographische Entwicklung mit der deutlichen Zunahme des Anteils der älteren Menschen mache das Gesetz zwingend notwendig. Viele Berufsangehörige von Sozialbetreuungsberufen hätten auf dieses Gesetz gewartet. Im Bezug auf die Ausbildung zu den einzelnen Sozialbetreuungsberufen richtete die Genannte eine Frage an die anwesende zuständige Frau Landesrätin Scharer, in der Richtung, wann mit den Ausbildungsrichtlinien zu rechnen sei. Dabei gehe es um die Sicherung von Standards in der Betreuung der Alten, Kranken und Pflegebedürftigen. Frau Landesrätin Scharer weist in deren Wortmeldung darauf hin, dass damit die Bund-Länder- Vereinbarung umgesetzt worden wäre. Es hätte bisher in den Ländern und beim Bund unterschiedlich geregelte Ausbildungen gegeben, die in den jeweils anderen Bundesländern nicht anerkannt worden seien. Jetzt würde dies nunmehr grenzüberschreitend geregelt sein. Das Angebot werde in Modulen aufgebaut und es sei insbesondere berufsbegleitend geplant. Damit werden die Familien-, Alten- und Behindertenbetreuungen auch ordnungsgemäß qualifiziert. Dies helfe auch, die Sozialbetreuungsberufe sowohl rechtlich als auch gesellschaftlich anzuerkennen. 3

Abg. Schwaighofer (Grüne) kritisiert, dass wie in vielen anderen Bereichen das Land Salzburg sehr spät, oft als letztes Land gemeinsame Zielsetzungen umsetze. Dazu komme, dass jeweils die gerade noch möglichen Mindeststandards eingehalten werden. Er wünsche sich, dass darüber hinaus gegangen werde. Dies sei auch vergleichbar mit dem Bereich des Levels in der Bildung. Die an die Experten gerichteten Fragen befassen sich ebenfalls wie bei Frau Abg. Fletschberger mit der Ausbildung. Dabei stelle sich unter anderem auch die Frage nach einer akademischen Ausbildung, wie dies in anderen Bundesländern vorgesehen wäre. Die Herausforderungen für diese Berufe werden nämlich immer größer. Auch die Führungsfragen bedürfen einer Regelung. Wünschenswert wäre, dass über den jetzigen Gesetzesvorschlag hinaus, weitere Sozialbetreuungsberufe wie Peerberatung, Jugendwohlfahrt für Haus- und Wohnungsgemeinschaften und Alltagsmanagement usw vorgesehen werden. Darauf werde aber im Gesetz nicht Bedacht genommen. Dies stünde abermals im Gegensatz zu den gesetzlichen Regelungen anderer Bundesländer. Es sei daher eine zusätzliche Novelle zu fordern, welche in der nächsten Gesetzgebungsperiode kommen müsse. Eine weitere Frage befasst sich mit dem Case- und Care-Management im Tennengau. Dringend notwendig sei es, die Fortbildungsfragen so zu regeln, dass diese in der Dienstzeit wahrgenommen werden könne und auch vom Dienstgeber bezahlt werde. Gerade bei gering entschädigten Berufen für Frauen, die dies oft neben der Familie machen würden, wäre dies besonders wichtig. Frau Beer (Arbeiterkammer Salzburg) nimmt auf verschiedene aufgeworfene Fragen Stellung und betont, dass es sich bei diesen Berufsgruppen um nicht hoch verdienende Beschäftigte handelt. Das Gesetz sichert nunmehr die Qualität der Ausbildung und der Arbeit. Die Fortbildungskosten sollen von den Einrichtungen jeweils bezahlt werden, die dann auch über die Einrichtungen zu finanzieren seien. Man könne dies nicht dem einzelnen unselbständig Beschäftigten übertragen. Dr. Ellmer (Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung) weist darauf hin, dass große Zweifel bestünden, ob die Länder dies aus kompetenzrechtlichen Gründen überhaupt regeln dürften. Es handle sich hiebei um Inhalte des Arbeitsvertrages, und das sei Bundessache bzw Angelegenheit der Kollektivvertragspartner. Hinsichtlich der grundsätzlichen Aufnahme von Berufsgruppen wäre man auch sehr kritisch. Es gibt Bundesländer, die über den Katalog von Salzburg hinausgegangen seien, diese Auffassung werde aber nicht von allen geteilt. Dr. Winding (Diakonie-Zentrum) hebt hervor, dass es nunmehr durch dieses Gesetz eine Aufwertung der Sozialbetreuungsberufe gäbe, die man dringend gebraucht hätte. Diese Regelung erfasse aber nicht alles, was denkbar wäre. Die Frage des Alltagsmanagers sei zum Beispiel ein völlig neuer Zugang zu dieser Materie. 4

