Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird

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1 1 von 5 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird Auf Grund des 22 Abs 5 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet: Die Soziale Dienste-Verordnung, 93/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung, wird geändert wie folgt: Abs 1 lautet: (1) Für Leistungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe werden je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt: 1. für die Hauskrankenpflege: in der Stadt Salzburg a) b) s diplomiertes c) ASVG-beschäftigte d) e) ASVG-beschäftigte Pflegeassistentinnen und f) in den sonstigen Bezirken g) h) s diplomiertes i) ASVG-beschäftigte 43,40 63,70 80,80 41,70 60,80 77,20 38,80 56,80 72,00 37,10 54,80 69,20 37,00 54,20 68,50 35,80 52,00 65,00 45,30 67,70 84,80 43,60 64,80 81,20 40,70 60,80 76,00 j) 39,00 58,80 73,20 Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\L-Soziale Dienste-Verordnung 2018.docx \ :52:00

2 2 von 5 und Pflegefachassistenten k) ASVG-beschäftigte Pflegeassistentinnen und l) 2. für die Haushaltshilfe: a) ASVG-beschäftigtes b) s c) ASVG-beschäftigtes d) s 38,90 58,20 72,50 37,70 56,00 69,00 32,70 46,70 58,80 31,30 44,70 56,10 33,40 47,90 60,00 32,00 45,90 57,30 2. Im 19 wird angefügt: (17) 10 Abs 1 in der Fassung der Verordnung.../... tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

3 3 von Allgemeines: Erläuterungen Der Verordnungsvorschlag sieht einerseits die Aufnahme von n kostensätzen im Bereich der Hauskrankenpflege für den neuen Gesundheits- und Krankenpflegeberuf der bzw Pflegefachassistenten sowie andererseits die der vom Sozialhilfeträger n kostensätze für die Leistungen der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe vor. 1.1 Zur Aufnahme von kostensätzen für die Pflegefachassistenz: Durch die GuKG-Novelle 2016, BGBl I Nr 75/2016, wurde in den 82ff GuKG die Pflegefachassistenz als ein weiterer Assistenzberuf des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geschaffen. Diese neue Berufsgruppe ist zur eigenverantwortlichen Durchführung der ihr übertragenen pflegerischen Tätigkeiten ohne verpflichtende Aufsicht berechtigt ( 83a GuKG). Die Pflegefachassistenz soll der Entlastung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege dienen, ihn er im Bereich der pflegerischen Kernkompetenzen nicht ersetzen. Auf Grund des Kompetenz- und Tätigkeitsbereiches der Pflegefachassistenz ist eine Einsatzmöglichkeit dieser Berufsgruppe auch im Bereich der Hauskrankenpflege gegeben. Da bereits erste Absolventen die zweijährige Gesamtausbildung zur Pflegefachassistentin bzw zum Pflegefachassistenten geschlossen hen und eine Beschäftigung dieser Berufsgruppe von den Leistungserbringern der Soziale Dienste vorgesehen ist, ist die Aufnahme von Kostensätzen für diese neue Berufsgruppe erforderlich Zur n der n kostensätze: Der n liegen Änderungen im Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich für das Jahr 2018 zu Grunde. Im Konkreten erweitert dieser Kollektivvertrag die Urlaubsregelung, wonach für Mitarbeiter nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt wird. Zudem wurde die Regelung der zuschlagsfreien Mehrstunden innerhalb eines dreimonatigen Durchrechnungszeitraums von 26 auf 16 Stunden gekürzt. Diese Urlaubs- und Mehrstundenregelungen sollen insofern in den n kostensätzen für die Leistungen der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe Deckung finden, als eine der Kosten von 0,36 % je gerechneter Stunde vorgesehen ist. Die basiert auf den seitens eines Leistungserbringers vorgelegten und nachvollziehbaren Daten der Lohnverrechnung. Weiters sieht der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich 2018 Gehaltsanpassungen in den Pflegeberufen vor. Die zusätzlichen monatlichen Aufzahlungen auf die jeweilige Verwendungsgruppe erfolgen für das diplomierte Pflegepersonal und die Pflegeassistenz in zwei Etappen. Für diplomiertes Pflegepersonal beläuft sich diese Aufzahlung auf 50,00 sowie zusätzlich 50, und für die Pflegeassistenz auf 20,00 sowie zusätzlich 10, Diese Änderungen sollen in den n kostensätzen Berücksichtigung finden. Im Zuge dieser Novelle soll die erste Etappe der Aufzahlung gedeckt werden. Die sich ergebenden Gehaltserhöhungen laut Kollektivvertrag sollen zeitnah in einer gesonderten Novellierung der Sozialen Dienste-Verordnung berücksichtigt werden Im Einzelnen errechnen sich die vorgesehenen Kostensätze wie folgt: a) Kostenersätze für die Pflegefachassistenz: Zunächst ist anzumerken, dass die laut dem SWÖ- Kollektivertrag in der Verwendungsgruppe 6 eingestuft sind. Die kalkulierten n kostensätze für diese neue Berufsgruppe basieren auf der Stufe 8 dieser Verwendungsgruppe. Hiezu wird näher ausgeführt: Nach Ange des größten Leistungserbringers der Sozialen Dienste im Bundesland Salzburg sind die neuen Pflegefachassistenzkräfte keine neuen Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter, sondern sog Aufschuler, dh bereits (langjährig) im Betrieb tätige Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter mit einschlägigen Vordienstzeiten (Pflegeassistenzkräfte), die die Aufschulung zur Pflegefachassistenz solviert hen. Zudem berücksichtigt die derzeit geltende gesetzliche Valorisierungsregelung 17 Abs 5 und 8 Salzburger Sozialhilfegesetz (S.SHG) keine Vorrückungen der beschäftigten Mitarbeiter, weshalb aus den genannten Gründen bei der Kalkulation von der Stufe 8 der Verwendungsgruppe ausgegangen wurde. Im kalkulierten wurde auch die im Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich 2018 vorgesehene Gehaltsanpassung (Aufzahlung) auf 30,00 für Pflegefachassistenzkräfte berücksichtigt. Die zusätzliche Aufzahlung auf 30, wird in einer gesonderten Novelle erfolgen. Zur Berechnung der kostenersätze für Pflegefachassistenten/ im Detail: Verwendungsgruppe 6 - Stufe 8 lt. SWÖ KV ,70 Euro

