Kanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) 1. Allgemeine Bestimmungen

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Transkript:

Kanton Zug 94. 94. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) Vom 5. Januar 996 (Stand. Oktober 0) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. und quater der Bundesverfassung ), auf das Bundesgesetz über gebrannte Wasser vom. Juni 9 ) sowie auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst: Einschränkungen Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit alkoholhaltigen Getränken darf nur eingeschränkt werden, soweit es der Gesetzeszweck erfordert. Insbesondere verboten ist die Abgabe a) alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 6 Jahren, b) von Spirituosen oder verdünnten alkoholhaltigen Getränken auf der Basis von Spirituosen an Jugendliche unter 8 Jahren, c) alkoholhaltiger Getränke an Betrunkene, d) alkoholhaltiger Getränke mittels Automaten. 4 Vollzug Die Einwohnergemeinden vollziehen dieses Gesetz. 5 Aufsicht Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. *. Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz regelt zum Schutz der Jugend, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie in Vollziehung des Bundesrechts die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern. Grundsatz Ohne anderslautende Bestimmungen können gastgewerbliche Tätigkeiten und der Handel mit alkoholhaltigen vergorenen Getränken im Rahmen der gesetzlichen Ordnung frei ausgeübt werden.. Bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeiten.. Bewilligungswesen 6 Bewilligungspflicht Eine Bewilligung für gastgewerbliche Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes ist erforderlich für a) die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Konsum an Ort und Stelle, b) das Überlassen von Räumlichkeiten für den Konsum alkoholhaltiger Getränke. Die Bewilligung umfasst gleichzeitig auch die Bewilligung zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im privaten geschlossenen Bereich ist bewilligungspflichtig, soweit sie gewerbsmässig erfolgt. ) SR 0 ) SR 680 ) BGS. GS 5, 9

94. 94. 7 Zuständigkeit Der Gemeinderat ist für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zuständig. 8 Bewilligungsadresse Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und auf eine bestimmte mündige und gut beleumdete Person, die für die Betriebsführung oder den Anlass verantwortlich ist. Als nicht gut beleumdet gilt in der Regel eine Person, a) deren Strafregister mehrere Verurteilungen in den letzten fünf Jahren aufweist, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Kleinhandels mit gebrannten Wassern stehen; b) die vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten verbüsst hat. Wer ein Bewilligungsgesuch stellt, bestätigt darin unterschriftlich, von den einschlägigen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben. 9 Bewilligungsdauer Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist die Bewilligung für Betriebe unbefristet. Die Bewilligung für Anlässe ist befristet. 0 Nebenbestimmungen Die Bewilligung kann zum Schutze der Jugend oder zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder ergänzt werden. Erlöschen der Bewilligung Die Bewilligung erlischt mit a) dem Tode oder Verzicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, b) der Aufgabe des Betriebs, c) dem Entzug der Bewilligung... Öffnungszeiten Grundsatz Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 5 Uhr bis 4 Uhr geöffnet sein. Längere Öffnungszeiten Beantragen Bewilligungsinhaberinnen oder -inhaber für ihren Betrieb generell eine andere Öffnungszeit, führt der Gemeinderat ein Auflage- und Einspracheverfahren durch. Er prüft das Gesuch unter Berücksichtigung allfälliger Einsprachen nach folgenden Kriterien: a) Betriebsführung, b) örtliche Lage des Betriebs, c) Art und Umfang des Betriebs. Er bewilligt eine generelle Verlängerung der Öffnungszeit, wenn die Prüfung aller Kriterien ergibt, dass der Jugendschutz, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind. 4 Er kann die Befugnis zur Bewilligung einmaliger Verlängerungen an das Polizeiamt delegieren. 4 Kürzere Öffnungszeiten Der Gemeinderat verfügt für einen einzelnen Betrieb kürzere Öffnungszeiten, wenn der Schutz der Jugend, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dies erfordern. 5 Freinächte Der Gemeinderat kann einzelne Freinächte festlegen, die für alle Betriebe gelten.. Beherbergung von Gästen 6 Meldepflicht Wer gegen Entgelt Gäste beherbergt, hat aus kriminalpolizeilichen Gründen von jedem Gast bei dessen Ankunft einen Meldeschein ausfüllen zu lassen. 4

