Stadtwerke Haslach, Alte Hausacher Straße 1, 77716 Haslach Sitz des Eigenbetriebes: Haslach; Amtsgericht Freiburg HRA 680906 Ust-IDNr. DE 143052263, Steuernummer 23034/00258 Netznutzungspreise Nutzung des Stromverteilnetzes der Stadtwerke Haslach Leistungen des Netzbetreibers - Preisblätter Diese Preisblätter werden gemäß 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG veröffentlicht. Sie stellen die voraussichtlichen Entgelte dar, die auf Basis der derzeit vorliegenden nicht vollständigen Erkenntnisse für 2019 ermittelt wurden. Die Entgelte aus dieser Veröffentlichung sind nicht verbindlich. Die verbindlichen Netzentgelte für 2019 werden unverzüglich nach Vorliegen aller bestimmenden Faktoren abschließend ermittelt und vor dem 01.01.2019 bekanntgegeben Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 28. September 2018 Hinweise für Verteilnetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2019 veröffentlicht. Entsprechend dieser Hinweise wurde die Erlösobergrenze gemäß 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) angepasst. Ab 01. Januar 2019 gelten im Netzgebiet der Stadtwerke Haslach die neuen Preise gemäß den folgenden Preisblättern. Die seit 01. Januar 2018 gültigen Preise verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2018 ihre Gültigkeit. Ergänzend zum Energiewirtschaftsgesetzt (EnWG) werden durch die Stadtwerke Haslach auch das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG) umgesetzt. Die Stadtwerke Haslach geben die aus den KWK-Förderzuschlägen resultierenden Belastungen nach 26 KWKG, den Aufschlag aufgrund individueller Netzentgelte nach 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die nach 17f Abs. 5 EnWG zu erhebende Offshore-Haftungsumlage sowie die durch die Verteilnetzbetreiber zu erhebende Belastung nach 18 Abs. 1 der Verordnung über Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) an die Letztverbraucher, die an ihr Netz angeschlossen sind, weiter. Die Stadtwerke Haslach behalten sich eine Anpassung der Regelungen und Preise, insbesondere auf Grund von Rechtsänderungen und geänderten regulatorischen Vorgaben soweit erforderlich nach Erteilung eines entsprechenden Beschlusses durch die BNetzA vor. Übersicht der veröffentlichten Preisblätter Preisblatt 1: Netznutzungsentgelte für Kundenanlagen mit Leistungsmessung Preisblatt 2: Netznutzungsentgelte für Kundenanlagen ohne Leistungsmessung Preisblatt 3: Entgelte für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung mit Last-/ Einspeisegangzählung Preisblatt 4: Entgelte für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung ohne Last-/ Einspeisegangzählung Preisblatt 5: Mehr-/Mindermengenpreise Preisblatt 6: Aufschläge gemäß KWK-G Preisblatt 7: Aufschläge aufgrund individueller Netzentgelte nach 19 Abs. 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) Preisblatt 8: Aufschläge aufgrund 17 f Abs. 5 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) - Offshore-Haftungsumlage - Preisblatt 9: Konzessionsabgabe Preisblatt 10: Aufschläge aufgrund 18 Abs. 1 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) Umlage für abschaltbare Lasten 1
