Nationalrat, XXIV. GP 6. Juli Sitzung / 1
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- Matilde Simen
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1 Nationalrat, XXIV. GP 6. Juli Sitzung / Abgeordnete Dr. Sabine Oberhauser, MAS (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Werte VertreterInnen der unterschiedlichsten Berufsgruppen, die wir heute hier mit diesem Gesetz neu regeln werden, herzlich willkommen hier bei uns im Parlament! (Beifall bei SPÖ, ÖVP und BZÖ.) Dieses Gesetz, das wir heute neu schaffen, beruht auf einer Grundlage, die aus dem Jahr 1961 stammt. Ich habe nachgeschaut: Seit 1994 es sitzen ein paar auf der Galerie, die ich kenne, die von Anfang an in dieser Zeit mit mir mit dabei waren, seit 1994 wird versucht, für die Sanitätshilfsdienste das war der eigentliche Grund eine ordentliche Absicherung zu schaffen. Das heißt, sie weg vom Hilfsdienst hin zu einem Gesundheitsberuf mit einer Ausbildungsordnung zu bringen und auch zu schauen, dass dort wirklich ordentliche Verhältnisse und vor allem Fortkommensmöglichkeiten für diese Berufsgruppe geschaffen werden. Parallel dazu gab es das sogenannte MTF-Gesetz, das heißt, jenes für die medizinisch-technischen Fachkräfte, die ein österreichisches Spezifikum sind und die auch mit Recht eine Neuordnung, Neuregelung ihrer Gesetzesmaterien verlangt haben, mit der Frage: Wie können wir weiterkommen und wie können wir unser Berufsbild auch in der Zukunft absichern? Wie gesagt, seit 1994 wurde geredet. Im Ausschuss hat, glaube ich, Erwin Rasinger gesagt, das Gesetz hat Mutter und Vater. Das Gesetz hätte auch mehrere Mütter haben können. Ich habe gesagt, wenn sich in der Zeit der vorhergegangenen GesundheitsministerInnen jemand getraut hätte, da hinzugreifen. Wenn Sie die Mail- Flut, die wir in den letzten Wochen bekommen haben, kennen, dann wissen Sie, dass das ein Gesetz ist, das sehr kontroversiell und sehr schwierig zu diskutieren war, daher hat jeder die Finger davon gelassen. Daher jetzt Gratulation an Herrn Minister Stöger, dass er nicht nur die Finger nicht davon gelassen hat, sondern dass er auch versucht hat, in gemeinsamen langwierigen Verhandlungen dieses Gesetz auf einen guten Boden zu bringen. (Beifall bei der SPÖ.) Frau Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein hat schon den Abänderungsantrag erwähnt. Ich habe ja bereits im Ausschuss angekündigt, dass wir in der Frage der Neuordnung mit dem Koalitionspartner in Verhandlungen sind, wie wir da im Prinzip gerade im Bereich der medizinisch-technischen Fachkräfte Labor und Röntgen und den
2 Nationalrat, XXIV. GP 6. Juli Sitzung / 2 dazugehörigen gehobenen Dienst abgrenzen, und ich darf jetzt den Abänderungsantrag verlesen und einbringen: Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger, Dr. Grünewald, Dr. Spadiut, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses 1821 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1808 d. B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz MABG) erlassen und das MTF-SHD-G, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen: Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 10 Abs. 2 lautet Z 5 und 6: 5. die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen, 6. die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen, 2. In Artikel 1 38 Abs. 8 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 5 und 6 werden angefügt: 5. die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie, 6. die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie. 3. In Artikel 1 erhält der Text des 42 die Absatzbezeichnung (1) ; folgender Abs. 2 wird angefügt: (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
3 Nationalrat, XXIV. GP 6. Juli Sitzung / 3 ***** Was wir seit der Sitzung des Gesundheitsausschusses bis zur heutigen Sitzung noch versucht haben, mit dem Koalitionspartner nicht nur auszuverhandeln, sondern auch auszuformulieren, ist die Abgrenzung im radiologischen Bereich. Die Frage Computertomographie, Magnetresonanztomographie ist neu im Bereich der MTFs. Und wir haben versucht klarzustellen, dass komplexe Untersuchungen natürlich weiterhin im Bereich der gehobenen Dienste bleiben müssen. Allerdings muss es im Rahmen der Ausbildung und dann auch im Rahmen der Tätigkeit für die neuen MABs, den früheren MTFs, möglich sein, einfache standardisierte Untersuchungen durchzuführen, und zwar einzelne; möglicherweise auch aneinandergereihte, die dann unter Umständen eine ganze ergeben. Allerdings das ist ganz klar : Sobald Kontrastmittel oder sonstige Dinge im Spiel sind, muss klargestellt sein, dass im Prinzip der gehobene Dienst dafür zuständig ist plus natürlich auch der jeweilige Arzt/die jeweilige Ärztin. Was noch einmal klargestellt wurde: Sie wissen ja, die medizinisch-technischen Fachkräfte arbeiten zum Großteil schon in diesen Bereichen, haben in diesen Bereichen langjährige Erfahrung gesammelt, deshalb war es besonders wichtig, auch möglichst gute Übergangsbestimmungen zu schaffen, damit Menschen, die in diesen Bereichen gearbeitet haben, diese Tätigkeiten auch weiterhin durchführen können. