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Transkript:

WorldSkillsGermany e.v. WorldSkills Germany e.v. Friedrichstraße 8 D 70736 Fellbach Satzung I. Allgemeines A member of 1 - Name des Vereins, Rechtsform, Sitz Der Verein trägt den Namen WorldSkills Germany e.v. Der Verein hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Fellbach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. Der Vorstand ist berechtigt, einen anderen Ort als Ort der Geschäftsführung festzulegen. 2 - Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung durch ideelle, materielle, aktive und finanzielle Förderung und Unterstützung von nationalen und internationalen Berufswettbewerben, sowie berufsbildungsorientierten Leistungswettbewerben mit dem Ziel, einen Beitrag zur Aufwertung des Ansehens der Beruflichen Bildung am Standort Deutschland und in der Welt zu leisten. Der Satzungszweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht werden durch: Organisation, Durchführung, Koordination und Förderung von nationalen und internationalen Berufswettbewerben in Deutschland Förderung und Unterstützung deutscher Teilnehmer bei nationalen und internationalen Wettbewerben zielorientierte Öffentlichkeitsarbeit und medienwirksame Präsentation zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades von Berufswettbewerben Vertretung deutscher Interessen bei internationalen Skills- Organisationen (z. B. WorldSkills, EuroSkills) Next two International Competitions Datum: 6. April 2017 Geschäftsführer Hubert Romer romer@worldskillsgermany.com Vorstand: Andrea Zeus Vorstandsvorsitzende Michael Hafner Stellv. Vorstandsvorsitzender Peter Schöler Vorstandsmitglied Torsten Wolf Vorstandsmitglied Erich Hiller Vorstandsmitglied Jens Frieß Vorstandsmitglied Vereinsregister Stuttgart Nr. 211706 St.Nr. 90080/54897 USt.-Id.Nr: DE265389980 Gemeinnützigkeit - Bescheinigung des Finanzamtes Waiblingen, St.Nr. 90080/54897 vom 07.08.2014 WorldSkills Germany e.v. Friedrichstr.8 D-70736 Fellbach Tel: +49 (0)711 9065996-0 Fax: +49 (0)711 9065996-4 info@worldskillsgermany.com www.worldskillsgermany.com

Ausbau der Zusammenarbeit mit Verbänden, Betrieben, Kammern, Behörden, Stiftungen, Bildungseinrichtungen und Privatpersonen Gewinnung und Förderung von qualifizierten jungen Fachkräften im Rahmen nationaler und internationaler Wettbewerbe als Beitrag zur Nachwuchssicherung Begeisterung junger Menschen für die qualifizierte Erstausbildung in der Beruflichen Bildung durch Berufswettbewerbe und berufsorientierte Leistungswettbewerbe Aufbau, Organisation und Durchführung zielführender Sponsoringmaßnahmen für die Wettbewerbe Informationsveranstaltungen zum Erfahrungsaustausch und zur Verbesserung der gegenseitigen nationalen und internationalen Kontakte und Netzwerke Nutzung von Veranstaltungen der Beruflichen Bildung als Plattformen für den Verein Gewinnung von Vertretern aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung und anderen, gesellschaftlich relevanten Gruppen zur Förderung der Beruflichen Bildung Würdigung von herausragendem Engagement für Berufswettbewerbe Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, die in der Beruflichen Bildung engagiert sind. Erbringen und Vermitteln von Dienstleistungen im Sinne dieser Satzung. 2

3 - Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Falle ihres Ausscheidens haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf sich jedoch zur Verwirklichung dieser Zwecke auch geeigneter weisungsgebundener Hilfspersonen bedienen ( 57 Abs. 1 S. 2 AO) und seine Mittel anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften und öffentlichen Einrichtungen zur Verwendung zu den vorgenannten Zwecken zuwenden ( 58 Nr. 2 AO). Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen steuerbegünstigt im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden; Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Bestätigung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt bei Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren bei der Gemeinnützigkeit im Sinne der 51 ff. der Abgabenordnung (AO) seitens der Finanzbehörden redaktionelle Änderungen bei der Formulierung der vorgenannten Absätze vorzunehmen. Sollten mehr als redaktionelle Änderungen erforderlich sein, werden diese durch die Mitgliederversammlung beschlossen. 3

