Vereinigung der PflegedirektorInnen Österreichs Austrian Nurse Directors Association (ANDA)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vereinigung der PflegedirektorInnen Österreichs Austrian Nurse Directors Association (ANDA)"

Transkript

1 61/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Betrifft: Novelle des GuKG: Ergänzender Vorschlag zum vorliegenden Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom Sehr geehrte Frau Mag. a Lust, sehr geehrtes Präsidium des Nationalrates, bezugnehmend auf die Aussendung des Bundesministeriums vom übermitteln wir Ihnen hiermit die Stellungnahme der ANDA betreffend die Begutachtung der GuKG- Novelle aus Sicht der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren und des Pflegemanagements. Zu Beginn möchten wir festhalten, dass wir die Reform als einen sehr wichtigen Schritt für die Berufsgruppe der Pflege und der Versorgungsqualität der Bevölkerung sehen und die Novelle zahlreiche positive Aspekte und Entwicklungen beinhaltet, die wir seitens der Pflegepraxis vollinhaltlich unterstützen. Dazu zählen vor allem: 1. Die Überführung der Ausbildung des gehobenen Dienstes für Gesundheits-und Krankenpflege in den tertiären Bildungsbereich und damit der Anschluss an internationale Entwicklungen 2. Die Möglichkeit zur weiteren Übernahme von ärztlichen Tätigkeiten ( alle Turnusarzt- Tätigkeiten exkl. Anamnese und Therapie), welche den aktuellen Entwicklungen rund um das KA-AZG und der neuen Ärzteausbildung Rechnung trägt, sowie die Versorgungserfordernisse beanspruchen 3. Die klare Durchlässigkeit des Ausbildungssystems 4. Die Definition von Kompetenzbereichen anstelle von Tätigkeitsbereichen, welche mehr Flexibilität in der Gestaltung von Arbeitsabläufen ermöglicht. Zu folgenden Punkten dürfen wir vor allem bezugnehmend auf die tatsächliche Umsetzung der GuKG-Novelle in der Pflegepraxis unsere Anmerkungen und gleichzeitig unsere dazu passenden Textvorschläge - in kursiv/blau geschrieben - einbringen: 1. Unklare für Gesundheits- und Krankenpflege/BScN Rolle und fehlende Erweiterung der Kompetenzen des Gehobener Dienst Umsetzung der Reform in zwei Phasen birgt Gefahr von Unklarheit, fehlendem Überblick Übergangsfrist bis 2024 zu lange Übernahme der neuen Tätigkeiten aufgrund des Ärztemangels 1

2 2 von 6 61/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Abgestimmte Gesamtnovellierung und tatsächliche Umsetzung mittels strukturierten Stufenplans Im derzeit vorliegenden Entwurf der GuKG-Novelle fehlt insbesondere im Bereich des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege eine echte Reform und Erweiterung des Tätigkeits- und Kompetenzbereiches. Davon ausgehend sollte eine Kompetenzerweiterung und Kompetenzvertiefung im Sinne von mehr Eigenständigkeit und Eigenverantwortung im gehobenen Dienst unbedingt berücksichtigt werden. Als wesentlicher Aspekt wird hier die eigenständige Verordnungs/- Anordnungskompetenz für den gehobenen Dienst z. B bei der Verordnung von Inkontinenzprodukten, Wundversorgung, der Weiterverordnung von Medikamenten, Generika, Anforderung MTD gefordert. Dies könnte mit folgendem ins Gesetz übernommen werden: 14 (2) 16. Verordnung von Medizinprodukten und Heilbehelfen insbesondere zur Kontinenzförderung, Wundversorgung und Mobilisation. 17. Anforderung von Angehörigen der Medizinisch-Technischen Dienste (Diätologie, Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie) Besonders die bekannten Entwicklungen - kürzere Verweildauer mit zunehmender Arbeitsverdichtung, neues KA-AZG, neue Ärzteausbildung usw. - haben einen beträchtlichen Einfluss auf den Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes. Pflegepersonen sind 24 Stunden und 365 Tage im Jahr beim Patienten und haben so als einzige Berufsgruppe den Überblick über den gesamten Pflege- und Behandlungsprozess. Diese zentrale Aufgabe sollte auch gesetzlich im Berufsbild 12 (4) und/oder im interdisziplinären Kompetenzbereich 16 (3) verankert werden. Hauptverantwortung in der Koordination und Sicherstellung eines kontinuierlichen Behandlungs- und Betreuungsprozesses in Kooperation mit allen an der Patientenversorgung beteiligten Berufsgruppen und Einrichtungen. Gezielte Steuerung von Patientenströmen durch Ersteinschätzung mittels standardisierter Triagesysteme Weiters sollte der in einem früheren Entwurf enthaltene 12 (5) unbedingt wieder aufgenommen werden. Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert Strategien, Konzepte und Programme zur Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege (Family Health Nursing), der 2

3 61/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 6 Schulgesundheitspflege (School Nursing) sowie der bevölkerungsorientierten Pflege (Public Health Nursing) 2. Klare Abgrenzung Gehobener Dienst zu Pflegefachassistenz/Pflegeassistenz (Dreiteilung der Pflegeausbildung) Grundsätzlich wird die zukünftige Dreiteilung - Gehobener Dienst/Pflegefachassistenz/Pflegeassistenz - und insbesondere die langen Übergangsbestimmungen im gehobenen Dienst lt. 117 sehr kritisch beurteilt. Dadurch besteht die Gefahr des fehlenden Überblicks sowie von Kompetenzüberschneidungen und -verwirrungen in der Praxis durch das gleichzeitige Bestehen verschiedenster Berufsgruppen (Pflegehilfe/Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Gehobener Dienst mit Diplom, Gehobener Dienst mit Bachelor,...) Gleichzeitig wird eine fehlende Flexibilität in der Dienstplangestaltung befürchtet, Ausfälle sind durch die Aufsplittung schwer zu kompensieren Gehobener Dienst kann PFA/PA ersetzen, aber nicht umgekehrt Sollte die Dreiteilung bestehen bleiben, wird es daher umso wichtiger, den Gehobenen Dienst als zentralen Dreh- und Angelpunkt in der kontinuierlichen Patientenversorgung zu positionieren und den oben angeführten Hauptverantwortung in der Koordination und Sicherstellung eines kontinuierlichen Behandlungs- und Betreuungsprozesses in Kooperation mit allen an der Patientenversorgung beteiligten Berufsgruppen und Einrichtungen sowie die gezielte Steuerung von Patientenströmen durch Ersteinschätzung mittels standardisierter Triagesystemen im Berufsbild zu verankern. Sehr positiv wird allerdings gesehen, dass der PA nur mehr im Zusammenhang mit Sozialbetreuungsberufen ausgebildet werden soll. Für den akutstationären Bereich sollen langfristig aufgrund der sich hohen Anforderungen ausschließlich PFA eingesetzt werden. Dennoch sollten Aufgaben-, Kompetenz- und Ausbildungsumfang der Pflegeassistenz/Pflegefachassistenz unbedingt reduziert bzw. auf keinen Fall noch erweitert werden, um so eine deutlichere Unterscheidung/Abgrenzung der Kompetenzen und Aufgaben des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu jenen der Pflegefachassistenz sicher zu stellen. Beispiele für Aufgaben, die aus fachlicher Sicht ein hohes Risikopotential aufweisen PA: Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern, Durchführung von Klistieren, Darmeinläufen und -spülungen, 3

