GEMEINDEAMT ST. PETER AM HART Politischer Bezirk Braunau am Inn, Oberösterreich. Verhandlungsschrift

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Transkript:

GEMEINDEAMT ST. PETER AM HART Politischer Bezirk Braunau am Inn, Oberösterreich 004-1/GR/002-2016 Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde St. Peter am Hart. Sitzungstermin: Donnerstag, den 23.06.2016 Sitzungsbeginn: Sitzungsende: Tagungsort: 19:30 Uhr 22:05 Uhr Sitzungssaal Anwesend sind: Bürgermeister Wimmer Robert Vizebürgermeister Lindlbauer Josef Fraktionsobmann Berghammer Alois Franz Gatterbauer Andreas Grill Lukas Huber Christian, Mag. Dr. Mitglieder Denk David Denk Rudolf Doppler Ursula Eitzlmair Albin Erlinger Thomas Frei Sabrina Romana Graf Hans-Günter Hütter Karl Heinz Georg Kasinger Franz Kovar Johannes Karl Lindlbauer Florian Josef Lumpi David Mühlbacher Edwin Österbauer Daniela Reiter Christian Seite 1 von 48

Rögl Aloisia Seidl Florian Ersatzmitglieder Bernroitner Regina Wiesner Heinrich Vertretung für Herrn Engelbert Bründl Vertretung für Frau Christine Pollhammer Es fehlen: Mitglieder Bründl Engelbert Pollhammer Christine Der Schriftführer ( 54 Abs. 2 OÖ. GemO 1990): Mag. Manuel Stranzinger Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt fest, dass a) die Sitzung von ihm innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist einberufen wurde; b) der Termin der heutigen Sitzung im Sitzungsplan ( 45 Abs. 1 OÖ Gem o 1990) enthalten ist und die Verständigung hiezu an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich per e-mail am 15.06.2016 unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist; c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist; d) die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 10.03.2016 bis zur heutigen Sitzung währen der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden können. Vor Einstieg in die Tagesordnung teilt der Bürgermeister Wimmer mit, dass der Dringlichkeitsantrag Gehweg Hartforstlandesstraße (Wührersiedlung) Lageplan IBZ; Beschlussfassung über die Herstellung zu behandeln ist. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Dringlichkeit einstimmig mittels Handzeichen. Seite 2 von 48

Tagesordnung: 1. Kenntnisnahme des örtlichen Prüfberichtes 2. Voranschlagsprüfung 2016 BH Braunau - Kenntnisnahme 3. Tarifordnung Kindergarten - jährliche Indexanpassung 4. Änderung Dienstpostenplan per 1.8.2016 5. Marianne Gamper - Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes Änderungsnr. 5.26 sowie ÖEK Nr. 2.5 - Beschlussfassung 6. Daniela Pöll - Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes Änderungsnr. 5.27 - Beschlussfassung 7. Finanzierungsplan - Ankauf eines Hoftrac; Beschlussfassung 8. Vergabe - Ankauf eines Hoftrac 9. Einleitung des Verordnungsverfahrens; Parkverbot - An der Mattig 10. Sanierung der Privatstraßen Nöfing und Burgstall - Gewährung eines finanziellen Zuschusses. 11. Feuerwehrzeughaus - Optionsvertrag Lettner/Vitzthum 12. Verbund - Gestattungsvertrag; Aufstellung einer Steintischgarnitur Hagenauerbucht 13. Ersatzstraße Ofen - Kaufvertrag Schoßböck 14. Ersatzstraße Ofen - Kaufvertrag Furlan 15. Ersatzstraße Ofen - Kaufvertrag Eiblmaier 16. Ersatzstraße Ofen - Kaufvertrag Schmitzberger 17. Vergabe - Reinigung Gemeindeamt, Kindergarten, Volksschule 18. Furlan - finanzielle Unterstützung für die Errichtung eines Sichtschutzes 19. Grundlegende Überprüfung des Flächenwidmungsplanes - Einleitung 20. Bürgschaftsverträge RHV; Anpassungen - Kenntnisnahme 21. 50km/h Beschränkung Hartforstlandesstraße (Wührersiedlung); Antwortschrieben BH Braunau - Kenntnisnahme 22. Abfallordnung der Gemeinde St. Peter am Hart - Änderung des Abholgebietes für die Biotonne 23. Bahnübergang Hagenau - Verbreiterung 24. Ehrung ausgeschiedener Gemeindemandatare 25. DRINGLICHKEITSANTRAG: Gehweg Hartforstlandesstraße (Wührersiedlung) - Lageplan IBZ; Beschlussfassung über die Herstellung 26. Allfälliges Seite 3 von 48

Protokoll: 1. Kenntnisnahme des örtlichen Prüfberichtes Wortprotokoll: Bgm. Wimmer bittet den Obmann Franz Kasinger um Berichterstattung. GR Kasinger meldet sich zu Wort und stellt fest, dass die Kassa geprüft und für in Ordnung befunden wurde. Weiters wurde die Gemeindebücherei vor Ort besichtigt und die Einnahmen und Ausgaben 2015 kontrolliert die Führung der Bücherei durch Frau Hatzl wird für sehr zufriedenstellend befunden. Als 3. Punkt wurden noch die Einnahmen und Ausgaben des Freibades 2015 geprüft lt. der aktuellen Registrierkassenpflicht wird eine Anschaffung einer der Richtlinien entsprechenden Registrierkassa unausweichlich sein. Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Beschluss: Der Gemeinderat nimmt den örtlichen Prüfbericht des Prüfungsausschusses vom 18.04.2016 mittels Handzeichen einstimmig zur Kenntnis. 2. Voranschlagsprüfung 2016 BH Braunau - Kenntnisnahme Sachverhalt: Der Vorsitzende erläutert kurz den Prüfbericht des Voranschlages 2016 durch die BH Braunau am Inn und weist darauf hin, dass die die Buchhaltung die Feststellungen in die laufende Buchhaltung ordnungsgemäß übernehmen wird. Seite 4 von 48

