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Transkript:

Antragsrückgabe bitte an: Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main Geschäftsbereich Recht Handwerksrolle Bockenheimer Landstraße 21 60325 Frankfurt am Main Ansprechpartner: A K Katja Eisenberg Telefon: (0 69) 9 71 72 1 48 Telefax: (0 69) 9 71 72-51 48 L - Z Sandra Geiser Telefon: (0 69) 9 71 72 1 45 Telefax: (0 69) 9 71 72-51 45

Wichtiger Hinweis für Antragsteller im Elektrotechniker- und Installateur- und Heizungsbauerhandwerk Wir machen darauf aufmerksam, dass die Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung lediglich den handwerksrechtlichen Bereich abdeckt und bestimmte Tätigkeiten den Nachweis erfolgreich besuchter Lehrgänge für die notwendige Konzession des jeweiligen Versorgungsunternehmens voraussetzen. Diese Konzession erfordert regelmäßig, je nach ausgeübter Tätigkeit, einen gesonderten theoretischen und/oder praktischen Befähigungsnachweis. Dieser Nachweis kann für das Elektrotechnikerhandwerk z. B. durch die Teilnahme an einem so genannten TREI-Lehrgang erbracht werden und für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk z. B. durch die Teilnahme an einem so genannten TRGI-, TRWI- und/oder WHG-Lehrgang erbracht werden. Wegen weiterer Einzelheiten setzen Sie sich bitte mit dem für Sie zuständigen Versorgungsunternehmen in Verbindung. Hinweis für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk Die Ausnahmebewilligung beziehungsweise Ausübungsberechtigung deckt lediglich den handwerksrechtlichen Bereich ab. Wegen Fragen zur Abgasuntersuchung setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Innung in Verbindung. Stand 01.09.2011

Kosteninformation zum Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach 7a und 7b der Handwerksordnung (HwO), einer Ausnahmebewilligung nach 8 und 9 HwO. Bereits die Antragstellung löst eine Gebührenpflicht aus. Das heißt, eine Gebühr wird auch dann fällig, wenn der Antrag abgelehnt oder vor der Entscheidung zurück genommen wird. Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach dem aktuellen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Frankfurt- Rhein-Main vom 1. Januar 2005: Für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung 7b HwO wird eine Gebühr von 650 erhoben. Für die Erteilung einer unbefristeten und unbeschränkten Ausübungsberechtigung / Ausnahmebewilligung nach 7a, 8 oder 9 Abs. 1 HwO wird eine Gebühr von 650 erhoben. Bei Erteilung einer unbefristeten aber beschränkten Ausübungsberechtigung / Ausnahmebewilligung nach 7a, 8 oder 9 Abs. 1 HwO beträgt die Gebühr 550. Für die Erteilung einer befristeten und unbeschränkten Ausnahmebewilligung nach 8 HwO beträgt die Gebühr 450. Bei Erteilung einer befristeten und beschränkten Ausnahmebewilligung nach 8 HwO wird eine Gebühr von 350 fällig. Sollte der Antrag abgelehnt werden, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent der oben genannten vollen Gebührensätze. Bei Rücknahme des Antrags, bevor hierüber entschieden worden ist, wird eine Gebühr in Höhe von bis zu 50 Prozent der oben genannten vollen Gebührensätze fällig. Wenn die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vom Antragsteller nicht auf andere Weise nachgewiesen werden, wird eine Sachkundeprüfung erforderlich. Hierdurch entstehen weitere Kosten. Diese setzen sich zusammen aus einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 sowie den konkreten Kosten der Prüfung (z. B. Material-, Werkstatt- und Prüferkosten). Die Gesamtkosten der Sachkundeprüfung liegen in der Regel zwischen 200 und 800. Nach Anmeldung zu einer Sachkundeprüfung wird ein Kostenvorschuss erhoben. Sollten Sie weitere Fragen zum Antragsverfahren oder zu den Kosten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

An die Handwerkskammer Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach 7a Handwerksordnung zur selbständigen Ausübung des -Handwerks - beschränkt auf die Teiltätigkeit: (bitte in zweifacher Ausfertigung einreichen) WICHTIGE INFORMATIONEN - BITTE AUFMERKSAM LESEN! Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Sie haben bereits eine Berechtigung zur Ausübung eines Handwerks nach 7 HwO. Um Ihr Leistungsangebot sinnvoll zu ergänzen, beantragen Sie nunmehr die Ausübungsberechtigung für ein anderes Handwerk bzw. einen Teilbereich eines anderen Handwerks. Hierzu haben Sie die erforderlichen praktischen und fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen, wobei auch Ihre bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Kann dieser Nachweis von Ihnen nicht hinreichend geführt werden, kann die Ablegung einer Sachkundeprüfung notwendig werden, um über Ihren Antrag sachgerecht zu entscheiden. Hinweis auf 12 Abs. 4 Hess. Datenschutzgesetz vom 07.01.1999 (GVBl. I S. 98) Die Datenerhebung und die Vorlage von Unterlagen dienen der Prüfung, ob die nach 7a Handwerksordnung geforderten Voraussetzungen für die Erteilung der Ausübungsberechtigung vorliegen. Sie können Angaben bzw. die Vorlage von Unterlagen verweigern. Allerdings kann dies zu einer Antragsablehnung führen. Die Daten werden auch der Innung beziehungsweise Berufsvereinigung zur Kenntnis gebracht, sofern Sie der Anhörung zustimmen. 1) Personalangaben Vor- und Zuname, ggf. Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit PLZ, Wohnort und Straße Telefon-Nr. Telefax-Nr. e-mail-adresse Betriebsort

2) Bisherige Eintragung in der Handwerksrolle - 2 - Mit welchen Handwerken und seit wann sind Sie bereits in die Handwerksrolle eingetragen? (Bitte Kopie der Handwerkskarte beifügen oder Betriebsnummer angeben) Betriebsnummer: 3) Qualifikation für die beantragte Ausübungsberechtigung Aus welchen Umständen (Erfahrungen und Tätigkeiten) leiten Sie für Ihre Person die zur selbständigen Ausübung des betreffenden weiteren Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ab? Bitte fügen Sie konkrete Nachweise über Ihre bisherige Berufstätigkeit bei. a) zusätzliche Ausbildung/Fortbildung (bitte Zeiten und Ausbildungsberuf/Fortbildung angeben) für die beantragte Ausübungsberechtigung b) Prüfungen (z.b. Gesellen-, Facharbeiter-, Meister-, Ingenieurprüfung - bitte in beglaubigten Kopien belegen) 4) Stellungnahme von Innungen oder Berufsvereinigungen Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Stimmen Sie der Einholung einer Stellungnahme zu? ja nein Verlangen Sie die Einholung einer Stellungnahme? (zutreffendes bitte ankreuzen) ja nein Innung bzw. Berufsvereinigung:, den (Ort) (Unterschrift) Anlage: Kosteninformation

Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Bockenheimer Landstraße 21, 60325 Frankfurt am Main, vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Dr. Christof Riess, erhebt und verarbeitet Ihre Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Erfüllung unserer Pflichten und die Wahrnehmung unserer Aufgaben erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 c) und e) DSGVO. Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage an andere öffentliche Stellen, die Ihre Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen oder an private Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Verwendung Ihrer Daten darlegen. Sofern keine besonderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, werden die Daten gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datensicherung die Löschung der Daten zu fordern. Sie können unseren Datenschutzbeauftragten unter datenschutz@hwk-rhein-main.de oder unter Datenschutzbeauftragter c/o Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Bockenheimer Landstraße 21, 60325 Frankfurt am Main, erreichen. Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.