Preisblatt 1 Nutzung von Verteilungsnetzen Sondervertragskunden mit Leistungsmessung Für die Nutzung der Verteilungsnetze der StW und der vorgelagerten Spannungsebenen gelten nachstehende Preise und Regelungen. Die statistische Durchmischung der einzelnen Übertragungsleistungen (Gleichzeitigkeitsgrad) ist berücksichtigt. Bei Änderung der Netzkosten der StW oder der vorgelagerten Netze sowie der Kalkulation erfolgt eine Anpassung. 1. Netznutzungsentgelt (einschließlich Übertragungsverluste) Bemessungsgrundlage für das Entgelt ist die gemessene Jahreshöchstleistung des Kunden und deren Benutzungsdauer 1. Alle Preise gelten zuzüglich Mehrkosten gemäß KWK-G (Preisblatt 6), 19 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 7), 17 f Abs. 5 EnWG (Preisblatt 8), 18 AbLaV (Preisblatt.10) sowie zuzüglich Umsatzsteuer. Benutzungsdauer bis zu 2.500 Stunden über 2.500 Stunden Entnahmestelle Jahresleistungspreis Arbeitspreis Jahresleistungspreis Arbeitspreis Mittelspannung 20 kv 10,45 /kw 3,76 Cent/kWh 86,70 /kw 0,71 Cent/kWh Umspannung 20 kv / 0,4kV 10,44 /kw 3,81 Cent/kWh 87,69 /kw 0,72 Cent/kWh Niederspannung 0,4 kv 10,26 /kw 4,54 Cent/kWh 90,76 /kw 1,32 Cent/kWh Aufschlag bei Abweichung der Spannungsebene der Entnahmestelle von der Zählung Bei Entnahme der elektrischen Energie aus der Mittelspannungsebene und deren Erfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung erhöhen sich die bilanzierungs- und abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transformatorenverluste um 1,5 %. Alle Entgelte zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19%). 2
2. Blindarbeit Der Bezug von Blindarbeit wird mit den unten angegebenen Preisen gesondert berechnet, soweit die monatlich entnommene (induktive) Blindarbeit 50 Prozent der entnommenen Wirkarbeit übersteigt. Entnahmestelle Mittelspannung 20 kv Niederspannung 0,4 kv Arbeitspreis 0,92 Cent/kvarh 0,92 Cent/kvarh 3. Konzessionsabgabe Für konzessionsabgabepflichtige Energiemengen erhöhen sich die arbeitsabhängigen Entgelte um die Konzessionsabgabe an die jeweilige Gemeinde zuzüglich Umsatzsteuer. 4. Messung und Zähldatenbereitstellung Zusätzlich werden die Entgelte für Messstellenbetrieb inklusive Messung je Zähleinrichtung erhoben, der sich nach deren jeweiligen Ausstattung richtet. Es gilt Preisblatt 3. 1) Die Benutzungsdauer ist der Quotient aus der gemessenen Jahresarbeit und der gemessenen Jahreshöchstleistung 3
Preisblatt 2 Nutzung von Verteilungsnetzen Kunden ohne Leistungsmessung im Niederspannungsnetz 2 Für die Nutzung der Verteilungsnetze der StW und der vorgelagerten Spannungsebenen gelten nachstehende Preise und Regelungen. Die statistische Durchmischung der einzelnen Übertragungsleistungen (Gleichzeitigkeitsgrad) ist berücksichtigt. Bei Änderung der Netzkosten der Netze der StW oder der vorgelagerten Netze sowie der Kalkulationsgrundlagen erfolgt eine Anpassung. 1. Netznutzungsentgelt (einschließlich Übertragungsverluste) Bemessungsgrundlage ist das Verbrauchsverhalten der verschiedenen Kundengruppen (synthetisches Verfahren). Alle Preise gelten zuzüglich Mehrkosten gemäß KWK-G (Preisblatt 6), 19 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 7), 17 f Abs. 5 EnWG (Preisblatt 8), 18 AbLaV (Preisblatt.10) sowie zuzüglich Umsatzsteuer. Kundengruppe Grundpreis Arbeitspreis (netto) Haushalt/Landwirtschaft/Gewerbe/Sonstige 8,00 /a 6,03 Cent/kWh Speicherheizung / Wärmepumpen 3,10 Cent/kWh 2. Konzessionsabgabe Für konzessionsabgabepflichtige Energiemengen erhöhen sich die arbeitsabhängigen Entgelte um die Konzessionsabgabe an die jeweilige Gemeinde zuzüglich Umsatzsteuer. 3. Messung und Zähldatenbereitstellung Zusätzlich werden die Entgelte für Messstellenbetrieb inklusive Messung je Zähleinrichtung in Rechnung erhoben, der sich nach deren jeweiligen Ausstattung richtet. Es gilt Preisblatt 3. 2) Findet derzeit Anwendung bei Kunden bis 30 kw bzw. 100.000 kwh pro Jahr. 4