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Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Seite 9 von 48

Beschluss: Der Gemeinderat nimmt einstimmig mittels Handzeichen den Prüfbericht des Voranschlages 2016 durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 04.03.2016 zur Kenntnis. 3. Tarifordnung Kindergarten - jährliche Indexanpassung Sachverhalt: Der Vorsitzende erklärt, dass aufgrund der mit Schreiben vom 01.03.2016 von der Direktion Bildung Land OÖ bekanntgegebenen Indexsteigerungen sind Anpassungen in der Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung vorzunehmen ist. Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Beschluss: Zl.240-0 KUNDMACHUNG Der Gemeinderat der Gemeinde St.Peter am Hart hat am 23.Juni 2016 nachstehende Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung beschlossen, die gemäß 94 OÖ.Gemeindeordnung 1990 i.d.g..f. kundgemacht wird. Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung der Gemeinde St.Peter am Hart Präambel Seite 10 von 48

Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder - vor dem vollendeten 30. Lebensmonat, - ab dem Schuleintritt, - die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, kostenpflichtig. 1 Bewertung des Einkommens (1) Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.b. Waisenrente) zusammen. (2) Für die Berechnungen des Bruttoeinkommens gemäß 2 Abs. 3 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 sind die Einkünfte eines Jahres (z. B. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch einen Jahreslohnzettel) oder sind die Einkünfte der dem Stichtag bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, gemäß Abs. 3 letztvorangegangenen 3 Monate oder ist das aktuelle Monatseinkommen zum Zeitpunkt der Anmeldung/der Aufnahme/des Beginns des Arbeitsjahres nachzuweisen. (3) Die gemäß 2 der zitierten Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die Grundlage für die Berechung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr. Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind dem Rechtsträger bekannt zu geben und finden jeweils im darauf folgenden Monat Berücksichtigung. (4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht spätestens 2 Monate vor Eintritt nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten. 2 Elternbeitrag (1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind - vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw. - ab dem Schuleintritt bzw., - das über keine Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt, zu leisten. (2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen - eine allenfalls verabreichte Verpflegung, - ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und - angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbei- Seite 11 von 48

träge gemäß 12 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011. (3) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß 3a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz wird kein Elternbeitrag eingehoben. (4) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet. (5) Der Elternbeitrag wird mittels Bankeinzug 11 Mal pro Jahr eingehoben. Für den Monat Juli wird der Elternbeitrag entsprechend den geöffneten Wochen aliquotiert. (6) Ist ein Kind mehr als 3 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat zur Gänze nachgesehen. (7) Der Mindest- und der Höchstbeitrag sind indexgesichert, die Indexanpassung gemäß 7 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2012/2013. 3 Mindestbeitrag Der monatliche Mindestbeitrag beträgt: 1. für Kinder unter drei Jahren 49 Euro und 2. für Kinder über drei Jahren 42 Euro. 4 Höchstbeitrag Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder unter drei Jahren, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden maximal 177 Euro. 5 Geschwisterabschlag Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50 % und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 % festgesetzt. 6 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter 3 Jahren (1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder unter 3 Jahren 1. 3,6 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, maximal 177 Euro), oder 2. mindestens 4.8% für darüber hinausgehende Inanspruchnahme, maxi- Seite 12 von 48

mal 236 Euro. (2) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif für drei Tage festgesetzt, der 70 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt oder zwei Tage festgesetzt, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt. 7 Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch (1) Erfolgt der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag in der Höhe von 177 Euro eingehoben. (2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei 1. Erkrankung des Kindes oder der Eltern, 2. außergewöhnlichen Ereignissen (z.b. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder 3. urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens drei Wochen pro Arbeitsjahr. (3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. (4) Für den verpflichteten Kindergartenbesuch gemäß 3 a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag eingehoben werden. 9 Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge (1) Für Werkarbeiten werden Materialbeiträge (Werkbeiträge) in der Höhe von 40 Euro gemäß 12 Abs.1 Oö. Elternbeitragsverordnung pro Arbeitsjahr einmal jährlich im März eingehoben. (2) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) kann in der Zeit von 1.7 bis 15.7 von den Eltern in der Kinderbetreuungseinrichtung eingesehen werden. 10 Sonstige Beiträge Für die Begleitpersonen beim Kindergartentransport wird ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 12 Euro vorgeschrieben. 11 Umsatzsteuer Seite 13 von 48

