Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Nebengebührenverordnung und die Zulagenverordnung geändert werden.
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- Gerhard Seidel
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1 Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Nebengebühren Änderung.docx \ :45:00 1 von 1 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Nebengebührenverordnung und die Zulagenverordnung geändert werden Artikel I Auf Grund der 27 Abs 2 und 3 sowie 30 bis 35 des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes (LB-GG), LGBl Nr 94/2015 in der geltenden Fassung, wird verordnet: Die Nebengebührenverordnung, LGBl Nr 54/2016, wird geändert wie folgt: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den 8 betreffenden Zeile eingefügt: 8a Auf- und Abrundung 2. 5 lautet: Gefahrenabgeltung im Baudienst 5 (1) Für den Baudienst gebührt eine Gefahrenabgeltung gemäß 33 LB-GG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wobei Abs 2 zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen für die Pauschalierung von Nebengebühren gemäß 27 Abs 2 LB-GG vorliegen, während Abs 3 und 4 die stundenweise Abgeltung regeln. (2) Für den Außendienst gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 27 Abs 2 LB-GG eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 6,25 % aus E 1/1/1, mit der insbesondere die folgenden mit dem Tätigkeitsbereich verbundenen besonderen Gefahren abgegolten sind: - Arbeit auf Gerüsten über 7,5 m Höhe; - Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen im Zusammenhang mit Felssicherungsarbeiten, Verkehrsunfällen, Lawinenabgängen und anderen Katastrophenfällen; - Tätigkeiten als Sicherungsposten auf der Straße bei Felsräumungsarbeiten innerhalb der Gefahrenzone (Kontaktperson zwischen direkter Gefahrenzone und Randzone mit Rufverbindung) auf Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen; - Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen ohne Felssicherungsarbeiten udgl für die Zeit für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrseinrichtungen; - einfache Wartungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen ohne vorhandene Sicherung; - Abschlussarbeiten auf den Gehsteigen der Autobahntunnels; - Absichern langsam fahrender Arbeitsfahrzeuge mit der Winkerkelle an unübersichtlichen Straßenstellen, sofern keine sonstige Absicherungsmöglichkeit besteht. (3) Liegen die Voraussetzungen gemäß 27 Abs 2 LB-GG nicht vor, werden die im Abs 2 genannten besonderen Gefahren stundenweise abgegolten. Für jede Stunde, in der eine der im Abs 2 angeführten Tätigkeiten ausgeführt wird, gebührt eine Abgeltung in der Höhe von 0,33 % aus E1/1/1.
2 2 von 2 (4) Für die folgenden Tätigkeiten (Höhenarbeiten) gebührt weiters eine Abgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/1: Tätigkeit Prozentsatz aus E 1/1/1 Sicherung in der Wand hängender Personen 0,33 % Abräum- und Felssicherungsarbeiten am Seil (in der Wand hängend) 0,66 % Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 7,5 m Höhe bei den Brückeninspektionen 0,33 % Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 15 m Höhe bei den Brückeninspektionen 0,66 % 3. 7 Abs 1 lautet: (1) Bediensteten des Verwaltungsbereichs gebührt für folgende Tätigkeiten eine Erschwernisabgeltung in der Höhe des jeweils festgelegten Prozentsatzes aus E 1/1/1: Tätigkeit Prozentsatz aus E 1/1/1: Arbeiten im Tunnel oder Sandstrahlarbeit mit Schutzmaske 0,2 je Stunde Tätigkeiten im Straßenerhaltungsdienst, die auf Grund des Kontaktes mit Schmutz und Abfall besonders belastend sind 0,13 je Stunde Heranziehung zu einem Dienst auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb des Dienstplanes zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr 0,66 je Einsatz Bedienen von Gerätschaften (Räum- und Schleuderstunden) im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundesund Landesstraßen 0,114 je Stunde Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen pauschaliert ( 27 Abs 2 LB-GG) 31,428 je Monat Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen nicht pauschaliert 1,429 je Tag 4. Nach 8 wird eingefügt: Auf- und Abrundung 8a Bei der Berechnung der Nebengebühren sind die auszuzahlenden Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden. 5. Im 9 wird angefügt: (3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr.../2016 treten in Kraft: 1. die 5 und 8a mit 1. Jänner 2017; 2. 7 Abs 1 mit 1. Oktober Artikel II Auf Grund des 71 Abs 4 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG), LGBl Nr 1, und des 57 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG), LGBl Nr 4, jeweils in der geltenden Fassung, wird verordnet: Die Zulagenverordnung, LGBl Nr 6/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 22/2009, wird geändert wie folgt: 1. 1a wird aufgehoben. 2. Im 4 Abs 1 und 1a lit b sowie im 4a Z 2 wird jeweils die Wortfolge Dienstes der Pflegehilfe durch die Wortfolge Dienstes der Pflegeassistenz ersetzt.