II. Mitgliedschaft 4 - Formen, Voraussetzungen, Beginn a) Ordentliche Mitglieder Die Mitgliedschaft im Verein Worldskills Germany können jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaften und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts erwerben, die ein besonderes Interesse an der Beruflichen Bildung im Allgemeinen und an Berufswettbewerben im Speziellen haben. Die legitimierten Vertreter der natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts genießen ein aktives und passives Wahlrecht. b) Fördernde Mitglieder Die Fördermitgliedschaft können solche natürlichen und juristischen Personen erwerben, die keine ordentliche Mitgliedschaft im WSG e.v. besitzen und ein besonderes Interesse an der beruflichen Bildung im Allgemeinen und an Berufswettbewerben im Speziellen haben. Sie haben ein passives Wahlrecht. Die Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied oder förderndes Mitglied ist beim Vorstand formlos schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. 4

5 - Erlöschen der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt: durch Austritt aus dem Verein: Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. durch Ausschluss: Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt oder wenn es länger als ein Jahr mit den Beiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb von vierzehn Kalendertagen der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle des Einspruchs ruhen alle Rechte des Ausgeschlossenen bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. 5

6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung ihres Antrags- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung mitzuwirken. Alle fördernden Mitglieder sind aufgerufen, sich aktiv an den Aufgaben zu beteiligen. Alle Mitglieder fördern die Interessen des Vereins und unterstützen ihn bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Jedes Mitglied darf zu werblichen Zwecken auf seine Mitgliedschaft in diesem Verein hinweisen. Stimmrechtberechtigt bei Mitgliederversammlungen und/oder sonstigen Beschlüssen der Willensbildung sind nur ordentliche Mitglieder. Es kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestattetem Repräsentanten vertreten lassen. Der legitimierte Vertreter eines ordentlichen Mitglieds kann maximal drei zusätzliche Stimmen auf sich vereinen. Die Vollmacht kann gegenüber dem Verein nicht darauf beschränkt werden, das Stimmrecht in bestimmter Weise auszuüben. 7 Mitgliedsbeiträge Ordentliche und Fördermitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Neben Beiträgen können Umlagen zur Deckung bestimmter Aufwendungen erhoben werden. Deren Höhe sowie Fälligkeit sind von der Mitgliederversammlung festzusetzen. Die Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung. Über die Höhe der Beiträge der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand. Die Einzelheiten der Beitrags- und Umlagenerhebung regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung. 6

III. Organisation 8 - Organe des Vereins Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand Weitere Gremien: Es besteht die Möglichkeit, Beratungsorgane des Vorstandes, wie Ausschüsse, Arbeitskreise oder Beiräte zu bilden. 9 - Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der Regel im ersten Jahreshälfte statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 30 % der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen oder der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich unter Vorlage der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung bei der Post oder per Absendung per Fax oder E- mail. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung bei einer Anwesenheit von mindestens 30 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig. Wird bei einer Einladung zu einer Mitgliederversammlung nach ordnungsgemäßer Einberufung eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist mit einer Karenzzeit von 14 Tagen eine erneute Einberufung möglich, bei der die Mitgliederversammlung in jedem Fall, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig ist. 7

Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nichts Anderes bestimmt, offen durch Handheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Anträge auf Änderung der Satzung und auf Auflösung des Vereins sind drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich abstimmen. Schriftlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, von dem/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen und den Mitgliedern anschließend schriftlich zuzustellen. Die Wahlen der Mitgliederversammlung können offen oder geheim durchgeführt werden. Dies ist vor Abstimmung durch Abfrage festzulegen. Bei geheimer Abstimmung erfolgt diese durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. 8

10 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung sind alle Aufgaben vorbehalten, die nicht anderen Organen durch die Satzung zugewiesen sind. Ihr obliegen insbesondere Wahl der Vorstandsmitglieder Die Anzahl der Vorstandsmitglieder besteht aus mindestens 3 bis maximal 7 Personen. Sie wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Beschluss über den Haushaltsplan Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresabschlussrechnung und des Ergebnisses der Kassenprüfung Wahl der Kassenprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen in 16 Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands Satzungsänderungen Auflösung des Vereins 11 - Beirat und WorldSkills-Rat a) Der Vorstand kann im Rahmen seiner Aufgaben einen Beirat bilden. Der Beirat hat gegenüber dem Vorstand beratende Funktion. Der Vorstand beschließt für den Beirat eine Geschäftsordnung. b) Der Vorstand bildet einen WorldSkills-Rat. Zu diesem sollen Personen des öffentlichen Lebens, die die Zwecke des Vereins aktiv unterstützen, nominiert werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den WorldSkills-Rat. Die Mitglieder des Beirats sind Botschafter im Sinne der Satzung und haben gegenüber dem Vorstand beratende Funktionen. Der Vorstand kann für den WorldSkills-Rat eine Geschäftsordnung beschließen. Ebenso kann er eine alternative Bezeichnung für den WorldSkills-Rat einführen. 9