In dieser Tarifordnung geregelte Beträge enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. 12 Inkrafttreten Diese Tarifordnung tritt mit 01.09.2016 in Kraft. Der Gemeinderat beschließt einstimmig mittels Handzeichen die jährliche Indexanpassung der Tarifordnung Kindergarten ab 01.09.2016. 4. Änderung Dienstpostenplan per 1.8.2016 Sachverhalt: Der Vorsitzende erklärt, dass aufgrund der im Prüfbericht der IKD empfohlenen Vertretungsregelungen im Verwaltungsbereich es erforderlich ist, die Wochenstundenzahl von Frau Hintermaier um 4 Wochenstunden zu erhöhen. Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Beschluss: Der Dienstpostenplan der Gemeinde St.Peter stellt sich nunmehr wie folgt dar (Darstellung in PE). Allgemeine Verwaltung PE Bezeichnung neu Bezeichnung alt 1 B GD 10.1 B II-VII 1 B GD 15.1 1 B GD 17.5 C I-V 1 VB GD 18.4 0,75 VB GD 19.4 0,725 VB GD 17.5 I/c 0,175 VB GD 21.6 I/d Kindergarten 3,40 VB KBP 0,70 VB GD 22.3 0,50 VB KBP I l 2b1 0,625 VB GD 22.3 Krabbelstube 0,5625 VB KBP I l 2b1 0,7625 VB KBP Seite 14 von 48

Handwerklicher Dienst 1 VB GD 19.1 II/p2 2 VB GD 19.1 Der Gemeinderat beschließt einstimmig mittels Handzeichen die Änderung des Dienstpostenplanes per 01.08.2016. 5. Marianne Gamper - Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes Änderungsnr. 5.26 sowie ÖEK Nr. 2.5 - Beschlussfassung Sachverhalt: Der Vorsitzende erläutert, dass Frau Marianne Gamper mit Antrag vom 08.06.2015 vervollständigt am 05.10.2015 - eine streifenförmige Rückwidmung der Widmungszeile entlang der Gemeindestraße in Aselkam von Wohngebiet in Grünland (Teilfläche der Grundstücksparzelle 526/1 EZ 181 KG Anzing) sowie die Widmung einer entsprechenden Teilfläche derselben Grundstücksparzelle im Anschluss an das bestehende, unmittelbar westliche gelegene, bebaute Wohngebiet von derzeit Grünland in Wohngebiet beantragt hat. Gem. 36/3 oö Raumordnungsgesetz hat der Gemeinderat binnen 6 Monaten zu entscheiden ob ein Änderungsgrund gem. 36/1 und 2 oö ROG vorliegt und sodann das Abänderungsverfahren einzuleiten. Gem. 36/2 oö ROG können Flächenwidmungspläne geändert werden, wenn öffentliche Interessen dafür sprechen oder diese Änderungen den Planungszielen der Gemeinde nicht widersprechen und Interessen Dritter nicht verletzt werden. Nach Durchführung des Erhebungsverfahrens stehen gegenständlicher Widmung keine Einwände entgegen. Seite 15 von 48

Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig mittels Handzeichen die Änderung des Flächenwidmungsplanes Änderungsnr. 5.26 sowie das örtliche Entwicklungskonzept Nr. 2.5. 6. Daniela Pöll - Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes Änderungsnr. 5.27 - Beschlussfassung Sachverhalt: Der Vorsitzende erläutert, dass Frau Daniela Pöll mit Antrag vom 11.12.2015 eine Änderung der Flächenwidmung der bestehenden Sternchenwidmung bei gleichbleibender Größe von 999m² beantragt hat. Gem. 36/3 oö Raumordnungsgesetz hat der Gemeinderat binnen 6 Monaten zu entscheiden ob ein Änderungsgrund gem. 36/1 und 2 oö ROG vorliegt und sodann das Abänderungsverfahren einzuleiten. Gem. 36/2 oö ROG können Flächenwidmungspläne geändert werden, wenn öffentliche Interessen dafür sprechen oder diese Änderungen den Planungszielen der Gemeinde nicht widersprechen und Interessen Dritter nicht verletzt werden. Nach Durchführung des Erhebungsverfahrens stehen gegenständlicher Widmung keine Einwände entgegen. Seite 16 von 48

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Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Seite 18 von 48

Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig mittels Handzeichen die Änderung des Flächenwidmungsplanes Änderungsnummer 5.27. 7. Finanzierungsplan - Ankauf eines Hoftrac; Beschlussfassung Sachverhalt: Der Vorsitzende erklärt, dass der Ankauf eines Hoftracs für den Bauhof erforderlich ist, für dieses Vorhaben wurde bei der IKD ein BZ-Antrag gestellt. Das Investitionsvolumen wird sich auf ca. 70.000,- EUR belaufen. Der Finanzierungsvorschlag der IKD liegt nun vor und ist vom Gemeinderat zu beschließen. GR Gatterbauer meldet sich zu Wort und fragt ob die Mitarbeiter des Bauhofes bei der Ausführung der Ausstattung etc. des Fahrzeuges miteingebunden wird. Bgm. Wimmer bestätigt dies. GR Graf meldet sich zu Wort und fragt, ob beide Angebote (Fa. Lagerhaus und Fa. Mauch) an die IKD geschickt wurden. Bgm. Wimmer bestätigt auch dies. Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Beschluss: Seite 19 von 48

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Der Gemeinderat beschließt einstimmig mittels Handzeichen den Finanzierungsplan der IKD vom 10.05.2016 Ankauf eines Hoftracs. Seite 21 von 48

8. Vergabe - Ankauf eines Hoftrac Sachverhalt: Der Vorsitzende erklärt, dass 2 Angebote für die Anschaffung eines neuen Hoftracs für den Bauhof zur Prüfung an die IKD geschickt wurden, die Firma Mauch sollte lt. Angebot vom 30.03.2016 den Zuschlag erhalten. Seite 22 von 48

