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Transkript:

www.salzburg.gv.at/wohnen Wohnbauförderung Eigentum Beratung Solar und ökologisches Heizen

Gedruckt nach der Richtlinie Druckerzeugnisse des Österreichischen Umweltzeichens, Druckerei Land Salzburg UW-Nr. 1271 Impressum Medieninhaber: Land Salzburg Herausgeber: Mag. Walter Aigner, Abt. 10 Wohnen und Raumplanung Redaktion, Mitarbeit, Koordination: Dr. Herbert Rinner, Mag. Ursula Empl, Andrea Singer, SIR Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen Satz und Grafik: Landesmedienzentrum/Grafik Druck: Hausdruckerei Land Salzburg Alle: Postfach 527, 5010 Salzburg Downloadadresse: www.salzburg.gv.at/wbf_eigentum.pdf Erscheinungstermin: Jänner 2019 (6. Auflage) Bildnachweis: Amt der Salzburger Landesregierung, SIR + Landesmedienzentrum, außer: Adobe Stock/fotolia: S1, S4, S5, S8u, S9, S10, S12, S15o, S23, S28 pexels.com: S6, S18o unsplash.com: Zhen Hu S7o, Kevin Gent S7u, Mon Petit Chou Photography S8o, Etienne Beauregard Riverin S17, Rawpixel S18u + S20, Fabian Blank S22, Philipp Berndt S26 S=Seite, o=oben, u=unten Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung bleiben vorbehalten. Bitte beachten Sie, dass diese Broschüre nur einen Überblick zu den Bestimmungen der Salzburger Wohnbauförderung enthält. Trotz sorgfäliger Bearbeitung übernehmen wir keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Wohnen in Salzburg Jeder Mensch hat eine individuelle Erwartung an seine Wohnform und diese hängt von vielen Faktoren ab. Wichtige Rollen spielen dabei die persönliche Lebenssituation, Erwartungen an die Zukunft und finanzielle Erwägungen. Damit zusammenhängend stellt sich die Frage: bauen, kaufen oder mieten. Unterstützung dabei leistet die Salzburger Wohnbauförderung. Mit den jährlich vom Land Salzburg bereitgestellten Mitteln von über 140 Mio. wird die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum im Bundesland auf unterschiedliche Arten gefördert. Es wird damit neuer, attraktiver Wohnraum in Miete und Eigentum geschaffen, wobei insbesondere Familien und der effiziente Umgang mit Grund und Boden im Fokus unserer Bemühungen sind. Die Wohnbauförderung ist auch dafür da, bestehenden Wohnraum zukunftsfit zu machen. Mit der Sanierungsförderung wollen wir vor allem thermische Sanierungen und Anpassungen hin zum altersgerechten Wohnen unterstützen, damit die vorhandene Bausubstanz den Ansprüchen der Menschen gerecht wird. Ihre Inhaltsverzeichnis Begünstigte Person Wer kann eine Förderung beziehen?... 4 Allgemeine Bestimmungen Welches Einkommen wird zugrunde gelegt?... 6 Welche Familienbegriffe gibt es?... 7 Was versteht man unter förderbarer Wohnnutzfläche?... 8 Was sind Häuser in der Gruppe?... 9 Was sind Einzelhäuser?... 9 Was sind Doppelhäuser?.... 9 Was ist ein Bauernhaus?.... 9 Was ist ein Austraghaus?... 9 Wer wird als Bauträger in der Kaufförderung anerkannt?...10 Welche energierelevanten Bestimmungen sind zu beachten?...10 Wer wird gefördert?....11 Was wird gefördert?....11 Wie wird gefördert?...11 Kaufförderung Wie stellen Sie Ihr Ansuchen?...14 Wann stellen Sie Ihr Ansuchen?...15 Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses?...15 Welche weiteren Voraussetzungen müssen vorliegen?...15 Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden?...16 Gibt es eine Absicherung in Zusammenhang mit dem Bank- oder Bausparkassendarlehen?...16 Wer wird gefördert?....17 Was wird gefördert?....17 Wie wird gefördert?...17 Errichtungs förderung im Eigentum Wie stellen Sie Ihr Ansuchen?...19 Wann stellen Sie Ihr Ansuchen und wie erfolgt die Reihung der Ansuchen?... 20 Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses?... 22 Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden?... 22 Gibt es eine Absicherung in Zusammenhang mit dem Bank- oder Bausparkassendarlehen?... 23 Regelung bei Errichtung von Häusern in der Gruppe oder Wohnungen im Wohnungseigentum... 23 Regelung bei Austraghäusern/Austragwohnungen... 23 Solar- und Heizungsförderung Fördernehmer... 24 Welche Bestimmungen sind zu beachten?... 25 3 Andrea Klambauer Wohnbau-Landesrätin

Begünstigte Person Wer kann eine Förderung beziehen? Um eine Förderung für Kauf oder Hausbau zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) 4 Österreichische Staatsbürgerschaft oder dieser gleichgestellt (z.b. EU); asylberechtigt Wohnbedarf Dieser liegt vor, wenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde für die bisherige Wohnung im Eigentum müssen sonstige Gründe vorliegen, die eine den tatsächlichen Verhältnissen besser angepasste Befriedigung des Wohnbedürfnisses erwarten lassen, das sind: -- Größe und Ausstattung -- Geänderte Familienverhältnisse -- Berufsbedingter Ortswechsel (mit entsprechender Entfernung) -- Dauerhafte und wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse -- Gesundheitliche Gründe (ärztliches Attest) In Bezug auf die Größe der bestehenden Wohnung im Eigentum gilt jedenfalls als ausreichend: Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen Anzahl der Wohnräume 1-Personenhaushalte 2 1-Personenhaushalte mit Pflegegeldbezug oder Minderung der Erwerbsfähigkeit um mind. 55 % Minderjährigen Personen, die hier zwar keinen hauptsächlichen Aufenthalt haben, aber vom haushaltsangehörigen Elternteil mit gerichtlicher Genehmigung zeitweise untergebracht werden dürfen (z.b. gemeinsame Obsorge) 3 2- oder 3-Personenhaushalte 4-Personenhaushalte Wachsende Familie mit bis zu 2 Kindern 4 AlleinerzieherInnen mit 2 Kindern 5-Personenhaushalte 5 Für jede weitere Person 1 Wohnraum mehr Ein Wohnbedarf besteht auch, wenn die Anzahl der derzeit vorhandenen Wohnräume zwar ausreichend ist, die tatsächliche Wohnnutzfläche die förderbare Wohnnutzfläche jedoch um mindestens 9 m² unterschreitet.

