Sehr geehrte Damen und Herren,

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Transkript:

Ministerium für Bildung und Kultur, Postfach 10 24 52, 66024 Saarbrücken Rundschreiben Abteilung C Abteilung D Allgemein bildende Schulen Berufliche Schulen An die Leiterinnen und Leiter der weiterführenden allgemein bildenden Schulen der beruflichen Schulen der Förderschulen nachrichtlich an das LPM und das ILF an die Staatlichen Studienseminare - für die Primarstufe sowie für Förderschulen und Inklusion - für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen - für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen - für berufliche Schulen an den schulpsychologischen und schulärztlichen Dienst an den Hauptpersonalrat - der Förderschulen - der Gemeinschaftsschulen - der Gymnasien - der beruflichen Schulen Aktenzeichen: C/D 5.1.4.0 Datum: 18. April 2017 Gewährung von Nachteilsausgleich in weiterführenden allgemein bildenden Schulen, in beruflichen Schulen und in Förderschulen 14-16 Inklusionsverordnung Anlage 1 Formblatt Klassenkonferenzprotokoll: Gewährung Nachteilsausgleich Anlage 2 Formblatt Meldung zu Ersatzprüfungen Anlage 3 konsolidierte Fassung InkVO Sehr geehrte Damen und Herren, die maßgeblichen Regelungen zum Nachteilsausgleich finden sich in 14-16 der Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung (Inklusionsverordnung). Mit vorliegendem Rundschreiben wird festgelegt, dass diese Bestimmungen der Inklusionsverordnung für den gesamten Bereich der weiterführenden allgemein bildenden Schulen, der beruflichen Schulen und der Förderschulen Anwendung finden. Die übrigen Regelungen der Inklusionsverordnung finden aufsteigend beginnend Anwendung ( 23 Inklusionsverordnung).

Im Folgenden werden die diesbezüglichen Regelungen der Inklusionsverordnung zum Nachteilsausgleich aufgeführt und erläutert. 1. Welche Aufgabe hat der Nachteilsausgleich? Der Nachteilsausgleich dient dazu, im Sinne der Chancengleichheit Benachteiligungen aufgrund von chronischen Erkrankungen, von Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu verringern und möglichst auszugleichen, betroffenen Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit auszuschöpfen und ihre Kompetenzen nachzuweisen, indem Bedingungen geschaffen werden, die den Zugang zur Aufgabenstellung und die Möglichkeit ihrer Bearbeitung gewährleisten, ohne dass dabei die inhaltlich-fachlichen Leistungsanforderungen des jeweiligen Bildungsganges geringer bemessen werden. ( 14 Abs. 1 und 3 InkVO) Die Anwendung des Nachteilsausgleichs ist daher strikt zu unterscheiden von einem Abweichen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung wie z. B. bei der Anpassung des Anforderungsniveaus gemäß 8 InkVO (an Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderschulen möglich) oder dem Verzicht auf eine Bewertung der Rechtschreibung beim Vorliegen einer Lese-Rechtschreib-Störung gemäß den LRS-Richtlinien 1 (bis einschließlich Klassenstufe 9 möglich) oder dem Verzicht auf die Ausweisung einer Fachnote gemäß 7 der Verordnung zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sowie Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund. Die Anwendung und Nutzung von Formen des Nachteilsausgleichs sind integraler Bestandteil der inklusiven Unterrichtsarbeit an allen Schulformen und in allen Klassenstufen. Die Initiative zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs kann von allen an der schulischen Förderung Beteiligten ausgehen. Ein Nachteilsausgleich kann auch von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler beantragt werden. ( 14 Abs. 3 InkVO) 2. Wer kann einen Nachteilsausgleich erhalten? Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind immer auf einzelne Schülerinnen und Schüler bezogen und nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist nicht an die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Integrationsverordnung 7) bzw. die Anerkennung 1 vgl. Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder Rechtschreibens vom 15. November 2009 in der jeweils geltenden Fassung, Abschnitt 5

des Vorliegens der Voraussetzung für eine sonderpädagogische Unterstützung ( 20 InkVO) gebunden. Maßnahmen des Nachteilsausgleichs können gewährt werden bei erheblichen Beeinträchtigungen beziehungsweise Behinderungen in den Bereichen Sprache, der körperlich-motorischen Entwicklung, der emotionalsozialen Entwicklung oder im Bereich der Sinneswahrnehmung, bei chronischen, langfristigen oder temporären körperlichen, psychosomatischen oder psychischen Erkrankungen oder Funktionsbeeinträchtigungen oder bei sonstigen umfänglichen psychischen und/oder sozialen Belastungen ( 16 Abs. 1 InkVO). Bei der Entscheidung, die stets im Einzelfall getroffen wird, ist die Bezugnahme auf eine bestimmte medizinische, therapeutische oder pädagogische Diagnose erforderlich, können neben Gutachten und Förderplänen der Schule auch außerschulische Stellungnahmen oder Gutachten, z. B. ärztliche oder amtsärztliche Atteste, von der Schule angefordert oder auch aktualisiert und einbezogen werden. ( 16 Abs. 3 InkVO) Eine bestimmte Diagnose zieht jedoch nicht ohne weiteres eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs nach sich. Ein ärztliches Attest kann eine Empfehlung zu Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs enthalten, aber nicht die pädagogische Entscheidung der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde vorwegnehmen. 3. Welche Formen des Nachteilsausgleichs sind möglich? Im Rahmen des Nachteilsausgleichs können die Bedingungen für mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsfeststellungen der Beeinträchtigung angepasst werden. Mögliche Formen des Nachteilsausgleichs sind zum Beispiel: die Gewährung einer verlängerten Bearbeitungszeit und zusätzlicher Pausen, die Bereitstellung eines separaten Prüfungsraums und eine besondere Organisation des Arbeitsplatzes, die Zulassung der Verwendung technischer Hilfsmittel, die Zulassung der Verwendung bestimmter didaktischer Hilfs- oder Arbeitsmittel, die Gewährung zusätzlicher personeller Unterstützung, die Anpassung der Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen, die Modifizierung der Aufgabenstellung bei gleichwertigem Anspruchsniveau, die Einrichtung von Sonderterminen oder die Verteilung von Prüfungsterminen über einen größeren Zeitraum. ( 15 InkVO).