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Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig mittels Handzeichen den Ankauf des Hoftracs lt. vorliegendem Angebot der Firma Mauch vom 30. März 2016. 9. Einleitung des Verordnungsverfahrens; Parkverbot - An der Mattig Sachverhalt: Der Vorsitzende erläutert, dass auf Wunsch der Gewerbetreibenden im Bereich der Ortschaft An der Mattig nach der Schließung der EK Aselkam zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des dortigen Gewerbegebietes für deren Lieferanten ein beidseitiges Parkverbot erlassen werden soll. GR Graf meldet sich zu Wort und sagt, dass die StVO ohnehin die das freibleiben von 2 Fahrstreifen regelt und fragt weiters ob die Buchten auch von dem Parkverbot betroffen sind? AL Stranzinger bestätigt dies, für die Anbringung eines Parkverbot Schildes, damit die Bürger auf das Parkverbot hingewiesen werden, ist jedoch ein Beschluss erforderlich. Weiters weist AL Stranzinger darauf hin dass neue Leitschienen dort angebracht wurden und die Buchten nicht breit genug sind, dass 2 Fahrstreifen frei bleiben können. GR Gatterbauer meldet sich zu Wort und beantragt eine Sitzungsunterbrechung seitens der SPÖ Fraktion. GR Denk R. meldet sich zu Wort und sagt, dass er gegen die Verordnung eines Parkverbotes sei, da die StVo dies ohnehin regelt. Abstimmungsergebnis: Ja: 15 Nein: 10 Enthaltung: Beschluss: Der Gemeinderat hat mehrheitlich mittels Handzeichen mit 15 zu 10 Gegenstimmen (gesamte SPÖ und FPÖ Fraktion) die Einleitung des Verordnungsverfahrens; Parkverbot An der Mattig beschlossen. Seite 26 von 48

10. Sanierung der Privatstraßen Nöfing und Burgstall - Gewährung eines finanziellen Zuschusses. Sachverhalt: Der Vorsitzende erläutert, dass der Straßenausschuss in seiner Sitzung vom 24.5.2016 einstimmig beschlossen hat, die Empfehlung an den Gemeinderat, dass entsprechend den vorliegenden Planungsentwürfen von Ing. Königstorfer die Gemeinde einen einmaligen Zuschuss für die Staubfreimachung gegenständlicher Privatstraßen in Höhe von einem Drittel der Baukostensumme (ca. 80.000,-, Gemeindeanteil somit ca. EUR 27.000,-) gewährt, soweit sämtliche betroffenen Anrainer der jeweils betroffenen Straße übereinkommen anteilsmäßig die restlichen zwei Drittel selbst zu tragen. GR Wiesner meldet sich zu Wort und fragt, ob die gesamten Anrainer beider Ortschaften zustimmen müssen oder ob die Umsetzung auch einzeln gehen würde (z.b. Nöfing Ja, Burgstall Nein)? Bgm. Wimmer antwortet, dass es nur dort gemacht wird wo zugestimmt wird, daher auch jede Ortschaft einzeln möglich. GR Graf meldet sich zu Wort und fragt, da es eine Privatstraße ist wer ist für die Schneeräumung verantwortlich und wenn sich die Anrainer einig sind, wer ist für die Administration bzw. für die Zahlung etc. zuständig. Bgm. Wimmer erklärt, dass die Anrainer als Bauherren und Wegerhalter zuständig sind, daher sind diese für die Schneeräumung und auch für die Abwicklung des Vorhabens selbst verantwortlich. Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig mittels Handzeichen die Sanierung der Privatstraßen Nöfing und Burgstall mit einem Drittel der Baukostensumme finanziell zu unterstützen. 11. Feuerwehrzeughaus - Optionsvertrag Lettner/Vitzthum Sachverhalt: Der Vorsitzende erläutert, dass für die seitens der Feuerwehr einsatztaktisch geprüften Standorte zwecks Sicherstellung der Verfügbarkeit der Grundflächen Seite 27 von 48

soweit die Bereitschaft der Grundeigentümer vorhanden ist ein Optionsvertrag (siehe Beilage) zum Ankauf der Fläche durch die Gemeinde geschlossen werden muss. Es handelt sich dabei um 3.500 m² mit Sonderwidmung (FF- Zeughaus und Musikheim) um einen m² Preis von 40,00 (50% des durchschnittlichen m² Preises für Bauland in St. Peter f. da es eine Sonderwidmung ist). Vizebgm. Lindlbauer weist darauf hin, dass dies keine fixe Zusage sei nur eine Option die Gemeinde hat nun 30 Monate Zeit den Grund zu kaufen. Er dankt Bgm. Wimmer für seine Bemühungen bei den Verhandlungen. GR Graf meldet sich zu Wort und fragt, ob es bereits weitere Optionen gäbe? Bgm. Wimmer bestätigt dass weitere Verhandlungen mit Grundbesitzern laufen. Abstimmungsergebnis: Ja: 23 Nein: 2 Enthaltung: Beschluss: Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich mittels Handzeichen mit 23 zu 2 Gegenstimmen (FPÖ GR Reiter und GR Berghammer) den Feuerwehrzeughaus Optionsvertrag Lettner/Vitzthum (siehe Beilage). 12. Verbund - Gestattungsvertrag; Aufstellung einer Steintischgarnitur Hagenauerbucht Sachverhalt: Der Vorsitzende erläutert, dass an der Hagenauer Bucht im Einvernehmen mit der Verbund eine Steintischgarnitur errichtet wurde, formell muss dazu noch eine gegenständliche Gestaltungsvereinbarung abgeschlossen werden. GR Denk meldet sich zu Wort und fragt, ob man die Besitzer der alten Bänke in der Hagenauer Bucht weiß. Bgm. Wimmer antwortet, dass die Besitzer noch eruiert werden. Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Seite 28 von 48