3 3 von 3 3. Im 4b lauten die Z 1 und 2: 1. Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin 2 % aus V/2 2. Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches 2,75 % aus V/2 4. Im 5 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen: 4.1. Die Z 4 lautet: 4. Leiter(in) des Managementbereichs Einkauf, Logistik und Dienstleistungsmanagement der SALK, Leiter(in) der Gebäude- und Liegenschaftsverwaltung der SALK 10,35 % aus V/ Die Z 6 lautet: 6. Managementbereichsleiter(in) Technik und Bau der SALK 10,35 % aus V/2 5. Im 7 werden folgende Änderungen vorgenommen: 5.1. Die Z 1 lautet: 1. bei Einteilung für einen ganzen Monat 17,055 % aus V/ Die Z 3 lautet: 3. bei Einteilung pro Tag eines Schichtdienstes 0,775 % aus V/2 6. Nach 13 wird eingefügt: 13a Bei der Berechnung der Zulagen und Nebengebühren nach dieser Verordnung sind die auszuzahlenden Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden. 7. Im 15 wird angefügt: (7) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr.../2016 treten in Kraft: 1. 5 Abs 1 und 7 mit 1. Oktober 2016; 2. 13a mit 1. Jänner 2017; 3. die 4 Abs 1 und 1a und 4b sowie die Aufhebung des 1a mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats.
4 4 von 4 1. Gesetzliche Grundlagen: Erläuterungen Die 30 bis 35 des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes (LB-GG) sehen in verschiedenen Bestimmungen die Festlegung der Höhe bestimmter Abgeltungen durch Verordnung der Landesregierung vor; diese Abgeltungen können bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen auch pauschaliert werden ( 27 Abs 2 und 3 LB-GG). Der Entwurf enthält in diesem Zusammenhang im Art I verschiedene Änderungen zur Gefahren- und Erschwernisabgeltung im Baudienst. Gemäß 71 Abs 4 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes (L-BG) kann die Landesregierung durch Verordnung Zulagen und pauschalierte Nebengebühren festsetzen, die im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtung im Landesdienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. 57 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG) sieht eine vergleichbare Ermächtigung in Bezug auf Zulagen bzw Nebengebühren für Vertragsbedienstete vor. Auf diese Verordnungsermächtigung stützt sich die Zulagenverordnung, LGBl Nr 6/1983, die mit Art II des Entwurfes abgeändert werden soll. Auch diese Änderungen betreffen überwiegend den Baudienst. 2. Zum Verordnungsinhalt: Zu Art I: Bislang waren für bestimmte Tätigkeiten im Baudienst mehrere verschiedene Gefahrenzulagen vorgesehen, die pro Stunde abgegolten wurden. Es bedurfte somit einer entsprechend aufwändigen Aufzeichnung und Abrechnung der erbrachten Stunden. Dieses System soll mit den im Art I vorgeschlagenen Änderungen großteils durch eine Pauschalabgeltung für bestimmte Tätigkeiten im Baudienst ersetzt werden. Für die Berechnung der Pauschalabgeltung wurde anhand von Einzelberechnungen der vergangenen Jahre die betragsmäßige Durchschnittshöhe ermittelt und in Prozentsätze des Einkommens E 1/1/1 (vgl die Definition im 1 Z 1 der Nebengebührenverordnung) umgerechnet. Zu Art I Z 1: Das Einfügen einer Rundungsbestimmung (Art I Z 4) ist auch im Inhaltsverzeichnis darzustellen. Zu Art I Z 2: Abs 2 regelt die im allgemeinen Teil der Erläuterungen zu Art I bereits dargestellte pauschalierte Nebengebühr