Nachstehende Zulassungssatzung wurde geprüft und in der 364. Sitzung des Senats am 22. Februar 2017 verabschiedet. Nur diese Zulassungssatzung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Ulrich Brecht Prorektor für Studium und Lehre Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 0 von 7
Satzung der Hochschule Heilbronn Technik Wirtschaft Informatik für das Auswahlverfahren in den Bachelorstudiengängen Automotive Systems Engineering (ASE-B), Electrical Systems Engineering(ESE-B), Maschinenbau (MB-B), und Mechatronik und Robotik / Mechatronics and Robotics (MR-B) vom 31.05.2006 in der Fassung vom 08.02.2017 Aufgrund von 8 Abs. 5 und 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 1. Januar 2005 (GBI. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Chancengleichheits und ÄnderungsG vom 23.02.2016 (GBl. S.108), der 6, 11 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBI. 2005, S. 630), zuletzt geändert durch Art. 7 des Dritten HochschulrechtsänderungsG vom 01.04.2014 (GBl. S.99), 5, 6, 8 und 11 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG), zuletzt geändert durch Art. 2 HoFV-BegleitG vom 05.05. 2016 (GBl S.313), 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBI. 2003, S. 63), zuletzt geändert 14, 19, Anlage 1 und 2 durch Änderungsverordnung vom 11.06.2015 (GBl. S.396), sowie der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Heilbronn vom 08.06.2011, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 06.05.2016, hat der Senat der Hochschule Heilbronn - Technik, Wirtschaft und Informatik - am 22.02.2017 nachfolgende Satzung beschlossen. Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 1 von 7
1 Verfahren (1) In den Studiengängen ASE-B, ESE-B, MB-B und MR-B werden 90 von Hundert der Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben. (2) Die Teilnahme am Auswahlverfahren wird auf die beiden im Zulassungsantrag erstgenannten Studiengänge beschränkt. (3) Der Rektor kann einen Studienbewerber ausnahmsweise trotz fehlender oder nicht vollständiger berufspraktischer Tätigkeit zum Auswahlverfahren zulassen, wenn das Vorpraktikum aus zwingenden Gründen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden konnte. Im Falle der Zuweisung eines Studienplatzes ist in diesem Fall das Vorpraktikum spätestens bis zum Ende des ersten Studienabschnitts (Grundstudium) nachzuholen. (4) Der Fakultätsrat beschließt über das Angebot eines englischsprachigen Grundstudiums der in 1 Abs.1 genannten Studiengängen für das Wintersemester spätestens bis zum 15. April und für das Sommersemester spätestens bis zum 15. Oktober. 2 Vorpraktikum (1) Studienbewerber ohne einschlägige praktische Vorbildung haben vor Studienbeginn ein Vorpraktikum abzuleisten und bei der Immatrikulation nachzuweisen. Im Vorpraktikum soll der/die Studienbewerber/in mit handwerklichen Arbeitstechniken der jeweiligen Studienrichtung vertraut gemacht werden. (2) Für das Vorpraktikum sind von den Bewerbern der Studiengänge Automotive System Engineering, Mechatronik und Robotik / Mechatronics and Robotics bzw. Maschinenbau je 60 Präsenztage und für Electrical Systems Engineering mindestens 40 Präsenztage nachzuweisen. Im Vorpraktikum soll die industrielle Arbeitswelt kennengelernt werden, daher sind mindestens 30 Präsenztage des Vorpraktikums in einem Industriebetrieb zu absolvieren. (3) Die Inhalte des Vorpraktikums regeln die Praktikantenämter der Studiengänge. 3 Auswahlkommission (1) Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung wird für jeden Studiengang eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus zwei hauptberuflichen Professoren/innen des Studiengangs. Die Mitglieder werden vom jeweiligen Fakultätsrat bestellt. Die Auswahlkommission teilt der Leitung der Hochschule die Rangliste gemäß 5 für die Auswahlentscheidung mit. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission. (2) Die Auswahlkommission berichtet der Leitung der Hochschule und dem jeweiligen Fakultätsvorstand nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die Erfahrung mit dem Auswahlverfahren. Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 2 von 7
4 Auswahlkriterien (1) Zugangsvoraussetzung sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Abweichend von 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 erster Halbsatz der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Heilbronn können ausländische oder staatenlose Studienbewerber- und -bewerberinnen mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung ihren Antrag auf Zulassung zum Studium mit dem Nachweis einer mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-1 bestandenen Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang oder mit einer nach der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (Beschluss der HRK vom 08.06.2004 und der KMK vom 25.06.2004 in der jeweils geltenden Fassung) äquivalenten Prüfung auf der Kompetenzstufe GER B1.2/B2 des Europäischen Qualifikationsrahmens stellen. Diese so zugelassenen Studienbewerber- und bewerberinnen werden