Beschluss: Seite 29 von 48

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Der Gemeinderat beschließt einstimmig mittels Handzeichen den Gestaltungsvertrag mit dem Verbund; Aufstellung einer Steintischgarnitur Hagenauerbucht. Seite 31 von 48

13. Ersatzstraße Ofen - Kaufvertrag Schoßböck Sachverhalt: Der Vorsitzende erläutert, dass für die Errichtung der Ofener Ersatzstraße es notwendig ist Grundflächen einzulösen. Diesbezüglich sind mit den betroffenen Anrainern Grundablöseverträge zu schließen. AL Stranzinger weist darauf hin, dass sich das Flächenausmaß von 1920 m² auf 1500 m² verringert hat und für diese Grundablöseverträge eine 2/3 Mehrheit nötig ist. Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig mittels Handzeichen für die Ersatzstraße Ofen den Kaufvertrag Schoßböck (siehe Beilage). 14. Ersatzstraße Ofen - Kaufvertrag Furlan Sachverhalt: Der Vorsitzende erläutert, dass für die Errichtung der Ofener Ersatzstraße es notwendig ist Grundflächen einzulösen. Diesbezüglich sind mit den betroffenen Anrainern Grundablöseverträge zu schließen. Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig mittels Handzeichen für die Ersatzstraßen Ofen den Kaufvertrag Furlan (siehe Beilage). Seite 32 von 48

15. Ersatzstraße Ofen - Kaufvertrag Eiblmaier Sachverhalt: Der Vorsitzende erläutert, dass für die Errichtung der Ofener Ersatzstraße es notwendig ist Grundflächen einzulösen. Diesbezüglich sind mit den betroffenen Anrainern Grundablöseverträge zu schließen. Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig mittels Handzeichen für die Ersatzstraßen Ofen den Kaufvertrag Eiblmaier (siehe Beilage). 16. Ersatzstraße Ofen - Kaufvertrag Schmitzberger Sachverhalt: Der Vorsitzende erläutert, dass für die Errichtung der Ofener Ersatzstraße es notwendig ist Grundflächen einzulösen. Diesbezüglich sind mit den betroffenen Anrainern Grundablöseverträge zu schließen. Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig mittels Handzeichen für die Ersatzstraßen Ofen den Kaufvertrag Schmitzberger (siehe Beilage). 17. Vergabe - Reinigung Gemeindeamt, Kindergarten, Volksschule Sachverhalt: Der Vorsitzende erklärt, dass derzeit die Reinigung durch die Fa. Duo durchgeführt wird. Die monatlichen Nettoreinigungskosten liegen bei ca. EUR 7.500,-. Lt. vorliegendem Angebot der Firma Schmidt würde sich die Gemeinde netto monatlich 2.000,00 ersparen. Seite 33 von 48

GR Wiesner fragt, was ein Leistungsverzeichnis ist? Bgm. Wimmer erklärt, dass in einem Leistungsverzeichnis die Reinigung der Räume Intervall, Fläche, Material etc. geregelt ist. GR Gatterbauer meldet sich zu Wort und sagt, dass er auf das Ergebnis der Reinigung gespannt sei, der Preisunterschied muss auch einen Grund haben. Weiters fragt er wer die Reinigung kontrolliert. Bgm. Wimmer erklärt, dass auch die Fa. DUO einige Male aufgrund mangelnder Zufriedenheit der Reinigung ermahnt wurde, die Kontrolle erfolgt täglich durch Feststellung der Bediensteten. GR Kovar meldet sich zu Wort und fragt, ob das Leistungsverzeichnis ident ist? Bgm. Wimmer bestätigt dies. Seite 34 von 48

GR Grill meldet sich zu Wort und fragt ob mit der Firma Duo aufgrund des Angebotes der Fa. Schmidt Preisverhandlungen durchgeführt wurden? Vizebgm. Lindlbauer meldet sich zu Wort und sagt, dass hier öffentliche Gelder verwaltet werden und wenn die Fa. Duo nun plötzlich 30 % verrechneten Preises nachlassen könnte diese jahrelang zu viel verlangt hätten. AL Stranzinger fügt hinzu, dass falls die Reinigung nicht zufriedenstellend erfolgen sollte, der Vertrag mit einer 3 Monatsfrist jederzeit gekündigt werden kann. Abstimmungsergebnis: Ja: 19 Nein: 5 Enthaltung: 1 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich mittels Handzeichen, mit 19 zu 5 Gegenstimmen (SPÖ: GR Graf, Gatterbauer und Rögl; GRÜNE: GR Grill und Denk) und 1 enthaltenen Stimmer (SPÖ: GR Denk R.) die Vergabe der Reinigung lt. vorliegendem Angebot an die Fa. Schmidt zu vergeben. 18. Furlan - finanzielle Unterstützung für die Errichtung eines Sichtschutzes Sachverhalt: Der Vorsitzende erläutert, dass die Familie Furlan im Zusammenhang mit der Errichtung der Ersatzstraße Ofen für die Errichtung baulicher Maßnahmen für den Sichtschutz eine finanzielle Zuwendung in Höhe von maximal EUR 3.000,- erhalten soll. (Die Ausgaben sind zum Nachweis der Verwendung mittels Rechnung zu belegen.) GR Kovar meldet sich zu Wort und fragt, ob nicht die Gefahr bestehe, dass bei Zustimmung solche Forderungen öfter vorkommen können? Vizebgm. Lindlbauer antwortet, dass dies eine Sondersituation darstellt, die Verhandlungen mit der Familie Furlan erwiesen sich als äußerst schwierig und die Gemeinde steht durch diese Forderung aufgrund des Zeitdruckes in einer Zwangssituation. GR Gatterbauer beantragt seitens der SPÖ Fraktion eine Sitzungsunterbrechung. Abstimmungsergebnis: Seite 35 von 48

