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Transkript:

Wahlordnung der Baugenossenschaft Leipzig eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung sowie für alle damit zusammenhängenden Entscheidungen wird ein Wahlvorstand bestellt. (2) Der Wahlvorstand besteht aus 2 Mitgliedern des Vorstandes, aus 2 Mitgliedern des Aufsichtsrates und aus Mitgliedern der Genossenschaft. Die Mitglieder des Wahlvorstandes, die dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören, werden von Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung bestellt. Die Mitglieder der Genossenschaft für den Wahlvorstand werden von der Mitgliederversammlung / Vertreter-versammlung gewählt; für die Wahl gilt 34 Abs. 6 der Satzung bezüglich der Wahlen zum Aufsichtsrat entsprechend. Die Mitglieder des Wahlvorstandes, die nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören, müssen im Wahlvorstand überwiegen. (3) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer. (4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie einem Mitglied zu unterzeichnen. (5) Der Wahlvorstand soll vor jeder Neuwahl zur Vertreterversammlung gebildet werden. Er bleibt jedoch bis zur Neubildung eines Wahlvorstandes im Amt. Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Wahlvorstand aus, so besteht der Wahlvorstand für den Rest seiner Amtszeit bzw. bis zur Neubildung aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine Ergänzungswahl ist nur erforderlich, wenn die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes unter vier sinkt oder wenn die gewählten Mitglieder im Wahlvorstand nicht mehr überwiegen. 2 Aufgaben des Wahlvorstandes (1) Der Wahlvorstand hat unter Beachtung der Satzungsbestimmungen zur Vertreterversammlung insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Feststellung der wahlberechtigten Mitglieder, 2. die Feststellung der Zahl der zu wählenden Vertreter, 3. die Festlegung der Zahl der zu wählenden Ersatzvertreter, 4. die Entscheidung über die Form der Wahl, 1

5. die Festsetzung der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen, 6. die Bekanntmachung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gemäß 6 Abs. 2, 7. die Feststellung und Bekanntmachung der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter, 8. die Behandlung von Anfechtungen der Wahl. (2) Der Wahlvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Wahlhelfer heranziehen. 3 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt ist jedes bis zum Tag der Wahl auf Beschluss des Vorstandes zugelassene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben ab dem Zeitpunkt der Absendung des Ausschließungsbeschlusses gemäß 11 Abs. 4 der Satzung kein Wahlrecht mehr. (2) Das Mitglied übt sein Stimmrecht persönlich aus. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes üben ihr Stimmrecht durch einen gemeinschaftlichen Vertreter aus ( 9 der Satzung). Für die schriftliche Bevollmächtigung zur Ausübung des Wahlrechts gilt 31 Abs. 3 der Satzung. Wahlberechtigte Vertreter des Mitgliedes oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlvorstandes nachweisen. 4 Wählbarkeit (1) Wählbar ist jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werden. (2) Nicht wählbar ist ein Mitglied ab dem Zeitpunkt der Absendung des Ausschließungsbeschlusses gemäß 11 Abs. 4 der Satzung. 5 Wahlbezirke und Wählerlisten (1) Der Wahlvorstand beschließt, welche Wahlbezirke auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat gebildet werden. Dabei sind auch die Mitglieder zu berücksichtigen, die nicht mit Wohnungen versorgt sind. Die Wahlbezirke sollen möglichst zusammenhängende Wohn-bezirke umfassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand, zu welchem Wahlbezirk ein Mitglied gehört. (2) Der Wahlvorstand stellt für jeden Wahlbezirk eine Liste der nach 3 Abs. 1 bekannten Wahlberechtigten auf (Wählerliste). Diese wird nach Maßgabe des 6 Abs. 2 in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht für die Mitglieder ausgelegt und erforderlichenfalls ergänzt. 2