Begründung des Hauptwohnsitzes und ausschließliche regelmäßige Verwendung der Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedarfs Aufgabe der Rechte an der bisher bewohnten Wohnung (Ausnahmeregelungen sind zu beachten) Folgende Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden: 5 Haushaltsgröße Netto-Haushaltseinkommen jährlich ( ) Netto-Haushaltseinkommen monatlich (Jahreszwölftel, ) Eine Person 35.880 2.990 Zwei Personen 55.200 4.600 Drei Personen 59.340 4.945 Vier Personen 66.240 5.520 Fünf Personen 70.380 5.865 Sechs Personen 74.520 6.210 Mehr als sechs Personen 80.040 6.670 Eine wachsende Familie wird einem 4-Personenhaushalt gleichgesetzt. Alleinstehende Personen mit einem Kind oder mit denen eine betreute sonstige nahestehende Person im gemeinsamen Haushalt lebt werden zumindest wie ein 3-Personenhaushalt behandelt.

Allgemeine Bestimmungen Welches Einkommen wird zugrunde gelegt? Beim Zugang zur Förderung wird als Haushaltseinkommen das Einkommen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin sowie aller sonstigen im Förderungsansuchen namhaft gemachten nahestehenden Personen herangezogen. 6 Zum Einkommen zählen unter anderem Erwerbseinkünfte inklusive der Sonderzahlungen, Überstundenzuschläge, Prämien, ebenso Pensionen und Renten, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Unterhalt, Alimente. Nicht als Einkommen gelten zum Beispiel Pflegegeld, Familienbeihilfe oder Einkünfte aus Ferialbeschäftigung. Das Einkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen: Arbeitnehmerveranlagungsbescheid für das vorangegangene Kalenderjahr Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr Einheitswertbescheid bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt Scheidungsbeschluss samt Vermögensauseinandersetzung bzw. Scheidungsurteil für einen allfälligen Ehegattenunterhalt Bestätigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers oder des Gerichts über den Bezug von Kindesunterhalt (nicht älter als 3 Jahre) Nachweis zu Wochen- und Kinderbetreuungsgeld Nachweis zu Schüler- und Studienbeihilfe Das gesamte Haushaltseinkommen wird bei dem Förderansuchen zugrunde gelegt. Bestätigung über den Bezug sonstiger einkommensrelevanter Leistungen Andere Einkommensnachweise zum Beispiel durch Jahreslohn zettel, Monatslohnzettel für zumindest drei vorangehende Monate, Nachweise betreffend Pensionsbezug oder Ruhegenuss und sonstige Leistungen (AMS, Notstandshilfe, Krankengeld, Rehabilitationsgeld etc.) können nur bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe zugrunde gelegt werden (z.b. rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit die Nachweise zu erbringen oder es ist ein Übertritt in den Ruhestand erfolgt oder im vergangenen Jahr wurde eine Transferleistung nicht öfter als einmal vom selben Leistungserbringer in Anspruch genommen.) Die Ausnahme gilt nicht bei Einkünften für die ein Einkommenssteuerbescheid etwa wegen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit vorzulegen ist.

Welche Familienbegriffe gibt es? Nahestehende Person Zum Beispiel: Ehegatten oder Ehegattin, eingetragene Partner oder Partnerin, Kinder, Enkelkinder, Wahlkinder, Stiefkinder, Kinder von Lebensgefährtin oder Lebensgefährten, Pflegekinder mit mindestens zweijährigem Aufenthalt am Pflegeplatz, Verschwägerte in gerader Linie, Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad. 7 Lebensgefährte oder Lebensgefährtin, wenn er oder sie mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt und gemeinsames Eigentum an der zu fördernden Wohnung besitzen oder begründen oder beide seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder die Lebensgefährten bereits ein gemeinsames Kind haben. Wachsende Familie Ehepaar, bei dem beide Ehepartner oder eingetragene Partnerinnen oder Partner das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder eine Lebensgemeinschaft mit einem Kind, in der beide Partner nahestehende Personen sind und das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Familienbegriffe Nahestehende Person Wachsende Familie Jungfamilie Alleinerzieherin/ Alleinerzieher Kinderreiche Familie Kind Jungfamilie Wachsende Familie mit mindestens einem Kind. Alleinerzieherin/Alleinerzieher Person, die nicht in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder mit einem Lebensgefährten/einer Lebensgefährtin in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft mit einem Kind, Wahl- oder Pflegekind lebt. Kinderreiche Familie Familie mit mindestens drei Kindern

Kind Ein Kind im Sinn des 2 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes, für das der Förderungswerber oder die Förderungswerberin oder eine im Haushalt lebende sonstige Person Familienbei hilfe bezieht und das im gemeinsamen Haushalt lebt. 8 Beim Zugang zur Förderung zählt auch ein ungeborenes Kind, wenn über die Schwangerschaft zu diesem Kind eine ärztliche Bestätigung vorliegt, die Schwangerschaft seit mehr als drei Monaten besteht und Auch das ungeborene Kind kann bei der Förderung unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. die werdende Mutter selbst Förderungswerberin ist oder dem Haushalt des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin angehört. Was versteht man unter förderbarer Wohnnutzfläche? Zur Wohnnutzfläche zählt man die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Wohnheimes. Treppen, Liftschächte, Loggien, Balkone und Terrassen zählen nicht zur Wohnnutzfläche, ebenso wie Keller- und Dachbodenräume, sofern sie nach ihrer Ausstattung nicht für Wohn zwecke geeignet sind. Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen Förderbare Wohnnutzfläche (in Quadratmetern) Eine Person 55 Zwei Personen 65 Drei Personen 80 Treppen, Liftschächte, Loggien, Balkone und Terrasse zählen nicht zur Wohnnutzfläche. Vier Personen 90 Für jede weitere Person 10 Quadratmeter mehr Für eine wachsende Familie beträgt die förderbare Nutzfläche 90 Quadratmeter, sie erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind oder für jede sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person um zehn Quadratmeter. Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher sowie alleinstehende Personen, die mit einer betreuten nahestehenden Person mit Bezug von Bundespflegegeld im gemeinsamen Haushalt leben, können 80 Quadratmeter gefördert bekommen, diese förderbare Nutzfläche erhöht sich für jede weitere nahestehende Person um je zehn Quadratmeter. Die förderbare Nutzfläche kann auf Ansuchen erhöht werden, wenn der Förderungswerber oder die Förderungswerberin oder eine mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebende nahe stehende Person behindert und/oder pflegebedürftig ist.