Ja: 22 Nein: 3 Enthaltung: Beschluss: Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich mit 22 zu 3 Gegenstimmen (SPÖ: GR Graf, Gatterbauer und Denk R.) die Familie Furlan im Zusammenhang mit der Errichtung der Ersatzstraße Ofen für die Errichtung baulicher Maßnahmen für den Sichtschutz eine finanzielle Zuwendung in Höhe von maximal EUR 3.000,- zu gewähren. (Die Ausgaben sind zum Nachweis der Verwendung mittels Rechnung zu belegen.) 19. Grundlegende Überprüfung des Flächenwidmungsplanes - Einleitung Sachverhalt: Der Vorsitzende erläutert, dass der Flächenwidmungsplan und das örtliche Entwicklungskonzept nach den Bestimmungen des ROG zumindest alle 10 Jahre einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen sind. Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig mittels Handzeichen die Einleitung der grundlegenden Überprüfung des Flächenwidmungsplanes. 20. Bürgschaftsverträge RHV; Anpassungen - Kenntnisnahme Sachverhalt: Der Vorsitzende erläuter, dass aufgrund Einwendungen der Aufsichtsbehörde gegen die bereits durch alle Mitgliegdsgemeinden beschlossenen Bürgschaftsverträge für den RHV hat die Sparkasse den Bürgschaftsvertrag abgeändert hat. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde ist eine neuerliche Beschlussfassung durch den GR nicht erforderliche die Änderungen müssen dem GR aber zur Kenntnis gebracht werden. Beiliegend wird daher stellvertretend für alle Mitgliedsgemeinden der gleichlautende Vertrag der Gemeinde Gilgenberg im Änderungsmodus zur Kenntnis gebracht. Seite 36 von 48

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Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Beschluss: Der Gemeinderat hat einstimmig mittels Handzeichen die Anpassung der Bürgschaftsverträge RHV zur Kenntnis genommen. 21. 50km/h Beschränkung Hartforstlandesstraße (Wührersiedlung); Antwortschrieben BH Braunau - Kenntnisnahme Sachverhalt: Der Vorsitzende erläutert kurz das Antwortschreiben der BH Braunau. Seite 39 von 48

Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Beschluss: Der Gemeinderat hat mittels Handzeichen einstimmig die 50km/h Beschränkung Hartforstlandestraße (Wührersiedlung); das Antwortschreiben der BH Braunau zur Kenntnis genommen. Seite 40 von 48

22. Abfallordnung der Gemeinde St. Peter am Hart - Änderung des Abholgebietes für die Biotonne Sachverhalt: Der Vorsitzende erklärt, dass der Grund der Änderung der Abfallordnung 2011 die Erweiterung des Abholbereiches für die Biotonne auf das gesamte Gemeindegebiet ist. Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Beschluss: Gemeindeamt St. Peter am Hart 4963 St. Peter a.h., am 23. Juni 2016 Pol. Bez. Braunau am Inn, OÖ. Tel. 07722/62843, Fax 07722/62843-15, DVR 97560 Raika St. Peter/H; KtoNr.: 8.210.213 Blz.: 34060 e-mail: gde@st-peterhart.ooe.gv.at http://www.st-peterhart.ooe.gv.at UID-Nr.: ATU38133202 Zl.:813 KUNDMACHUNG Gem: 94.Abs.3 der OÖ. Gemeindeordnung wird folgende Verordnung kundgemacht. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Peter am Hart vom 23.Juni 2016, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009 idgf, wird verordnet: 1 Begriffsbestimmungen Seite 41 von 48

(1) Hausabfälle sind alle festen Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, sofern sie nicht als Altstoffe oder biogene Abfälle einer getrennten Sammlung zuzuführen oder als sperrige Abfälle anzusehen sind. (2) Sperrige Abfälle sind feste Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, aber wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern gelagert werden können. (3) Biogene Abfälle sind Stoffe, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind und zwar Grünabfälle (lit. a) und Biotonnenabfälle (lit. b). (a) Grünabfälle: natürliche organische Abfälle aus dem Garten und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub, Blumen und Fallobst; (b) Biotonnenabfälle: feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln; andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können; Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist. (4) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind feste Abfälle aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, die in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit Hausabfällen ähnlich sind. (5) Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: Eine Eigenkompostierung gilt dann als ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden. 2 Abholbereich (1) Der Abholbereich für die Sammlung der Hausabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet. (2) Der Abholbereich für die Sammlung der sperrigen Abfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Für sperrige Abfälle besteht eine ständige Abgabemöglichkeit im Altstoffsammelzentrum Braunau am Inn. Überdies erfolgt eine Abholung einmal jährlich, die in der Gemeindezeitung veröffentlicht wird. (3) Der Abholbereich für die Sammlung der Biotonnenabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Seite 42 von 48