Preisblatt 3 Entgelte für Messstellenbetrieb bei Entnahme mit Last-/ Einspeisegangzählung Messstellen- Betrieb inkl. Messung Jahrespreis Mittelspannungsnetz Lastgangzählung 1) 2) 689,00 Niederspannungsnetz Lastgangzählung 1) (einschl. Umspannung MS/NS) Entgelt für Datenübermittlung 428,00 Bei Zählerfernauslesung und vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellten Telefonanschluss Monatliche Übermittlung je Zählpunkt Monatliche Übermittlung je Zählpunkt mit GSM-Modem Zusätzlich bei täglicher Übermittlung je Zählpunkt im Messpreis enthalten 17,90 EUR / Monat 52,15 EUR / Monat Preise Übermittlung je Zählpunkt 3) 192,14 EUR / Auslesung Leistungsumfang: 1) Messdatenerfassung auf 1/4 h-basis, Fernübertragung der Messdaten, Datenaufbereitung,, monatliche Datenbereitstellung, Abrechnung der Netznutzung. Vom Anschlussnehmer wird auf seine Kosten in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung eine Kommunikationseinrichtung und ein 230 V- Anschluss für die Fernablesung der Messwerte installiert (i.d.r. Zugang zum Telefon-Festnetz) und ohne Einschränkung betrieben. Zusätzliche Ausstattungen wie GSM-Modem, separater Telefonanschluss usw. werden nach Aufwand berechnet. 2) Bei SF6-Anlagen werden anfallende erhöhte Montagekosten gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt. 3) Ist die Datenübermittlung der Messwerte mittels Modem nicht möglich, berechnen wir die monatliche Vor-Ort-Ablesung gemäß diesem Preisblatt. 5
Preisblatt 4 Entgelte für Messstellenbetrieb inklusive Messung ohne Last-/ Einspeisegangzählung Preise je Messeinrichtung in /a Entgelte - Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung 2 Jährliche Messung /a Halbjährliche Messungen /a Vierteljährliche Messungen /a Monatliche Messungen /a Eintarifzähler 7,80 12,80 22,80 62,80 Zweitarifzähler 21,70 36,70 66,70 186,70 Zuschlag für Messwandler 21,47 /a 6
Preisblatt 5 Mehr-/Mindermengenpreise Die Mehr-/Mindermengen ergeben sich aus der Differenz zwischen der vom Händler gemäß Fahrplan eingespeisten Energie und der vom Kunden tatsächlich bezogenen Energie. Die Skalierung der Lastprofile wird von den Stadtwerken Haslach anhand der Vorjahresverbräuche vorgegeben. Näheres hierzu regelt der Rahmenvertrag zwischen Netzbetreiber und Lieferant. Die Preise beinhalten lediglich die mehr oder minder bereitgestellten Energiemengen. Die Netznutzung wird, entsprechend der tatsächlich bezogenen Energie, separat mit der Netznutzungsrechnung für die jeweilige Abnahmestelle abgerechnet. Die aktuellen Preise für Mehr- und Mindermengen werden gemäß dem veröffentlichten Preisblatt des BDEW in Rechnung gestellt beziehungsweise rückvergütet. Siehe Link: https://www.bdew.de/internet.nsf/id/de_mehr-mindermengen-abrechnung 7
Preisblatt 6 Aufschläge gemäß KWK-G* Gültig vom Letztverbraucher Netz Preise Letztverbraucher je Entnahmestelle 0,280 Ct/kWh Der Aufschlag ist Bestandteil des Netznutzungsentgelts für Letztverbraucher gemäß 26 Abs. 7 KWK-G. * Gesetz zur Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung 8
Preisblatt 7 Aufschläge aufgrund individueller Netzentgelte nach 19 Abs. 2 über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) Die Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV für das Jahr 2019 wird bis zum 25. Oktober 2018 von den vier Übertragungsnetzbetreibern bekannt gegeben. Letztverbrauchergruppen / Endverbrauchskategorien Preise Letztverbrauchergruppe A (Abnahme bis einschließlich 1.000.000 kwh/a) Letztverbrauch <= 1.000.000 kwh je Abnahmestelle (Endverbrauchskategorie A) 3,05 Ct/kWh Letztverbrauch über 1.000.000 kwh/a je Abnahmestelle (Endverbrauchskategorie B + ) 0,050 Cent/kWh Letztverbrauchergruppe C (stromintensives, produzierendes Gewerbe) (Letztverbrauch <= 1.000.000 kwh je Abnahmestelle (Endverbrauchskategorie A) 3,05 Ct/kWh Letztverbrauch der über 1.000.000 kwh pro Jahr und Abnahmestelle hinausgeht (nur stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes) (Endverbrauchskategorie C ) 0,025 Cent/kWh Die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Aufschläge bildet 19 Abs. 2 in Verbindung mit 26 KWKG. 9
