Zu Artikel 1 (Änderung des Gesundheits-und Krankenpflegegesetzes):
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- Artur Beyer
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1 142/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 7 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An das Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystrasse Wien Beilagen LAD1-VD / Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) post.lad1@noel.gv.at Fax 02742/ Internet: Bürgerservice-Telefon 02742/ DVR: (027 42) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum BMG-92252/0002-II/A/2/2015 Mag. Andreas Haiden September 2015 Betrifft Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden (GuKG- Novelle 2015) Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 08. September 2015 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2015), wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 (Änderung des Gesundheits-und Krankenpflegegesetzes): I. Grundsätzlich: Die Bestrebungen des Entwurfes zu den Änderungen in der Ausbildung der Gesundheitsund Krankenpflegeberufe, um den zeitgemäßen umfangreichen Anforderungen des heutigen Stands der Wissenschaft und dem Bedarf an bestmöglicher Versorgung der Patientinnen und Patienten zu entsprechen, werden begrüßt. Der Entwurf beinhaltet die wesentlichen Eckpunkte einer Neuausrichtung der Ausbildung, der Kompetenzen und der Berufsbilder.
2 2 von 7 142/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Es ergibt sich jedoch in folgenden zwei Punkten des Entwurfes ein Änderungsbedarf: Ausbildung zum Pflegeassistenten: In den Beschlüssen der Landeshauptleutekonferenz vom 6. Mai 2015 und der Gesundheitsreferentinnenkonferenz vom 29. April 2015 ist eine 3-Stufigkeit in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorgesehen. Daher sollte die Pflegeassistentenausbildung als eigenständige Ausbildung angeboten werden und muss als solche absolviert werden können, um vor allem auf den Arbeitsmarkt in bevölkerungsschwachen Regionen Rücksicht zu nehmen und Personal für den extra- und intramuralen Bereich für niederschwellige Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Überführung der Ausbildung der Diplomausbildung an die Fachhochschulen: Die parallele Führung der Diplomausbildung an den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und an den Fachhochschulen (sekundär und tertiär) lässt Mehrkosten in der Lehre und Mehrkosten für die doppelt zu führenden Ausbildungseinrichtungen erwarten, wird voraussichtlich zu einer Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Studentinnen führen und einen Wettbewerbsnachteil sowohl für die Gesundheits- und Krankenpflege als auch für die Fachhochschulen zur Folge haben. Die im Entwurf vorgesehene Übergangsfrist bis 1. Jänner 2024 sollte daher auf den 1. Jänner 2020 verkürzt werden. Darüber hinaus erscheint eine zusätzliche Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Gesundheit für eine etwaige Verlängerung der Übergangsfrist nicht erforderlich und sollte diese daher entfallen. Diesen Anliegen wird der vorliegende Entwurf nicht gerecht. II. Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes: Zu Z. 19 ( 3d): Es sollte 3d dahingehend überarbeitet werden, dass die positive Absolvierung von zwei Semestern Medizinstudium in Deutschland in gleicher Weise angerechnet werden kann wie eine inländische Ausbildung, insbesondere die Absolvierung des Ausbildungsmoduls
3 142/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von Unterstützung bei der Basisversorgung, da hier jedenfalls eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Zu Z. 23 ( 12 bis 17): Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach 14 sollten um die Möglichkeit der Verordnung von Medizinprodukten erweitert werden. Es wird daher angeregt, im 14 Abs. 2 eine zusätzliche Ziffer mit folgendem Wortlaut anzufügen: Verordnungen von pflegerischen Hilfsmitteln (z.b. Rollator, Krankenbett, Inkontinenzversorgung, Duschsessel, L). Darüber hinaus wird im 12 Abs. 3 und 15 Abs. 1, 3 und 5 nach wie vor der Begriff der Anordnung verwendet. Es sollte der Begriff der Anordnung durch den moderneren, zeitgemäßen Begriff der Delegation (oder auch Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten) ersetzt werden. Bezüglich des interdisziplinären Kompetenzbereiches gemäß 16 wird angeregt, im 16 Abs. 3 eine zusätzliche Ziffer mit folgendem Wortlaut anzufügen: Mitwirkung an der ethischen Entscheidungsfindung. Weiters wird angeregt, in den 17 Abs. 2 zusätzliche Spezialisierungen für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für Gerontologische Pflege inklusive Palliativ- und Hospizpflege sowie für gerontopsychiatrische Pflege aufzunehmen. Zu Z. 30 ( 44 Abs. 1): Es ist unklar, ob sich diese Bestimmung auch auf den Pflegefachassistenten bezieht. Eine Klarstellung ist erforderlich. Zu Z. 41 ( 82 bis 84):
4 4 von 7 142/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Für die Hebung von Synergien ist es erforderlich, dass die Pflegeassistenz auch Infusionen abschließen darf. Daher sollte in 83 Abs. 3 der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz um die Aufgabe Abschließen von Infusionen erweitert werden. Ebenso scheint es insbesondere für den extramuralen und den Pflegeheim-Bereich sinnvoll und notwendig, dass die Pflegefachassistenz zur Vornahme der s.c.-infusion zur Flüssigkeitssubstitution berechtigt ist. Daher sollte im 83a Abs. 1 der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz um die Aufgabe An- und Abschluss von s.c.-infusion zur Flüssigkeitssubstitution erweitert werden. Darüber hinaus umfasst der derzeitige Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe nach 84 Abs. 1 auch die soziale Betreuung der Patienten und die Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dieser Teil des Tätigkeitsbereiches wurde im Entwurf weder beim Pflegeassistenten noch beim Pflegefachassistenten berücksichtigt. Daher ist davon auszugehen, dass diese Aufgaben von einer anderen Berufsgruppe wahrzunehmen sind. Eine rechtliche Klarstellung im Entwurf ist erforderlich. Weiters wird angeregt, eine Sonderausbildung für die Pflegefachassistenz z.b. für Intensiveinheiten neben der vorgesehenen Absolvierung von Weiterbildungen für die Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz zu ermöglichen und in den Entwurf entsprechende Bestimmungen aufzunehmen. Im Sinne des Beschlusses der Landesgesundheitsreferentenkonferenz vom 29. April 2015 und einer effizienten Pflegeorganisation sollten ferner in den Entwurf Bestimmungen für eine Weiterdelegation von der Pflegefachassistenz an die Pflegeassistenz aufgenommen werden. Zu Z. 49 ( 95 bis 97): Gemäß 97 ist ohne Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf bzw. in der medizinischen Fachassistenz nach dem Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz (MABG) eine berufliche Erstausbildung nur in der Pflegefachassistenz vorgesehen.