4 4 von 6 61/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Anlegen von Wickeln, Bandagen und Verbänden Verbände genauer definieren PFA: Legen und Entfernen von nasogastralen Sonden, Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern 3. Regelung von Spezialisierungen sowie von Fort- Weiter- und Sonderausbildungen Die in den Erläuterungen auf Seite 1 erwähnte notwendige Modernisierung der Regelungen über die Ausübung der Sonderausbildung für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben sowie der Regelungen über Weiterbildungen sollte bereits jetzt mitberücksichtigt und nicht erst im zweiten Umsetzungsschritt konkretisiert werden. Dabei sollten vor allem jene Weiterbildungen, die sich bereits jetzt für eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung bewährt haben bzw. als unbedingt notwendig erkannt wurden, mitangeführt werden. Dahingehend sollte das gesamte Spektrum an Spezialisierungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten gemeinsam in einem Paragraph klar geregelt und abgebildet und 17 (1) ggf. dementsprechend abgeändert werden: Zur Erweiterung der beruflichen Kompetenzen können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Spezialisierungen auf Basis einer Krankheit, einer Alterskohorte, eines Phänomens oder eines ausgewählten Settings sowie Kompetenzen für Lehr- oder Führungsaufgaben erwerben. Weiters sollten dazu auch folgende Spezialisierung und Weiterbildungen bereits zusammengefasst im 17 (2) verankert werden: Ergänzung Geriatrische Pflege Wundmanagement Schmerzmanagement Praxisanleitung Onkologische Pflege Palliativ Pflege Diabetesberatung Pflege in Ambulanz und Notaufnahmen Kontinenzberatung Stomaberatung ANP (Versorgung chronisch Kranker z. B. COPD, Herzinsuffizienz Case- und Caremanagement 4

5 61/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 6 Psychiatrische Übergangspflege Aggressions- und Deeskalationsmanagement Psychosomatische Pflege Suchtkrankenpflege Forensische Pflege Kinder- und Jugendpsychiatrische Pflege Betreffend 17 (3) wird der zwingende Einbezug der Österreichischen Ärztekammer bei der Genehmigung von weiteren Spezialisierungen Seitens unserer Vereinigung ausdrücklich abgelehnt und folgendermaßen begründet: Insoweit eine weitere Spezialisierung in der Pflege mit einer Verschiebung von Aufgaben oder Tätigkeiten vom ärztlichen Dienst zur Pflege, bzw. einer Delegation von ärztlichen Aufgaben an die Pflege zusammenhängt ist dies ohnedies im Rahmen der erforderlichen legistischen Änderungen auch mit der Ärztekammer zu klären. Grundsätzlich sollte die Expertise für die Entscheidung über weitere Spezialisierungen vor allen Dingen durch die Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflegebeirates gemäß 65 c und die Einholung einer Stellungnahme des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbandes erfolgen. Begriff der "ANORDNUNG" durch den modernen, zeitgemäßen Begriff der "DELEGATION" ersetzen lassen, wie z.b. in den 12 Abs.3; 15 Abs. 1, 3 und 5. Der anachronistische Begriff der Anordnung ist generell durch die rechtlich korrekte Bezeichnung Delegation zu ersetzen. Begründung: Der ärztliche Dienst hat keine Vorgesetztenstellung gegenüber dem Pflegedienst und kann somit auch keine Anordnungen an andere Gesundheitsberufe geben! Es handelt sich also lediglich um eine Delegation bzw. Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten an den Pflegedienst nach gesetzlich vorgegebenem Modus. Wenn schon ein neues modernes Berufsrecht gestaltet wird, sind auch die Begrifflichkeiten an den zeitgemäßen und korrekten Sprachgebrauch anzupassen. 4. Schriftliche ärztliche Anordnung Grundsätzlich stimmen wir den Ausführungen zur schriftlichen ärztlichen Anordnung in den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle zu. Gleichzeitig empfehlen wir den unten angeführten Absatz, S. 3/10 aus den Erläuterungen des vorliegenden Entwurfs zum Thema schriftliche ärztliche Anordnung als Gesetzestext unter 15 aufzunehmen: In welcher Form die ärztliche Anordnung zu erfolgen hat, kann selbstverständlich durch dienst- und organisationsrechtliche Vorgaben entsprechend den Gegebenheiten und Erfordernissen des jeweiligen Settings festgelegt werden. Für Bereiche, in denen dies aus 5

6 6 von 6 61/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Qualitätssicherungsgründen und nicht zuletzt zu Beweissicherungszwecken erforderlich ist (z.b. Arzneimittelverabreichung, Therapiepläne etc.), hat die ärztliche Anordnung im Sinne einer lege-artis- Berufsausübung weiterhin zwingend im Vorhinein schriftlich zu erfolgen. Die Schriftlichkeit und Nachvollziehbarkeit von ärztlichen Anordnungen wird jedenfalls durch die Dokumentationsverpflichtung sowohl der anordnenden Ärzte/-innen ( 51 ÄrzteG 1998) als auch des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ( 5 GuKG) gewährleistet 5. Gemeinsame Umsetzung der Novelle als ein Gesamtpaket Die Umsetzung der Reform sollte in einer Phase erfolgen Es besteht einerseits die Gefahr von Unklarheit und fehlendem Überblick betreffend der verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten und andererseits Kompetenzüberschneidungen und -verwirrungen in der Praxis durch das gleichzeitige Bestehen verschiedenster Berufsgruppen (Pflegehilfe/Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Gehobener Dienst mit Diplom, Gehobener Dienst mit Bachelor,...) Um dies zu vermeiden, wäre die gemeinsame Umsetzung eines abgestimmten Gesamtkonzepts mittels eines strukturierten Stufenplans wünschenswert und sinnvoll. Wie bereits unter Punkt 3 erwähnt ist die klare Regelung betreffend Spezialisierungen und Weiterbildungen hierbei ein wesentlicher Aspekt bei derumsetzung. Die Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Krankenanstalten sehen die Reform als einen längst notwendigen Schritt für die Berufsgruppe der Pflege und wir tragen gerne mit unseren Erfahrungen und Überlegungen aus der Pflegepraxis zur Umsetzung dieser bei. Gerne stehen wir für weitere Stellungnahmen und Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Gertraud Fribl Stv. Vorsitzende ANDA Linz, 18. August