Hochlastzeitfenster 2019 der Stadtwerke Haslach Elektrizitätsund Wasserwerk Atypische Letztverbraucher gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV können ein individuelles Netzentgelt beantragen. Der 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV lautet: Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsverteilungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat. Mit den Daten des Zeitraums vom 01.09.2017 bis zum 31.08.2018 ergeben sich für den Genehmigungszeitraum 2018 folgende Hochlastzeitfenster: 2019 Jahreszeit Spannungsebene Herbst Winter Frühling Sommer MS - - 11:00-15:15 14:30-15:00 15:15-16:00 MS/NS 10:45-11:15-10:30-15:00 10:30-10:45 11:45-12:15 13:00-14:30 12:30-15:45 NS 10:45-11:15 10:45-14:00 10:45-14:15 13:00-13:30 11:45-12:15 12:45-14:00 14:15-15:15 Bei den Zeitfenstern sind jeweils der tatsächliche Beginn und das Ende des entsprechenden ¼-h-Intervalls angegeben (z. B. 09:15 12:15 bedeutet ¼-h-Werte 09:30 12:15). Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeiten. Genehmigungszeiträume 2019: Frühling: 01.03.2019 bis 31.05.2019 Sommer: 01.06.2019 bis 31.08.2019 Herbst: 01.09.2019 bis 30.11.2019 Winter: 01.01.2019 bis 28.02.2019 01.12.2019 bis 31.12.2019 Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts muss die jährliche Entgeltreduzierung mindestens 500,00 betragen bzw. der maximale Energiebezug (Maximallast) des Netzkunden innerhalb der Hochlastzeitfenster erheblich unter seiner Jahreshöchstlast liegen: MS 20 Prozent, MS/NS 30 Prozent, NS 30 Prozent und 100 kw überschreiten 10
Preisblatt 8 Aufschläge aufgrund 17 f Abs. 5 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) - Offshore-Netzumlage Letztverbrauchergruppen / Endverbrauchskategorien Preise Letztverbrauchergruppe A (Abnahme bis einschließlich 1.000.000 kwh/a) Letztverbrauch <= 1.000.000 kwh je Abnahmestelle (Endverbrauchskategorie A) 0,416Ct/kWh 11
Preisblatt 9 Konzessionsabgabe Konzessionsabgabe Entgelt netto Entgelt brutto 1 Bei der Entnahme von Tarifkunden Cent/kWh Cent/kWh in Gemeinden bis 25.000 Einwohner 1,32 1,57 in Gemeinden bis 100.000 Einwohner 1,59 1,89 in Gemeinden bis 500.000 Einwohner 1,99 2,37 in Gemeinden über 500.000 Einwohner 2,39 2,84 Bei der Entnahme von Tarifkunden Mit Schwachlastregelung Cent/kWh Cent/kWh Für Entnahme in Schwachlastzeit 0,61 0,73 Bei der Entnahme von Sondervertragskunden 2,3 Cent/kWh Cent/kWh Sondervertragskunden 0,11 0,13 1) Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %) 2) Letztverbraucher mit Entnahme aus dem Niederspannungsnetz, die nicht in mindestens zwei Monaten des Abrechnungszeitjahres eine Leistung von 30 kw überschreiten und deren Jahresverbrauch nicht mindestens 30.000 kwh beträgt, gelten im Sinne der KAV nicht als Sondervertragskunden. 3) Liegt der durchschnittliche Bezugspreis je Kilowattstunde inklusive Steuer und Abgaben, jedoch ohne Umsatzsteuer bei Letztverbrauchern unter dem Grenzpreis, ist keine Konzessionsabgabe zu entrichten. Maßgeblich sind die vom statistischen Bundesamt jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichten Durchschnittserlöse ohne Umsatzsteuer. 12
Preisblatt 10 Aufschläge aufgrund 18 Abs. 1 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) Umlage für abschaltbare Lasten - Die Umlage nach 18 AbLaV für das Jahr 2019 wird bis zum 25. Oktober 2018 von den vier Übertragungsnetzbetreibern bekannt gegeben. Letztverbraucher Entgelt Letztverbraucher je Entnahmestelle 0,005 Ct/kWh 13