Wird Pflegegeld der Stufe 3 oder höher bezogen, erhöht sich die förderbare Nutzfläche um zehn Quadratmeter. Die förderbare Nutzfläche erhöht sich auch, wenn aufgrund eines Gutachtens eines Amts- oder Facharztes die Notwendigkeit einer größeren Wohnnutzfläche aufgrund der Art der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nachgewiesen wird. Das Höchstausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche beträgt 150 Quadratmeter. 9 Was sind Häuser in der Gruppe? Wohnhäuser, die zur gleichen Zeit auf mindestens drei nebeneinanderliegenden Liegenschaften errichtet werden und der durchschnittliche Grundstücksbedarf unterschreitet 400 m². Die Voraussetzung der gleichzeitigen Errichtung und das Nebeneinanderliegen der Liegenschaften gilt nicht bei Bebauung im Rahmen eines Baulandsicherungsmodells. Dabei handelt es sich um Gebiete mit mehreren Baulandgrundstücken, bei denen die Standortgemeinde oder die Land-Invest als Akteurin am Bodenmarkt für Privatpersonen aufgetreten ist. Was sind Einzelhäuser? Einzeln, freistehend errichtete Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch die Eigentümer bestimmt ist. Bei Zu-, Auf- oder Einbauten werden bestehende Wohnflächen mitgenutzt, bei Anbauten an bestehende Wohngebäude nicht. Einzelhaus, Doppelhaus, Bauernhous oder Austraghaus? Hier finden Sie die Erklärungen zu den einzelnen Kategorien. Was sind Doppelhäuser? Zwei auf je einer Liegenschaft befindliche, unmittelbar aneinander gebaute Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen, von denen jeweils eine zur Benützung durch die Eigentümer bestimmt ist. Förderbar ist jeweils nur eine Wohnung. Was ist ein Bauernhaus? Das Wohnhaus eines Gehöfts als Mittelpunkt eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, das zur Benützung durch den oder die Eigentümer bestimmt ist. Was ist ein Austraghaus? Das im Hofverband situierte, einem eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Gebäude, das vorwiegend dem Auszügler oder der Auszüglerin und seiner bzw. ihrer Familie als Wohnung dient.

Wer wird als Bauträger in der Kaufförderung anerkannt? Gemeinnützige Bauvereinigungen Baumeister (uneingeschränkt) gemäß 99 Gewerbeordnung 1994 10 Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger) gemäß 117 Gewerbeordnung 1994 LEK T -Wert: Der LEK T -Wert ( Linie europäischer Kriterien, ÖNORM B8110 und H 5055) kennzeichnet den Wärmeschutz der Gebäudehülle unter Bedachtnahme auf die Geometrie des Gebäudes. P i -Wert: Der Primärenergieindikator gilt in Salzburg als Gesamtenergieeffizienzindikator. Holzbau-Meister (uneingeschränkt) gemäß 149 Gewerbeordnung 1994 Freiberufliche Bauträger nach dem Ziviltechnikergesetz Ebenso Selbständige, die nach dem Recht der Europäischen Union oder Staatsverträgen diesen gleichzustellen sind. Welche energierelevanten Bestimmungen sind zu beachten? Wohnbauförderung für Neubauten setzt den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Energiesystems voraus. Ein solches System liegt dann vor, wenn der LEK T -Wert höchstens 20, der P i -Wert höchstens 40 ist. Ausnahmen bei Zu-, Auf- oder Einbauten: Von den Voraussetzungen kann bei Vorliegen sachlicher Gründe wie Denkmalschutz, Ortsbildschutz oder Altstadtschutz abgesehen werden. Von den geforderten P i -Werten kann abgesehen werden, wenn deren Erfüllung aus bautechnischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Weitere Richtlinien: Als Mindestanforderung für die Energieeffizienz von geförderten Bauten gilt verbindlich folgende Richtlinie: Richtlinie Energieeffizienz Wo finden Sie weitere technische Bestimmungen? In der Kaufförderung gelten zusätzlich die Vorgaben der Richtlinie Schallschutz Werden Zuschlagspunkte in der Kaufförderung für barrierefreie Ausstattung beantragt, gelten die Vorgaben der Richtlinie Barrierefreiheit

Wer wird gefördert? Kaufförderung Als Förderungswerber/Förderungswerberin müssen Sie begünstigte Person sein (siehe Seiten 4 und 5). Was wird gefördert? Gefördert wird der Erwerb einer neu errichteten Wohnung oder eines Hauses in der Gruppe im Bundesland Salzburg. Der Verkäufer muss Bauträger nach den Bestimmungen der Salzburger Wohnbauförderung sein. 11 Wie wird gefördert? Das Land Salzburg gewährt einen Zuschuss, den Sie - bei förderungskonformer Nutzung des Objektes - nicht zurückbezahlen müssen. Mindesterfordernisse für die Finanzierung: Eigenmittel von mindestens 10 % und Fremdmittel (Kredit) von mindestens 20 % des Kaufpreises der Wohnung (ohne Kaufpreis des PKW-Abstellplatzes). Der Zuschuss setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und Zuschlägen. Grundbetrag: Personen/Familiensituation Grundbetrag Eine Person 18.000,- Zwei nahestende Personen 21.000,- Drei nahestende Personen 24.000,- Vier und mehr nahestende Personen 27.000,- AlleinerzieherInnen mit 1 Kind 26.000,- AlleinerzieherInnen mit mehreren Kindern 29.000,- Wachsende Familie (ohne Kinder) 29.000,- Jungfamilie (= wachsende Fam. mit mind. 1 Kind) 31.000,- Kinderreiche Familie (= ab 3 Kindern) 32.500,- Die Beträge in der Tabelle können nicht zusammengezählt werden.

