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1 66/SN-269/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 10 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring Wien Beilagen LAD1-VD-17401/ Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) post.lad1@noel.gv.at Fax 02742/ Internet: Bürgerservice-Telefon 02742/ DVR: ( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum BMWFW /0009-I/7/2016 Mag. Andreas Haiden Dezember 2016 Betrifft Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 06. Dezember 2016 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, wie folgt Stellung zu nehmen: I. Allgemeines: Grundsätzlich werden gewerberechtliche Maßnahmen, welche sowohl den Unternehmern Erleichterungen verschaffen als auch den involvierten Vollzugsbehörden Vereinfachungen in der Abwicklung der gewerberechtlichen Verfahren bringen, begrüßt, da sie nicht nur dem Wirtschaftsstandort dienen, sondern auch einen wesentlichen Beitrag zur Rechtssicherheit für die Normadressaten und zur Effizienz der Vollziehung leisten können. In diesem Zusammenhang wirft der vorliegende Entwurf jedoch Fragen auf, deren Klärung für einen reibungslosen Vollzug des Gewerberechtes unumgänglich sind. II. Zu den einzelnen Bestimmungen:

2 2 von 10 66/SN-269/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Zu Z 1 ( 20 bis 23): In 20 Abs. 1 werden zwei neue Qualifikationsniveaus ( über dem Niveau beruflicher Erstausbildung, fortgeschrittene Kenntnisse in einem Beruf ) definiert, an welche in den weiteren Bestimmungen über Meisterprüfungen und Befähigungsprüfungen ( 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1) angeknüpft wird. Unklar ist, ob das in 20 Abs. 1 letzter Satz normierte Niveau, nämlich dass Meisterprüfungen und dem Qualifikationsniveau gemäß Abs. 1 entsprechende Befähigungsprüfungen inhaltlich und umfangsmäßig so zu gestalten sind, dass eine Anerkennung nachgewiesener Lernergebnisse bei facheinschlägigen Studiengängen und Lehrgängen von Hochschulen vorgenommen werden kann. gleichwertig mit den beiden zuvor genannten neuen Qualifikationsniveaus sein kann. Das Qualifikationsniveau, auf welches in 21 Abs. 1 verwiesen wird, hat 20 Abs. 1 (anstelle 20 Abs. 2) zu lauten, da auf das Qualifikationsniveau und nicht auf die Eigenberechtigung des Prüflings Bezug genommen wird. Eine Überarbeitung dieser Bestimmung ist erforderlich. In 21 Abs. 2 Z 2 ist im Modul 2 anstelle einer fachlich mündlichen Prüfung nur mehr eine mündliche Prüfung vorgesehen. Nach dem es sich im Teil A des Moduls um berufstypische Aufgabenstellungen handelt, wird angeregt, weiterhin an einer fachlich mündlichen Prüfung festzuhalten. In 21 Abs. 2 Z 3 wird auf ein Qualifikationsniveau einer Meisterprüfung abgestellt. Es ist unklar, um welches im Hinblick auf die in 20 Abs. 1 genannten Qualifikationsniveaus es sich hier handelt bzw. was darunter zu verstehen ist.

3 66/SN-269/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von In 21 Abs. 2 Z 4 fehlt im Modul 4 in Bezug auf die Ausbilderprüfung nunmehr der Verweis auf eine gleichzuhaltende Prüfung gemäß 29h BAG. Eine Klarstellung ist erforderlich. Hinsichtlich der Möglichkeit zur Ablegung von Zusatzprüfungen sieht 21 Abs. 2 GewO 1994 derzeit vor, dass für Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben, der Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verbundenes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbracht werden kann. Durch 23 des vorliegenden Entwurfes soll die Möglichkeit der Ablegung von Zusatzprüfungen auf alle Meister- und Befähigungsprüfungen bzw. auch positive Bescheide gemäß 373c und 373d ausgeweitet werden, und zwar in Form einer fachlich nahestehenden Prüfung. Der Begriff fachlich nahestehende Prüfung erscheint unklar. Insbesondere ist unklar, welche der Vielzahl der bestehenden Meisterprüfungen und Befähigungsprüfungen als fachlich nahestehende Prüfung anzusehen sind. Zu Z 2 ( 24 und 25): Es ist unklar, aus welchen Gründen in 25 des Entwurfes die bisher bestehende Wahlmöglichkeit zwischen der Ablegung einer Einzelprüfung und der Ablegung der Unternehmerprüfung als Teil der Befähigungsprüfung wie auch deren Entfallsbestimmungen nicht mehr enthalten sind. Zu Z 5 ( 32 Abs. 2): Die bisherige Rechtslage sieht vor, dass bei der Ausübung von Nebenrechten der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben müssen. Durch den vorliegenden Entwurf sollen nun konkrete Prozentzahlen diese wirtschaftliche Unterordnung der Nebenrechte klar festlegen. Auch wenn der Gesetzeswortlaut nur von Werten spricht, die jedenfalls eine wirtschaftliche Unterordnung der Nebenrechte als gege-

