Sp 875/15/Mag. UK/SM Mag. Klein

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1 141/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf 1 von 5 WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße Wien Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 I 1045 Wien T -+43 to)5 90 9OO-0W I F -+43 to) E sp@wko.at W per alexandra.lust@bmg.gv.at begutachtungsverf ahren@parlament.gv.at Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom BMG 92252/0002 1I/ Al2I2015 v Unser Zeichen, Sacharbeiter Sp 875/15/Mag. UK/SM Mag. Klein Durchwahl Datum Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2015); Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren, die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) bedankt sich für die Übermittlung des oben angeführten Gesetzesentwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung: Die grundsätzliche Ausrichtung der vorliegenden Novelle wird von der WKÖ begrüßt. Die Aufwertung der Pflegehilfe in Richtung eines anspruchsvollen und attraktiven Assistenzbe rufes ist ebenso positiv wie die Erleichterung der interdisziplinären und interprofessionellen Zusammenarbeit. In hohem Maße begrüßt wird die Neugestaltung der Kompetenzbereiche in der diplomierten Pflege samt der Delegationsmöglichkeit an die Pflegeassistenz. Die Neugestaltung im Sinne der Durchlässigkeit und Modularität bewerten wir insbesondere auch in Hin blick auf den steigenden Bedarf an Pflegekräften als sehr positiv. Dem übergeordneten Ziel einer ganzheitlichen, an Patienten orientierten Prozesssteuerung wird durch diese Änderungen entsprochen. Trotz der klar positiven Bewertung des Entwurfs, haben wir folgende Anmerkungen: I. Allgemeine Anmerkungen zum Entwurf 1. Ausbildung auf hochschulischer Ebene Der Wirtschaftskammer Österreich ist es ein zentrales Anliegen, national und international kompetitiv zu sein und den Wirtschafts- und Hochschulstandort Österreich weiter auszubauen. Die qualitativ hochwertige Aus- und Weiterbildung von Studierenden ist hierbei von essentiel ler Bedeutung. Welche Institution (Fachhochschule, Privatuniversität, öffentliche Universität,... ) dies in welchem Bereich übernehmen soll, ist durch einen gesamtheitlichen Entwicklungsplan der österreichischen HochschuUandschaft und die konkrete Profilbildung der einzel

2 2 von 5 141/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf nen Hochschultypen zu gewährleisten. Der Plan sou auch die Frage klären, ob die GuK Ausbildung an Fachhochschulen und an Privatuniversitäten angeboten werden soll. Wir bieten an, auch im Rahmen der Hochschulkonferenz bei der Profilbildung und Schärfung des österreichischen Hochschulsystems sowie an der Entwicklung der qualitativen und quantitativen Qualitätssicherung aktiv mitzuwirken. Die langfristige strategische Ausrichtung des tertiären Sektors ist gemeinsam zu erarbeiten, daher sollten bei derart grundsätzlichen Richtungsentscheidungen, welche Hochschuleinrichtungen welche Aus- und Weiterbildung anbieten soll, die Stakeholder des Wirtschaftsstandortes - also die Sozialpartner - in die Beratungen der Hochschulkonferenz einbezogen werden. 2. Technologischer Wandel Bedauerlicherweise sind die dramatischen Veränderungen durch den technologischen Wandel (E Health, Telemedizin, Internet basierte Information und Kommunikation, Sensorik und Me dizin 4.0, Datenbanken, soziale Netzwerke und gesundheitsfördernde Web-Applikationen ete.) in den neuen Berufsbildern noch nicht berücksichtigt. Wissensbasierte Therapie und Pflege ist ohne "State-of-the-art"-Methoden nicht denkbar. "Evidence-based-Care" verlangt die uneingeschränkte Nutzung der IKT und entsprechender Breitbanddienste. Daher sollte in der Ausund Weiterbildung im weiten Feld des E-Health ein Schwerpunkt gesetzt werden. 3. Operationstechnische/r Assistent/in (OTA)/OP-Sonderausbildung Die WKÖ fordert die Schaffung eines Berufsbildes "Operationstechnische/r Assistent/in" (OTA) analog den Vorbildern aus Deutschland und der Schweiz. Die Implementierung dieses Berufsbildes hätte - neben der Ausbildung in Österreich - auch den kurzfristigen Effekt, dass eine gesetzliche Grundlage zur Nostrifikation ausländischer Interessenten geschaffen würde. Es gibt etwa in Salzburg und Tirol häufig Initiativbewerbungen aus Deutschland, die mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen werden müssen. Alternativ fordert die WKÖ die Möglichkeit, die OP-Sonderausbildung auch für Pflegeassistenten zugänglich zu machen. Nachdem es primär um das Instrumentieren im OP geht, reicht die Kombination aus der pflegerischen Grundausbildung, die im Rahmen der Ausbildung zum Pflegeassistenten erworben wird, in Verbindung mit den Kenntnissen aus der OP Sonder ausbildung. Klarstellend sei dazu angemerkt, dass dieser Zugang natürlich nur für die OP-Sonderausbildung gelten soll. SoUte die Implementierung dieses Berufsbildes/Spezialisierung in der aktuellen Novelle nicht möglich sein, fordern wir mit Nachdruck die Umsetzung im Zuge eines 2. Teils einer GuKG Novelle zeitnah in Angriff zu nehmen. 4. Durchlässigkeit der Berufsgruppen Eine verkürzte Ausbildung (ca Stunden) von erfahrenen (z.b_ mehr als 5 Jahre Berufserfahrung) Pflegehelfer/innen zu Pflegefachassistent/innen wäre sehr sinnvoll und sollte gesetzlich geregelt werden. So könnte die neue Berufsgruppe der Pflegefachassistenten deut lieh rascher vergrößert werden. Ebenso sollte eine modulartige Anrechnung von Ausbildungsinhalten ermöglicht werden. So könnten Fachsozialbetreuer/innen (Sozialbetreuungsberufe) ebenso eine verkürzte Ausbildung (2. Jahr) absolvieren, um Pflegefachassistent/innen zu werden. Es sei noch angemerkt, dass die Sozialbetreuungsberufe, welche in stationären Einrichtungen zu finden sind, mit den Berufsbitdern des GuKG harmonisiert werden müssen.