Der Grundbetrag vermindert sich (gemäß der Anlage C der Wohnbauförderungsverordnung siehe dazu Seite 13) sofern der Kaufpreis der Wohnung je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Beträge überschreitet: Grenzwerte, ab denen eine Kürzung erfolgt: 12 Stadt Salzburg 4.200,- Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, St. Johann im Pongau, Seekirchen am Wallersee und Zell am See sowie die an die Stadt Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden 3.900,- Sonstige Gemeinden im Flachgau und Tennengau 3.700,- Sonstige Gemeinden im Pinzgau, Pongau, Lungau 3.400,- Die Kürzung erfolgt anhand folgender Tabelle (Anlage C der WFV) bei einem Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche. Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche Zuschussgrundbetrag bezogen auf Ausgangswert in % Stadt Sbg in Orte gemäß 10 Abs 3 Z 2 in Sonstige Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus in Sonstige Gemeinden des Pongaus, Pinzgaus in 100,00 4.200,00 3.900,00 3.700,00 3.400,00 96,875 4.252,50 3.948,75 3.746,25 3.442,50 93,750 4.305,00 3.997,50 3.792,50 3.485,00 90,625 4.357,50 4.046,25 3.838,75 3.527,50 87,500 4.410,00 4.095,00 3.885,00 3.570,00 84,375 4.462,50 4.143,75 3.931,25 3.612,50 81,250 4.515,00 4.192,50 3.977,50 3.655,00 78,125 4.567,50 4.241,25 4.023,75 3.697,50 75,000 4.620,00 4.290,00 4.070,00 3.740,00 71,875 4.672,50 4.338,75 4.116,25 3.782,50 68,750 4.725,00 4.387,50 4.162,50 3.825,00 65,625 4.777,50 4.436,25 4.208,75 3.867,50 62,500 4.830,00 4.485,00 4.255,00 3.910,00 59,375 4.882,50 4.533,75 4.301,25 3.952,50 56,250 4.935,00 4.582,50 4.347,50 3.995,00 53,125 4.987,50 4.631,25 4.393,75 4.037,50 50,000 5.040,00 4.680,00 4.440,00 4.080,00 46,875 5.092,50 4.728,75 4.486,25 4.122,50 43,750 5.145,00 4.777,50 4.532,50 4.165,00

Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche Zuschussgrundbetrag bezogen auf Ausgangswert in % Stadt Sbg in Orte gemäß 10 Abs 3 Z 2 in Sonstige Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus in Sonstige Gemeinden des Pongaus, Pinzgaus in 40,625 5.197,50 4.826,25 4.578,75 4.207,50 37,500 5.250,00 4.875,00 4.625,00 4.250,00 34,375 5.302,50 4.923,75 4.671,25 4.292,50 13 31,250 5.355,00 4.972,50 4.717,50 4.335,00 28,125 5.407,50 5.021,25 4.763,75 4.377,50 25,000 5.460,00 5.070,00 4.810,00 4.420,00 21,875 5.512,50 5.118,75 4.856,25 4.462,50 18,750 5.565,00 5.167,50 4.902,50 4.505,00 15,625 5.617,50 5.216,25 4.948,75 4.547,50 12,500 5.670,00 5.265,00 4.995,00 4.590,00 9,375 5.722,50 5.313,75 5.041,25 4.632,50 6,250 5.775,00 5.362,50 5.087,50 4.675,00 3,125 5.827,50 5.411,25 5.133,75 4.717,50 0,000 5.880,00 5.460,00 5.180,00 4.760,00 Zuschläge: Zuschlagspunkte gibt es für erhöhte Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl (errechnet und nachgewiesen durch einen geprüften Planungsenergieausweis), Standortqualität sowie barrierefreie Ausführung. Informationen dazu erhalten Sie von Ihrem Bauträger. Zuschläge können nur gewährt werden, sofern ein positiver Grundbetrag vorliegt (siehe oben Kürzung wegen erhöhtem Kaufpreis). Der Zuschuss ist mit dem 1,6fachen des ungekürzten Grundbetrages begrenzt. Der Zuschuss wird auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch gerundet. Eine Auszahlung unter 1.000,- entfällt. Personen/Familiensituation Zuschlag je Punkt Eine Person 300,- Zwei nahestende Personen 350,- Drei nahestende Personen 400,- Vier und mehr nahestende Personen 450,- Alleinerzieherin/Alleinerzieher 400,- Jungfamilie 500,- Kinderreiche Familie 520,-

Beispiel: Eine Jungfamilie kauft eine 92 Quadratmeter große Wohnung in der Stadt Salzburg.Der Kaufpreis je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche beträgt: 4.600,-. Nach den Angaben des Bauträgers gibt es insgesamt 24 Zuschlagspunkte. 14 Grundbetrag Jungfamilie... 31.000,- Zuschlag für Jungfamilie 500,-x 24 Punkte... 12.000,- Summe 43.000,- Berechnung: Kürzung des Grundbetrages aufgrund Kaufpreisüberschreitung (lt. Tabelle 75 %)... 23.250,- Zuschlag... 12.000,- Summe 35.250,- Die Fördersumme beträgt demnach 35.300,- Wie stellen Sie Ihr Ansuchen? Mit dem Online-Förderassistenten ganz einfach ein Ansuchen stellen. www.salzburg.gv.at/wohnen Die Ansuchen werden im Internet über den Online-Förderungsassistenten (Einstieg über die Homepage des Landes) gestellt. Voraussetzung ist, dass der Bauträger einen Bauträgerantrag samt geprüftem Planungsenergieausweis vorbereitet hat. Über den Bauträger erhalten Sie den Einstiegslink. Die Daten des Planungsenergieausweises werden damit in Ihr Ansuchen automatisch übernommen. Alternativ können Sie auch direkt über die Homepage des Landes einsteigen, dazu benötigen Sie vom Bauträger die Assistentennummer zum Projekt. Der Förderantrag wird mit allen erforderlichen Beilagen online eingereicht. Sie können sich diesen als PDF für den Eigengebrauch ausdrucken. Was beim Förderungsansuchen zu beachten ist und welche Unterlagen erforderlich sind, finden Sie im Leitfaden zur Antragstellung. Land Salzburg Förderstelle Abteilung 10 Wohnen und Raumplanung Wohnberatung Salzburg Fanny-von Lehnert-Straße 1 Postfach 527 5010 Salzburg Rückfragen für bestehende Ansuchen: 8042-3000 danach 1 Rückfragen im Zuge der Antragstellung: 8042-3000 danach 2 www.salzburg.gv.at/wohnen

