Vereinigung der PflegedirektorInnen Österreichs Austrian Nurse Directors Association (ANDA)
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- Kurt Langenberg
- vor 6 Jahren
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1 61/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Betrifft: Novelle des GuKG: Ergänzender Vorschlag zum vorliegenden Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom Sehr geehrte Frau Mag. a Lust, sehr geehrtes Präsidium des Nationalrates, bezugnehmend auf die Aussendung des Bundesministeriums vom übermitteln wir Ihnen hiermit die Stellungnahme der ANDA betreffend die Begutachtung der GuKG- Novelle aus Sicht der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren und des Pflegemanagements. Zu Beginn möchten wir festhalten, dass wir die Reform als einen sehr wichtigen Schritt für die Berufsgruppe der Pflege und der Versorgungsqualität der Bevölkerung sehen und die Novelle zahlreiche positive Aspekte und Entwicklungen beinhaltet, die wir seitens der Pflegepraxis vollinhaltlich unterstützen. Dazu zählen vor allem: 1. Die Überführung der Ausbildung des gehobenen Dienstes für Gesundheits-und Krankenpflege in den tertiären Bildungsbereich und damit der Anschluss an internationale Entwicklungen 2. Die Möglichkeit zur weiteren Übernahme von ärztlichen Tätigkeiten ( alle Turnusarzt- Tätigkeiten exkl. Anamnese und Therapie), welche den aktuellen Entwicklungen rund um das KA-AZG und der neuen Ärzteausbildung Rechnung trägt, sowie die Versorgungserfordernisse beanspruchen 3. Die klare Durchlässigkeit des Ausbildungssystems 4. Die Definition von Kompetenzbereichen anstelle von Tätigkeitsbereichen, welche mehr Flexibilität in der Gestaltung von Arbeitsabläufen ermöglicht. Zu folgenden Punkten dürfen wir vor allem bezugnehmend auf die tatsächliche Umsetzung der GuKG-Novelle in der Pflegepraxis unsere Anmerkungen und gleichzeitig unsere dazu passenden Textvorschläge - in kursiv/blau geschrieben - einbringen: 1. Unklare für Gesundheits- und Krankenpflege/BScN Rolle und fehlende Erweiterung der Kompetenzen des Gehobener Dienst Umsetzung der Reform in zwei Phasen birgt Gefahr von Unklarheit, fehlendem Überblick Übergangsfrist bis 2024 zu lange Übernahme der neuen Tätigkeiten aufgrund des Ärztemangels 1
2 2 von 6 61/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Abgestimmte Gesamtnovellierung und tatsächliche Umsetzung mittels strukturierten Stufenplans Im derzeit vorliegenden Entwurf der GuKG-Novelle fehlt insbesondere im Bereich des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege eine echte Reform und Erweiterung des Tätigkeits- und Kompetenzbereiches. Davon ausgehend sollte eine Kompetenzerweiterung und Kompetenzvertiefung im Sinne von mehr Eigenständigkeit und Eigenverantwortung im gehobenen Dienst unbedingt berücksichtigt werden. Als wesentlicher Aspekt wird hier die eigenständige Verordnungs/- Anordnungskompetenz für den gehobenen Dienst z. B bei der Verordnung von Inkontinenzprodukten, Wundversorgung, der Weiterverordnung von Medikamenten, Generika, Anforderung MTD gefordert. Dies könnte mit folgendem ins Gesetz übernommen werden: 14 (2) 16. Verordnung von Medizinprodukten und Heilbehelfen insbesondere zur Kontinenzförderung, Wundversorgung und Mobilisation. 17. Anforderung von Angehörigen der Medizinisch-Technischen Dienste (Diätologie, Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie) Besonders die bekannten Entwicklungen - kürzere Verweildauer mit zunehmender Arbeitsverdichtung, neues KA-AZG, neue Ärzteausbildung usw. - haben einen beträchtlichen Einfluss auf den Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes. Pflegepersonen sind 24 Stunden und 365 Tage im Jahr beim Patienten und haben so als einzige Berufsgruppe den Überblick über den gesamten Pflege- und Behandlungsprozess. Diese zentrale Aufgabe sollte auch gesetzlich im Berufsbild 12 (4) und/oder im interdisziplinären Kompetenzbereich 16 (3) verankert werden. Hauptverantwortung in der Koordination und Sicherstellung eines kontinuierlichen Behandlungs- und Betreuungsprozesses in Kooperation mit allen an der Patientenversorgung beteiligten Berufsgruppen und Einrichtungen. Gezielte Steuerung von Patientenströmen durch Ersteinschätzung mittels standardisierter Triagesysteme Weiters sollte der in einem früheren Entwurf enthaltene 12 (5) unbedingt wieder aufgenommen werden. Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert Strategien, Konzepte und Programme zur Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege (Family Health Nursing), der 2
