Lesbare Fassung der Stellplatzsatzung inkl. Änderungspassus ( 2 Nr. 1 sowie 3 Nr. 1) der geänderten Satzung vom 06.02.2014 Hinweis: Lesbare Fassungen dienen der besseren Lesbarkeit von Satzungen, die durch eine oder mehrere Änderungssatzungen geändert worden sind. In ihnen sind die Regelungen der Ausgangs- und Änderungssatzungen zusammengestellt. Rechtlich verbindlich sind nur die originären Satzungen und Änderungssatzungen, nicht jedoch die lesbaren Fassungen. 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Bemessung genehmigungspflichtiger und genehmigungsfreier Stellplätze (Art. 52 Abs. 1 BayBO), deren Nachweis gemäß Art. 52 BayBO, sowie für die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 53 BayBO (Ablösung von Stellplätzen). 2 Richtzahlen für Stellplätze Im Stadtgebiet von Königsbrunn gelten für die für den Vollzug der Art. 52 und 52 BayBO vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren bekanntgegebene Richtzahlen (IMBek. V. 12.02.1978, MABl. S. 1811) bzw. deren Mittelwerte, soweit nachstehend keine Konkretisierung erfolgt. Für Gebäude mit maximal zwei Wohnungen sind 2,0 Stellplätze je Wohnung bereitzustellen. Einliegerwohnungen gelten als eigenständige Wohnung. Die Zahl der Stellplätze für Einliegerwohnungen sind nach Maßgabe der Richtzahlen des 2 Abs. 3 dieser Satzung zu ermitteln. 1. Für Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten sind bei Wohnungen a) Bis 50 m² Wohnfläche 1,0 Stellplatz je Wohnung
b) Über 50 m² bis 100 m² Wohnfläche 1,5 Stellplätze je Wohnung und c) Über 100 m² Wohnfläche 2 Stellplätze je Wohnung bereitzustellen. Zur ermittelten Zahl der Stellplätze sind 10% für Besucher zu addieren. 2. Besucherstellplätze sind grundsätzlich oberirdisch anzuordnen. Sie müssen im Gemeinschaftseigentum verbleiben und dürften weder durch Teilung noch Bildung eines Sonderrechtes der Besucherbenutzung entzogen werden. Besucherstellplätze in Sammelanlagen müssen frei zugänglich sein. 3. Für Bauvorhaben, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaues gefördert werden, kann die Richtzahl auf Antrag pauschal für 1,3 Stellplätze je Wohnung reduziert werden. Gelten aufgrund des besonderen Charakters des Bauvorhabens (z.b. bei Altenwohnheimen) gesonderte Richtzahlen für Stellplätze, so ist der kleinere Wert maßgebend. 4. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist zu erhöhen, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalles, nach der besonderen Art der Nutzung, oder nach dem Charakter des geschäftlichen Betriebs ein Mehrbedarf zu erwarten ist. 5. Bei Bedarf sind außerdem zusätzliche Stellflächen für einspurige Fahrzeuge bereitzustellen. 6. Bei der Berechnung ist die Stellplatzzahl rechnerisch auf zwei Stellen hinter dem Komma zu ermitteln und das Endergebnis durch arithmetische Auf- und Abrundung auf eine ganze Zahl festzusetzend. Bei Vorhaben mit unterschiedlicher Nutzung sind die entsprechenden Stellplatzzahlen zu addieren. 7. Stauräume vor Garagen müssen aus Gründen der Gestaltung und Sicherheit eine Mindesttiefe von 6 m aufzuweisen. Diese können bei Gebäuden mit maximal zwei Wohnungen ( 2 Abs. 2 dieser Satzung) für die Stellplatzberechnung als Stellplätze herangezogen werden. Dies gilt nicht für Garagenhöfe.
3 Ablösung 1. Für die Ablösung nachweisfähiger Kfz-Stellplätze gem. Art. 53 BayBO wird ein Ablösebetrag von 7.500 je Kfz-Stellplatz festgesetzt. 2. In dem Flächennutzungsplan dargestellten Außenbereich ist eine Ablösung von Kfz-Stellplätzen nicht zulässig. 3. Für Vergnügungsstätten (Spielhallen, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten) und artverwandte Nutzungsbereiche ist eine Ablösung nach Art. 53 BayBO ausgeschlossen. 4 Gestaltung der Einstellplätze 1. Stellplätze sind in Abhängigkeit von beabsichtigter Nutzung und gestalterischen Erfordernissen zu befestigen. Dabei sind ökologisch, verträgliche Befestigungsarten (z.b. offenfugige Pflasterbeläge, Pflasterrasen, Rasengittersteine, Schotter, etc.) zu verwenden. 2. Anlagen für Einstellplätze sind einzugrünen. Bei Stellplatzanlagen sind für je zehn Stellplätze mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen mit mehr als zehn Kfz-Stellplätzen sind einzugrünen. 3. Flachdächer von Garagenanlagen ab zehn Einstellplätzen sollen begrünt werden. Die Fassaden mehrgeschossiger Garagenanlagen sind zu begrünen, wenn nicht im Einzelfall eine besonders gelungene Fassadengestaltung den Belangen des Straßen- und Ortsbildes Rechnung trägt.
4. Stellplätze für Verkaufsstätten müssen so angelegt werden, dass sie für die Kunden gut erreichbar sind. Behindertenparkplätze müssen im Eingangsbereich situiert sein. 5 Konkurrierende Satzungen Die in Bebauungsplänen und sonstigen Ortssatzungen angeführten Regelungen zum Stellplatznachweis werden von den Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt. 6 Ausnahmen und Befreiungen Die Bauaufsichtsbehörde kann gemäß Art. 70 Abs. 2 BayBO im Einvernehmen mit der Stadt Ausnahmen und Befreiungen gewähren. 7 Bewehrung Nach den Vorschriften des Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 BayBO kann mit Geldbuße bis zu 51.129 belegt werden, wer als Bauherr vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des 4 Abs. 1-3 dieser Satzung zuwiderhandelt. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.11.2001 außer Kraft. Die Satzung zur Änderungen der Stellplatzsatzung vom 06.02.2014 (Passus 2 Nr. 1 sowie 3 Nr. 1) tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Königsbrunn, 28.02.2014 Lesbare Fassung erstellt von Jessica Pick