3 141/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf 3 von Langzeitpflege bzw. Demenz mitdenken Im Entwurf fehlt an mehreren Stellen das Miteinbeziehen der Langzeitpflege. In diesem Zusammenhang ist auffauend, dass - trotz der laufenden Arbeiten zu einer Demenzstrategie für Österreich - bei der neu strukturierten Ausbildung das Krankheitsbild der Demenzerkrankungen überhaupt nicht berücksichtigt wird. 11. Zu einzelnen Bestimmungen des Entwurfs 3d Pflegepraktikum von Studierenden Das Pflegepraktikum von Studierenden ist sehr missverständlich formuliert. Es soute klar formuliert werden, dass aue Praktikantinnen und Praktikanten unter Anleitung und Aufsicht diverse Tätigkeiten ausführen dürfen. Ist das Erlernen dieser Tätigkeiten doch ausdrückliches Ziel eines Praktikums. Je nach Ausbildungsstand der einzelnen Praktikanten wird die Anlei tung und Aufsicht mehr oder weniger stark ausgeprägt sein. 14 Pflegerische Kernkompetenzen Des Weiteren fordert die WKÖ die Aufnahme folgender zwei Kernkompetenzen in 14 Abs. 2: Verordnung und Weiterverordnung von Heilbehelfen und Medizinprodukten insbesondere Inkontinenzprodukte, Wundauflagen, Verbandmaterial und Gehhilfen. Anforderung von Angehörigen der medizinischen, therapeutischen und diagnostischen Gesundheitsberufe und MTD (z.b. Diätologie, Logopädie, Ergotherapie, etc.) 15 Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie Des Weiteren fordert die WKÖ die Aufnahme folgender drei Kompetenzen in 15 Abs. 2: Anordnung von definierten Arzneimitteln und Einleitung von diagnostischen Prozessen im Rahmen des Notfallmanagements auf Basis von Standard Operating Procedures (50Ps) Entfernen von Drainagen Entfernen von Nähten und Wundverschlussklammern 17 Spezialisierung Die Erweiterung der Kompetenzen des gehobenen Diensts ermöglicht unter gewissen Voraussetzungen ein effektiveres und effizienteres Anbieten im Langzeitbereich unter der Voraus setzung, dass dieser Bereich auch in 17 - Spezialisierungen (geriatrische Langzeitpflege) mit aufgenommen wird. Die WKÖ fordert deshalb die Aufnahme einer Spezialisierung für die geriatrische Langzeitpflege mit den Schwerpunkten Demenz, Palliativpflege und Aktivierung in 17 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes. 83 Zum Berufsbild der Pflegeassistenz 83 Abs. 5 sieht vor, dass im Rahmen der Mitwirkung der Pflegeassistenz bei Diagnostik und Therapie die Durchführung der im Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten ( 83 Abs. 3) im Einzelfatl nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen hat.

