Das neue Berufsrecht für OrdinationsassistentInnen Was ändert sich beim Berufsbild und Tätigkeitsbereich?

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1 Das neue Berufsrecht für OrdinationsassistentInnen Was ändert sich beim Berufsbild und Tätigkeitsbereich? 1

2 Altes Berufsbild der OrdinationsgehilfInnen (MTF-SHD-Gesetz): einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen (mit Ausnahme der Ordinationen von ZahnärztInnen und DentistInnen) Neues Berufsbild der OrdinationsassistentInnen (MABG): Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht Der Tätigkeitsbereich umfasst: Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern Betreuung der PatientInnen Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten. 2

3 Dürfen OrdinationsgehilfInnen bzw. Personen mit ähnlicher Ausbildung diese neuen Tätigkeiten ebenfalls ausüben? Übergangsbestimmung für OrdinationsgehilfInnen gemäß MTF- SHD-Gesetz OrdinationsgehilfInnen sind automatisch zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Ordinationsassistenz berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen Übergangsbestimmung Ärztekammer Wien-Ausbildung vor 1. Juli 2006 Absolvierung des Ordinationshilfeseminares des Zentrums für Allgemeinmedizin der Ärztekammer Wien vor 1. Juli 2006 mind. 36 Monate Berufserfahrung (einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen) zwischen den Kalenderjahren 2003 und 2012 Antrag beim/bei der Landeshauptmann/-frau bis spätestens 30. Juni

4 Übergangsbestimmung für Personen mit Sanitätsausbildung im Bundesheer vor dem 1. Jänner 2013 wurde eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich absolviert Möglichkeit zur Ausstellung der Berechtigung zur Ausübung der Desinfektions-, Ordinations- bzw. Operationsassistenz, sofern die absolvierte Ausbildung im Wesentlichen gleichwertig zu den entsprechenden Ausbildungen nach dem MTF-SHD-Gesetz war Antrag beim Landeshauptmann/-frau bis spätestens 30. Juni 2015 Dürfen Sprechstundenhilfen ohne Ausbildung in einem Gesundheitsberuf zu diesen Tätigkeiten herangezogen werden? 4

5 Für die Tätigkeiten der Ordinationsassistenz ist eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf erforderlich! Folgende Tätigkeiten können auch ohne Ausbildung in einem Gesundheitsberuf übernommen werden: organisatorische und administrative Tätigkeiten Mithilfe bei ärztlichen Tätigkeiten, wenn sie nach der genauen Anordnung und unter der ständigen Aufsicht des/der Arztes/Ärztin erfolgen (z.b. Halten von Gliedmaßen, Hilfe beim Anlegen und Abnehmen von Gipsverbänden) Dürfen OrdinationsassistentInnen derzeit in Krankenanstalten eingesetzt werden? 5

6 Die Ausübung der Ordinationsassistenz ist derzeit nur möglich in einem Dienstverhältnis zu einem/r freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin (auch ArbeitsmedizinerIn oder Arzt/Ärztin eines Polizeianhaltezentrums) oder einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einem selbständigen Ambulatorium oder einer Sanitätsbehörde Die Berufsausübung in Ambulatorien einer Krankenanstalt sowie in Blutspende- und Plasmazentren ist derzeit grundsätzlich nicht vorgesehen. Anordnung und Aufsicht 6

7 Der/die Arzt/Ärztin hat grundsätzlich die Anordnungsverantwortung. Weiterdelegierbare Tätigkeiten ergeben sich aus dem Berufsbild. Aufsicht: Draufsicht bis nachträgliche Kontrolle idr ärztliche Aufsicht Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch eine/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für GuKP die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen Ausbildung neu 7

8 alte Ausbildung nach dem MTF-SHD-Gesetz: 135 Mindeststunden neue Ausbildung nach dem MAB-Gesetz: 650 Mindeststunden, zusammengesetzt aus: mindestens 285 Stunden Theorie und mindestens 325 Stunden Praxis berufliche Erstausbildung: grundsätzlich nur in der medizinischen Fachassistenz als Einzelausbildung nur im Einzelfall oder bei Ausbildung in einem Dienstverhältnis möglich Weiterbildung Med. Fachassistenz (MFA) Die Ausbildung beinhaltet: die erfolgreiche Absolvierung von MAB-Ausbildungen und das Erstellen einer Fachbereichsarbeit im Gesamtausmaß von mindestens 2500 Stunden kombinierbare Ausbildungen: mindestens 3 Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen oder Ausbildung in der Pflegehilfe + mindestens 1 Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf oder Ausbildung als medizinische/r Masseur/in gem. MMHmG + mindestens 1 Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf 8

9 Berufspflichten Berufspflichten Gewissenhafte Berufsausübung und Diskriminierungsverbot Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung Fortbildungspflicht Dokumentationspflicht Auskunftspflicht Verschwiegenheitspflicht 9

10 Danke! 10

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