Wann stellen Sie Ihr Ansuchen? Pro Jahr gibt es ein vorgesehenes Kontingent an Förderzusicherungen. Frühestens ansuchen können Sie, sobald seitens des Bauträgers alle Voraussetzungen für das Bauprojekt erfüllt sind (Bauträgerantrag, geprüfter Energieausweis, Bauträgererklärung ). Spätester Zeitpunkt für das Förderansuchen ist ein halbes Jahr nach Übergabe der Wohnung. 15 Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses? Der Zuschuss wird generell erst nach der Übergabe ausbezahlt. Folgende Voraussetzungen müssen noch vorliegen: Fertigstellung der Wohnung im vereinbarten Zustand Vorlage des Übergabeprotokolls Vorlage einer Meldebestätigung (Hauptwohnsitz) Einverleibung des Pfandrechts und des Veräußerungsverbots im Grundbuch oder entsprechende Haftungserklärung des Treuhänders (Mindestfremdmittel!) Welche weiteren Voraussetzungen müssen vorliegen? Der Verkäufer ist Bauträger im Sinne der Wohnbauförderung siehe Seite 10. Der Verkäufer verfügt über eines der folgenden Rechte: Eigentumsrecht, vertraglichen Anspruch auf Einräumung des Eigentumsrechts, Baurecht für einen Zeitraum von mind. 70 Jahren (die Einräumung des Baurechts liegt zum Zeitpunkt der Übergabe nicht länger als 5 Jahre zurück). Die Bauvollendungsanzeige liegt nicht länger als drei Jahre zurück. Das Objekt wurde bisher nicht bewohnt oder wird vom Erstmieter erworben. Verkauft wird ein Haus in der Gruppe oder eine Wohnung im Wohnungseigentum oder Baurechtswohnungseigentum in einem Bau mit mindestens 3 Wohnungen. Zur Definition von Häusern in der Gruppe siehe Seite 9. Der Grundstücksbedarf unterschreitet im Durchschnitt der Gesamtanlage je Wohnung/Haus in der Gruppe 400 Quadratmeter; Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, werden nicht eingerechnet. Der Übergabetermin muss vertraglich vereinbart sein und darf 24 Monate ab Vertragsunterfertigung nicht überschreiten. Die Wohnungsübergabe darf zum Zeitpunkt des Förderansuchens nicht länger als sechs Monate zurückliegen, außer der Erstmieter erwirbt (siehe oben 3. Punkt). Vorlage des Fertigstellungsenergieausweises durch den Bauträger.

Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden? 16 Der vom Land Salzburg gewährte Zuschuss muss grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden. Wird die geförderte Wohnung aber innerhalb von 25 Jahren nicht mehr förderungskonform genutzt, weil zum Beispiel die Wohnung verkauft wird oder die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die Wohnung nicht mehr als Hauptwohnsitz nutzt, muss der Zuschuss anteilig zurückbezahlt werden. Eine Käuferin oder ein Käufer dieser Wohnung kann den anteiligen Zuschuss eventuell übernehmen. Gibt es eine Absicherung in Zusammenhang mit dem Bank- oder Bausparkassendarlehen? Im Grundbuch wird erstrangig zugunsten des Landes Salzburg ein Pfandrecht eingetragen, mit dem eine mögliche anteilige Rückzahlung des Zuschusses abgesichert wird. Bis zum siebenfachen ungekürzten Zuschuss darf eine finanzierende Bank oder Bausparkasse vor dem Pfandrecht des Landes Salzburg eingetragen werden. Voraussetzung ist aber, dass die Bank oder Bausparkasse mit Ihnen bestimmte Konditionen zu Ihrem Kredit vereinbart. Es handelt sich dabei um Vereinbarungen zu Ihrem Schutz: Zinssatz-Obergrenzen kapitaltilgungsfreie Zeit bis zu insgesamt fünf Jahren, bei einer finanziellen Notlage /einem Engpass kostenfreie gänzliche oder teilweise Tilgung des Kredits höchstens 0,5 % Nebenkosten Ausnahmen gelten bei Fixzinsvereinbarungen und Bausparkassendarlehen. Nach den Pfandrechten für das Land Salzburg und der Bank oder Bausparkasse wird ein Veräußerungsverbot einverleibt. Eine Höchstbetragshypothek kann vor dem Veräußerungsverbot nicht einverleibt werden. Beachten Sie die Regelungen zur Befreiung von den Gerichtsgebühren.

Wer wird gefördert? Als Förderungswerber müssen Sie begünstigte Personen sein (siehe Seiten 4 und 5) sowie Errichtungsförderung im Eigentum Eigentümer/Eigentümerin (Miteigentümerin, Wohnungseigentümerin) der Bauliegenschaft oder ein Baurecht für die Dauer von mindestens 70 Jahren besitzen 17 Was wird gefördert? Gefördert wird die Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern, Bauernhäusern und Austraghäusern bzw. Austragwohnungen Häusern in der Gruppe, Wohnungen im Wohnungseigentum in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen in einem gemeinsamen Bauvorhaben mit anderen natürlichen Personen die Schaffung von neuem Wohnraum durch Auf-, Zu- oder Einbau und Anbau im Bundesland Salzburg Wie wird gefördert? Das Land Salzburg gewährt einen Zuschuss, den Sie bei förderungskonformer Nutzung des Objektes nicht zurückbezahlen müssen. Mindesterfordernis für die Finanzierung: Der Zuschuss setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und Zuschlägen. Eigenmittel von mindestens 10 % und Fremdmittel (Kredit) von mindestens 20 % der nachgewiesenen Baukosten (siehe Bestätigungsformular Kostenvoranschlag). Bei Förderung eines Zu-/Auf- oder Einbaus muss eine Mindestinvestitionssumme von 100.000,- vorliegen. Der Zuschuss setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und Zuschlägen.

Grundbetrag: Die Beträge können nicht zusammengezählt werden. Personen/Familiensituation Zuschlag je Punkt 18 Eine Person 8.000,- Zwei nahestende Personen 10.000,- Drei nahestende Personen 12.000,- Vier und mehr nahestende Personen 14.000,- AlleinerzieherInnen mit 1 Kind 12.000,- AlleinerzieherInnen mit mehreren Kindern 14.000,- Wachsende Familie (ohne Kinder) 12.000,- Jungfamilien (=wachsende Fam. mit mind. 1 Kind) 14.000,- Auszügler zur Errichtung einer Austragwohnung: eine Person 8.000,- Auszügler zur Errichtung einer Austragwohnung: zwei und mehr Personen 10.000,- Zuschläge: 1. Gesamtenergieeffizienz bei folgenden P i -Werten anhand des geprüften Planungsenergieausweises P i -Wert Zuschlag > 20 bis 27 2.000,- > 13 bis 20 3.000,- 13 4.000,- 2. Ökologische Baustoffwahl anhand des geprüften Planungsenergieausweises Der Zuschuss setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und Zuschlägen. Die Zuschläge liegen nach Baustoff-Primärenergieindikator (B i30 -Wert) zwischen 2.000,-und 4.000 (gestaffelt gemäß Anlage D der Wohnbauförderungsverordnung). B i30 Werte Zuschlag in B i30 Werte Zuschlag in >19 bis 20 2.000,00 >2 bis 3 3.020,00 >18 bis 19 2.060,00 >1 bis 2 3.080,00 >17 bis 18 2.120,00 >0 bis 1 3.140,00 >16 bis 17 2.180,00 >-1 bis 0 3.200,00 >15 bis 16 2.240,00 >-2 bis -1 3.260,00 >14 bis 15 2.300,00 >-3 bis -2 3.320,00 >13 bis 14 2.360,00 >-4 bis -3 3.380,00 >12 bis 13 2.420,00 >-5 bis -4 3.440,00

