Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)

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Transkript:

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 22. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2018) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 1) und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1. Gebietseinteilung 1 1. Betreibungskreis 1 Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis. 2 Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen. 3 Bilden mehrere Gemeinden einen Betreibungskreis, regeln sie durch Vertrag die Zusammenarbeit, die Organisation und die Kostentragung. Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeinderäte. 2 2. Konkurskreis 1 Der Kanton bildet einen Konkurskreis. 2 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts kann nach Bedarf regionale Amtsstellen schaffen, diese abändern und aufheben. 1) SR 281.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses AGS 2005 S. 554 1

2. Behörden 2.1. Betreibungsamt 3 1. Anstellung 1 Der Gemeinderat am Sitz des Betreibungsamts stellt die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter an. 2 Die Einwohnergemeinden regeln die Besoldung des Personals des von ihnen betriebenen Betreibungsamts. 4 2. Anstellungsvoraussetzung 1 Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter und als Stellvertreterin oder Stellvertreter kann angestellt werden, wer den Fähigkeitsausweis der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts besitzt. 2 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts kann Bewerberinnen und Bewerbern einen provisorischen Fähigkeitsausweis ausstellen. Dieser fällt dahin, wenn die betreffende Person nicht innert der von der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts angesetzten Frist den Fähigkeitsausweis erwirbt. 5 3. Fähigkeitsausweis, Befreiung von der Prüfungspflicht 1 Der Fähigkeitsausweis wird in der Regel auf Grund einer von der Bewerberin oder vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt. 2 Wer ein Anwalts- oder Notariatspatent, ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft oder einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis eines anderen Kantons besitzt, ist von der Prüfungspflicht befreit. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts. 6 4. Prüfung a) Zulassung 1 Zur Prüfung werden handlungsfähige, gut beleumdete Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die sich über den Besuch fachspezifischer Kurse und eine ausreichende praktische Tätigkeit bei einem Betreibungsamt ausweisen. 2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 7 b) Durchführung 1 Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das SchKG und die Ausführungsbestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Sie ist praxisbezogen zu gestalten. 2 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2

3 Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Prüfung zugelassen. 4 Der Regierungsrat regelt den Prüfungsstoff und die Durchführung der Prüfung. 8 c) Prüfungskommission 1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts wählt auf vier Jahre eine Prüfungskommission und bestimmt eine vorsitzende sowie eine sie stellvertretende Person. Die Amtsdauer beginnt am 1. Oktober desjenigen Jahrs, in dem die Amtsdauer des Grossen Rats und des Regierungsrats beginnt. 2 Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus einer Oberrichterin oder einem Oberrichter, der Betreibungsinspektorin oder dem Betreibungsinspektor und einer Betreibungsbeamtin oder einem Betreibungsbeamten sowie zwei Ersatzmitgliedern mit entsprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis. 3 * 9 d) Gebühren und Entschädigungen 1 Für die von der Prüfungskommission durchgeführten Prüfungen werden Gebühren von Fr. 500. bis Fr. 2'000. erhoben. Der Regierungsrat bestimmt innerhalb dieses Rahmens durch Verordnung die Gebühr für die einzelnen Prüfungen. 2 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder. 10 5. Stellvertretung 1 Sind die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte und die Stellvertretung infolge Ausstands oder aus einem anderen Grund in der Ausübung des Amts verhindert, bezeichnet die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten eines anderen Betreibungskreises als ausserordentliche Stellvertretung. 2.2. Konkursamt 11 1. Anstellung 1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts stellt die leitende Konkursbeamtin oder den leitenden Konkursbeamten, die Konkursbeamtinnen oder die Konkursbeamten, die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter an. 2 Die leitende Konkursbeamtin oder der leitende Konkursbeamte stellt das erforderliche Personal an. 3