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird; Allgemeines Begutachtungsverfahren GZ: BMG-92101/0008-II/A/3/2014

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird; Allgemeines Begutachtungsverfahren GZ: BMG-92101/0008-II/A/3/2014 13/SN-53/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße 2 1031 Wien z.hd. Frau Mag. Marianne Kropf z.hd. Frau Dr. Silvia Türk

Mehr

MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 13/SN-342/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG MD-Verfassungsdienst und Rechtsmittelangelegenheiten 1082 Wien, Rathaus 4000-82344 Telefax:

Mehr

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesundheits-und Krankenpflegegesetzes):

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesundheits-und Krankenpflegegesetzes): 142/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 7 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst

Mehr

GuKG Neu Auswirkungen auf den Arbeitgeber. Mag. Beate Spath MPH AUVA, Landesstelle Graz Rechtsabteilung

GuKG Neu Auswirkungen auf den Arbeitgeber. Mag. Beate Spath MPH AUVA, Landesstelle Graz Rechtsabteilung GuKG Neu Auswirkungen auf den Arbeitgeber Mag. Beate Spath MPH AUVA, Landesstelle Graz Rechtsabteilung 059393 33502 beate.spath@auva.at Änderung der Berufsbezeichnung Änderung des Berufsbildes Änderung

Mehr

Pflegeausbildungskonzept Tirol Novelle zum Gesundheits- u. Krankenpflegegesetz

Pflegeausbildungskonzept Tirol Novelle zum Gesundheits- u. Krankenpflegegesetz Pflegeausbildungskonzept Tirol Novelle zum Gesundheits- u. Krankenpflegegesetz 1 Inhalt der Präsentation: 1. Eckpunkte der Novelle zum Gesundheits- u. Krankenpflegegesetz 1.1. gehobener Dienst 1.2. Pflegefachassistenz

Mehr

Schwarzbauer_

Schwarzbauer_ Schwarzbauer_06.10.2017 Auswirkung der GuKG Novelle auf den Skill & Grade Mix im akutstationären Bereich ÖGRO / 34. Jahrestagung 6. - 7.10. 2017 Rosa Schwarzbauer Gesamtübersicht PhD MScN Gesundheits-

Mehr

Österreichische Gesellschaft für Medizinrecht Sozial- und Gesundheitspolitisches Forum. Dr. Thomas Radner

Österreichische Gesellschaft für Medizinrecht Sozial- und Gesundheitspolitisches Forum. Dr. Thomas Radner Österreichische Gesellschaft für Medizinrecht Sozial- und Gesundheitspolitisches Forum Website: http://medizinrecht-europa.eu e-mail : sekretariat@medizinrecht-europa.eu c/o Universität Linz 4040 Linz,

Mehr

Informationsabend. Neue Ausbildungen in der Gesundheitsund Krankenpflege Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz

Informationsabend. Neue Ausbildungen in der Gesundheitsund Krankenpflege Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz Informationsabend Neue Ausbildungen in der Gesundheitsund Krankenpflege Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz Novelle GuKG 2016 Tritt mit 01.09.2016 in Kraft Verordnung Diplomausbildung mit 01.01.2024

Mehr

Entwurf EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 (EU-BAG-GB 2016) GZ: BMG-92250/0051-II/A/2/2015

Entwurf EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 (EU-BAG-GB 2016) GZ: BMG-92250/0051-II/A/2/2015 Seite 1 von 5 Entwurf EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 (EU-BAG-GB 2016) GZ: BMG-92250/0051-II/A/2/2015 Wien 21.08.2015 Stellungnahme zum Entwuf des EU-BAG-GB 2016, der Dachverband der

Mehr

Entwurf Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, (GuKG-Novelle 2015) GZ: BMG-92252/0002-II/A/2/2015

Entwurf Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, (GuKG-Novelle 2015) GZ: BMG-92252/0002-II/A/2/2015 Seite 1 von 5 Entwurf Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, (GuKG-Novelle 2015) GZ: BMG-92252/0002-II/A/2/2015 Wien, 28. 08. 2015 Stellungnahme zum Entwurf einer Änderung des GuKG, der Dachverband

Mehr

GuKG-Novelle. Mag. Paul Resetarics, MSc Chief Nursing Officer

GuKG-Novelle. Mag. Paul Resetarics, MSc Chief Nursing Officer GuKG-Novelle Mag. Paul Resetarics, MSc Chief Nursing Officer Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung für allgemeine Gesundheitsrechtsangelegenheiten und Gesundheitsberufe II/A/2 1030 Wien,

Mehr

Kompetenz und mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich in der Pflege. DGuKS Anna Gratl Univ. Klinik Innsbruck Gyn III

Kompetenz und mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich in der Pflege. DGuKS Anna Gratl Univ. Klinik Innsbruck Gyn III Kompetenz und mitverantwortlicher in der Pflege DGuKS Anna Gratl Univ. Klinik Innsbruck Gyn III 4 des GuKG Allgemeine Berufspflichten (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren

Mehr

Diskussionsvorschläge zur Reform der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

Diskussionsvorschläge zur Reform der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe Diskussionsvorschläge zur Reform der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße 2 1030 Wien Stand: 22.8.2014 Ausgangslage Evaluierung GuKG 1997 Bundeszielsteuerungsvertrag

Mehr

GZ: BMGFJ-92252/0014-I/B/6/2008

GZ: BMGFJ-92252/0014-I/B/6/2008 Österreichische Pflegekonferenz NÖ LANDESAKADEMIE - Höhere Fortbildung in der Pflege Bereich Soziales u. Gesundheit, Sr. M. Restituta Gasse 12, A- 2340 MÖDLING www.pflegekonferenz.at office@pflegekonferenz.at

Mehr

News aus dem Bundesministerium für Gesundheit

News aus dem Bundesministerium für Gesundheit News aus dem Bundesministerium für Gesundheit Mag. Paul Resetarics, MSc Chief Nursing Officer Entscheidungsgrundlagen Fragestellungen zur Delegation ärztlicher Tätigkeiten gemäß 15 GuKG werden unter Berücksichtigung