für den Außendienst. Diese Abgeltung kann gewährt werden, wenn die im 27 Abs 2 LB-GG festgelegten Voraussetzungen vorliegen, dh wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine Gefahrenabgeltung begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Für Bedienstete, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, weil die im Abs 2 genannten Tätigkeiten des Außendienstes lediglich stundenweise vorgenommen werden, ist im Abs 3 eine Einzelfallabgeltung vorgesehen. Über die generelle Gefahrenabgeltung nach Abs 2 und 3 hinaus gebührt für Tätigkeiten im Seil und Tätigkeiten bei der Seilsicherung sowie bei Arbeiten der Brückeninspektionen aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in einer bestimmten Höhe jeweils eine besondere Gefahrenabgeltung, die auf Grund der Unregelmäßigkeit der Tätigkeit weiterhin ausschließlich pro Stunde berechnet werden soll (Abs 4). Zu Art I Z 3: Entsprechend den im Winterdienst bestehenden besonderen Erfordernissen werden weitere Erschwernisabgeltungen vorgesehen. In der vorgeschlagenen Tabelle entsprechen die ersten beiden Zeilen nach der Überschrift dabei den im 7 Abs 1 der geltenden Verordnung bereits geregelten Anwendungsfällen, die Zeilen drei bis sechs enthalten neue Abgeltungen. Die dritte Zeile bezieht sich auf den Fall, dass es bei besonderem Bedarf (zb Katastropheneinsatz, schwere Schneefälle) erforderlich sein kann, zusätzlich zu den nach Dienstplan eingeteilten Bediensteten sowie den Bediensteten im Bereitschaftsdienst weitere Bedienstete zur Dienstleistung auf Bundes- und Landesstraßen heranzuziehen. Diese Einsätze erfolgen idr unter widrigen Bedingungen, wodurch eine besondere Erschwernis schon mit der Anreise zur Dienst- bzw Einsatzstelle verbunden ist. Für Bedienstete, die ihren regulären Dienst nach 24:00 Uhr beenden, besteht diese konkrete besondere Erschwernis nicht, so dass auch die entsprechende Abgeltung nicht gebührt. In der vierten Zeile werden die bisher im Rahmen des Winterdienstes gewährten fünf unterschiedlichen Nebengebühren für Räum- und Schleuderstunden (dh Bedienung von Räumgeräten, Streufahrzeugen und Schneeschleudern) zusammengefasst und eine einheitliche Abgeltung für Räum- und Streuarbeiten im Winterdienst vorgesehen. Dies dient sowohl der Verwaltungsvereinfachung als auch der gerechten, trans-
5 5 von 5 parenten Abgeltung dieser Tätigkeiten. Im Unterschied zu der in der dritten Zeile geregelten Abgeltung findet diese Tätigkeit im Rahmen des Dienstplanes (Schicht- und Wechseldienst, 12a Abs 5 L-BG) statt. Auch die in der fünften Zeile vorgesehene neue Regelung betreffend eine pauschalierte Abgeltung für den Schichtdienst dient der Verwaltungsvereinfachung, da diese Abgeltung die im alten Gehaltssystem bislang vorgesehene Schichtdienstzulage in der Höhe von 304,87 und die zusätzlich gewährten Aufwandsentschädigungen für Entfernungskilometer zusammenfasst. Die in der sechsten Zeile enthaltene Abgeltung soll jenen Fällen Rechnung tragen, in denen Bedienstete zwar im Schichtdienst tätig sind, aber die Voraussetzungen für eine pauschalierte Abgeltung nicht erfüllen, da sie zb nur fallweise (vertretungsweise) bzw außerhalb der Rahmenzeit des Winterdienstes zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden. Zu Art I Z 4: Die Rundungsbestimmung soll der Verwaltungsvereinfachung