B i30 Werte Zuschlag in B i30 Werte Zuschlag in >11 bis 12 2.480,00 >-6 bis -5 3.500,00 >10 bis 11 2.540,00 >-7 bis -6 3.560,00 >9 bis 10 2.600,00 >-8 bis -7 3.620,00 >8 bis 9 2.660,00 >-9 bis -8 3.680,00 >7 bis 8 2.720,00 >-10 bis -9 3.740,00 >6 bis 7 2.780,00 >-11 bis -10 3.800,00 >5 bis 6 2.840,00 >-12 bis -11 3.860,00 >4 bis 5 2.900,00 >-13 bis -12 3.920,00 >3 bis 4 2.960,00 >-14 bis -13 3.980,00-14 4.000,00 19 3. Barrierefreiheit Ausführung gemäß 31 Abs 2 und 3 Bautechnikgesetz (unabhängig von der Anzahl der Wohnungen) 4.000,- Der maximale Zuschuss beträgt 26.000,-. Zuschusskürzung: Der Gesamtzuschuss vermindert sich bei Überschreitung folgender Grundstücksflächen, dabei werden die Werte lt. Grundbuchsauszug herangezogen. Hinzugezählt werden auch unmittelbar oder mittelbar angrenzende Grundflächen, wenn diese im Eigentum der Förderungswerber oder förderungsrelevanter Personen sind. Keine Kürzung gibt es bei der Förderung von Bauernhäusern und Austraghäusern bzw. Austragwohnungen bzw. bei Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten und Häusern in der Gruppe. Grundfläche in Quadratmeter Verminderung um > 550 m² bis 650 m² 25 % > 650 m² bis 750 m² 50 % > 750 m² bis 800 m² 75 % Bei mehr als 800 Quadratmeter Grundfläche wird keine Förderung gewährt. Wie stellen Sie Ihr Ansuchen? Die Ansuchen werden im Internet über den Online-Förderungsassistenten gestellt. Bedingung für den Start Ihres Förderantrags ist, dass Ihr Energieausweis-Berechner den Planungsenergieausweis in die ZEUS-Datenbank hochgeladen hat und dieser vom Land Salzburg positiv geprüft wurde. Der Förderantrag wird mit allen erforderlichen Beilagen online eingereicht. Sie können sich diesen als Pdf für den Eigengebrauch ausdrucken. Was bei der Förderungseinreichung zu beachten ist und welche Unterlagen erforderlich sind finden Sie im Leitfaden zur Antragstellung. Mit dem Online-Förderassistenten einfach Ansuchen stellen. www.salzburg.gv.at/wohnen

Beispiel: Eine Jungfamilie errichtet ein Einfamilienhaus. 20 Nach dem Planungsenergieausweis liegt der P i -Wert bei 25 und der B i30 -Wert bei 18. Das Grundstück hat eine Größe von 630 m². Das Einkommen der Familie berechnet nach Wohnbauförderungskriterien liegt bei 3.000,- Grundbetrag Jungfamilie... 14.000,- Zuschläge: P i -Wert... 2.000,- B i30 -Wert... 2.120,- Barrierefreie Ausführung nach Bautechnikgesetz... 4.000,- Summe 22.120,- Die Kürzung in Bezug auf die Grundflächenüberschreitung beträgt 25 %; daher 16.590,-. Der Gesamtzuschuss beträgt daher kaufmännisch gerundet 16.600,-. Wann stellen Sie Ihr Ansuchen und wie erfolgt die Reihung der Ansuchen? Grundsätzlich darf mit dem Bau begonnen werden, allerdings muss das Förderungsansuchen längstens 6 Monate nach Baubeginn (= Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde) gestellt werden; es zählt das Absenden des vollständigen Förderungsansuchens im Online-Assistenten. Das Förderungsansuchen kann auch schon früher gestellt werden, Voraussetzung ist, dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Es erfolgt eine Reihung der Förderungsansuchen nach einem Punktesystem, das sich an der Größe des Grundstücks, der Familiensituation und dem Familieneinkommen orientiert. Bei der Bemessung der Grundfläche (= Förderungsgrundstück) wird die Fläche der zu bebauenden Liegenschaft und aller unmittelbar angrenzenden Liegenschaften im Eigentum der Förderungswerber und der in der Förderung berücksichtigten Personen hinzugezählt. Liegenschaften im Miteigentum mit noch anderen Personen (z.b. Zufahrtsstraßen) werden nicht gezählt. Für die Antragstellung ist ein Zeitraum von 2 Monaten vorgesehen. Die in diesem Zeitraum eingelangten Ansuchen werden auf ihre Vollständigkeit bzw. eventuelle Ausschließungskriterien geprüft, Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung. Ab dem dritten Monat erfolgt die Reihung der Ansuchen und Sie werden über das Ergebnis informiert (Zusicherungen oder Ablehnung). Kann ein Ansuchen aufgrund zu weit hinten liegender Reihung nicht berücksichtigt werden, wird das Ansuchen automatisch und einmalig in die nächste Reihungsprüfung zum folgenden Termin übernommen. Kann neuerlich keine Förderungszusage erteilt werden, wird das Förderungsansuchen ausgeschieden. Sie könnten aber ein neues Ansuchen stellen, sofern die Frist bzgl. Baubeginn noch nicht abgelaufen ist.

