Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird

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1 Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\L-Soziale Dienste-Verordnung.docx \ :22:00 1 von 7 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird Auf Grund des 22 Abs 5 und 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet: Die Soziale Dienste-Verordnung, LGBl Nr 93/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 1/, wird geändert wie folgt: lautet: Anerkannte Kosten der Dienste 10 (1) Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden für das Kalenderjahr je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt: 1. für die Hauskrankenpflege: Jänner : a) b) diplomiertes c) d) e) f) diplomiertes g) h) an 40,70 59,90 76,00 39,00 57,10 72,50 34,90 51,30 64,80 33,80 49,20 61,70 42,60 63,70 79,80 40,90 60,90 76,30 36,80 55,10 68,60 35,70 53,00 65,50

2 2 von Mai : a) b) diplomiertes c) d) e) f) diplomiertes g) h) 2. für die Haushaltshilfe: Jänner : : a) ASVG-beschäftigtes b) : e) ASVG-beschäftigtes f) an 41,60 61,10 77,50 39,90 58,30 73,90 35,80 52,40 66,10 34,60 50,20 62,90 43,50 64,90 81,30 41,80 62,10 77,70 37,70 56,20 69,90 36,50 54,00 66,70 an 30,90 44,50 55,90 29,60 42,50 53,50 31,60 45,70 57,10 30,30 43,70 54,70

3 3 von Mai : : a) ASVG-beschäftigtes b) : e) ASVG-beschäftigtes f) an 31,70 45,50 57,10 30,40 43,50 54,60 32,40 46,70 58,30 31,10 44,70 55,80 3. für die Familienhilfe: Jänner : 35, Mai : 36,90. (2) Von den Kostensätzen gemäß Abs 1 werden als sachbezogene Kosten in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt: an Sonnan und in der Hauskrankenpflege (Abs 1 Z 1 lit a bis d) 4,60 7,50 7,50 in der Hauskrankenpflege (Abs 1 Z 1 lit e bis h) 6,50 11,30 11,30 in der Haushaltshilfe (Abs 1 Z 2 lit a und b) 3,60 5,40 5,40 in der Haushaltshilfe 4,30 6,60 6,60 (Abs 1 Z 2 lit c und d) 2. Im 11 werden folgende Änderungen vorgenommen: 2.1. Im Abs 2 wird in der lit a der Betrag 6 durch den Betrag 7 ersetzt Im Abs 3 wird im ersten Satz der Betrag 32,80 durch den Betrag 33,20 ersetzt. 3. Im 19 wird angefügt: (14) Die 10 und 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr /.. treten mit 1. Jänner in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt aufrechte Leistungszusagen ist 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/ bis 30. April weiter anzuwenden.

4 4 von 7 1. Allgemeines: Erläuterungen Der Verordnungsvorschlag beinhaltet eine Neufestsetzung der n Kosten der sozialen Dienste ( 10) mit 1. Jänner, eine ordentliche der n kostensätze für die Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe ( 10) mit 1. Mai, jeweils beschränkt auf das Kalenderjahr, sowie eine Neufestsetzung der zutbaren Eigenleistung aus dem Pflegegeld ( 11 Abs 2 lit a) und der höchst zutbaren Eigenleistung in der Hauskrankenpflege ( 11 Abs 3). Darüber hinaus berücksichtigt der Entwurf die mit 1. Juni in Kraft getretene Novelle des 22 Abs 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (LGBl Nr 47/), in der die Differenzierung zwischen unselbständig und selbständig Beschäftigten aufgegeben wurde. Im Hinblick auf die Zielsetzungen dieser Novelle und die Normierung eines Angestelltenerfordernisses für Betreuungspersonen im Salzburger Pflegegesetz wird der sachliche Anwendungsbereich der Zuschussleistungen auf Angestelltenverhältnisse eingeschränkt. Die Normierung einer Übergangsbestimmung bezüglich selbständiger Beschäftigte konnte aufgrund des fehlenden tatsächlichen Anwendungsbereiches unterbleiben Zur Valorisierung der n Kostensätze ( 10 Abs 1 Z 1.1., Z 2.1. und Z 3.1.): Auf Grund des 22 Abs 6 SSHG sind die n Kosten der sozialen Dienste für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dei ist die Bestimmung des 17 Abs 8 S.SHG wie folgt anzuwenden: a) In der Familienhilfe ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungszulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes gegenüber dem Juniwert des zweitvorangegangenen Jahres des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 ergibt. b) In der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe erfolgt die entsprechend lit a, wobei jedoch anstelle des Betrages, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifs entspricht, von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr n personalbezogenen Kosten und anstelle des verbleibenden Betrages (30 % des Tarifes) von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr n sachbezogenen Kosten für die unselbständig Beschäftigten dieser Dienste auszugehen ist. Die ermittelten Beträge sind wie folgt zu runden: Beträge unter 5 Cent sind zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an sind auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden Das Gehalt eines vollbeschäftigten Landesvertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I wurde dem 1. März 1,77 % erhöht. Umgelegt auf das Kalenderjahr betrug die Entgelterhöhung von 2014 auf demnach 1,475 %. Der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte VPI 1996 erhöhte sich von Juni 2014 (140,30) auf Juni (141,70) 0,9979 % Im Einzelnen errechnen sich daher für Werktage folgende Stundensätze: a) Hauskrankenpflege: diplomiertes kosten kosten ,60 4,60 40,20 36,10 4,60 40,70 33,90 4,60 38,50 34,40 4,60 39,00 29,90 4,60 34,50 30,30 4,60 34,90