12 Ausschüsse Für bestimmte Aufgabenbereiche können vom Vorstand Arbeitsausschüsse geschaffen werden. Sie sind Beratungsorgane des Vorstandes. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen und es wird eine Niederschrift angefertigt. Ein Arbeitsausschuss wird vom Vorstand aufgelöst, wenn sein Auftrag erfüllt ist. Der Vorstand kann für die Ausschüsse eine Geschäftsordnung erlassen. 13 Vorstand: Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und vertritt diesen nach innen und außen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, von denen einer zum Schatzmeister bestimmt wird. Sie werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine maximal zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Scheiden Mitglieder des Vorstands vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern kann von der Mitgliederversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf der dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann sich gemäß dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben. 10

14 - Vorstand - Einberufung, Zuständigkeit und Beschlussfassung Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Die Einladungen erfolgen schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin durch den/die Vorsitzende/-n oder im Verhinderungsfall durch die Stellvertretung. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/-In anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Dringende Beschlüsse können durch den Vorsitzenden schriftlich herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Diese Beschlüsse sind allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erteilt haben. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. 15 Geschäftsführung Für die Durchführung der Aufgaben des Vereins wird eine Geschäftsstelle unterhalten. Der Vorstand ist ermächtigt einen/-e Geschäftsführer/-in (und einen/-e stellvertretenden/de Geschäftsführer/-in) zu bestellen, solange er dessen Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Der/die Geschäftsführer/-in arbeitet nach Weisungen des Vorstandes und nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil. Der/die Geschäftsführer/-in hat hinsichtlich des Geschäftsbereichs Führung der Geschäftsstelle 11

Vertretungsmacht i.s.d. 30 BGB. Von den Beschränkungen des 181 BGB ist der/die Geschäftsführer/-in befreit. Zu den laufenden Geschäften gehören alle Aufgaben, die nicht ausschließlich in der Zuständigkeit der Organe liegen. Insbesondere gehören zu den Aufgaben der Geschäftsführung: Planung und Organisation unterstützender Aktivitäten von nationalen und internationalen Berufswettbewerbe/n sowie berufsbildungsorientierten Leistungswettbewerben Vorbereitung und Organisation der Teilnahme einer deutschen Mannschaft an internationalen Berufswettbewerben in Kooperation mit den berufsständischen Vertretern Verwaltung der finanziellen Mittel Anmeldung der Teilnehmer zu den Landes- Bundes- und Weltmeisterschaften Akquisition neuer Mitglieder Betreuung der Mitglieder Allgemeine operative Aufgaben, z. B. Vorbereitung der Mitgliederversammlung 16 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre zwei Kassenprüfer. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der ordnungsgemäßen Führung der Kasse, des gesamten Rechnungswesens und des Finanzplans. Zu diesem Zweck sind alle Buchungsunterlagen und Belege sowie der gesamte Schriftwechsel und sonstige Schriftstücke vorzulegen. Diese werden durch einen externen Steuerprüfer vorgeprüft. 12

IV. Sonstiges 17 - Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 18 Vergütung im Verein Der Verein kann und darf sich zur Verwirklichung seiner Zwecke auch eines geeigneten Personals bedienen, das für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält. Ebenso können satzungsgemäß bestellte Amtsträger (Vorstände, Ausschüsse, Beiräte etc.) für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung erhalten. Die Höhe der Entschädigung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Im Übrigen gilt eine Reisekostenverordnung, die vom Vorstand beschlossen wird. 19 - Auflösung des Vereins Der Auflösungsantrag muss form- und fristgerecht angekündigt werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere gemeinnützige Körperschaft zur Förderung der Beruflichen Bildung übergehen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Bestätigung des Finanzamtes ausgeführt werden. 20 - Inkrafttreten Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. Beschlossen auf der Mitgliederversammlung WorldSkills Germany am 17.03.2017 in Berlin. 13