Mehr

RECHT AUF SICHERHEIT IN DER WUNDBEHANDLUNG? Juristische Aspekte

RECHT AUF SICHERHEIT IN DER WUNDBEHANDLUNG? Juristische Aspekte RECHT AUF SICHERHEIT IN DER WUNDBEHANDLUNG? Juristische Aspekte DR MARIA-LUISE PLANK Gillhofer & Plank Rechtsanwälte 1010 Wien, Herrengasse 8/3/5 WUNDMANAGEMENT 22a (1) GuKG Das Wundmanagement umfasst

Mehr

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz neu: AK fordert Nachbesserungen zum Schutz der Beschäftigten

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz neu: AK fordert Nachbesserungen zum Schutz der Beschäftigten Ihr Gesprächspartner: Dr. Johann Kalliauer Mag. Andreas Neubauer Präsident der AK Oberösterreich Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz neu: AK fordert

Mehr

GuKG Novelle 2016 Was ist neu? Von der Pflegehilfe zur Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz

GuKG Novelle 2016 Was ist neu? Von der Pflegehilfe zur Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz GuKG Novelle 2016 Was ist neu? Von der Pflegehilfe zur Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz Michael Pagani FH Studienstandort Vinzentinum Ried FH Campus Wien Schule für allg. Gesundheits und Krankenpflege

Mehr

Prof. Dr. Alfred Radner

Prof. Dr. Alfred Radner Österreichische Gesellschaft für Medizinrecht Sozial- und Gesundheitspolitisches Forum Prof. Dr. Alfred Radner Website: http://medizinrecht-europa.eu e-mail : sekretariat@medizinrecht-europa.eu c/o Universität

Mehr

Primary Health Care (PHC) Tätigkeitsprofil Gesundheits- und Krankenpflege

Primary Health Care (PHC) Tätigkeitsprofil Gesundheits- und Krankenpflege Primary Health Care (PHC) Tätigkeitsprofil Gesundheits- und Krankenpflege Seite 1 / 9 Inhaltsverzeichnis Primary Health Care (PHC)... 1 Inhaltsverzeichnis... 2 Einleitung... 2 Kompetenzen der (Berufsgruppe

Mehr

Aktuelle Rechtsdiskussion und Entwicklungen für eine verbesserte Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe

Aktuelle Rechtsdiskussion und Entwicklungen für eine verbesserte Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe Aktuelle Rechtsdiskussion und Entwicklungen für eine verbesserte Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe Linz 6./7.5. 2014 Meinhild Hausreither Inhalt der Präsentation Vorab zum Titel: pragmatischere Zusammenarbeit

Mehr

News aus dem BMG. GuKG-Novelle Mag. Paul Resetarics, MSc Chief Nursing Officer

News aus dem BMG. GuKG-Novelle Mag. Paul Resetarics, MSc Chief Nursing Officer News aus dem BMG GuKG-Novelle 2016 Mag. Paul Resetarics, MSc Chief Nursing Officer Bundesministerium für Gesundheit Allgemeine Gesundheitsrechtsangelegenheiten und Gesundheitsberufe 1030 Wien, Radetzkystraße

Mehr

KOMPLEMENTÄRE PFLEGEMETHODE Auf der sicheren Seite des Rechts. 29. Jänner Aroma-Symposium des

KOMPLEMENTÄRE PFLEGEMETHODE Auf der sicheren Seite des Rechts. 29. Jänner Aroma-Symposium des KOMPLEMENTÄRE PFLEGEMETHODE Auf der sicheren Seite des Rechts 29. Jänner 2011 1. Aroma-Symposium des 1 Gabriele Latour, MSc Akademische Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege am Landesklinikum St.Pölten-Lilienfeld

Mehr

Ausbildung neu. Der Pflegeberuf im Wandel. 06. Oktober Michael Aiglesberger

Ausbildung neu. Der Pflegeberuf im Wandel. 06. Oktober Michael Aiglesberger Ausbildung neu Der Pflegeberuf im Wandel 06. Oktober 2017 Michael Aiglesberger Grundausbildungen für den gehobenen Dienst der Gesundheit- und Krankenpflege Seite 2 Universitäten Bis 2004 kein reguläres

Mehr

An die Landeshauptmänner. Information zur GuKG-Novelle Sehr geehrte Herren Landeshauptmänner!

An die Landeshauptmänner. Information zur GuKG-Novelle Sehr geehrte Herren Landeshauptmänner! Organisationseinheit: BMGF - II/A/2 (Allgemeine Gesundheitsrechtsangelegenheiten und An die Landeshauptmänner Gesundheitsberufe) Mag. Alexandra Lust Sachbearbeiter/in: MMag. Ludmilla Gasser alexandra.lust@bmgf.gv.at

Mehr

Herausforderung Teamarbeit

Herausforderung Teamarbeit Herausforderung Teamarbeit Wie gestalten wir Teamarbeit im klinischen Ernährungsteam? Anna Maria Eisenberger Ltd. Diätologin Koordination & Organisation Ernährungsteam LKH-Univ.Klinikum Graz Ernährungsteams

Mehr

Gemeinde APN. Implementierung einer APN in der Gemeinde Hohenberg. Daniela Maria Pomberger Lehrgang Academic Advanced Nursing Practice 2017

Gemeinde APN. Implementierung einer APN in der Gemeinde Hohenberg. Daniela Maria Pomberger Lehrgang Academic Advanced Nursing Practice 2017 Gemeinde APN Implementierung einer APN in der Gemeinde Hohenberg Inhalte O Vorstellung O Allgemeine Inhalte O Aufgaben der Gemeinde APN O Die Gemeinde APN in der Gemeinde Hohenberg O Zusammenarbeit / Interdisziplinäres

Mehr

Wohin geht die Pflege?

Wohin geht die Pflege? Wohin geht die Pflege? Reform der Gesundheitsberufe Mag. Marianne Raiger 8.4.2015 Inhalt Gründe für die notwendige Veränderung Kompetenzmodell für Pflegeberufe in Österreich Bildungslandschaft der Pflegeberufe

Mehr

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten 38/SN-168/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R Bundeskanzleramt Österreich Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 8. Auflage... Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... Abkürzungsverzeichnis... I. Teil: Allgemeines

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 8. Auflage... Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... Abkürzungsverzeichnis... I. Teil: Allgemeines Vorwort zur 8. Auflage... Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... Abkürzungsverzeichnis... Seite V VII XVII I. Teil: Allgemeines A. Entstehung des GuKG... 1 B. Schwerpunkte des GuKG... 5 C. Neuerungen 2016................................