3 61/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 6 Schulgesundheitspflege (School Nursing) sowie der bevölkerungsorientierten Pflege (Public Health Nursing) 2. Klare Abgrenzung Gehobener Dienst zu Pflegefachassistenz/Pflegeassistenz (Dreiteilung der Pflegeausbildung) Grundsätzlich wird die zukünftige Dreiteilung - Gehobener Dienst/Pflegefachassistenz/Pflegeassistenz - und insbesondere die langen Übergangsbestimmungen im gehobenen Dienst lt. 117 sehr kritisch beurteilt. Dadurch besteht die Gefahr des fehlenden Überblicks sowie von Kompetenzüberschneidungen und -verwirrungen in der Praxis durch das gleichzeitige Bestehen verschiedenster Berufsgruppen (Pflegehilfe/Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Gehobener Dienst mit Diplom, Gehobener Dienst mit Bachelor,...) Gleichzeitig wird eine fehlende Flexibilität in der Dienstplangestaltung befürchtet, Ausfälle sind durch die Aufsplittung schwer zu kompensieren Gehobener Dienst kann PFA/PA ersetzen, aber nicht umgekehrt Sollte die Dreiteilung bestehen bleiben, wird es daher umso wichtiger, den Gehobenen Dienst als zentralen Dreh- und Angelpunkt in der kontinuierlichen Patientenversorgung zu positionieren und den oben angeführten Hauptverantwortung in der Koordination und Sicherstellung eines kontinuierlichen Behandlungs- und Betreuungsprozesses in Kooperation mit allen an der Patientenversorgung beteiligten Berufsgruppen und Einrichtungen sowie die gezielte Steuerung von Patientenströmen durch Ersteinschätzung mittels standardisierter Triagesystemen im Berufsbild zu verankern. Sehr positiv wird allerdings gesehen, dass der PA nur mehr im Zusammenhang mit Sozialbetreuungsberufen ausgebildet werden soll. Für den akutstationären Bereich sollen langfristig aufgrund der sich hohen Anforderungen ausschließlich PFA eingesetzt werden. Dennoch sollten Aufgaben-, Kompetenz- und Ausbildungsumfang der Pflegeassistenz/Pflegefachassistenz unbedingt reduziert bzw. auf keinen Fall noch erweitert werden, um so eine deutlichere Unterscheidung/Abgrenzung der Kompetenzen und Aufgaben des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu jenen der Pflegefachassistenz sicher zu stellen. Beispiele für Aufgaben, die aus fachlicher Sicht ein hohes Risikopotential aufweisen PA: Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern, Durchführung von Klistieren, Darmeinläufen und -spülungen, 3
4 4 von 6 61/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Anlegen von Wickeln, Bandagen und Verbänden Verbände genauer definieren PFA: Legen und Entfernen von nasogastralen Sonden, Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern 3. Regelung von Spezialisierungen sowie von Fort- Weiter- und Sonderausbildungen Die in den Erläuterungen auf Seite 1 erwähnte notwendige Modernisierung der Regelungen über die Ausübung der Sonderausbildung für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben sowie der Regelungen über Weiterbildungen sollte bereits jetzt mitberücksichtigt und nicht erst im zweiten Umsetzungsschritt konkretisiert werden. Dabei sollten vor allem jene Weiterbildungen, die sich bereits jetzt für eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung bewährt haben bzw. als unbedingt notwendig erkannt wurden, mitangeführt werden. Dahingehend sollte das gesamte Spektrum an Spezialisierungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten gemeinsam in einem Paragraph klar geregelt und abgebildet und 17 (1) ggf. dementsprechend abgeändert werden: Zur Erweiterung der beruflichen Kompetenzen können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Spezialisierungen auf Basis einer Krankheit, einer Alterskohorte, eines Phänomens oder eines ausgewählten Settings sowie Kompetenzen für Lehr- oder Führungsaufgaben erwerben. Weiters sollten dazu auch folgende Spezialisierung und Weiterbildungen bereits zusammengefasst im 17 (2) verankert werden: Ergänzung Geriatrische Pflege Wundmanagement Schmerzmanagement Praxisanleitung Onkologische Pflege Palliativ Pflege Diabetesberatung Pflege in Ambulanz und Notaufnahmen Kontinenzberatung Stomaberatung ANP (Versorgung chronisch Kranker z. B. COPD, Herzinsuffizienz Case- und Caremanagement 4