(4) Für Grünabfälle besteht eine ständige Abgabemöglichkeit im Altstoffsammelzentrum Braunau sowie bei der Kompostieranlage Drexler, während der vertraglich vereinbarten Annahmezeiten. (5) Der Abholbereich für die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet, wenn nicht zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung ein gültiger privatrechtlicher Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen besteht. 3 Pflichten der Abfallbesitzer (1) Hausabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zur Sammlung bereitzustellen. (2) Sperrige Abfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zum Altstoffsammelzentrum Braunau zu bringen, bei einmal jährlicher Abholung zur Sammlung bereitzustellen. (3) Biotonnenabfälle sind im Abholbereich für die Sammlung bereit zu stellen, ansonsten während der Öffnungszeiten zur Kompostieranlage Wilhelm Drexler zu bringen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Biotonnenabfälle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden. (4) Grünabfälle sind zur Kompostierungsanlage Drexler oder, ASZ.Braunau zu bringen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Grünabfälle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden. (5) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, für die Sammlung bereitzustellen. 4 Abfallbehälter (1) Für die Lagerung der Hausabfälle, Biotonnenabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle sind ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare und widerstandsfähige Abfallbehälter zu verwenden. Für Biotonnenabfälle sind jedenfalls eigene Abfallbehälter zu verwenden. Für Abfallbehälter sind folgende Europäische Normen (EN) anzuwenden: Kunststoffsäcke 80 Liter... EN 13592 Kunststofftonne 90 Liter... EN 840-1 Kunststofftonne 120 Liter... EN 840-1 Kunststofftonne 240 Liter... EN 840-1 Kunststoffcontainer 770 Liter... EN 840-3 Kunststoffcontainer 1100 Liter... EN 840-3 Seite 43 von 48

Biosäcke aus Maisstärke 7-240 Liter... EN 13593 (2) Die Abfallbehälter für die Hausabfälle, Biotonnenabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle werden von der Gemeinde beschafft und an die Liegenschaftseigentümer verkauft. (3) Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass 1. sie für die sie berechtigt benützenden Personen und für die mit der Entleerung der darin gelagerten Abfälle betrauten Personen leicht zugänglich sind und 2. durch die ordnungsgemäße Benützung und Entleerung bzw. den ordnungsgemäßen Transport der Abfallbehälter möglichst niemand gefährdet oder unzumutbar belästigt wird. (4)Die Grundeigentümer haben dafür zu sorgen, dass am Tage der Abfallabfuhr, frühestens am Vorabend, die Abfallbehälter(verschlossene Abfallsäcke mit der Aufschrift des Abfuhrunternehmers) am Straßenrand oder auf den sonst von der Gemeinde bestimmten Aufstellungsplätzen zeitgerecht zur Abholung durch die öffentliche Abfall/Biotonnenabfuhr bereitgestellt werden. Die Aufstellung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr nicht behindert und die Effizienz der Abfallabfuhr gewährleistet ist. 5 Anzahl und Volumen der Abfallbehälter Die Anzahl der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich nach dem Bedarf und zwar insbesondere nach der Anzahl der die Abfallbehälter benützenden Personen, der Größe der Abfallbehälter und der Länge der Abfuhrintervalle. a) Bei Wohnhäusern bis zu zwei Haushalten mindestens eine 90 Liter Abfalltonne b) Bei Wohnblöcken je Haushalt eine 90-Liter-Abfalltonne c) Für Gaststätten mindestens zwei 90-Liter Abfalltonnen d) Für Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte bis 5 Mitarbeiter eine 90-Liter Abfalltonne für weitere 10 Mitarbeiter je eine 90-Liter Abfalltonne Im Bedarfsfall können zusätzlich Abfallsäcke (gegen Entgelt) beim Gemeindeamt abgeholt werden. 6 Abfuhrtermine (1) Die Sammlung der Hausabfälle durch die Gemeinde (bzw. durch einen beauftragten Dritten) erfolgt zwei-und vierwöchentlich. : (2) Die Sammlung der sperrigen Abfälle erfolgt einmal jährlich.. Ansonsten können sperrige Abfälle beim Abfallsammelzentrum in Braunau am Inn abgegeben werden. (3) Die Sammlung von Biotonnenabfällen und Grünabfällen erfolgt Seite 44 von 48