Mehr

Nichtärztliche Gesundheitsberufe. Welche Rolle spielen sie in der Zukunft?

Nichtärztliche Gesundheitsberufe. Welche Rolle spielen sie in der Zukunft? Nichtärztliche Gesundheitsberufe Welche Rolle spielen sie in der Zukunft? Die Pflegeberufe haben eine eigene Kompetenz, wie auch andere Berufe im Gesundheitssystem! Die Bezeichnung nichtärztlich hat aus

Mehr

Das neue Berufsrecht für OrdinationsassistentInnen Was ändert sich beim Berufsbild und Tätigkeitsbereich?

Das neue Berufsrecht für OrdinationsassistentInnen Was ändert sich beim Berufsbild und Tätigkeitsbereich? Das neue Berufsrecht für OrdinationsassistentInnen Was ändert sich beim Berufsbild und Tätigkeitsbereich? 1 Altes Berufsbild der OrdinationsgehilfInnen (MTF-SHD-Gesetz): einfache Hilfsdienste bei ärztlichen

Mehr

Delegation und Kooperation statt Substitution: Zusammenarbeit im Team

Delegation und Kooperation statt Substitution: Zusammenarbeit im Team Delegation und Kooperation statt Substitution: Zusammenarbeit im Team Tag der Niedergelassenen 13. Juni 2012, ICC Berlin Dr. Max Kaplan Vizepräsident der Bundesärztekammer Präsident der Bayerischen Landesärztekammer

Mehr

Reformen für ein gelingendes Miteinander im Pflege- und Betreuungsalltag. Studientag Pflege in Bewegung

Reformen für ein gelingendes Miteinander im Pflege- und Betreuungsalltag. Studientag Pflege in Bewegung Reformen für ein gelingendes Miteinander im Pflege- und Betreuungsalltag Studientag Pflege in Bewegung 11.05.2017 Gesundheit der Bevölkerung: komplexe Problemlagen Dominanz chronischer Erkrankungen Herz-Kreislauf-

Mehr

Auswirkungen der GuKG Novelle auf den Grade and Skill Mix im akutstationären Bereich Tag der Krankenpflege Franziska Moser, B.A., M.A.

Auswirkungen der GuKG Novelle auf den Grade and Skill Mix im akutstationären Bereich Tag der Krankenpflege Franziska Moser, B.A., M.A. Auswirkungen der GuKG Novelle auf den Grade and Skill Mix im akutstationären Bereich Tag der Krankenpflege 2016 Franziska Moser, B.A., M.A. Syllabus Entwicklungen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Mehr

Der ÖGKV erachtet insbesondere die legistischen Maßnahmen betreffend

Der ÖGKV erachtet insbesondere die legistischen Maßnahmen betreffend Bundesministerium für Gesundheit BMG - II/A/2 (Allgemeine Gesundheitsrechtsangelegenheiten und Gesundheitsberufe) Radetzkystraße 2 1031 Wien z.hd. Frau Mag. Alexandra Lust Via E-Mail alexandra.lust@bmg.gv.at

Mehr

Veränderungen der Rolle der Funktionsdienste im Krankenhaus

Veränderungen der Rolle der Funktionsdienste im Krankenhaus Veränderungen der Rolle der Funktionsdienste im Krankenhaus Franz Wagner MSc Bundesgeschäftsführer Pflegende werden neue Aufgabenfelder erschließen Diese Aufgaben liegen u.a. im Bereich Beratung, Prävention,

Mehr

I N F O R M A T I O N

I N F O R M A T I O N I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer am 15. Mai 2015, 11:30 Uhr Linz, Landhaus, Zimmer 233 zum Thema "Zukunft der Pflegeausbildung in Oberösterreich" Weitere

Mehr

Zum vorliegenden Entwurf des Bundesgesetzes GuKG Novelle 2015 möchte ich folgende Stellungnahme abgeben.

Zum vorliegenden Entwurf des Bundesgesetzes GuKG Novelle 2015 möchte ich folgende Stellungnahme abgeben. 34/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 7 An das Bundesministerium für Gesundheit BMG - 1I/A/2 (Allgemeine Gesundheitsrechtsangelegenheiten und Gesundheitsberufe)

Mehr

, i,.~i~.~!~~~:.u~~ F-~~_. Datum: 9. JUNI 1.995

, i,.~i~.~!~~~:.u~~ F-~~_. Datum: 9. JUNI 1.995 AMT DER /11 '~N -Mine ~AJl{e //(fjc,- WIENER LANDESREGIERUNG ij MD-1461-1/95 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1984 geändert wird; Stellungnahme An das Präsidium des Nationalrates Wien,

Mehr

6304/J BEILAGE zu Frage 7 - Steiermark:

6304/J BEILAGE zu Frage 7 - Steiermark: 6067/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Beilage 6 1 von 10 Bescheide 2007 1 Daniela Kollegger, Weiterbildung "Basales und mittleres Pflegemanagement" von 17.2.07-18.12.07 2 Daniela Kollegger, Sonderausbildung

Mehr

Neues Gesundheitsberufegesetz: mögliche Konsequenzen für die Physiotherapie

Neues Gesundheitsberufegesetz: mögliche Konsequenzen für die Physiotherapie Neues Gesundheitsberufegesetz: mögliche Konsequenzen für die Physiotherapie Generalversammlung der IGPTR-B 22. April 2015 Referentin: Anna Sax, lic.oec.publ., MHA Aufbau 1. Der Weg des GesBG 2. Was soll

Mehr

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG Manzsche Gesetzausgaben Sonderausgabe Nr. 95 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG samt ausführlichen Erläuterungen Herausgegeben von Mag. Dr. Susanne Weiss-Faßbinder Bundesministerium für Gesundheit

Mehr

Neues Gesundheitsberufegesetz: mögliche Konsequenzen für die Physiotherapie

Neues Gesundheitsberufegesetz: mögliche Konsequenzen für die Physiotherapie Neues Gesundheitsberufegesetz: mögliche Konsequenzen für die Physiotherapie IGPTR-Tagung 10. Dezember 2015 Referentin: Anna Sax, lic.oec.publ., MHA Aufbau 1. Der Weg des GesBG 2. Was soll geregelt werden?