5 61/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 6 Psychiatrische Übergangspflege Aggressions- und Deeskalationsmanagement Psychosomatische Pflege Suchtkrankenpflege Forensische Pflege Kinder- und Jugendpsychiatrische Pflege Betreffend 17 (3) wird der zwingende Einbezug der Österreichischen Ärztekammer bei der Genehmigung von weiteren Spezialisierungen Seitens unserer Vereinigung ausdrücklich abgelehnt und folgendermaßen begründet: Insoweit eine weitere Spezialisierung in der Pflege mit einer Verschiebung von Aufgaben oder Tätigkeiten vom ärztlichen Dienst zur Pflege, bzw. einer Delegation von ärztlichen Aufgaben an die Pflege zusammenhängt ist dies ohnedies im Rahmen der erforderlichen legistischen Änderungen auch mit der Ärztekammer zu klären. Grundsätzlich sollte die Expertise für die Entscheidung über weitere Spezialisierungen vor allen Dingen durch die Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflegebeirates gemäß 65 c und die Einholung einer Stellungnahme des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbandes erfolgen. Begriff der "ANORDNUNG" durch den modernen, zeitgemäßen Begriff der "DELEGATION" ersetzen lassen, wie z.b. in den 12 Abs.3; 15 Abs. 1, 3 und 5. Der anachronistische Begriff der Anordnung ist generell durch die rechtlich korrekte Bezeichnung Delegation zu ersetzen. Begründung: Der ärztliche Dienst hat keine Vorgesetztenstellung gegenüber dem Pflegedienst und kann somit auch keine Anordnungen an andere Gesundheitsberufe geben! Es handelt sich also lediglich um eine Delegation bzw. Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten an den Pflegedienst nach gesetzlich vorgegebenem Modus. Wenn schon ein neues modernes Berufsrecht gestaltet wird, sind auch die Begrifflichkeiten an den zeitgemäßen und korrekten Sprachgebrauch anzupassen. 4. Schriftliche ärztliche Anordnung Grundsätzlich stimmen wir den Ausführungen zur schriftlichen ärztlichen Anordnung in den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle zu. Gleichzeitig empfehlen wir den unten angeführten Absatz, S. 3/10 aus den Erläuterungen des vorliegenden Entwurfs zum Thema schriftliche ärztliche Anordnung als Gesetzestext unter 15 aufzunehmen: In welcher Form die ärztliche Anordnung zu erfolgen hat, kann selbstverständlich durch dienst- und organisationsrechtliche Vorgaben entsprechend den Gegebenheiten und Erfordernissen des jeweiligen Settings festgelegt werden. Für Bereiche, in denen dies aus 5
6 6 von 6 61/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Qualitätssicherungsgründen und nicht zuletzt zu Beweissicherungszwecken erforderlich ist (z.b. Arzneimittelverabreichung, Therapiepläne etc.), hat die ärztliche Anordnung im Sinne einer lege-artis- Berufsausübung weiterhin zwingend im Vorhinein schriftlich zu erfolgen. Die Schriftlichkeit und Nachvollziehbarkeit von ärztlichen Anordnungen wird jedenfalls durch die Dokumentationsverpflichtung sowohl der anordnenden Ärzte/-innen ( 51 ÄrzteG 1998) als auch des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ( 5 GuKG) gewährleistet 5. Gemeinsame Umsetzung der Novelle als ein Gesamtpaket Die Umsetzung der Reform sollte in einer Phase erfolgen Es besteht einerseits die Gefahr von Unklarheit und fehlendem Überblick betreffend der verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten und andererseits Kompetenzüberschneidungen und -verwirrungen in der Praxis durch das gleichzeitige Bestehen verschiedenster Berufsgruppen (Pflegehilfe/Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Gehobener Dienst mit Diplom, Gehobener Dienst mit Bachelor,...) Um dies zu vermeiden, wäre die gemeinsame Umsetzung eines abgestimmten Gesamtkonzepts mittels eines strukturierten Stufenplans wünschenswert und sinnvoll. Wie bereits unter Punkt 3 erwähnt ist die klare Regelung betreffend Spezialisierungen und Weiterbildungen hierbei ein wesentlicher Aspekt bei derumsetzung. Die Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Krankenanstalten sehen die Reform als einen längst notwendigen Schritt für die Berufsgruppe der Pflege und wir tragen gerne mit unseren Erfahrungen und Überlegungen aus der Pflegepraxis zur Umsetzung dieser bei. Gerne stehen wir für weitere Stellungnahmen und Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Gertraud Fribl Stv. Vorsitzende ANDA Linz, 18. August
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