gem. 6 Abs. 2, 3 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Heilbronn unter der Auflage immatrikuliert ( 60 Abs. 1 Satz 4 LHG), die nach 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 erster Halbsatz der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Heilbronn erforderlichen Deutschkenntnisse spätestens bis zum Vorlesungsbeginn des zweiten Semesters nachzuweisen. Von dem Nachweis nach Satz 2 befreit sind a) Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht, b) Inhaber von ausländischen Zeugnissen, die gemäß Ziffer 3 (4. Spiegelstrich) der Vereinbarung Zugang von ausländischen Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.1995 in der jeweils geltenden Fassung) ausgewiesen sind. c) In begründeten Ausnahmefällen kann die Auswahlkommission von Studiengängen vorbehaltlich des Beschlusses nach 1 Abs. 4 mit dem Angebot eines zusätzlichen englischsprachigen Grundstudiums von diesen Regelungen zugunsten des Bewerbers abweichend entscheiden, falls der Bewerber gute Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen kann. Die englischen Sprachkenntnisse sind mittels eines anerkannten Zertifizierungsverfahren nachzuweisen. Die Zertifizierungsverfahren sind im Anhang Zertifizierungsverfahren in englischer Sprache für Studiengänge mit englischsprachigem Grundstudium aufgeführt. Diese so zugelassenen Studienbewerber- und bewerberinnen werden gem. 6 Abs. 2, 3 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Heilbronn unter der Auflage immatrikuliert ( 60 Abs. 1 Satz 4 LHG), die nach 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 erster Halbsatz der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Heilbronn erforderlichen Deutschkenntnisse spätestens bis zum Vorlesungsbeginn des fünften Semesters nachzuweisen. (2) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß 5 zu bildenden Rangliste nach den in Absatz 3 genannten Kriterien. (3) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens wird die Note der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) sowie gegebenenfalls eine technische Berufsausbildung berücksichtigt. (4) Studienbewerber, die nach Absatz 1 über die geforderten Deutschkenntnisse verfügen und das englischsprachige Grundstudium absolvieren möchten, haben den Nachweis guter Englischkenntnisse wie folgt zu erbringen: Die englischen Sprachkenntnisse sind mittels eines anerkannten Zertifizierungsverfahren nachzuweisen. Die Zertifizierungsverfahren sind im Anhang Zertifizierungsverfahren in englischer Sprache für Studiengänge mit englischsprachigem Grundstudium aufgeführt. Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 3 von 7
5 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Aus den Kriterien nach 4 Absatz 3 wird eine Wertzahl ermittelt, in welche nachfolgende Kriterien wie folgt eingehen: Note der HZB Bei abgeschlossener technischer Berufsausbildung wird die Note der HZB um ein Zehntel verbessert. Die Wertzahl wird auf eine Dezimalstelle genau ermittelt. Eine Rundung findet nicht statt. (2) Bei der Studienplatzvergabe nach 1 werden die Bewerber/-innen mit der niedrigsten Wertzahl nach 5 Absatz 1 vorrangig berücksichtigt. Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach 16 HVVO. Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 4 von 7
6 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Sie gilt erstmals für das Auswahlverfahren für das Wintersemester 2017/18. (2) Die Zulassungssatzung vom 15. Juni 2016 tritt damit außer Kraft. Heilbronn, den 22. Februar 2017 Prof. Dr.-Ing. Oliver Lenzen In Vertretung des Rektors Die Satzung wird hiermit, gemäß Bekanntmachungssatzung der Hochschule Heilbronn vom 08. Dezember 2010, öffentlich bekannt gemacht. Heilbronn, 27. Februar 2017 Leitung Akademische Abteilung Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 5 von 7
Anhang Zertifizierungsverfahren in englischer Sprache für Studiengänge mit englischsprachigem Grundstudium zur Satzung der Hochschule Heilbronn Technik Wirtschaft Informatik für das Auswahlverfahren in den Bachelorstudiengängen Automotive Systems Engineering (ASE-B), Electrical Systems Engineering (ESE-B), Maschinenbau (MB-B), und Mechatronik und Robotik / Mechatronics and Robotics (MR-B) in der Fassung vom 08.02.2017. Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 6 von 7
Die englischen Sprachkenntnisse sind, sofern es sich nicht um die Muttersprache des/ der Studierenden handelt, durch den TOEFL-Test mit mindestens 550 Punkten (paperbased version) oder 213 Punkten (computer-based version) oder 79 Punkten (internetbased version) nachzuweisen. Als gleichwertig werden insbesondere anerkannt: Cambridge Certificate (Certificate of Advanced English (CAE)) mit der Mindestnote C (passed), TOEIC-Test mit mindestens 730 Punkten, IELTS Test Level 6.0 oder ein mindestens einjähriger zusammenhängender Aufenthalt im englischsprachigen Ausland nachgewiesen durch ein Studium an einer englischsprachigen Hochschule, Arbeitszeugnisse oder ähnliche Urkunden. Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 7 von 7