Reihungskriterien Punkte Größe des Förderungsgrundstücks Förderungsgrundstück mit einer Fläche bis 400 m². Unabhängig von der Liegenschaftsgröße Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten sowie Häuser in der Gruppe Förderungsgrundstück > 400 bis 550 m² 40 50 21 Förderungsgrundstück > 550 bis 650 m² 30 Förderungsgrundstück mit einer Fläche > 650 bis 750 m² oder unabhängig von der Liegenschaftsgröße Bauernhaus bzw. Austraghaus/-wohnung 20 Familienkonstellation Kinderreiche Familie 40 Jungfamilie, Alleinerzieherin/Alleinerzieher 30 Wachsende Familie 20 Einkommen Haushaltseinkommen < 75 % der Einkommensgrenzen 10 Maximal sind 100 Punkte möglich. Die Punkte können innerhalb der Reihungskriterien nicht zusammengezählt werden. Das bedeutet, dass beispielsweise eine kinderreiche Familie nicht auch Punkte für Jungfamilie bzw. wachsende Familie erhalten kann. Bei Punktegleichstand erfolgt eine weitere Reihung dieser Ansuchen nach der Höhe des Haushaltseinkommens geteilt durch die Anzahl der im geförderten gemeinsamen Haushalt künftig lebenden nahestehenden Personen. Haushaltsgröße 75 % der Einkommensobergrenzen Netto-Haushaltseinkommen jährlich in 75 % der Einkommensobergrenzen Netto-Haushaltseinkommen monatlich (Jahreszwölftel) in Eine Person 26.910 2.242,50 Zwei Personen 41.400 3.450,00 Drei Personen 44.505 3.708,75 Vier Personen 49.680 4.140,00 Fünf Personen 52.785 4.398,75 Sechs Personen 55.890 4.657,50 Mehr als sechs Personen 60.030 5.002,50

Es gelten die gleichen Sonderregelungen für wachsende Familien und Alleinerzieher/Alleinerzieherinnen. Beispiel: 22 Anhand des dargestellten Beispiels ergeben sich folgende Punkte: Grundstücksgröße 630 m²... 30 Punkte Jungfamilie (= wachsende Familie mit mind. einem Kind)... 30 Punkte Einkommensgrenze für wachsende Familien 4.140,- erfüllt...10 Punkte Gesamte Punkteanzahl daher 70 Punkte Ob eine Förderung erteilt werden kann, hängt von den zugesicherten Förderungssummen der vorgereihten Ansuchen ab. Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses? Der Zuschuss wird generell erst nach der Fertigstellung ausbezahlt. Folgende Voraussetzungen/Unterlagen müssen vorliegen: Einverleibung des Pfandrechts und des Veräußerungsverbots im Grundbuch zugunsten des Landes Salzburg Einverleibung des Pfandrechts zur Sicherstellung der Fremdmittel (Mindestfremdmittel!). Weiters Vorlage der Bauvollendungsanzeige Geprüfter Fertigstellungsenergieausweis (vom Energieausweisberechner hochgeladen) Meldebestätigung(en) Der Zuschuss muss grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden. Sofern beantragt, eine Bestätigung des Bauführers, dass die Barrierefreiheit entsprechend des Bautechnikgesetzes hergestellt wurde (siehe Formular). Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden? Der vom Land Salzburg gewährte Zuschuss muss grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden. Wird die geförderte Wohnung/das Haus aber innerhalb von 25 Jahren nicht mehr förderungskonform genutzt, weil zum Beispiel ein Verkauf erfolgt oder die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die Wohnung/das Haus nicht mehr als Hauptwohnsitz nutzt, muss der Zuschuss anteilig zurückbezahlt werden. Eine Käuferin oder ein Käufer dieser Wohnung kann den anteiligen Zuschuss eventuell übernehmen.

Gibt es eine Absicherung in Zusammenhang mit dem Bank- oder Bausparkassendarlehen? Im Grundbuch wird erstrangig zugunsten des Landes Salzburg ein Pfandrecht eingetragen, mit dem eine mögliche anteilige Rückzahlung des Zuschusses abgesichert wird. Bis zum zehnfachen ungekürzten Zuschuss darf eine finanzierende Bank oder Bausparkasse vor dem Pfandrecht des Landes Salzburg eingetragen werden. Voraussetzung ist aber, dass Ihnen die Bank oder Bausparkasse bestimmte Konditionen zusichert. Es handelt sich dabei um Vereinbarungen zu Ihrem Schutz: 23 Zinssatz-Obergrenzen kapitaltilgungsfreie Zeit bis zu insgesamt fünf Jahren, bei einer finanziellen Notlage/einem Engpass kostenfreie gänzliche oder teilweise Tilgung des Kredits höchstens 0,5 % Nebenkosten Ausnahmen gelten bei Fixzinsvereinbarungen und Bauspardarlehen. Nach den Pfandrechten für das Land Salzburg und für die Bank oder Bausparkasse wird ein Veräußerungsverbot einverleibt. Regelung bei Errichtung von Häusern in der Gruppe oder Wohnungen im Wohnungseigentum Die Häuser in der Gruppe müssen von unterschiedlichen Personen errichtet werden, dies betrifft auch die Baubewilligung(en) und das Eigentumsrecht auf der Liegenschaft. Beachten Sie, dass bei drei Wohneinheiten der jeweilige Energieausweis für jeden Eigentümer gesondert hochgeladen werden muss. Ebenso muss bei Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum die Errichtung in einem gemeinsamen Bau mit mindestens 3 Wohnungen erfolgen (gemeinsames Bauvorhaben). Keine Förderung wird gewährt, wenn die Wohnungen abverkauft werden. Regelung bei Austraghäusern/Austragwohnungen Eine Förderung für die Errichtung eines Austraghauses/einer Austragwohnung kann für einen Betrieb nur einmal und nur den Eigentümern eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewährt werden. Die Eigentümer (= zukünftigen Auszügler) müssen begünstigte Personen sein. Nach Bauvollendungsanzeige muss das geförderte Objekt durch die Auszügler unverzüglich bezogen werden, weiters muss die Hofübergabe an die Hofübernehmer spätestens ein Jahr nach Bauvollendungsanzeige erfolgen.