4 4 von 10 66/SN-269/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) ben annehmen lassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch eine faktische Höchstgrenze geschaffen werden soll. Es wäre daher eine Klarstellung zu treffen, ob die angeführten Prozentsätze als Höchst- oder Richtwerte hinsichtlich der Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes anzusehen sind. Zu Z 7 ( 74 Abs. 1): Im Sinne einer Gleichbehandlung sämtlicher vorübergehender Vorhaben wird angeregt, die Neudefinition des Begriffes Betriebsanlage auch auf vorübergehende Änderungen an genehmigten Betriebsanlagen auszudehnen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein temporäres Ausweichquartier eines Lebensmittelmarktes auf der grünen Wiese nicht als Betriebsanlage anzusehen wäre, ein und dasselbe Vorhaben auf den Betriebsparkplatz des abzureißenden und neu zu errichtenden Marktes jedoch aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage als genehmigungspflichtige Änderung im Sinne des 81 Abs. 1 GewO 1994 behandelt werden müsste. Es wird daher eine Änderung des 81 GewO 1994 angeregt, etwa durch Schaffung eines Tatbestandes in 81 Abs. 2 oder Ausweitung des bestehenden 81 Abs. 2 Z 11. Zu Z 9 ( 77a Abs. 8 und 9): Die Zustellfiktion in 77a Abs. 8 wird im Sinne der Rechtssicherheit begrüßt. Im Zusammenhang mit der in den Erläuterungen des Entwurfes angeführten aktuellen Judikatur des EuGH zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird angemerkt, dass bereits derzeit im Land Niederösterreich die Internetbekanntgabe nach 77a Abs. 7 nicht bloß die Tatsache des Aufliegens der Entscheidung zum Inhalt hat, sondern auch den Genehmigungsbescheid (samt allfälliger Beilagen) zum Download bereitstellt. Es wird daher angeregt zu prüfen, ob nicht diese publizitätsträchtigere Form der Internetbekanntgabe der Genehmigung einer IPPC-Anlage angesichts der Judikatur des EuGH geboten erscheint. Zu Z 10 ( 81 Abs. 3):

5 66/SN-269/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von Im Zusammenhang mit der angeregten Änderung des 81 Abs. 2 GewO 1994 auf vorübergehende Änderungen an genehmigten Betriebsanlagen wird auf die Ausführungen zu Ziffer 7 ( 74 Abs. 1) verwiesen. Ergänzend ist festzustellen, dass das Anzeigeverfahren für Gastgärten ( 76a) durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt wird und weiters systemfremd bestehen bleibt. Es wird angeregt, eine Einordnung dieses Gastgartenverfahrens unter 81 Abs. 2 und 3 vorzusehen. Zu Z 13 ( 162): Die Formulierung des Einleitungssatzes in 162 Abs. 1 Freie Gewerbe sind: P könnte aufgrund der Tatsache, dass sich diese Bestimmung nicht auf die allgemeine Definition der freien Gewerbe ( 5 Abs. 2 GewO 1994) bezieht, den Eindruck erwecken, dass die Liste des 162 bezüglich freier Gewerbe abschließend ist. Dies entspricht aber nicht der Generalklausel des 5 Abs. 2 GewO Es wird daher eine Formulierung dahingehend vorgeschlagen, dass im Einleitungssatz des 162 Abs. 1 auf 5 Abs. 2 GewO 1994 Bezug genommen wird. Zu Z 14 ( 333a): Zur Umsetzung des formulierten Ziels der einheitlich vorgesehenen Gebührenbefreiung wird angeregt, im 333a eine ausdrückliche Klarstellung zu treffen, dass Bescheide von der generellen Abgaben- und Gebührenbefreiung erfasst werden. Zu Z 18 ( 351 Abs. 3): Es ist unklar, wie der Gesetzesbegriff mit den für die Durchführung der Prüfung relevanten Rechtsvorschriften vertraut sein auszulegen ist.