(3) Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Vertreter in den einzelnen Wahlbezirken entsprechend der sich nach 31 Abs. 4 der Satzung ergebenden Mindestzahl zu wählen sind. Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres. (4) Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Ersatzvertreter gemäß 31 Abs. 4 der Satzung in den einzelnen Wahlbezirken zu wählen sind. 6 Ort und Zeit der Wahl, Bekanntmachung (1) Der Wahlvorstand hat Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen. (2) Der Wahlvorstand hat den Mitgliedern rechtzeitig alle die Wahl zur Vertreterversammlung betreffenden Daten, Fristen und Unterlagen bekannt zu machen. Bekanntmachungen erfolgen durch Auslegung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht für die Mitglieder. Auf die Auslegung ist in den in 43 Abs. 2 der Satzung genannten Medien hinzuweisen. 7 Kandidaten und Wahlvorschläge (1) Der Wahlvorstand und jedes Mitglied können Kandidaten zur Wahl als Vertreter vorschlagen. Der Vorschlag muss jeweils den Namen, Vornamen und die Anschrift des vorgeschlagenen Mitgliedes angeben. Dem Vorschlag ist eine Erklärung des Vorgeschlagenen beizufügen, dass er mit seiner Benennung einverstanden ist. (2) Der Wahlvorstand prüft die von den Mitgliedern eingereichten Wahlvorschläge. (3) Der Wahlvorstand stellt die Vorschläge nach den einzelnen Wahlbezirken zusammen und gibt diese gemäß 6 Abs. 2 bekannt. (4) Stehen in einem Wahlbezirk nicht genügend Kandidaten entsprechend der Zahl der zu wählenden Vertreter und Ersatzvertreter gemäß 5 Abs. 3 und Abs. 4 zur Verfügung, so dürfen Kandidaten anderer Wahlbezirke, die der Wahlvorstand bestimmt, für den betreffenden Wahlbezirk aufgestellt werden. Dabei ist der Maßstab möglichst zusammenhängender Wohnbezirke im Sinne von 5 Abs. 1 zu beachten. 8 Durchführung der Wahl, Stimmzettel (1) Die Vertreter und Ersatzvertreter werden in geheimer Wahl gewählt. 31 Abs. 4 der Satzung gilt entsprechend. (2) Die Wahl kann durchgeführt werden in der Form der Stimmabgabe im Wahlraum und der Briefwahl. Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Wahl nur in der einen oder anderen Form durchgeführt wird. (3) Die Wahl nach gebundenen Listen ist ausgeschlossen. (4) Der Stimmzettel muss die Namen und Anschriften der für den einzelnen Wahlbezirk aufgestellten Kandidaten enthalten. 3

(5) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten an, denen er seine Stimme geben will. Er darf nur höchstens so viele Namen ankreuzen, wie Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind. 9 Stimmabgabe im Wahlraum (1) Der Stimmzettel ist dem Wähler im Wahlraum zu übergeben. Der Wähler legt seinen Stimmzettel unter Aufsicht des Wahlvorstandes in die Wahlurne. (2) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesend sind. Nachdem diese Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, erklärt der Wahlvorstand die Wahl für beendet. 10 Briefwahl (1) Jedes Mitglied kann durch Brief wählen, es sei denn, der Wahlvorstand schließt die Briefwahl aus. Der Wahlvorstand gibt den Zeitpunkt bekannt, bis zu dem spätestens die schriftliche Stimmabgabe eingegangen sein muss. (2) Der Wahlvorstand übermittelt dem Mitglied auf Anfordern a) einen Freiumschlag (Wahlbrief), der mit dem Wahlbezirk sowie der Mitgliedsnummer gekennzeichnet und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehen ist und b) einen Stimmzettel mit neutralem Stimmzettelumschlag. (3) Wird auf Beschluss des Wahlvorstandes nur durch Brief gewählt, so sendet die Genossenschaft den Mitgliedern unaufgefordert die Wahlunterlagen zu. Hat ein Mitglied die Unterlagen für die Briefwahl nicht erhalten, so hat es sich zur Übermittlung von Ersatzwahlunterlagen rechtzeitig an den Wahlvorstand zu wenden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Bei der Briefwahl ist der vom Mitglied ausgefüllte Stimmzettel in den zu verschließenden Stimmzettelumschlag und dieser in den Wahlbrief zu legen. Der Wahlbrief ist rechtzeitig an die vorgegebene Adresse zu übersenden. (5) Die eingegangenen Wahlbriefe sind ungeöffnet nach näherer Bestimmung des Wahlvorstandes ordnungsgemäß zu verwahren. Ihre Anzahl ist für jeden Wahlbezirk gesondert festzuhalten. Die nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Wahlbriefe sind mit dem Vermerk ungültig zu versehen. (6) Der Wahlvorstand stellt die Anzahl der ihm übermittelten Wahlbriefe bezogen auf den Bezirk in einer Niederschrift fest. Bei ungültigen Wahlbriefen gilt die Stimme als nicht abgegeben. Der Wahlvorstand vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste entsprechend. Danach sind die Stimmzettelumschläge dem Wahlbrief zu entnehmen. Der Wahlvorstand prüft deren Gültigkeit anhand der Vorgaben gemäß Abs. 2 und 4. Die Wahlbriefe sind zu vernichten. Die Anzahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettelumschläge ist in der Niederschrift festzuhalten. 4