5 5 von 7 b) Haushaltshilfe: diplomiertes diplomiertes c) Familienhilfe: 28,80 4,60 33,40 29,20 4,60 33,80 35,60 6,40 42,00 36,10 6,50 42,60 33,90 6,40 40,30 34,40 6,50 40,90 29,90 6,40 36,30 30,30 6,50 36,80 28,80 6,40 35,20 29,20 6,50 35,70 diplomiertes kosten kosten ,90 3,60 30,50 27,30 3,60 30,90 25,60 3,60 29,20 26,00 3,60 29,60 26,90 4,30 31,20 27,30 4,30 31,60 25,60 4,30 29,90 26,00 4,30 30,30 Basisbetrag 70 % des Basisbetrages + 1,475 % 30 % des Basisbetrages + 0,9979 % Basisbetrag Basisbetrag gerundet Öffentliche Rechtsträger 35,20 25, , , , Zur ordentlichen der n Kostensätze ( 10 Abs 1 Z 1.2., Z 2.2. und Z 3.2.): Mit der ordentlichen der vom Sozialhilfeträger n personalbezogenen Kostensätze für die Leistungen der Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe soll einer langjährigen Forderung der Leistungserbringer nach einer Entgeltanhebung zur Angleichung an die kollektivvertraglich gewährleisteten kosten und Berücksichtigung von sonstigen notwendigen Mehrausgen Rechnung getragen werden. Die Indexentwicklungen auf Basis des Jahres 2005 zwischen den jährlichen en des einschlägigen Entlohnungsschemas der Landesbediensteten und des Kollektivvertrags der Sozialwirtschaft weichen seit dem Jahr 2010 voneinander. Darüber hinaus erweisen sich nach Angen der LARGE Salzburg (bestehend aus den jeweiligen Landesstellen der Caritas, des Diakoniewerks, des Hilfswerks und der Volkshilfe) geänderte Rahmenbedingungen hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes, des Aufwands bei der Kundenakquise und des zusätzlichen Begleitungs- und Schulungsaufwands für Mitarbeiter der Familienhilfe aufgrund schwieriger werdender Familiensituationen als maßgebliche Faktoren für eine ordentliche Kostensteigerung Vor diesem Hintergrund sieht der vorliegende Verordnungsentwurf für die Haushaltshilfe und die Hauskrankenpflege eine einmalige, über die jährliche Anpassung gemäß 22 Abs 6 S.SHG hinausgehende des vom Sozialhilfeträger finanzierten Leistungsentgelts für die kosten vor. Und zwar sollen die jeweiligen kostensätze auf Basis der 1. Jänner geltenden valorisierten Werte in Form eines Pauschalbetrages von 0,39 zur anteilsweisen Berücksichtigung der geänderten Rahmenbedingungen sowie einer prozentualen Anpassung von 1,55 % zur anteilsweisen Verringe-