6 6 von 10 66/SN-269/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Zu Z 21 ( 353b): Durch diese Bestimmung soll dem Antragsteller künftig das Recht eingeräumt werden, gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen die (verpflichtende) Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen zu beantragen. Unklar ist, ob hinsichtlich der Folgeverfahren (z.b. Anlagenüberprüfung) die beantragte verpflichtend vorgesehene Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger nur auf das eigentliche Genehmigungsverfahren beschränkt bleibt und daher im Folgeverfahren erst wieder primär auf Amtssachverständige zurückgegriffen werden muss oder ob der Anlagenbetreiber in Folgeverfahren einen neuerlichen Antrag auf Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen geltend machen darf oder gar muss. Zu Z 23 und 24 ( 356b Abs. 1 und 3): Das Land Niederösterreich begrüßt jede Maßnahme, die zu einer Beschleunigung der Betriebsanlagenverfahren führt. Da die vorliegende Regelung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden eingreift, sollte dies mit den Gemeindevertretungen besprochen werden. Jedenfalls müsste sichergestellt werden, dass die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen (auch jene des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes etc.) in den Bewilligungsverfahren als Genehmigungsvoraussetzung erhalten bleiben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der geltenden Rechtslage (vgl. NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2 in der Fassung LGBl. Nr. 95/2015) schon jetzt zahlreiche Gemeinden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen an die Bezirkshauptmannschaften übertragen haben. Zu Z 26 ( 359a): Diese Bestimmung sieht eine Verkürzung der behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfrist auf vier Monate vor.

7 66/SN-269/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von Begründet wird die Bestimmung, dass Verfahren betreffend gewerblicher Betriebsanlagen binnen vier Monaten nach Einbringung des Antrages bzw. der Beschwerde abzuschließen sind, damit, dass bereits jetzt die durchschnittliche Verfahrensdauer weit unterhalb der gesetzlichen 6-Monats-Frist zu liegen kommt. Aus dieser Tatsache nunmehr eine Verpflichtung der Behörden bzw. der Verwaltungsgerichte zu extrahieren, jedes Verfahren binnen vier Monaten abzuwickeln, kann nicht nachvollzogen werden, da sich die Durchschnittswerte aus besonders schnell erledigten und ausgesprochen komplizierten und langwierigen Verfahren zusammensetzen. Die Behandlung des Bauverfahrens in sämtlichen Betriebsanlagenverfahren würde den zeitlichen und personellen Ressourcenbedarf erhöhen, sodass die Einhaltung der vorgesehenen Entscheidungsfrist von vier Monaten vor allem in komplexen Verfahren (z.b. technische Komplexität und damit Vielzahl an erforderlichen Amtssachverständigen, Einwendungen der Nachbarn etc.) nicht gewährleistbar erscheint. Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Entwurf wird ausgeführt, dass derzeit in behördlichen Verfahren ohnehin bereits sehr kurze Erledigungsdauern von durchschnittlich weniger als einem Monat bestehen. Es ist nicht ersichtlich, wie bei einer solchen, ohnehin schon sehr kurzen durchschnittlichen Verfahrensdauer eine nominelle Verkürzung der maximalen Entscheidungsfrist zu einer weiteren Verkürzung der tatsächlichen Verfahrensdauer führen soll. Bereits der aktuelle Stand zeigt, dass die Behörden auch ohne gesetzliche Vorgaben bemüht sind, Verfahren schnellstmöglich abzuwickeln. Soweit die Verkürzung der Entscheidungsfrist in den Erläuterungen mit Verbesserungen in den Kommunikationsmitteln begründet wird, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl auf behördlicher als auch auf gerichtlicher Ebene die Engpässe in der Notwendigkeit von mündlichen Verhandlungen in komplexen Fällen oft mit einem sehr großen Teilnehmerkreis und in entsprechender Dauer und in der Einholung von Sachverständigengutachten zu suchen sind. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme nichtamtlicher Sachverständiger wird durch 353b Abs. 1 des Entwurfes zwar ausgedehnt, ist aber weiterhin nicht in jedem Fall möglich. Zudem wären ihre Kosten in der Regel dem Konsenswerber aufzuerlegen, was das Genehmigungsverfahren teilweise erheblich verteuern würde. Es ist jedenfalls nicht davon