94. 94. 4. Kleinhandel mit gebrannten Wassern 7 Bewilligungspflicht Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist nach Massgabe des Bundesrechts bewilligungspflichtig. 8 Zuständigkeit Der Gemeinderat ist für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zuständig. 9 Bewilligungsadresse Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb und auf eine bestimmte natürliche Person, die für die Betriebsführung verantwortlich ist. 0 Bewilligungsdauer Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist die Bewilligung unbefristet. Erlöschen der Bewilligung Die Bewilligung erlischt mit a) dem Tode oder Verzicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, b) der Aufgabe des Betriebs, c) dem Entzug der Bewilligung. 5. Öffentliche Bekanntgabe Veröffentlichung Die zuständige Bewilligungsbehörde veröffentlicht jährlich einmal im Amtsblatt des Kantons Zug folgende Angaben: a) Name und Vorname der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers einer unbefristeten Bewilligung, b) Adresse des bewilligten Betriebs, c) generell geänderte Öffnungszeiten. Diese Angaben werden anderen Behörden oder Dritten auf Anfrage hin weitergegeben. 6. Finanzielles Gebühren Die Behörden beziehen für ihre Amtshandlungen kostendeckende Gebühren. Die Gebühren trägt, wer die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat. Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom. März 974 ). 4 Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird eine Abgabe bis höchstens Fr. 000. erhoben. Die Bewilligungsbehörde setzt die Abgabe nach Art und Bedeutung des Betriebes oder Anlasses fest und bezieht sie. Bei Betrieben wird die Abgabe jährlich bezogen, bei Anlässen mit der Bewilligungserteilung. 7. Verwaltungsmassnahmen 5 Massnahmen Bei Verstössen gegen dieses Gesetz verwarnt die Bewilligungsbehörde oder verfügt geeignete Massnahmen, wie den Entzug der Bewilligung, die Beschlagnahme der im Betrieb befindlichen alkoholhaltigen Getränke, die Betriebsschliessung oder den Widerruf der längeren Öffnungszeit. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch die Polizei geeignete Sofortmassnahmen ergreifen. Sie benachrichtigt unverzüglich die Bewilligungsbehörde. Diese entscheidet, ob die Sofortmassnahmen aufrechterhalten bleiben. Wurde einer Person die Bewilligung wiederholt entzogen, kann der zuständige Gemeinderat während höchstens zwei Jahren eine Bewilligung verweigern. ) BGS 64. 5 6

94. 94. 8. Rechtspflege 6 Grundsatz Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz ) ). * 7 Einsprache Gegen Entscheide des Polizeiamtes und des Gemeinderates kann Einsprache erhoben werden mit Ausnahme von Verfahren gemäss Abs. bis. 8 * 9. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen 9 Strafandrohung Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes werden gemäss Übertretungsstrafgesetz ) geahndet, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechts Anwendung finden. * Geeignete Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens angeordnet werden. Änderung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden geändert: 7) Bisherige gastgewerbliche Bewilligungen mit dem Recht des Alkoholausschanks bzw. -verkaufs Bisherige gastgewerbliche Bewilligungen mit dem Recht des Alkoholausschanks bzw. bisherige Kleinverkaufspatente werden bis. Dezember 996 von der zuständigen Behörde durch Bewilligungen gemäss diesem Gesetz ersetzt. Übergangsbestimmungen Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu behandeln. Hängige Verfahren bei einer nach neuem Recht unzuständigen Instanz sind von Amtes wegen und unter Mitteilung an die Betroffenen der zuständigen Behörde weiterzuleiten. 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss 4 der Kantonsverfassung am. Juli 996 in Kraft. 0 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 5. Juli 984 ), das Gesetz über Tanzveranstaltungen und Tanzbetriebe (Tanzgesetz) vom. Oktober 976 4), 4 des Gesetzes über die Förderung des Fremdenverkehrs vom 7. April 975 5), Ziff. 44 und 45 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom. März 974 6). ) BGS 6. ) BGS. ) GS, 59 4) GS 0, 747 5) GS 0, 565 6) GS 0, 40 7) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht abgedruckt. 7 8

94. 94. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 5.0.996 0.07.996 Erlass Erstfassung GS 5, 9..998 0.0.999 5 Abs. geändert GS 6, 9 8.08.008 0.0.009 6 Abs. geändert GS 9, 9 8.08.008 0.0.009 8 aufgehoben GS 9, 9.05.0 0.0.0 9 Abs. geändert GS 0/05 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 5.0.996 0.07.996 Erstfassung GS 5, 9 5 Abs...998 0.0.999 geändert GS 6, 9 6 Abs. 8.08.008 0.0.009 geändert GS 9, 9 8 8.08.008 0.0.009 aufgehoben GS 9, 9 9 Abs..05.0 0.0.0 geändert GS 0/05 9 0

Kanton Zug 94. 94. Regierungsratsbeschluss betreffend das Auflage- und Einspracheverfahren bei Gesuchen um generell längere Öffnungszeiten im Gastgewerbe Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 0.04.996 0.07.996 Erlass Erstfassung GS 5, 5 Vom 0. April 996 (Stand. Juli 996) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Abs. des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) vom 5. Januar 996 ), beschliesst: Für das Auflage- und Einspracheverfahren bei Gesuchen um generell längere Öffnungszeiten gelten analog die Bestimmungen des Baubewilligungsverfahrens. Dieser Beschluss tritt am. Juli 996 in Kraft. ) BGS 94. GS 5, 5

94. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 0.04.996 0.07.996 Erstfassung GS 5, 5