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Transkript:

Preisblatt Strom gültig ab 01.01.2019 1. Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung 1) 2) Jahresbenutzungsdauer Entnahmestelle in der Anschlussebene Mittelspannung Umspannung MS / NS Niederspannung T < 2.500 h/a Jahresleistungspreissystem in /kw pro Jahr 8,69 9,04 12,35 in 4,05 5,16 5,43 T > 2.500 h/a in /kw pro Jahr 83,13 110,82 108,75 in 1,08 1,09 1,58 Monatsleistungspreissystem in /kw pro Monat in 13,86 18,47 18,12 1,08 1,09 1,58 2. Entnahmestellen ohne Leistungsmessung 1) 2) Haushalts-, landwirtschaftlicher-, gewerblicher- und sonstiger Bedarf Grundpreis in pro Jahr in 55,00 5,71 Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen für Speicherwärme & Wärmepumpen in 2,75 Seite 1 von 5

3. Entgelte für Messstellenbetrieb 5) 2) 6) für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung Preise je Messeinrichtung in /a Mittelspannung 880,00 Umspannung MS / NS 570,00 Niederspannung 570,00 Die Preise beinhalten die Messung sowie Wandler, Fernübertragung, Messschrank, Datenaufbereitung und tägliche Datenbereitstellung. 4. Entgelte für Messstellenbetrieb 5) 2) 6) für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung Jährliche Ablesung Halbjährliche Preise in / a Vierteljährliche Monatliche Messstellenbetrieb Eintarifzähler 12,50 19,60 30,82 77,86 Doppeltarifzähler 24,00 37,42 58,84 144,52 * auf Kundenwunsch Seite 2 von 5

5. KWK-Umlage verbrauchsunabhängig 0,280 Letztverbraucher, die die besondere Ausgleichsregelung gemäß 63 ff EEG in Anspruch nehmen, zahlen eine reduzierte KWK-Umlage, die durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber abgerechnet wird. Für den erzeugten und selbst verbrauchten Strom bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen ( 27a KWKG 2017) sowie für Entnahmen von Stromspeichern ( 27b KWKG 2017) und Schienenbahnen ( 27c KWKG 2017) gelten Sonderregelungen. 6. Offshore-Netzumlage verbrauchsunabhängig 0,416 Letztverbraucher, die die besondere Ausgleichsregelung gemäß 63 ff EEG in Anspruch nehmen, zahlen eine reduzierte Offshore-Netzumlage, die durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber abgerechnet wird. Für den erzeugten und selbst verbrauchten Strom bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen ( 27a KWKG 2017) sowie für Entnahmen von Stromspeichern ( 27b KWKG 2017) und Schienenbahnen ( 27c KWKG 2017) gelten Sonderregelungen. 7. Umlage für abschaltbare Lasten verbrauchsunabhängig 0,005 Seite 3 von 5

8. 19 StromNEV-Umlage bis 1.000.000 kwh/a 0,305 über 1.000.000 kwh/a 0,050 über 1.000.000 kwh/a 4) 0,025 9. Preis für Blindstrom 2) Das Entgelt in Höhe von 1,00 ct/kvarh wird bei einer Unterschreitung des cos phi kleiner 0,9 induktiv in Rechnung gestellt. 10. Konzessionsabgabe 2) Es kommen die zulässigen Höchstbeträge je Kilowattstunde gemäß 2 Abs. 2 und 3 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) zur Anwendung. Gebiet Landau Gebiet Offenbach 2 Abs. 2 Nr. 1a) (Niedrigtarifzeit) 2 Abs. 2 Nr. 1b) (Hochtarifzeit) 2 Abs. 3 Nr. 1 (Sondervertragskunden) Konzessionsabgabe 0,61 Konzessionsabgabe 1,59 1,32 0,11 Voraussetzung für die Ansetzung der verminderten Konzessionsabgabe für Schwachlasttarife und zeitvariable Tarife im Sinne des 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a KAV ist, dass der Tarif für die Abnahme innerhalb der Schwachlastzeit auch ohne rechnerische Einbeziehung der Konzessionsabgabe einen geringeren vorsieht als für die Abnahme in den übrigen Zeiträumen. Der Nachweis hierüber hat zählpunktscharf und in geeigneter Form z.b. durch einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen. Seite 4 von 5

11. Preise bei Abweichungen von der Jahresprognose (Mehr- /Mindermengen) Die Mengenabweichungen zwischen der Bilanzkreismeldung und der abgelesenen Verbrauchsmenge je Entnahmestelle werden mit einem symmetrischen, monatlichen Preis (Mehr-/Mindermengenpreis) berechnet. Die Preise für den Ausgleich dieser Mengenabweichung bei der Verwendung von Standartlastprofilen berechnen sich auf Grundlage von monatlichen Marktpreisen. Die Preise werden auf der Internetseite des Netzbetreibers (www.esw-netz.de) veröffentlicht. 12. Abweichende Spannungsebenen von Entnahme und Messung Bei einer abweichenden Mess- und Entnahmeebene werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste durch einen angemessenen Korrekturfaktor bei den Messwerten berücksichtigt. Dieses Verfahren entspricht der Regelung in 6 Nr. 7 des Netznutzungsvertrages der Bundesnetzagentur (BK6-13-042). Der angewandte Korrekturfaktor kann bei der EnergieSüdwest Netz GmbH erfragt werden. 13. Dienstleistung 2) 45,00 je Ablesung Zusätzliche Ablesung durch die EnergieSüdwest Netz GmbH bei Beauftragung durch den Netznutzer. Erläuterungen: 1) Die Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrkosten aus der KWK-Umlage, der Offshore-Netzumlage, der Umlage für abschaltbare Lasten und der 19 StromNEV-Umlage sowie Konzessionsabgabe. 2) Alle Preise sind, soweit nicht anders ausgewiesen, Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (zzt. 19 %). 3) Von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern unter www.netztransparenz.de für 2019 veröffentlichte, bundesweit einheitliche Umlagen. 4) Alle Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen die in der Tabelle ausgewiesenen Umlage. Der Nachweis ist per Wirtschaftsprüfertestat zu führen. 5) Die Komponente Messstellenbetrieb wird zum Ansatz gebracht, wenn diese Leistung durch die EnergieSüdwest Netz GmbH erbracht wird; erfolgt der Messstellenbetrieb durch einen Dritten, entfällt die Komponente. 6) Die Preise für den Messstellenbetrieb beziehen sich nicht auf moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz. Seite 5 von 5