Vereinbarung über die Durchführung eines Schülerbetriebspraktikums (SBP)

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Die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit besteht auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort.

Transkript:

Vereinbarung über die Durchführung eines Schülerbetriebspraktikums (SBP) Zwischen der Schule und der Einrichtung wird folgende Vereinbarung getroffen. 1. Die Einrichtung erklärt sich bereit, in der Zeit vom bis für den Schuler/die Schülerin der Klasse ein SBP durchzuführen. Die tägliche Beschäftigungszeit beträgt Stunden - zusätzlich Pausen/ das Jugendschutzgesetz ist Grundlage. Der tägliche Arbeitsbeginn des Schülers/ der Schülerin ist voraussichtlich um Uhr Arbeitsende ist um Uhr. 2. Die Einrichtung benennt folgende für die Durchführung des SBP verantwortliche/n Mitarbeiter/Mitarbeiterin Telefonnummer (betrieblich) unter der diese/r zu erreichen ist. Ihm/Ihr wird die im Rahmen der fachlichen Anleitung erforderlichen Funktionen der Aufsicht und Betreuung sowie zur Einhaltung der allgemeinen Disziplin übertragen. Der Schüler/die Schülerin ist zum Arbeitsschutz zu belehren. Der Schüler/die Schülerin wird in folgenden Bereichen mit folgenden Haupttätigkeiten eingesetzt: 3. Der Schüler/ die Schülerin legt die Schulunterlagen zum Praktikum bei der Bewerbung vor. 4. Der Schüler/ die Schülerin kann Bilder/ Fotos der Räume oder von Arbeitsergebnissen für den Praxisbericht machen, jedoch keine Fotos der Kinder (Datenschutz). Zur Kenntnis genommen: Schüler/in Erziehungsberechtigte Ort, Datum verantwortliche Lehrkraft für das SBP Einrichtungsleitung (Stempel, Unterschrift) Schule (Stempel, Unterschrift) 1

Was Du in Deinem Praktikum beachten solltest Umgang mit den Kindern Uns ist ein wertschätzender Umgang mit den Kindern wichtig. Deshalb solltest Du die Kinder in ruhiger freundlicher Tonlage ansprechen, sie nicht anschreien oder körperlich grob zu ihnen sein. Versuche die Kinder kennenzulernen und einen ersten Kontakt mit ihnen aufzubauen. Dafür kannst Du mit ihnen spielen, Bücher vorlesen, basteln, Ball spielen usw. Beachte dabei, dass Du als ein Vorbild wirkst. Du solltest dich dementsprechend verhalten. Als Praktikant/in darfst Du mit einer Kindergruppe noch nicht alleine sein. Gehe deshalb nicht mit Kindern alleine in einen anderen Raum oder in den Garten. In deinem Praktikum darfst Du noch keine Kinder wickeln, sie zur Toilette begleiten beziehungsweise umziehen. Umgang mit den Erzieherinnen Wenn Du Fragen hast, kannst Du jederzeit auf die Erzieherinnen zugehen. Besonders Deine Anleiterin im Praktikum beantwortet Deine Fragen gerne. Weil Du noch minderjährig bist, hat deine Anleiterin die Funktion der Aufsicht und Betreuung über Dich. Beachte und befolge deshalb was sie Dir sagt. Wenn Du den Raum verlässt, gebe der Erzieherin die mit Dir in dem Raum ist kurz Bescheid. Ein freundlicher Umgang untereinander ist uns sehr wichtig. Zur Sicherheit Wenn Du mit einem Messer umgehst (z.b. wenn Du einem Kind beim Frühstück etwas kleinschneidest), solltest Du darauf achten, es nie unbeaufsichtigt zu lassen. Sobald du mit dem Schneiden fertig bist, lege es wieder außer Reichweite der Kinder. Generell gilt, dass das Gefahrenbewusstsein von Kindern noch nicht so ausgeprägt ist, wie das von Jugendlichen und Erwachsenen. Wenn Kinder Obst und Gemüse schneiden, klettern etc. sollten wir deshalb besonders auf sie achten. Die Werkbank darfst du erst nach Absprache mit deiner Anleitung benutzen. Was sonst noch wichtig ist Während unserer Arbeitszeit möchten wir für die Kinder da sein. Lasse Dein Handy deshalb bitte in Deiner Tasche im Personalzimmer. Ziel Deines Praktikums ist es, einen Einblick in den Beruf der Erzieherin/des Erziehers zu bekommen und erste praktische Erfahrungen zu sammeln. Nutze also die Chance und wirke aktiv mit, beobachte und frage viel. Während der Arbeitszeit gilt generelles Rauchverbot. 2