4 4 von 5 141/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf - 4- Anordnung oder Delegation im Einzelfall sind wesentliche Prozesse in der Langzeitpflege. Wünschenswert wäre eine genauere Definition (z.8. situationsbezogen), was darunter zu verstehen ist (pro Bewohner/Klient oder Mitarbeiterin oder Zeitpunkt?). Bei stabiler Situation wäre eine Delegation pro Bewohner sinnvoll. Die Delegation sollte auf Berufsgruppen ausgerichtet sein. Das entlässt trotzdem nicht aus der Verantwortung sich zu vergewissern, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das können, was sie können solten. In 83 Abs. 6 ist die einleitende Wortfolge "Im Einzelfall" zu streichen, da mit dieser Einschränkung das grundsätzliche Zusammenspiel zwischen diplomierter Pflege und Pflegeassistenz ad absurdum geführt würde - wäre doch im Umkehrschluss im Regelfall eine Aufsicht notwendig. Die erläuternden Bemerkungen sprechen aber ohnehin für diese Grundverständnis - der Text sollte dahingehend angepasst werden. 83a Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz Die WKÖ fordert in 83a Abs. 1 als weitere Tätigkeit der Pflegefachassistenz das Legen von Subkutaninfusionen als Flüssigkeitsersatz. Diese werden ohnehin vom Arzt genauestens angeordnet und sind in der Handhabung bzw. in Bezug auf mögliche Folgewirkungen ähnlich zuse hen wie Infusionen, die bei liegendem periphervenösen Zugang angeschlossen werden. Zusätzlich zur Anführung der einzelnen Tätigkeiten sollten in 83a auch Tätigkeitsbereiche vorgesehen werden, die sehr zentral und umfangreich in der Langzeitpflege in das neue Aufgabenfeld der Pflegefachassistenz fallen werden, wie z.b. Umgang und Förderung von Men sehen mit Demenz, Sterbebegleitung im Sinne der Palliative Care, Notfallmanagement (Beobachtung, Risikoeinschätzung, Rettungsmaßnahmen). Dies ist insofern von wesentlicher Bedeutung, da auf Grundlage dieses Gesetzes in Folge die Ausbildungen/Curricula gestaltet werden müssen. In der derzeitigen Fassung sind viele Tätigkeiten der neuen Berufsgruppe der Pflegefachassistenz für viele Bereiche im Krankenhaus sehr nützlich. Dieser zusätzliche Nut zen, der zugleich die Attraktivität des Berufs steigert, sollte allerdings auch für den mobilen und stationären Langzeitbereich geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Herausforderung Demenz für die nächsten Jahrzehnte für alle Bereiche sehr wesentlich und insbesondere in den Krankenhäusern ein vernachlässigtes Thema mit vielen Folgeproblemen. Wesentlich ist auch, dass diese Kenntnisse (Demenz, Palliative Care... ) einen zentralen Schwerpunkt in der Ausbildung der Pflegefachassistenz bilden. und zwar sowohl für die Bereiche Akutversorgung als auch mobiler und stationärer Langzeitbereich. 95 Schulen für Pflegeassistenzberufe In 95 Abs. 1 des Entwurfs ist normiert, dass die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen an Schulen für Pflegeassistenzberufe durchzuführen ist, die an oder in Verbindung mit Krankenanstalten eingerichtet sind. Im Gegensatz zum aktuellen Stand sind Lehrgänge, die an oder in Verbindung mit "Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen" oder "Einrichtungen oder Gebietskörper schaften, die Hauskrankenpflege anbieten" ausbilden (dzt. gültige Fassung 95 Abs. 1) nicht mehr enthalten. Diese Einrichtungen werden nur noch als Ort der praktischen Ausbildung genannt. Das würde einen deutlichen Rückschritt zum Status quo darstellen, da zu erwarten wäre. dass die Ausbildungsstätten den Fokus in Zukunft nur mehr auf Krankenanstalten legen werden. Die Bedarfe für die diversen Settings im Langzeitbereich würden mit dieser Regelung nicht berücksichtigt werden. Neben der Schule für Pflegeassistenzberufe in Verbindung mit Krankenanstalten, Pflegeheimen oder Hauskrankenpflege sollten auch (noch zu schaffende) Berufsbildende Höhere Schu-

5 141/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf 5 von len für Sozial- und Gesundheitsberufe die Möglichkeit erhalten, eine Pflege- bzw. Pflegefach assistenzausbildung anzubieten und mit einem Maturaabschluss zu kombinieren. 97 Berufliche Erstausbildung Aus Sicht der WKÖ muss die Pflegeassistenz nicht nur als eigenes Berufsbild, sondern auch als eigenständige Ausbildung (Erstausbildung und berufsbegleitende Aufschulung von Heimhilfen ete.) erhalten bleiben. Die fehlende Möglichkeit einer eigenständigen Ausbildung für die Ptlegeassistenz in 97 würde unweigerlich zu einem dramatischen Personalengpass in der Langzeitpflege führen. Daher wird seitens der WKÖ die Schaffung einer entsprechenden Erstausbildungsmöglichkeit ersucht. 104a Weiterbildung tür Pflegeassistenten im Langzeitbereich Eine spezielle Weiterbildung für den Langzeitpflegebereich im Ausmaß von ca. 300 Stunden (davon 1/3 Praxis) sah es Pflegeassistenten erlauben, die Tätigkeiten des 83 Abs. 1 Z 1-4 nach schriftlicher Anordnung eigenverantwortlich durchzuführen. Aus- und Weiterbildung Die Ausbildung zur der Pflegefachassistenz sowie die Weiterbildung der Pflegeassistenz zur Pflegefachassistenz sollte im Rahmen von Lehrgängen ermöglicht werden. Das ist insbesondere für jene Menschen wichtig, die sich berufsbegleitend weiterqualifizieren wollen. Freundliche Grüße 'I. V. iaw«o (). Dr. Christoph Leitl 11J.ß Präsident Mj ;n ::':er Generalsekretärin i. V. Martha Schultz Vizepräsidentin der Wirtschaftskammer Österreich

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