aufgrund der Miterfassung von Strauchschnitt in der Zeit vom 1.April bis 31.Oktober zweiwöchentlich, in der übrigen Zeit vierwöchentlich. (4) Die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle erfolgt zwei-und vierwöchentlich. (5) Die Tage der Sammlung der Hausabfälle, sperrigen Abfälle, Biotonnenabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle werden durch Anschlag an der Gemeindetafel, Gemeindezeitung und Gemeindehomepage bekannt gemacht. 7 Behandlungsanlagen für biogene Abfälle Die Gemeinde bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Bezirksabfallverbandes Braunau am Inn,5280 Braunau, Industriezeile 32 a, mit dem Altstoffsammelzentrum Braunau am Inn und dem Kompostierer Wilhelm Drexler, 4963 St. Peter am Hart, Aham 4. Dort können die im Gemeindegebiet anfallenden biogenen Abfälle zur Verwertung abgegeben werden. 8 Anzeigepflicht Vermehrt oder verringert sich die Menge des durchschnittlich von einer Liegenschaft abzuführenden Abfalls wesentlich, so hat dies der Eigentümer ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde anzuzeigen. 9 Bauwerke auf fremdem Grund Bei Bauwerken auf fremdem Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechtes) sind die für den Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auf den Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden. 10 Gebühren und Beiträge Die Berechnung der Abfallgebühr ist nach den Bestimmungen des 18 Oö. AWG 2009 vorzunehmen. Dazu erlässt der Gemeinderat eine gesonderte Abfallgebührenordnung. 11 In-Kraft-Treten (1) Diese Abfallordnung wird gemäß 94 Abs.1 Oö. Gemeindeordnung 1990 durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Seite 45 von 48

Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. (2) Gleichzeitig tritt die bisher geltende Abfallordnung außer Kraft. Der Bürgermeister: Angeschlagen am:24.6.2016 Abgenommen am: Der Gemeinderat beschließt mittels Handzeichen einstimmig die Abfallordnung der Gemeinde St. Peter am Hart Änderung des Abholgebietes für die Biotonne. 23. Bahnübergang Hagenau - Verbreiterung Sachverhalt: Der Vorsitzende erläutert, dass als letzte EK wird planmäßig 2018 auch die EK Hagenau an die sicherheitstechnischen Vorgaben der EisenbahnkreuzungsVO 2012 angepasst wird. Hierbei stellt sich die Frage, ob diese EK für eine mögliche Verbreiterung ähnlich wie in Aching bereits geschehen vorgesehen werden soll. Kostenpunkt ohne straßenbauliche Begleitmaßnahmen ca. 100.000,- EUR. Die ÖBB tragen Ihren Hälfteanteil für die Kosten einer Verbreiterung nur, wenn diese im Zuge der Generalsanierung geschieht. Eine nachträgliche Verbreiterung aus welchem Grund auch immer wäre wesentlich kostenintensiver und müsste zur Gänze durch die Gemeinde finanziert werden. Bgm. Wimmer fügt hinzu, dass dies bereits ausführlich im Straßenausschuss besprochen wurde. Vizebgm. Lindlbauer meldet sich zu Wort und sagt, dass es nur Sinn machen würde, wenn auch die Straße verbreitert werden würde und dies steht verkehrstechnisch nicht dafür. GR Denk R. meldet sich zu Wort und sagt, dass die Kosten nicht im Verhältnis zum Nutzen stehen. Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Seite 46 von 48

Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig mittels Handzeichen keine Verbreiterung des Bahnüberganges Hagenau. 24. Ehrung ausgeschiedener Gemeindemandatare Sachverhalt: Bgm. Wimmer führt die Ehrung an die ausgeschiedenen Gemeinderatsmitgliedern gemäß Vorstandsbeschluss vom 03.03.2016 durch und übergibt eine Urkunde und jeweils eine Ehrennadel in Bronze, Silber oder Gold. 25. DRINGLICHKEITSANTRAG: Gehweg Hartforstlandesstraße (Wührersiedlung) - Lageplan IBZ; Beschlussfassung über die Herstellung Wortprotokoll: Der Vorsitzende erläutert, dass heute über die Umsetzung des Gehweges entlang der Hartforstlandesstraße (Wührersiedlung) lt. Planentwurf der Firma IBZ vom 10.03.2016 abgestimmt werden soll. Bgm. Wimmer fügt hinzu, dass 50% der anfallenden Kosten durch das Land OÖ gefördert werden. AL Mag. Stranzinger erklärt, dass sobald der Gemeinderat die Umsetzung dieses Projekt beschießt ein Grundeinlöseplan durch das Land OÖ erstellt wird. Eine Querung am Ende dieses Gehweges ist derzeit nicht möglich, da die Familie Winkler den Grund nicht zur Verfügung stellt. Abstimmungsergebnis: Ja: 25 Nein: Enthaltung: Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig mittels Handzeichen die Umsetzung des Gehweges entlang der Hartforstlandesstraße (Wührersiedlung) lt. vorliegendem Planentwurf der Firma IBZ vom 10.03.2016. 26. Allfälliges Wortprotokoll: Seite 47 von 48

GR Denk R. meldet sich zu Wort und fragt, ob es schon neue Informationen betreffend Wildzaun gäbe? Bgm. Wimmer antwortet, dass im Juli ein Termin beim zuständigen LR vereinbart wird. Alle Fraktionsobmänner wünschen einen schönen Sommer eine schöne, erholsame Urlaubszeit. Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung... (Vorsitzender) (Schriftführer) Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 10.03.2016 wurden keine Einwendungen erhoben.... (Vorsitzender)... (Gemeinderat ÖVP) (Gemeinderat SPÖ) (Gemeinderat FPÖ) (Gemeinderat GRÜNE) Der Vorsitzende beurkundet, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom... keine Einwendungen erhoben wurden bzw. über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde und diese Verhandlungsschrift daher im Sinne des 54(5) Oö. GemO 1990 als genehmigt gilt. St. Peter am Hart, am... Der Vorsitzende... Seite 48 von 48