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG) 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 1. in der Berufsausbildung, 2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, 3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, 4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. 2 Kind, Jugendlicher (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. 8 Dauer der Arbeitszeit (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume (1) Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen 1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, 2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. (2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden am Stück dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. 21 Ausnahmen in besonderen Fällen (1) Die 8 und 11 (..) finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit Erwachsene als Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des 8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen. 31 Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak (1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des 1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen. (2) Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor körperlicher Züchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Haus schützen. Er darf Jugendlichen keine Tabakwaren, Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben. 3

Arbeitszeit in einem Schülerpraktikum Alter des Praktikanten/der Stundenanzahl Praktikantin Unter 14 Jahren Bis 7 Stunden täglich, bis 35 Stunden wöchentlich 7 JArbSchG von 15 bis 17 Jahren bis 8 Stunden täglich, bis 40 Stunden wöchentlich 8 JArbSchG Ab vollendetem Lebensjahr Es gilt das ArbZG Ruhepausen 11 JArbSchG Ruhepausen, Aufenthaltsräume (Auszug aus dem JArbSchG) (1) Jugendliche müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen 1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, 2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. (2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. (3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. Hinweis: Der KiTa-Träger muss vorab prüfen, ob die Pausen in der vorgeschriebenen Art und Weise gewährt werden können (es ist hierfür ein Raum zur Verfügung zu stellen, in dem keine Kinder betreut werden) = reelle Pause! 4

Verlassen des Einrichtungsgeländes während der Mittagspause Hiermit genehmige/n ich/wir, (Vorname und Name der Erziehungsberechtigen), dass mein/unser Sohn/ meine/unsere Tochter (Vorname und Name), das Gelände der pädagogischen Einrichtung (Name der Einrichtung) während der Mittagspause verlassen darf. Ich/wir bin/sind darüber informiert, dass die Aufsichtspflicht der pädagogischen Einrichtung beim Verlassen des Geländes endet und mein/unser Kind gesetzlichen Unfallschutz nur genießt, wenn es sich auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Einrichtung oder umgekehrt befindet. Diese Genehmigung kann jederzeit durch die Einrichtungsleitung und der Erziehungsberechtigen widerrufen werden. Heimsheim, den Unterschrift der Erziehungsberechtigten) (Unterschrift der Erziehungsberechtigten) 5

Schweigepflichterklärung und Verpflichtung auf das Datengeheimnis Ich bin heute eingehend darüber belehrt worden, dass ich nach 203 Strafgesetzbuch der Schweigepflicht unterliege. Die Schweigepflicht bezieht sich auf alle Vorgänge, die mir in der pädagogischen Einrichtung bekannt werden. Ich weiß, dass ich sowohl gegenüber Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten, als auch gegenüber meiner eigenen Familie beziehungsweise meinem Freundeskreis und sonstigen Personen, zur Verschwiegenheit verpflichtet bin. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Praktikums, uneingeschränkt und zeitlich unbefristet fort. Mir ist bekannt, dass ich bei Verletzung der Schweigepflicht strafrechtlich und privatrechtlich belangt werden kann. Außerdem wurde ich auf die Wahrung des Datengeheimnisses nach 6 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) vom 18. September 2000 (GBI. S. 648) hingewiesen. Ich wurde darauf hingewiesen, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen und dass diese Pflichten auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbestehen. Ich erkläre hiermit, dass ich die Belehrung verstanden habe und mich entsprechend verhalten werde. 203 Strafgesetzbuch (StGB) Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm ( ) anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Heimsheim, den Unterschrift Schüler/in Unterschrift Einrichtungsleitung 6