12 2. Leitende Konkursbeamtin/ leitender Konkursbeamter 1 Die leitende Konkursbeamtin oder der leitende Konkursbeamte instruiert die Konkursbeamtinnen und Konkursbeamten, sorgt für den Belastungsausgleich zwischen den Amtsstellen und beaufsichtigt die Geschäftsführung. 2 Auf Antrag der leitenden Konkursbeamtin oder des leitenden Konkursbeamten kann die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ausnahmsweise befähigte Drittpersonen als ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter einsetzen. 13 3. Schuldbetreibung gegen Gemeinden 1 Bei Schuldbetreibungen gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts übt das Konkursamt die Funktion des Betreibungsamts aus. 2.3. Aufsichtsbehörden 14 1. Untere kantonale Aufsichtsbehörde a) über die Betreibungsämter 1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ihres oder seines Bezirks. * 2 Wird ein Betreibungskreis aus Gemeinden mehrerer Bezirke gebildet, führt die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident die Aufsicht, in deren oder dessen Bezirk das Betreibungsamt seinen Sitz hat. * 15 b) über das Konkursamt 1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident, in deren oder dessen Bezirk der Konkurs eröffnet wurde, ist die untere kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt. * 16 2. Obere kantonale Aufsichtsbehörde a) Grundsatz 1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und das Konkursamt. 17 b) Ausnahme: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde 1 Für die administrative Aufsicht und die in Art. 14 SchKG genannten Disziplinarbefugnisse ist ausschliesslich die obere Aufsichtsbehörde zuständig. 4

2 Die administrative Aufsicht umfasst insbesondere: a) die Durchführung von Inspektionen im Bereich der Betreibungsämter, b) den Erlass von Weisungen. 18 3. Betreibungsinspektorat a) Organisation 1 Zur Unterstützung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde im Bereich der Betreibungsämter wird ein Betreibungsinspektorat eingesetzt, das der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts unterstellt ist. 2 Das Betreibungsinspektorat steht unter der Leitung der Betreibungsinspektorin oder des Betreibungsinspektors. 3 Der Kanton belastet den Gemeinden beziehungsweise den Betreibungsämtern die Kosten des Betreibungsinspektorats im Verhältnis zur Anzahl Betreibungen. 19 b) Inspektion und weitere Aufgaben 1 Das Betreibungsinspektorat prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter jährlich mindestens einmal und teilt das Ergebnis der Prüfung der oberen Aufsichtsbehörde mit. 2 Es erteilt Auskünfte an Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, gibt ihnen Hilfeleistungen bei der Erledigung von Amtsgeschäften und ist für ihre Weiterbildung zuständig. 2.4. Richterliche Behörden 20 1. Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident * 1 * 2 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist Nachlassrichterin beziehungsweise Nachlassrichter (Art. 293 350 SchKG) erster Instanz. * 21 * 2.5. Verfahren 22 1. Verfahren vor den Aufsichtsbehörden 1 Beschwerden und Gesuche sind schriftlich einzureichen. 5

2 Das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen sowie über die Bundesrechtspflege. Die Aufsichtsbehörde holt die Vernehmlassung der Amtsstelle, gegen die sich die Eingabe wendet, und nötigenfalls Berichte der Gegenpartei oder Drittbeteiligter ein. Sie nimmt die ihr zur Abklärung des Sachverhalts angezeigt erscheinenden Erhebungen vor. 23 2. Gerichtsverfahren 1 Das Verfahren richtet sich bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Betreibungsund Konkursrecht nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts. * 2 * 2.6. Haftung und Rückgriff 24 * 25 2. Haftpflichtversicherung 1 Als ausseramtliche Konkursverwalterin oder ausseramtlicher Konkursverwalter, als Sachwalterin oder Sachwalter und als Liquidatorin oder Liquidator ist nur einsetzbar, wer den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist, die pro Fall Schäden bis mindestens 1 Million Franken deckt. 3. Verschiedene Bestimmungen 26 1. Feiertage 1 Als staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des Art. 31 Abs. 3 SchKG gilt: a) Neujahr b) Berchtoldstag c) Karfreitag d) Ostermontag e) 1. Mai f) Auffahrt g) Pfingstmontag h) Fronleichnam i) 1. August k) Maria Himmelfahrt l) Allerheiligen m) Maria Empfängnis n) Weihnachtstag o) Stephanstag. 6