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.) In diesem Sinne freut es mich, dass wir heute hier eine All-Parteien-Einigung zustande bringen. Ich möchte noch ein ganz herzliches Danke sagen an die beiden Mütter, sage ich jetzt einmal, an Frau Mag. Eva Wildfellner und an Frau Dr. Meinhild Hausreither, die in grenzenlosem, lassen Sie es mich so ausdrücken, Langmut sowohl den Koalitionspartner als auch sämtliche betroffene Berufsgruppen beraten, betreut haben und versucht haben, dieses Gesetz zu einem guten Ende zu bringen, was uns in diesem Falle gelungen ist. Herzlichen Dank auch an den Koalitionspartner Erwin Rasinger, Herrn Klubsekretär Hartig und meine Klubsekretärin Gabi Kotzegger. Vielen Dank! Dieses Gesetz war wirklich nicht einfach auf den Weg zu bringen, und ich glaube, wir haben etwas Gutes geschaffen. Und Ihnen, Herr Minister, herzlichen Glückwunsch! (Beifall bei ÖVP und SPÖ.) 10.38
4 Nationalrat, XXIV. GP 6. Juli Sitzung / 4 Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung. Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut: Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger, Dr. Grünewald, Dr. Spadiut, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses 1821 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1808 d. B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz MABG) erlassen und das MTF-SHD-G, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen: Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 10 Abs. 2 lautet Z 5 und 6: 5. die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen, 6. die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen, 2. In Artikel 1 38 Abs. 8 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 5 und 6 werden angefügt: 5. die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie, 6. die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie. 3. In Artikel 1 erhält der Text des 42 die Absatzbezeichnung (1) ; folgender Abs. 2 wird angefügt:
5 Nationalrat, XXIV. GP 6. Juli Sitzung / 5 (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft. Begründung: Zu Z 1 und 2: Die in der Regierungsvorlage in 10 Abs. 2 Z 5 und 6 enthaltene Formulierung, wonach die Durchführung standardisierter Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie und Magnetresonanztomographie in den Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz fällt, ist im Hinblick auf das Berufsbild gemäß Abs. 1 ( Assistenz bei radiologischen Untersuchungen ) missverständlich. Eine Klarstellung ist daher dahingehend erforderlich, dass im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nur die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie und Magnetresonanztomographie an Angehörige der Röntgenassistenz angeordnet werden darf. Die Entscheidung, ob und welche einfachen standardisierten Tätigkeiten der Röntgenassistenz angeordnet werden können, ist im Rahmen der ärztlichen Anordnung aus fachlicher Sicht zu treffen. Durch die Klarstellung in 10 ist auch eine Anpassung des 38 Abs. 8 erforderlich. Festzuhalten ist, dass die Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmazeutika dem/der Arzt/Ärztin vorbehalten ist und nur Radiologietechnologen/-innen angeordnet werden und von diesen im Rahmen des 2 Abs. 3 letzter Satz MTD-Gesetz ( nur in Zusammenarbeit mit Ärzten/-innen ) erfolgen darf. Zu Z 3: Es soll ermöglicht werden, die zu erlassenden Verordnungen zeitgerecht vorzubereiten und möglichst gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Das sind die Verordnungen gemäß 16 Abs. 9 und 17 Abs. 9 MABG (EWR-Zulassung, Nostrifikation), 26 MABG (Medizinische Assistenzberufe-Ausbildungsverordnung), 34 MABG (Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung) und 38 Abs. 6 MABG (Übergangsrecht medizinisch-technischer Fachdienst). ***** Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Grünewald. Bitte.
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