8 8 von 10 66/SN-269/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) auszugehen, dass regelmäßig nichtamtliche Sachverständige gefunden werden können, die in der minimalen dafür noch zur Verfügung stehenden Zeit bereit sind, entsprechende aussagekräftige Gutachten zu erstellen. Auch vor dem Hintergrund der vorläufigen Betriebsrechts gemäß 78 Abs. 1 GewO 1994 ist nicht nachvollziehbar, wieso eine Verkürzung der Entscheidungsfrist auf Ebene des Verwaltungsgerichts für notwendig erachtet wird. Eine wirkliche Beschleunigung von Genehmigungsverfahren würde voraussetzen, dass der Gesetzgeber das Verfahren im Hinblick auf die zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen vereinfacht. Dies scheint aber nicht beabsichtigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass durch diese vorgeschlagene Regelung tatsächlich eine Verkürzung der Dauer der Genehmigungsverfahren erreicht werden kann. Dies deshalb, weil die durchschnittlichen Verfahren wie die Erläuterungen selbst ausführen ohnehin schon äußerst rasch ablaufen und angesichts der zunehmenden Komplexität der rechtlichen Vorgaben, der Ausweitung der zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen und der dargestellten faktischen Zwänge die schwierigeren Verfahren eher aufwändiger, als weniger aufwändig werden. Die geplante Bestimmung, welche eine Verkürzung der behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfrist auf vier Monate vorsieht, wird daher abgelehnt. Zu Z 31 ( 367 Z 4): In der Änderungsanordnung wäre ein Redaktionsversehen zu beseitigen, da der darin angeführte 367 Z 4 in der derzeit geltenden Bestimmung nicht existiert. Zu Z 34 ( 379 Abs. 7 bis 9): Es ist unklar, weshalb anhängige Anmeldeverfahren bezüglich von Gewerben, welche zukünftig aus dem Regime der reglementierten Gewerbe fallen werden, trotzdem noch im reglementierten Verfahren behandelt und abgeschlossen werden sollen. Gerade hinsichtlich der Vereinfachung des Gewerbezugangs wird daher angeregt, anhängige Anträge auf Gewerbeanmeldung ex lege als Anmeldung eines freien Gewerbes zu

9 66/SN-269/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 9 von behandeln. Dies würde den Gewerbebehörden eine sofortige Verfahrenserleichterung und dem Antragsteller eine signifikante Verfahrensbeschleunigung bringen. Anregung zu 94 Z 26 GewO 1994 in Verbindung mit der Gastgewerbe-Verordnung: Gemäß 94 Z 26 GewO 1994 zählt das Gastgewerbe zu den reglementierten Gewerben, für die Ausübung dieses Gewerbes ist somit ein Nachweis der Befähigung zu erbringen. In der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung), BGBL. II Nr. 51/2003, sind jene Belege angeführt, bei deren Nachweis die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gastgewerbes als erfüllt anzusehen ist. Gemäß 1 Abs. 1 Z 2 und Z 3 der Gastgewerbe-Verordnung ist der Befähigungsnachweis erbracht bei Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges (Z 2), oder bei Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt (Z 3). Es ist festzustellen, dass hier eine Ungleichbehandlung zwischen Studienabschlüssen an einer Universität und Abschlüssen eines Fachhochschul-Studienganges vorliegt. Während es beim Universitätsabschluss nicht darauf ankommt, in welchem Fach dieser erfolgt, gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nur dann als Befähigung zur Ausübung des Gastgewerbes, wenn dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Tourismus liegt. Sämtliche Fachhochschul-Studiengänge mit Schwerpunkten in anderen Bereichen werden nicht als Befähigung anerkannt. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass Universitätsabschlüsse per se, unabhängig davon in welcher Fachrichtung diese erfolgen, als Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes anerkannt werden, Abschlüsse von Fachhochschul-Studiengängen jedoch nur dann, wenn die schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Tourismus liegt, ist jedenfalls nicht erkennbar. Um eine Gleichbehandlung von Abschlüssen von Fachhochschul-Studiengängen mit Abschlüssen an einer Universität im Rahmen der Gewerbeordnung 1994 zu gewährleisten, sollte daher die Gastgewerbe-Verordnung dahingehend angepasst werden, dass

10 10 von 10 66/SN-269/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) der Abschluss von Fachhochschul-Studiengängen unabhängig davon, in welchem Bereich der Schwerpunkt liegt als Nachweis zur Befähigung zur Ausübung des Gastgewerbes im Sinne des 94 Z 26 GewO 1994 anerkannt wird. Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt. Ergeht an: 1. An das Präsidium des Nationalrates An das Präsidium des Bundesrates 3. An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates 4. An alle Ämter der Landesregierungen zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors 5. An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1010 Wien 6. Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1010 Wien 7. Landtagsdirektion NÖ Landesregierung Dr. P R Ö L L Landeshauptmann Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter:

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