4 4 von 5 Berechnung kosten für ASVG Beschäftigte Bruttostundensatz mtl. Gehalt durch Stundenteiler 164,54 (4,33 * 38) 15,4838 Euro + 93% Lohnnebenkosten ASVG-Versicherte 14,3999 Euro + Verwaltungspersonal 3,7068 Euro Summe kosten ASVG Beschäftigte 33,5905 Euro Gerundete kosten 33,60 Euro Berechnung kosten für geringfügig Beschäftigte Bruttostundensatz mtl. Gehalt durch Stundenteiler 164,54 (4,33 * 38) 15,4838 Euro + 83% Lohnnebenkosten für geringfügig Beschäftigte 12,8516 Euro + Verwaltungspersonal 3,7068 Euro Summe kosten geringfügig Beschäftigte 32,0422 Euro Gerundete kosten 32,00 Euro b) Kostenersätze für Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe : Die Festsetzung der neuen Stundensätze erfolgt analog zur Bestimmung des 17 Abs 8 SSHG in der Form, dass Beträge unter 5 Cent vernachlässigt und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufgerundet wurden. Die auf dieser Grundlage vorgenommene Neuberechnung stellt sich für Werktage wie folgt dar: a) Hauskrankenpflege s diplomiertes ASVG-beschäftigte Pflegeassistentinnen und s diplomiertes ASVG-beschäftigte Pflegeassistentinnen und kosten Kostenersätze für Pflegefachassistenten/ für Werktage: kosten 38,00 0,1368 0, ,70 4,70 43,40 36,30 0,1307 0, ,00 4,70 41,70 32,00 0,1152 0, ,30 4,70 37,00 30,80 0,1109 0, ,10 4,70 35,80 38,00 0,1368 0, ,70 6,60 45,30 36,30 0,1307 0, ,00 6,60 43,60 32,00 0,1152 0, ,30 6,60 38,90 30,80 0,1109 0, ,10 6,60 37,70 berechnete kosten kosten

5 5 von 5 ASVG-beschäftigte ASVG-beschäftigte b) Haushaltshilfe: s diplomiertes s diplomiertes II. Gesetzliche Grundlage: 22 Abs 5 S.SHG. III. Finanzielle Auswirkungen: kosten 33,60 0,1210 0, ,10 4,70 38,80 32,00 0,1152 0, ,40 4,70 37,10 33,60 0,1210 0, ,10 6,60 40,70 32,00 0,1152 0, ,40 6,60 39,00 kosten Nach Schätzungen der für das Sozialwesen zuständigen Abteilung (3) des Amtes der Landesregierung entstehen dem Sozialhilfeträger auf Grund der vorgeschlagenen n der personalbezogenen Kostensätze der Sozialen Dienste unter der Annahme einer Stundenprognose von Stunden jährliche Mehrkosten in der Höhe von insgesamt rund Davon entfallen auf die Hauskrankenpflege ca und auf die Haushaltshilfe ca Für das Jahr 2018 ( Oktober) betragen die Mehrkosten rund (Hauskrankenpflege: ca /Haushaltshilfe: ca ). Hinsichtlich der Aufnahme von kostenersätzen für die Pflegefachassistenz sind bedingt durch diese neue Berufsgruppe mögliche Kostenfolgen derzeit nicht schätzbar. Auf Grund des Kompetenzbereiches der Pflegefachassistenz wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Berufsgruppe auch im Bereich der Hauskrankenpflege pflegerische Tätigkeiten erbringen kann, die bisher nur von den (teureren) Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden konnten. Basierend auf der Zielsetzung, dass die das diplomierte Pflegepersonal entlasten bzw in bestimmten Bereichen ersetzen soll, wird jedoch von keinen Mehrkosten ausgegangen. Der Aufwand für die Sozialen Dienste ist vom Land und von den Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die Kosten anfallen, entsprechend dem Aufteilungsschlüssel des 40 Abs 5 S.SHG zu tragen. Die vorgeschlagene der personalbezogenen Kostensätze wurde anlässlich eines Gesprächstermins mit Vertretern des Gemeindeverbandes, des Städtebundes und des Finanzressorts der Landesregierung besprochen und gestimmt. 28,90 0,1040 0,00 29,00 3,70 32,70 27,50 0,0990 0,00 27,60 3,70 31,30 28,90 0,1040 0,00 29,00 4,40 33,40 27,50 0,0990 0,00 27,60 4,40 32,00

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