11 Ermittlung des Wahlergebnisses (1) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses prüft der Wahlvorstand die Gültigkeit jedes Stimmzettels und nimmt die Stimmenzählung vor. (2) Ungültig sind Stimmzettel, a) die nicht oder nicht allein in dem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, b) die nicht mit dem Stimmzettel übereinstimmen, der dem Wahlberechtigten ausgehändigt bzw. übermittelt wurde, insbesondere andere als in den Wahlvorschlägen aufgeführte Namen enthalten, c) die mehr angekreuzte Namen enthalten, als Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind, d) aus denen der Wille des Abstimmenden nicht eindeutig erkennbar ist, e) die mit Zusätzen oder Vorbehalten versehen sind. (3) Die Ungültigkeit eines Stimmzettels ist durch Beschluss des Wahlvorstandes festzustellen. 12 Niederschrift über die Wahl (1) Über den Ablauf und das Ergebnis der Wahlhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Dieser sind die gültigen Stimmzettel sowie die Stimmzettel, die vom Wahlvorstand für ungültig erklärt worden sind, als Anlage beizufügen. (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes oder seinem Stellvertreter sowie einem Mitglied zu unterzeichnen und für die Dauer der Wahlperiode vom Vorstand zu verwahren. 13 Feststellung der Vertreter und Ersatzvertreter (1) Aufgrund der zugelassenen Wahlvorschläge und der Niederschriften über die Wahlhandlungen stellt der Wahlvorstand innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl die gewählten Vertreter und Ersatzvertreter durch Beschluss fest. (2) Als Vertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder gewählt, die jeweils die meisten Stimmen bezogen auf den Bezirk erhalten haben. (3) Als Ersatzvertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder gewählt, die nach den Vertretern jeweils die meisten Stimmen bezogen auf den Bezirk unter Beachtung von 5 Abs. 4 erhalten haben. (4) Bei Mitgliedern, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet über die Reihenfolge i. S. von Abs. 2 und 3 und damit über ihre Zuordnung als Vertreter oder Ersatzvertreter die längere Zugehörigkeit zur Genossenschaft, bei gleich langer Zugehörigkeit die alphabetische Reihenfolge des Familiennamens. 5

(5) Der Wahlvorstand hat die als gewählt festgestellten Vertreter und Ersatzvertreter unverzüglich über ihre Wahl zu unterrichten. Die Gewählten haben nach ihrer Benachrichtigung unverzüglich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. (6) Fällt nach der Wahl ein Vertreter vorzeitig aus durch a) Niederlegung des Amtes als Vertreter, b) Ausscheiden aus der Genossenschaft, c) Absendung des Ausschließungsbeschlusses gemäß 11 Abs. 4 der Satzung, so tritt an seine Stelle der Ersatzvertreter entsprechend der Reihenfolge nach Abs. 3. Dies gilt auch, wenn der als Vertreter Gewählte vor der Annahme der Wahl ausscheidet ( 31 Abs. 7 der Satzung). (7) Steht in einem Wahlbezirk kein Ersatzvertreter mehr zur Verfügung, so dürfen Ersatzvertreter anderer Wahlbezirke, die der Wahlvorstand bestimmt, entsprechend der Reihenfolge nach Abs. 3 nachrücken. (8) Sind alle Ersatzvertreter der Wahlbezirke weggefallen, ist ggf. eine Nachwahl erforderlich, um zu vermeiden, dass die Zahl der Vertreter unter die Mindestzahl gemäß 31 Abs. 1 der Satzung sinkt. 14 Bekanntgabe der Vertreter und Ersatzvertreter Der Wahlvorstand hat die Liste mit den Namen sowie den Anschriften der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft auszulegen. Die Auslegung ist in einem öffentlichen Blatt gem. 43 der Satzung bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung beginnt mit der Bekanntmachung. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich eine Abschrift der Liste auszuhändigen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen. 15 Wahlanfechtung Jedes wahlberechtigte Mitglied kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist ( 14) bei dem Wahlvorstand die Wahl in Schriftform unter Angabe der Gründe anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung oder der Wahlordnung verstoßen worden ist. Die Wahlanfechtung ist nicht begründet, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wird. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlvorstand. Er gibt dem Anfechtenden seine Entscheidung schriftlich bekannt. 16 Inkrafttreten der Wahlordnung Die Vertreterversammlung hat gemäß 43 a Abs. 4 GenG durch Beschluss vom 04.10.2018 der Wahlordnung zugestimmt. Sie tritt mit dieser Beschlussfassung in Kraft und ersetzt die Wahlordnung vom 28.11.2013. 6