Solar- und Heizungsförderung Zur Umsetzung der Ziele in der Leitstrategie Salzburg 2050 im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien begleitet das Energieressort die Wohnbauförderung mit einer Aktion zur Errichtung von Solaranlagen und Holzheizungen. 24 Fördernehmer Aktion Solar und ökologisches Heizen Bauen, Sanieren und Wohnen sind Entscheidungen, die unsere Gesellschaft und unser individuelles Leben stark prägen. Ich lade Sie herzlich dazu ein, mit uns vorausschauend Ihre Wohnräume zu gestalten und auf erneuerbare Energien, Nachhaltigkeit, technischen Fortschritt gepaart mit wirtschaftlichen Vorteilen zu setzen. Die Energieberatung des Landes Salzburg bietet Ihnen kostenlos Informations- und Beratungsgespräche an. Dort erfahren Sie, welche erneuerbare Energiequellen für Ihren Wohnbereich passend sind und welche Landes-Förderungen Ihnen dann zur Verfügung stehen. Ihr Privatpersonen, welche Eigentümer oder Mieter von Bauten im Bundesland Salzburg sind. Der Mieter muss die Zustimmung des Eigentümers nachweisen. Unter Bauten werden zu Wohnzwecken genutzte Gebäude verstanden. Förderbare Maßnahmen Förderung in Errichtung und Erweiterung von thermischen Solaranlagen Errichtung und Erweiterung von PV-Anlagen am/auf Gebäuden Errichtung von PV-Anlagen nachgeführt 1. - 7. m 2 300,- pro m 2 8. - 14. m 2 150,- pro m 2 15. - 21. m 2 75,- pro m 2 förderbar max. 3 kwp (bei entsprechendem Stromverbrauch max. 15 kwp) - Anlage darf jedoch größer errichtet werden bis max. 2 kwp 600,- pro kwp 900,- pro kwp Errichtung von Pelletsheizungen 3.000,- Errichtung v. Scheitholzheizungen m. Pufferspeicher Errichtung von Hackgutheizungen 4.500,- 2.600,- Dr. Heinrich Schellhorn Landeshauptmann-Stellvertreter Errichtung Fernwärme anschluss Bioenergie 3.000,- Errichtung von Mikronetzen ohne Fremdverkauf 3.000,- pro Anschluss Errichtung von Wärmepumpen 2.000,- Pufferspeicher-Bonus 500,- Die Förderung beträgt max. 30 % der Investitionskosten.

Bonus Ölkessel raus - Heizungsoffensive 2020 + 2.020,-: Bei Anträgen für Pelletsheizungen Hackgutheizungen Scheitholzkessel 25 Anschluss an Biomasse Fernwärme oder Abwärme sofern ein fossiler Kessel (oder Strom Direktheizung) durch Biomasse ersetzt wird. Bonus Ölkessel raus - Biomasse- Fernwärme rein + 2.500,-: Bei Anträgen für den Anschluss an Biomasse Fernwärme oder Abwärme sofern ein fossiler Kessel (oder Strom Direktheizung) durch Biomasse ersetzt wird oder eine Biomasseheizung getauscht wird, die aus dem Jahr 2005 oder älter ist und der Wärmelieferant an der Aktion teilnimmt. Folgende Förderkombinationen sind möglich: Thermische Solaranlagen mit Biomasseheizungen Thermische Solaranlagen mit Wärmepumpen Bei thermischen Solaranlagen, Hackgut-, Pellets- und Scheitholzanlagen erhöht sich die Förderung um 100,, wenn vor Antragstellung eine (kostenlose) Energieberatung in Anspruch genommen wird. Bei Wärmepumpen ist eine kostenlose, verpflichtende Energieberatung erforderlich. Durch diese Maßnahme soll die Effizienz der Anlagen gesichert und gesteigert werden. Welche Bestimmungen sind zu beachten? Wird für mehrere Maßnahmen ein Förderantrag gestellt (z.b. Kombination Heizungstausch mit thermischer Sanierung) ist ausschließlich die Beantragung im Rahmen der Wohnbauförderung möglich. Für weitere Informationen und Rückfragen informiert Sie kostenlos und produktneutral die Energieberatung des Landes gerne unter: www.salzburg.gv.at/energieberatung telefonisch unter 0662 8042 3151.

Sie haben Fragen zur Energieförderung? www.energieaktiv.at, Tel. 0662 8042 3791 26 Sie möchten eine kostenlose und produktneutrale Energieberatung? Der Schwerpunkt der Beratung wird individuell mit Ihnen abgestimmt und umfasst alle wesentlichen Bereiche in Neubau- oder Sanierungsfragen. Anmeldung online unter www.salzburg. gv.at/energieberatung oder telefonisch unter 0662 8042 3151.

Sie haben Fragen zur Salzburger Wohnbauförderung und haben noch keinen Antrag gestellt oder benötigen eine allgemeine Auskunft? Die Expertinnen und Experten des Salzburger Instituts für Raumordnung und Wohnen - SIR beraten Sie gerne in der Wohnberatung des Landes Salzburg - persönlich nach Terminvereinbarung, telefonisch oder per Email. www.salzburg.gv.at/wohnen, Tel. 0662 8042 3000, nach Aufforderung drücken Sie die 2. Wohnberatung Salzburg, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg 27 Beratung zur Salzburger Wohnbauförderung in der Wohnberatung Salzburg Aktuelle Förderungsrichtlinien Förderungsvoraussetzungen Finanzierungsberechnung unter Berücksichtigung der Wohnbauförderung Rechtsberatung Besprechung von Kaufverträgen bzw. Vertragsklauseln Allgemeine technisch-planerische Beratung Allgemeine Anfragen zu Wohnund Baurecht Planungstipps Material- und Energiefragen Tipps zu Bau- und Ausstattungsbeschreibungen Die Expertinnen und Experten des SIR helfen Ihnen gerne bei sämtlichen Fragen der Salzburger Wohnbauförderung. Informationsbroschüren Die Broschüren sind auf der Wohnbauförderungsseite des Landes www.salzburg.gv.at/wohnen unter Downloads bei Broschüren und rechtliche Grundlagen erhältlich. Wenn Sie diese als Druckversion erhalten möchten, bitte unter Tel. 0662 623455 (SIR) oder per e-mail: sir@salzburg.gv.at anfordern. Weitere Broschüren zum Thema sind auf www.salzburg.gv.at/wohnen erhältlich. Die Expertinnen und Experten des SIR beraten jeden Monat auch in den Bezirkshauptmannschaften Zell am See, St. Johann und Tamsweg nach tel. Terminvereinbarung. Darüber hinaus bietet das SIR auch den Gemeinden und der Wohnungswirtschaft seine Dienste (z.b. Seminare) an.

Wir beraten Sie gerne! Wohnberatung Salzburg Fanny-v.-Lehnert Straße 1 5020 Salzburg Mo Do 7.30 16.30 Uhr Fr 7.30 13.00 Uhr www.salzburg.gv.at/wohnen Tel. 0662 8042 3000 Für eine persönliche Beratung ersuchen wir um telefonische Terminvereinbarung. Einzelberatungen des SIR auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich. Beratungen des SIR in den Bezirken In den Bezirkshauptmannschaften Zell am See, St. Johann und Tamsweg nach telefonischer Vereinbarung