dienen; der Wortlaut entspricht der bereits jetzt für die Vortrags- und Prüfungsentschädigung geltenden Rechtslage ( 1 Abs 3 und 2 Abs 3 der Entschädigungs-Verordnung, LGBl Nr 144/1993 idgf). Zu Art I Z 5: Die geänderte Gefahrenabgeltung im Baudienst soll ab dem 1. Jänner 2017 gewährt werden. Für die Neuregelung der Nebengebühren im Winterdienst ist ein rückwirkendes Inkrafttreten mit 1. Oktober 2016 vorgesehen, eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür bietet 45 Abs 3 LB-GG: Zu Art II: Inhaltlich relevante Änderungen werden nur für den 7 der Zulagenverordnung (Art II Z 5) vorgeschlagen, diese betreffen ausschließlich den Winterdienst. Die weiteren Änderungspunkte sind formeller Natur und bewirken die Anpassung an die aktuelle Bundes- und Landesrechtslage bzw an geänderte Organisationsstrukturen der SALK. Zu Art II Z 1: Diese Bestimmung sieht eine Zulage für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates vor, der seit dem 1. Jänner 2014 nicht mehr besteht. Die Zulagenregelung kann daher ersatzlos entfallen (zur Besoldung der Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichts vgl 25 S.LVwGG). Zu Art II Z 2: Die mit 1. September 2016 in Kraft getretene GuKG-Novelle, BGBl I Nr 75/2016, sieht das Ersetzen der Pflegehilfe durch die Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz) vor. Diese Änderung muss auch in den dienstrechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Zu Art II Z 3: In dieser Bestimmung wird die Terminologie der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 ÄAO 2015 berücksichtigt. Zu Art II Z 4: Die Zulagenregelung im Bereich der SALK wird terminologisch an die geänderten Organisationsstrukturen der Gesellschaft angepasst. Zu Art II Z 5: Im Zusammenhang mit der Festlegung einer einheitlichen pauschalierten Nebengebühr für den Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes wird im 7 Z 1 der Zulagenverordnung der Prozentsatz für die Pauschalabgeltung erhöht (Z 5.1). Im 7 Z 3 der Zulagenverordnung (Z 5.2) wird die bisherige Praxis abgebildet, nach der schon bislang eine Abgeltung nicht nur für den vertretungsweisen Einsatz, sondern generell für den tageweisen Einsatz außerhalb der Rahmenzeit des Winterdienstes gewährt wurde. Zu Art II Z 6: Vgl die Erläuterungen zu Art I Z 4. Zu Art II Z 7: Die Änderungen im Zusammenhang mit dem Winterdienst sollen auch im alten Gehaltssystem rückwirkend mit 1. Oktober 2016 in Kraft treten (vgl 129 L-BG, 75 L-VBG). Die Rundungsbestimmung soll mit dem Jahreswechsel wirksam werden, für die lediglich formellen Änderungen ist keine Rückwirkung vorgesehen.
6 6 von 6 3. Kostenfolgen: Das Vorhaben wird ausschließlich für das Land zu Kostenfolgen führen, Mehrkosten für andere Gebietskörperschaften sind ausgeschlossen. Die Neuregelung der Gefahrenzulage (Art I Z 2) verursacht voraussichtlich ca an jährlichen Mehrkosten, die tatsächlichen anfallenden Mehrausgaben stehen in Abhängigkeit zur Anzahl der in das neue Gehaltssystem optierenden Bediensteten. Die Neuregelung betreffend den Winterdienst (Art I Z 3 und Art II Z 5) ist im Wesentlichen kostenneutral, da sie anknüpfend an den Ist-Stand die bisherige Abgeltungssystematik vereinfacht. Die lediglich formellen Änderungen im Art II haben keine Kostenfolgen.
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