Mehr

g) Medizinische Masseure und Heilmasseure (MMHmG) h) Sanitäter Rettungssanitäter, Notfallsanitäter (SanG)

g) Medizinische Masseure und Heilmasseure (MMHmG) h) Sanitäter Rettungssanitäter, Notfallsanitäter (SanG) 17 17 GuKG g) Medizinische Masseure und Heilmasseure (MMHmG) h) Sanitäter Rettungssanitäter, Notfallsanitäter (SanG) 3. Bei der Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche kann es zu Überschneidungen mit anderen

Mehr

Stellungnahme. Hilfswerk Österreich Bundesgeschäftsstelle 4. September Rückfragehinweis: Mag. Walter Marschitz Geschäftsführer

Stellungnahme. Hilfswerk Österreich Bundesgeschäftsstelle 4. September Rückfragehinweis: Mag. Walter Marschitz Geschäftsführer 100/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf 1 von 7 Hilfswerk Österreich Bundesgeschäftsstelle 4. September 2015 Stellungnahme Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das ASVG

Mehr

Entlassungsmanagement Möglichkeiten und Grenzen aus Sicht der Klinik

Entlassungsmanagement Möglichkeiten und Grenzen aus Sicht der Klinik Entlassungsmanagement Möglichkeiten und Grenzen aus Sicht der Silke Auer, BBA Fachkrankenschwester für Onkologie Leitung Zentrales Patientenmanagement Chirurgische Universitätsklinik Heidelberg Fakten

Mehr

Mindeststandards in der stationären Betreuung in Einrichtungen der Integrationshilfe. Welche Standards werden vom GuKG und SozBG bereits vorgegeben?

Mindeststandards in der stationären Betreuung in Einrichtungen der Integrationshilfe. Welche Standards werden vom GuKG und SozBG bereits vorgegeben? Mindeststandards in der stationären Betreuung in Einrichtungen der Integrationshilfe Welche Standards werden vom GuKG und SozBG bereits vorgegeben? Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG( GuKG)

Mehr

F.Mannsberger, Landeskrankenhaus-Universitätskliniken Innsbruck

F.Mannsberger, Landeskrankenhaus-Universitätskliniken Innsbruck F.Mannsberger, Landeskrankenhaus-Universitätskliniken Innsbruck LKH - Universitätskliniken Innsbruck Zentralkrankenhaus: bietet alle Fachbereiche an Betten 1.548 38 Universitätskliniken, 6 Institute, 1

Mehr

Elektronische Dokumentation ist Pflegequalität PETER GUNHOLD 2014

Elektronische Dokumentation ist Pflegequalität PETER GUNHOLD 2014 Elektronische Dokumentation ist Pflegequalität PETER GUNHOLD 2 0 1 4 Gesetzliche Herausforderungen ABGB HeimAufG GuKG Andere Berufsgruppen Qualitative Herausforderungen Ärzte Juristen Wissenschaftliche

Mehr

Ämter der Landesregierungen und Registrierungsbehörden GZ: BMGF-92250/0091-II/A/2/2017. Wien,

Ämter der Landesregierungen und Registrierungsbehörden GZ: BMGF-92250/0091-II/A/2/2017. Wien, Ämter der Landesregierungen und Registrierungsbehörden Radetzkystraße 2, 1030 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Alexandra Lust Tel: (01) 711 00 DW 644166 Fax: +43 (1) 71344041541 alexandra.lust@bmgf.gv.at

Mehr

SCh Hon.Prof. Dr. Gerhard Aigner

SCh Hon.Prof. Dr. Gerhard Aigner SCh Hon.Prof. Dr. Gerhard Aigner Bundesministerium für Gesundheit Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz 1030 Wien, Radetzkystraße 2 Tel.: (01)71100 4882 Fax: (01)7187183 gerhard.aigner@bmg.gv.at

Mehr

Abschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren

Abschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt Fassung LGBl. Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt I wird folgender Abschnitt IA angefügt: Abschnitt IA Sonderbestimmungen

Mehr

Hilfe PatientInnen! Mehr und mehr Nebenschauplätze, immer weniger PatientenInnenarbeit. Gegenmittel aus Sicht der Pflege

Hilfe PatientInnen! Mehr und mehr Nebenschauplätze, immer weniger PatientenInnenarbeit. Gegenmittel aus Sicht der Pflege Hilfe PatientInnen! Mehr und mehr Nebenschauplätze, immer weniger PatientenInnenarbeit. Gegenmittel aus Sicht der Pflege 22.03.2017, Wien Kornelia Fiausch 1 Gelöbnis Einst Ich versichere, dass meine Berufsausbildung

Mehr

Positionspapier. Die kopernikanische Wende

Positionspapier. Die kopernikanische Wende Positionspapier Advanced Practice Nursing Advanced Nursing Practice Advanced Practice Nurse Die kopernikanische Wende Peter Ullmann, Katrin Thissen, Birgit Ullmann, Ruth Schwerdt, Harald Haynert, Brigitte

Mehr

Sp 875/15/Mag. UK/SM Mag. Klein

Sp 875/15/Mag. UK/SM Mag. Klein 141/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf 1 von 5 WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße 2 1031 Wien Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 I 1045

Mehr

Die können das! Substitution ärztlicher Leistungen

Die können das! Substitution ärztlicher Leistungen Die können das! Substitution ärztlicher Leistungen 16. Rettungsdienstsymposium des DRK Landesverbandes Hessen e. V. 10. November 2016 Was ist eine Substitution ärztlicher Leistungen? selbstständige und

Mehr

Pflegekompetenz Bluttransfusion in der eigenverantwortlichen Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinischtherapeutischer

Pflegekompetenz Bluttransfusion in der eigenverantwortlichen Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinischtherapeutischer in der eigenverantwortlichen Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinischtherapeutischer Maßnahmen und Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung Nächster Termin: 11.05.2017 Speziell für LehrerInnen

Mehr

Unser Pflegeleitbild. Ev. Diakoniewerk Friederikenstift Hannover

Unser Pflegeleitbild. Ev. Diakoniewerk Friederikenstift Hannover Unser Pflegeleitbild Ev. Diakoniewerk Friederikenstift Hannover Vorwort Wir, die Pflegenden des Ev. Diakoniewerkes Friederikenstift, verstehen uns als Teil einer christlichen Dienstgemeinschaft, die uns

Mehr

Strategien für eine gute gesundheitliche Versorgung älterer Menschen in Bremen

Strategien für eine gute gesundheitliche Versorgung älterer Menschen in Bremen Strategien für eine gute gesundheitliche Versorgung älterer Menschen in Bremen Dr. Hermann Schulte-Sasse Senator für Gesundheit Gliederung 1. Unsere Ziele 2. Stärken und Herausforderungen 3. Strategie