Frau Landesrätin Scharer nimmt auf die zwei aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Betreuung von Wohnungsgemeinschaften und Alltagsmanager Bezug. Man müsse auch darauf hinweisen, dass die Frage der Fortbildung Inhalt eines Arbeitsvertrages sei, selbstverständlich werden die Einrichtungen unterstützt werden, um den Mitarbeitern eine Fortbildung zu ermöglichen. Herr Hörzing (Magistrat der Stadt Salzburg, Seniorenheime) geht ebenfalls auf die Frage des Alltagsmanagers ein. Man könne da von verschiedensten Positionen ausgehen, wie etwa Pflegehelfer, Heimhelfer usw. Ohne Ausbildung könne das aber nicht bewältigt werden. Das gleiche gelte für die Heimhilfe im ambulanten Bereich. Frau Abg. Riezler (SPÖ) empfiehlt vorerst einmal das Gesetz zu verabschieden, die Vollziehung dieses Gesetzes zu beobachten und dann weitere Novellierungsschritte aufgrund einer Evaluierung zu überlegen. Hofrat Dr. Faber weist im Zusammenhang mit der Äußerung von Dr. Ellmer darauf hin, dass dem Land die Kompetenz fehle, arbeitsrechtliche Bestimmungen zu regeln. Dabei gehe es um Fragen der Kosten und der Dienstzeit. Dies wäre auch durch eine Verordnung nicht möglich, weshalb der Entschließungsantrag der Grünen keine Grundlage hätte. Das Land Salzburg könne das nicht machen einfach weil die Kompetenz dafür fehlt. Auch Frau Abg. Fletschberger (ÖVP) empfiehlt, das Gesetz einmal zu schaffen, um Rechtssicherheit für viele Berufstätige zu gewähren. Die Vielfalt der Berufe und Berufsbilder mache es erforderlich, Neues zuzulassen. Es werde auch notwendig sein, entsprechende Angebote für einschlägige Ausbildungen zu schaffen. Klubvorsitzender Abg. Steidl (SPÖ) betont, dass das Gesetz auf dem Weg zur Geburt sei. Nun müsse man einmal dessen Praxistauglichkeit überprüfen. Dann könne man verschiedene Anpassungen vornehmen. Hinsichtlich der Aus- und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw der Regelung dieser Materie führt der Genannte aus, dass es sich um eine Kompetenz des Bundes auf dem Gebiet der Gesetzgebung handle. Die Lösung von Fragen der Aus- und Weiterbildung bzw der Kostentragung etc sei ausschließlich den Sozialpartnern vorbehalten. Dies werde dann in entsprechenden Kollektivverträgen geregelt. Auch wenn immer wieder der Ruf nach einer gesetzlichen Regelung dieses Bereiches des Arbeitsrechts laut werde, so sei die Zeit dafür offenkundig noch nicht gegeben. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialberufe (BAGS) sei hier der Gesprächspartner auf Arbeitnehmerseite, der an der Erstellung der Kollektivverträge mitwirke. Es werde daher empfohlen, der Regierungsvorlage die Zustimmung zu erteilen. 5

Durch die Grünen wird ein Entschließungsantrag eingebracht, wonach die Landesregierung aufgefordert werden soll, eine Verordnung zum vorliegenden Gesetz zu erlassen, um klare Regelungen für den Bereich der Fortbildung hinsichtlich der Kostentragung und der Anrechnung der Fortbildung auf die Arbeitszeit zu treffen. Weiters solle in einer Novelle zum vorliegenden Gesetz vorgesehen werden, auch weitere Berufe in den aufgezählten Katalog aufzunehmen. Dazu zählen Persönliche Assistenz, Frühförderung, Peer Beratung und Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt. Diese Tätigkeitsbereiche sollten einer gesetzlichen Regelung im Hinblick auf Berufsaus- und Fortbildung zugeführt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wird nach Austausch der Argumente dieser Entschließungsantrag von den Grünen wieder zurückgezogen. In der Spezialdebatte kommen die Abgeordneten aller Landtagsparteien übereinstimmend zur Auffassung, dem Landtag unverändert das in der Vorlage Nr 144 der Beilagen enthaltene Gesetz zur Beschlussfassung zu empfehlen. Als Datum des Inkrafttretens wird der 1. März 2009 festgelegt. Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und Grüne sohin einstimmig den Antrag, der Salzburger Landtag wolle beschließen: Das in der Vorlage der Landesregierung Nr 144 der Beilagen enthaltene Gesetz wird mit der Maßgabe zum Beschluss erhoben, dass als Datum des Inkrafttretens der 1. März 2009 bestimmt wird. Salzburg, am 3. Dezember 2008 Der Vorsitzende: Kosmata eh Die Berichterstatterin: Riezler eh Beschluss des Salzburger Landtages vom 17. Dezember 2008: Der Antrag wurde mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und Grünen sohin einstimmig zum Beschluss erhoben. 6