5 142/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von Nach den Erläuterungen zu 97 sollen Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, grundsätzlich eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz an Schulen für Pflegeassistenzberufe absolvieren. Eine berufliche Erstausbildung liegt vor, wenn noch keine berufliche Qualifikation erworben wurde. Berufliche Qualifikationen sind beispielsweise Lehrabschlüsse, schulische Abschlüsse, die mit einer beruflichen Qualifikation verbunden sind (z.b. Handelsschule, HAK, HTL), Ausbildungen in Sozialberufen (z.b. Heimhilfe) und Gesundheitsberufen (z.b. Sanitäter/innen). Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind im Sinne der horizontalen Durchlässigkeit Personen, die eine Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder zur medizinischen Fachassistenz absolvieren und somit auf diesem Weg eine fundierte berufliche Erstausbildung erwerben. Darüber hinaus wird entsprechend den Regelungen im MABG auch für begründete Ausnahmefälle die Absolvierung der Ausbildung in der Pflegeassistenz auch ohne bereits abgeschlossene berufliche Erstausbildung ermöglicht. 97 weicht damit von der in den Beschlüssen der Landeshauptleutekonferenz vom 6. Mai 2015 und der Gesundheitsreferentenkonferenz vom 29. April 2015 verankerten 3-Stufigkeit der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ab. Die Pflegeassistenz entspricht dem derzeitigen Pflegehelfer und ist diese Berufsgruppe insbesondere für den Betrieb von Pflegeheimen und den mobilen Diensten von großer Bedeutung. Nicht zuletzt im Sinne einer noch durchgängigeren modularen Ausbildung wird es daher als unbedingt erforderlich angesehen, auch eine berufliche Erstausbildung in der Pflegeassistenz zu ermöglichen. Es wird daher gefordert, dass die Pflegeassistentenausbildung als eigenständige Ausbildung angeboten und absolviert werden kann. Eine Überarbeitung des 97 ist daher erforderlich. Zu Z. 53 ( 101 Abs. Z. 3): Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Schulen für Pflegeassistenzberufe und der Lehrgänge für die Pflegeassistenz sollte durch eine pflegewissenschaftliche Leitung abgelöst werden. Die entspricht einerseits dem Ausbildungsschwerpunkt und wäre auch im Hinblick auf das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) erforderlich.
6 6 von 7 142/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Zu Z. 62 ( 117): Die parallele Führung der Diplomausbildung an den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und an den Fachhochschulen (sekundär und tertiär) lässt Mehrkosten in der Lehre und Mehrkosten für die doppelt zu führenden Ausbildungseinrichtungen erwarten, wird voraussichtlich zu einer Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Studentinnen führen und einen Wettbewerbsnachteil sowohl für die Gesundheits- und Krankenpflege als auch für die Fachhochschulen zur Folge haben. Durch die im 117 Abs. 22 vorgesehene lange Übergangsfrist bis 1. Jänner 2024 werden diese Mehrkosten noch zusätzlich erhöht. Hinzu kommt, dass je kürzer die Übergangsfrist ist, umso schneller das Ziel einer einheitlichen Ausbildung erreicht werden kann. Die zusätzlich vorgesehene Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Gesundheit sollte entfallen, da mit dieser eine zusätzliche Komponente der Rechtsunsicherheit eingeführt wird. Es sollte daher im Einleitungssatz des 117 Abs. 22 die Übergangsfrist auf den 1. Jänner 2020 verkürzt werden. Darüber hinaus sollte die in dieser Bestimmung enthaltene Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Gesundheit ersatzlos entfallen. Weiters sollte in den Übergangsbestimmungen des Entwurfes eine Regelung für nach der alten Rechtslage ausgebildete Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden, die eine FH-Graduierung anstreben. III. Abschließend: Eine Überarbeitung und Klarstellung der im Entwurf enthaltenen Bestimmungen sollte erfolgen. Auf den Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom 6. Mai 2015 und der Gesundheitsreferentenkonferenz vom 29. April 2015 zum Thema Pflegeausbildung neu wird hingewiesen. Die Umsetzung jener Punkte, die noch nicht erfüllt wurden, wird gefordert.
7 142/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt. Ergeht an: 1. An das Präsidium des Nationalrates An das Präsidium des Bundesrates 3. An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates 4. An alle Ämter der Landesregierungen zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors 5. An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien 6. Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien 7. Landtagsdirektion NÖ Landesregierung Dr. PRÖLL Landeshauptmann Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter:
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