Mehr

ANFORDERUNGSPROFIL / STELLENBESCHREIBUNG

ANFORDERUNGSPROFIL / STELLENBESCHREIBUNG ANFORDERUNGSPROFIL / STELLENBESCHREIBUNG DIPLOMIERTE(R) KRANKENPLEGERIN /- PFLEGER IM BEREICH DER ZENTRALSTERILISATION AUFBEREITUNGSEINHEIT FÜR MEDIZINPRODUKTE Berufsbezeichnung: Krankenhaus / Pflegeheim:

Mehr

1. Anlass. 2. Stellungnahme. Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Anlass. 2. Stellungnahme. Sehr geehrte Damen und Herren, 602/SN-299/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Sehr geehrte Damen und Herren, zum Gesetzentwurf Bildungsreformgesetz 2017 Schulrecht des BM für Bildung nimmt die

Mehr

O N K O L O G I S C H E P F L E G E

O N K O L O G I S C H E P F L E G E Unsere O N K O L O G I S C H E P F L E G E Interdisziplinärer Bestandteil des Onkologischen Zentrums der MHH Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, in der Medizinischen Hochschule Hannover ist die

Mehr

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme 7/SN-81/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz GZ BKA-601.597/0004-V/5/2014 ABTEILUNGSMAIL SLV@BKA.GV.AT

Mehr

ANTRAG. an die Bundes-Gesundheitskommission für die Sitzung am 30. Juni 2014

ANTRAG. an die Bundes-Gesundheitskommission für die Sitzung am 30. Juni 2014 18.06.2014 ANTRAG des Landes Niederösterreich an die Bundes-Gesundheitskommission für die Sitzung am 30. Juni 2014 betreffend flankierende Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen

Mehr

Status quo Quo Vadis Notfallpflege Österreich. 2. Nationales Treffen Pflege in Notaufnahmen und Ambulanzen

Status quo Quo Vadis Notfallpflege Österreich. 2. Nationales Treffen Pflege in Notaufnahmen und Ambulanzen Status quo Quo Vadis Notfallpflege Österreich 2. Nationales Treffen Pflege in Notaufnahmen und Ambulanzen AUSBILDUNGS- SYSTEM ÖSTERREICH Die Ausbildung Allgemeines Pflegediplom (3) Psychiatrische Pflegediplom

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 12. August 2011 Teil II 259. Verordnung: Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. A. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Inhaltsverzeichnis. A. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz Abkürzungsverzeichnis 10 A. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz Novellenspiegel 11 Amtliche Erläuterungen 11 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Gesundheits-und Krankenpflegeberufe 19 2. Allgemeines

Mehr

GuKG Novelle

GuKG Novelle GuKG Novelle 2016 Erstellt von: Gerold Gassenbauer, Mag. Alexander Gratzer, Mag.a Cathrine Grigo, Mag.a Angelika Hais, DGKS Mag.a Daniela Russinger, DGKP Mag. Karl Schwaiger Gehobener Dienst für Gesundheits-

Mehr

Wien, den K/r/krank06

Wien, den K/r/krank06 3/SN-223/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 PER TELEFAX und PER E-MAIL An das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße 2 1030 Wien roland.koenig@bmgf.gv.at

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Vorwort zur 7. Auflage... XIII. II. Abkürzungsverzeichnis... XV

Inhaltsverzeichnis. I. Vorwort zur 7. Auflage... XIII. II. Abkürzungsverzeichnis... XV I. Vorwort zur 7. Auflage... XIII II. Abkürzungsverzeichnis... XV III. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG... 1 BGBl. I Nr. 108/1997 i.d.f. BGBl. I Nr. 95/1998, BGBl I. Nr. 116/1999, BGBl. I Nr.

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer gemäß 91 Abs. 8 a SGB V. Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses

Stellungnahme der Bundesärztekammer gemäß 91 Abs. 8 a SGB V. Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses Stellungnahme der Bundesärztekammer gemäß 91 Abs. 8 a SGB V zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Psychotherapie- Richtlinien zur Einführung eines Schwellenkriteriums

Mehr

Advanced Nursing Practice in Deutschland - Erfolge und Herausforderungen

Advanced Nursing Practice in Deutschland - Erfolge und Herausforderungen Advanced Nursing Practice in Deutschland - Erfolge und Herausforderungen DBfK Bundesverband e. V. Alt-Moabit 91 10559 Berlin Tel.: 030 21 91 570 Email: dbfk@dbfk.de Andrea Weskamm Dipl.-Pflegewirtin, Ges.-KrPfl.,

Mehr

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Berufsbild Berufspflichten

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Berufsbild Berufspflichten September 2016 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Berufsbild Berufspflichten (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 idgf) Berufsbild ( 12) Der gehobene Dienst

Mehr

BAK/SV/GSt Cathrine Grigo DW 2482 DW

BAK/SV/GSt Cathrine Grigo DW 2482 DW 48/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 8 Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße 2 1031 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax

Mehr

Mag. Patrizia Theurer Bundesministerium für Gesundheit Graz, 13. Oktober 2015

Mag. Patrizia Theurer Bundesministerium für Gesundheit Graz, 13. Oktober 2015 Die neue Primärversorgung Herausforderungen betreffend Qualifikation, Demografie und Ökonomie Mag. Patrizia Theurer Bundesministerium für Gesundheit Graz, 13. Oktober 2015 Primärversorgung Status Quo?

Mehr

Praxisbezogene Aspekte zum mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich in der Gesundheits- und Krankenpflege aus der Sicht des Sachverständigen

Praxisbezogene Aspekte zum mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich in der Gesundheits- und Krankenpflege aus der Sicht des Sachverständigen Praxisbezogene Aspekte zum mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich in der Gesundheits- und Krankenpflege aus der Sicht des Sachverständigen In Deutschland und auch in Österreich wird die Thematik Ausweitung

Mehr

Fragen und Antworten zum Pflegeberufsgesetz

Fragen und Antworten zum Pflegeberufsgesetz Fragen und Antworten zum Pflegeberufsgesetz Warum ist eine Reform der Pflegeberufe notwendig? Die demografische Entwicklung prägt und verändert unsere Gesellschaft. Derzeit sind die Ausbildungen in der

Mehr

Tragende Gründe. Vom 16. März 2017

Tragende Gründe. Vom 16. März 2017 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Medikamentengabe und verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen

Mehr

Was bringt das GuKG-Neu?