6 6 von 7 rung der Kostenschere zwischen den n Sätzen und dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft erhöht werden. Die Festsetzung der neuen Stundensätze erfolgt analog zur Bestimmung des 17 Abs 8 S.SHG in der Form, dass Beträge unter 5 Cent vernachlässigt und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufgerundet wurden Im Einzelnen errechnen sich für Werktage folgende neue Stundensätze: a) Hauskrankenpflege: b) Haushaltshilfe: diplomiertes diplomiertes kosten 1.1. ordentliche Pauschalbetrag ordentliche 1,55 % 1.5. gerundet ,10 0,39 0,5596 4,60 41, ,60 34,40 0,39 0,5332 4,60 39, ,90 30,30 0,39 0,4697 4,60 35, ,80 29,20 0,39 0,4526 4,60 34, ,60 36,10 0,39 0,5596 6,50 43, ,50 34,40 0,39 0,5332 6,50 41, ,80 30,30 0,39 0,4697 6,50 37, ,70 29,20 0,39 0,4526 6,50 36, ,50 diplomiertes diplomiertes kosten 1.1. ordentliche Pauschalbetrag ordentliche 1,55 % 1.5. gerundet ,30 0,39 0,4232 3,60 31, ,70 26,00 0,39 0,4030 3,60 30, ,40 27,30 0,39 0,4232 4,30 32, ,40 26,00 0,39 0,4030 4,30 31,093 31, Der für die Familienhilfe soll ordentlich 1,20 erhöht werden und sich somit 1. Mai auf 36,90 belaufen. Dies entspricht einer Steigerung von 3,36 % Zur der Eigenleistung aus dem Pflegegeld ( 11 Abs 2 lit a):

7 7 von 7 Zuletzt wurde die Eigenleistung aus dem Pflegegeld für die Inanspruchnahme von Leistungen der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe ( 11 Abs 2 lit a) im Jahr 2006 erhöht (LGBl Nr 24/2006). Die nunmehr geplante pflegegeldbezogene Eigenleistungserhöhung von 6 auf 7 je Betreuungsstunde erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Anhebung aller Pflegegeldstufen 2 % per 1. Jänner (BGBl I Nr 12/). Darüber hinaus soll den aus der ordentlichen der kostensätze für die Sozialen Dienste resultierenden Mehrkosten (zindest teilweise) entgegengewirkt werden. Da die im Jahr erteilten, aufrechten Leistungszusagen bis 30. April befristet sind, ist für diese zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands eine Weiteranwendung des 11 Abs 2 lit a in der bisher geltenden Fassung bis z genannten Zeitpunkt vorgesehen. Erst mit Inkrafttreten der geplanten Eigenleistungserhöhung aus dem Pflegegeld für alle im Rahmen der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe unterstützen Personen am 1. Mai soll auch die dem Verordnungsentwurf gegenständliche ordentliche Anpassung der personalbezogenen Kostensätze der sozialen Dienste Geltung erlangen Zur der höchst zutbaren Eigenleistung ( 11 Abs 3): Zusätzlich soll die höchst zutbare Eigenleistung ( 11 Abs 3) ordentlich erhöht werden, und zwar von derzeit 32,80 auf künftig 33,20. Die erfolgt analog dem Anpassungsfaktor des es für für die Hauskrankenpflege ( 10 Abs 1 Z 1.1. lit a). Da sich auch die höchst zutbare Eigenleistung in der Haushaltshilfe jährlich erhöht, würde eine Nichtanpassung der Eigenleistung in der Hauskrankenpflege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten. 2. Gesetzliche Grundlage: 22 Abs 5 und 6 Salzburger Sozialhilfegesetz. 3. Finanzielle Auswirkungen: Nach Schätzungen der für das Sozialwesen zuständigen Abteilung (3) des Amtes der Landesregierung entstehen dem Sozialhilfeträger infolge der gesetzlich vorgesehenen Valorisierung im Jahr Mehrkosten in der Höhe von gesamt rund Davon entfallen auf die Hauskrankenpflege ca , auf die Haushaltshilfe ca und auf die Familienhilfe ca Darüber hinaus sind aufgrund der vorgeschlagenen ordentlichen Anhebung der kostensätze der sozialen Dienste unter Berücksichtigung der aus der der pflegegeldbezogenen Eigenleistung resultierenden Minderausgen im Jahr Mehrkosten in der Höhe von insgesamt rund anzunehmen. Dei stehen den Mehrkosten aus der Hauskrankenpflege von ca , aus der Haushaltshilfe von ca und aus der Familienhilfe von ca nach Schätzungen der zuständigen Abteilung Minderausgen aus der Eigenleistungserhöhung von rund gegenüber. Für jene Mehrausgen ( ) wurden budgetäre Mittel vorgesehen. Der Aufwand für die sozialen Dienste ist vom Land und den Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die Kosten anfallen, entsprechend dem Aufteilungsschlüssel des 40 Abs 5 S.SHG zu tragen. 4. EU-Konformität: Der Vorschlag steht zu keinen unionsrechtlichen Vorgen im Widerspruch.

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