4. Wie sieht das Verfahren zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs aus? Über Notwendigkeit, Angemessenheit, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme entscheidet bei vorübergehenden Maßnahmen, die sich auf weniger als sechs Monate erstrecken, die Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Schulleiterin/dem Schulleiter, ansonsten die Klassenkonferenz beziehungsweise die Jahrgangskonferenz (vgl. 6 InkVO): Den Vorsitz hat der Schulleiter oder die Schulleiterin oder ein Vertreter/eine Vertreterin. Stimmberechtigte Mitglieder sind alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte sowie in den Klassenstufen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen die in der Klasse tätige Förderschullehrkraft. An den Gymnasien, den gymnasialen Oberstufen aller Schulformen und den beruflichen Schulen können die Förderschullehrkräfte beratend hinzugezogen werden, wenn möglich frühzeitig. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin/der volljährige Schüler sind anzuhören und über den Beschluss zu informieren. ( 16 Abs. 3 InkVO) In Zweifelsfällen, insbesondere wenn die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin/der volljährige Schüler eine andere Auffassung vertreten, ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. ( 16 Abs. 3 InkVO) Die Festlegungen zum Nachteilsausgleich sind für den vereinbarten Zeitraum verbindlich und müssen von allen Lehrkräften berücksichtigt werden, sind im Förderplan zu dokumentieren und im Rahmen der Förderplanung (vgl. 4 InkVO) zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich werden nicht in Zeugnisse und Bewertungen von schriftlichen Arbeiten aufgenommen ( 16 Abs. 4 InkVO). 5. Wie ist im Rahmen von schulischen Abschlussprüfungen zu verfahren? Über einen geeigneten Nachteilsausgleich im Rahmen von schulischen Abschlussprüfungen entscheidet die Klassenkonferenz beziehungsweise die Jahrgangskonferenz. Dabei sind die Vorschriften der jeweiligen Prüfungsordnungen zu beachten. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Sofern die Verlängerung der Bearbeitungszeit, die Gewährung zusätzlicher Pausen, die Zulassung der Nutzung von technischen Hilfsmitteln oder die Gewährleistung besonderer räumlicher und personeller Bedingungen vorgesehen sind, legt die Schulleiterin/der Schulleiter den entsprechenden Beschluss der Schulaufsichtsbehörde vor.

Sollten im Einzelfall darüber hinausgehende Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Form von Ausnahmen vom Prüfungsverfahren notwendig sein, ist die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen und es sind gegebenenfalls modifizierte Prüfungsaufgaben anzufordern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter erläutert der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission den beschlossenen Nachteilsausgleich. ( 16 Abs. 5 Ink- VO) Die Gewährung des Nachteilsausgleichs im Rahmen der schulischen Abschlussprüfungen ist zu dokumentieren; die Dokumentation wird Teil der Prüfungsunterlagen. Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich werden nicht in das Abschlusszeugnis aufgenommen. ( 16 Abs. 4 InkVO) Die Information der Schulaufsichtsbehörde und, falls erforderlich, die Rücksprache mit ihr sollen möglichst frühzeitig erfolgen. Die Vorlage des Beschlusses der Klassen- bzw. Jahrgangskonferenz bzw. das Einholen der Zustimmung bei der Schulaufsichtsbehörde erfolgt für die Abschlussprüfungen Hauptschulabschluss und Mittlerer Bildungsabschluss zu Beginn des Prüfungsschuljahres Ansprechpartner: Dieter Berg, Tel. 0681-501-7228, (d.berg@bildung.saarland.de), Abschlussprüfungen an beruflichen Schulen zu Beginn des Prüfungsschuljahres Gerda Faust, Tel. 0681-501-7564, (g.faust@bildung.saarland.de), Abiturprüfungen an den gymnasialen Oberstufen der Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und beruflichen Schulen zu Beginn des ersten Halbjahres der Hauptphase der gymnasialen Oberstufe (GY 11.1, GEM und BBZ 12.1) Andrea Zimmermann, Tel. 0681-501-7329, (a.zimmermann@bildung.saarland.de), Abiturprüfungen am Deutsch-Französischen Gymnasium zu Beginn der Klassenstufe 11/ Premiere Ansprechpartner: Stefan Hauter, Tel. 0681-501-7281, (s.hauter@bildung.saarland.de), Abiturprüfungen an den Waldorfschulen zu Beginn des letzten Schuljahres vor der Prüfung Andrea Zimmermann, Tel. 0681-501-7329, (a.zimmermann@bildung.saarland.de). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Bernhard Bone Leiter der Abteilung Allgemein bildende Schulen Dr. Eva Backes-Miller Leiterin der Abteilung Berufliche Schulen