Was bringt das GuKG-Neu? Pflege im Wandel Das neue Gesundheits- und Krankenpflegegesetz Was bringt das GuKG-Neu? Dr. Meinhild Hausreither Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Leitung II/A/2 (Abteilung für allgemeine Gesundheitsrechtsangelegenheiten

Mehr

WIR suchen SIE und IHRE Fachkompetenz als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson für unsere Kunden in ganz Österreich

WIR suchen SIE und IHRE Fachkompetenz als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson für unsere Kunden in ganz Österreich Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson für unsere Kunden in ganz Österreich Als Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in sind Sie für die Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten,

Mehr

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt: 9/SN-20/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystrasse 2 1031 Wien LEGISLATIV- UND VERFASSUNGSDIENST E-Mail:

Mehr

Psychotherapie bei Diabetes: Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Psychotherapie bei Diabetes: Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Psychotherapie bei Diabetes: Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 13. Mai 2017 Dr. Bruno Waldvogel Kommission Zusatzqualifizierung der BPtK 30. DPT Überblick I. Werdegang II. III.

Mehr

Neueste haftungsrechtliche Fragestellungen im modernen Wundmanagement

Neueste haftungsrechtliche Fragestellungen im modernen Wundmanagement Neueste haftungsrechtliche Fragestellungen im modernen Wundmanagement von Prof. Dr. Volker Großkopf Kath. Hochschule NRW (Köln) Prof. Dr. V. Großkopf Folie 1 und Rechtanwalt Stefan Knoch Assekuranz AG

Mehr

Schulung von Angehörigen bezüglich ärztlicher Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs des GuKG 15

Schulung von Angehörigen bezüglich ärztlicher Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs des GuKG 15 14/SN-280/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Schulung von Angehörigen bezüglich ärztlicher Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs des GuKG 15

Mehr

ÖSTERREICHISCHE ARBEITSGEMEINSCHAFT ZÖLIAKIE A-1230 Wien, Anton-Baumgartner-Straße 44/C 5/2302

ÖSTERREICHISCHE ARBEITSGEMEINSCHAFT ZÖLIAKIE A-1230 Wien, Anton-Baumgartner-Straße 44/C 5/2302 7/SN-333/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen z.h. Herrn Dr. Sommer Raiffeisen-Bank: NÖ-SÜD-Alpin Kto. 717.751

Mehr

22. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen

22. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen Auszug aus der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen und Richtlinien vom 01.05.2005, geändert zum 01.02.2012 (siehe jeweilige Fußnoten) 22. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen Definition:

Mehr

BMASK; Entwurf eines Ausbildungspflichtgesetzes und Jugendausbildungsgesetzes; Begutachtung; Stellungnahme des BMG

BMASK; Entwurf eines Ausbildungspflichtgesetzes und Jugendausbildungsgesetzes; Begutachtung; Stellungnahme des BMG 13/SN-182/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 BMASK vi1@sozialministerium.at Organisationseinheit: BMG - II/A/2 (Allgemeine Gesundheitsrechtsangelegenheiten und

Mehr

Patienteninformation Akutgeriatrie. Behandlung. Interdisziplinär. Therapien. Standortgespräch Pflege

Patienteninformation Akutgeriatrie. Behandlung. Interdisziplinär. Therapien. Standortgespräch Pflege Patienteninformation Akutgeriatrie Interdisziplinär Therapien Behandlung Standortgespräch Pflege Liebe Patientin, lieber Patient Sie befinden sich bei uns in der Spital Zofingen AG auf der akutgeriatrischen

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT der PATIENTENANWÄLTE

ARBEITSGEMEINSCHAFT der PATIENTENANWÄLTE 16/SN-153/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 ARBEITSGEMEINSCHAFT der PATIENTENANWÄLTE An das Bundesministerium für Gesundheit An das Präsidium des Nationalrates Kennzeichen:

Mehr

KONZEPT POSTPROMOTIONELLE ÄRZTEAUSBILDUNG NEU. Neustrukturierung der ärztlichen Ausbildung ( 7 und 8)

KONZEPT POSTPROMOTIONELLE ÄRZTEAUSBILDUNG NEU. Neustrukturierung der ärztlichen Ausbildung ( 7 und 8) KONZEPT POSTPROMOTIONELLE ÄRZTEAUSBILDUNG NEU Neustrukturierung der ärztlichen Ausbildung ( 7 und 8) Ausbildung neu Zeit AM Internist. Fächer Chirurgische Fächer Andere Fächer 72 48 42 36 Lehrpraxis Lehrpraxis

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Textgegenüberstellung Geltende Fassung Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2005/36/EG

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sehr geehrte Damen und Herren! 3/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 7 An das Bundesministerium für Gesundheit BMG - II/A/2 (Allgemeine Gesundheitsrechtsangelegenheiten und Gesundheitsberufe)

Mehr

Gesundheits- und Krankenpflege - Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung (GuK-LFV) BGBl II 453/2005 idgf BGBl II 456/2006 und BGBl II 59/2009

Gesundheits- und Krankenpflege - Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung (GuK-LFV) BGBl II 453/2005 idgf BGBl II 456/2006 und BGBl II 59/2009 Gesundheits- und Krankenpflege - Lehr- und -Verordnung (GuK-LFV) BGBl II 453/2005 idgf BGBl II 456/2006 und BGBl II 59/2009 Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für 1 Allgemeine

Mehr

Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße Wien. Via Wien, 24. März 2011

Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße Wien. Via  Wien, 24. März 2011 22/SN-260/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6 Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße 2 1031 Wien Via E-Mail vera.pribitzer@bmg.gv.at Wien, 24. März 2011 Entwurf

Mehr

GuKG-Novelle Mag. Paul Resetarics, MSc Chief Nursing Officer. Dr. Meinhild Hausreither Leitung II/A/2

GuKG-Novelle Mag. Paul Resetarics, MSc Chief Nursing Officer. Dr. Meinhild Hausreither Leitung II/A/2 GuKG-Novelle 2016 Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert wurde, BGBl.

Mehr

Bundesministerium für Gesundheit Gregor- Goldbacherstraße 62/3 BMG - 11/A/2 (Allgemeine

Bundesministerium für Gesundheit Gregor- Goldbacherstraße 62/3 BMG - 11/A/2 (Allgemeine An das 27/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Mag. Version) a Christine Aigner 1 von 7 Bundesministerium für Gesundheit Gregor- Goldbacherstraße 62/3 BMG - 11/A/2 (Allgemeine

Mehr

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten 36/SN-74/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Mehr

Ausbildung im Gesundheitswesen Wir machen Sie klar!

Ausbildung im Gesundheitswesen Wir machen Sie klar! Ausbildung im Gesundheitswesen Wir machen Sie klar! Ausbildung zum/r Gesundheitspfleger/in Von der selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege bis hin zur Beteiligung an Diagnostik und Therapie: Das

Mehr