27 2. Depositenanstalten 1 Depositenanstalten im Sinne von Art. 24 SchKG sind neben der Aargauischen Kantonalbank die übrigen dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) vom 8. November 1934 1) unterstellten Institute. 28 3. Nach Art. 230a Abs. 3 SchKG zuständige Behörde 1 Das Finanzdepartement 2) ist die nach Art. 230a Abs. 3 SchKG zuständige kantonale Behörde. 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen 29 1. Übergangsbestimmung 1 Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Fähigkeitsausweis ausüben. 2 Von der Pflicht zur Ablegung der Prüfung befreit sind a) Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt seit mindestens fünf Jahren hauptamtlich ausgeübt und dabei jährlich mindestens 1'000 Betreibungsfälle selbständig erledigt haben, b) Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt seit mindestens fünf Jahren ausgeübt und dabei insgesamt mindestens 1'000 Betreibungsfälle selbständig erledigt haben. 30 2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (AGScHKG) vom 13. Oktober 1964 3) ist aufgehoben. 2 Das Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984 4) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. 3 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) vom 27. Dezember 1911 5) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. * 1) 2) 3) 4) 5) SR 952.0 Heute: Departement Finanzen und Ressourcen AGS Bd. 6 S. 269; Bd. 8 S. 779; Bd. 12 S. 394; 1997 S. 363; 2002 S. 387 AGS Bd. 12 S. 293, 503; Bd. 14 S. 371; 1997 S. 95, 357; 1999 S. 355; 2002 S. 378; 2003 S. 170; 2005 S. 174 (SAR 221.100) AGS Bd. 1 S. 662; Bd. 6 S. 276, 353; Bd. 10 S. 107; Bd. 12 S. 393; 2002 S. 387; 2003 S. 171 (SAR 210.200) 7

31 3. Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 22. Februar 2005 Präsident des Grossen Rats LÜPOLD Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER Datum der Veröffentlichung: 21. März 2005 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Juni 2005 Vom Bund genehmigt am: 28. November 2005 Inkrafttreten: 1. Januar 2006 1) 1) RRB vom 10. August 2005 (AGS 2005 S. 564) 8

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 04.12.2007 01.01.2009 8 Abs. 3 aufgehoben AGS 2008 S. 361 24.03.2009 01.03.2010 24 aufgehoben AGS 2010 S. 17 23.03.2010 01.01.2011 20 Abs. 1 aufgehoben AGS 2010/5-7 23.03.2010 01.01.2011 21 aufgehoben AGS 2010/5-7 23.03.2010 01.01.2011 23 Abs. 1 geändert AGS 2010/5-7 23.03.2010 01.01.2011 23 Abs. 2 aufgehoben AGS 2010/5-7 23.03.2010 01.01.2011 30 Abs. 3 geändert AGS 2010/5-7 27.06.2017 01.01.2018 14 Abs. 1 geändert AGS 2017/9-9 27.06.2017 01.01.2018 14 Abs. 2 geändert AGS 2017/9-9 27.06.2017 01.01.2018 15 Abs. 1 geändert AGS 2017/9-9 27.06.2017 01.01.2018 20 Titel geändert AGS 2017/9-9 27.06.2017 01.01.2018 20 Abs. 2 geändert AGS 2017/9-9 9

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle 8 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben AGS 2008 S. 361 14 Abs. 1 27.06.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9-9 14 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9-9 15 Abs. 1 27.06.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9-9 20 27.06.2017 01.01.2018 Titel geändert AGS 2017/9-9 20 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben AGS 2010/5-7 20 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9-9 21 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben AGS 2010/5-7 23 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5-7 23 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben AGS 2010/5-7 24 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben AGS 2010 S. 17 30 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5-7 10