Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 66. Jahrgang Nr November Verordnung

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484 Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Fachgerichtsbarkeiten des Landes Berlin (SchrAV-FachG) Vom 19. Oktober 2010 Auf Grund des 2 des Schriftgutaufbewahrungsgesetzes vom 24. November 2008 (GVBl. S. 410) wird verordnet: 1 (1) Für das Schriftgut der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme des in Absatz 2 genannten Schriftgutes sind die in der Anlage aufgeführten en anzuwenden. (2) Die Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der Versorgungsakten bestimmt sich nach 90 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung, für die Richterinnen und Richter auch in Verbindung mit 7 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), das zuletzt durch Artikel XII 41 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist. (3) Die Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten bestimmt sich nach den in Abschnitt I 7, Abschnitt II 8 und Abschnitt III 12 der Anlage aufgeführten Fristen. Die Fristen beziehen sich nur auf die Personalakten. Nebenakten zu den Personalakten können unmittelbar nach der Schließung der Personalakte ausgesondert werden. 2 (1) Die Aufbewahrungsbestimmungen finden grundsätzlich auch Anwendung, wenn Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt wird. Sofern in anderen Rechtsvorschriften besondere Bestimmungen getroffen werden, bleiben diese unberührt. (2) Gelten für Akten und Aktenteile unterschiedliche en, so bestimmt sich die für den die Urschrift dieser Akten oder Aktenteile ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der jeweils längsten. (3) Erscheint eine im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, so kann bei der Weglegung eine längere durch die Richterin oder den Richter oder die Beamtin oder den Beamten bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere Aufbewahrung stellen. (4) Soweit in Spalte 3 der Anlage keine angeordnet ist, ist das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften auszusondern. 3 (1) Die beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr, für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss. (2) Als Jahr der Weglegung gilt 1. bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist, 2. bei Aktenregistern mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen das Jahr, in dem alle darin verzeichneten oder dazugehörigen Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen vernichtet oder an das Landesarchiv Berlin abgeliefert worden sind, 3. für Akten über sonstige en, für die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. (3) Personalakten sind abgeschlossen, 1. bei Beschäftigten im Falle a) des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, b) der Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet, c) des vorherigen Todes mit dem Ablauf des Todesjahres, 2. bei einem Rechtsbeistand oder einer sonstigen Inhaberin oder einem sonstigen Inhaber einer Rechtsberatungserlaubnis beziehungsweise Rechtsdienstleistungserlaubnis im Falle a) des Ausscheidens aus dem Amt oder dem Beruf mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres, b) der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet, c) des vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres. (4) Bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Absatz 1 die auch von einem früheren Zeitpunkt an berechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Gerichtsleitung. (5) Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind, so beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue. 4 Für die Ablieferung von Schriftgut an das Landesarchiv Berlin gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften. 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 19. Oktober 2010 Senatsverwaltung für Justiz Gisela v o n d e r A u e 473_500_GVBl_2010_27.indd 484 03.11.10 10:31

485 Anlage en für das Schriftgut der Fachgerichtsbarkeiten des Landes Berlin Abschnitt I Arbeitsgerichtsbarkeit A. Allgemeines 1 Akten über en, die in das Allgemeine Register (AR-Register) eingetragen sind 2 Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen 3 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher keine B. Rechtssachen 4 a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel nebst den dazugehörigen Zustellungsnachweisen, Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse, ferner Unterlagen, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist Zu den Titeln im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. b) Sammelakten im Sinne der Aktenordnung über die bei dem Arbeitsgericht niedergelegten Schiedssprüche ( 108 des Arbeitsgerichtsgesetzes) c) Bei dem Landesarbeitsgericht Vergleiche aus den Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakte geworden sind d) Akten und sonstige Unterlagen in Rechtssachen Urteile usw. (s. 4 Buchstabe a) 473_500_GVBl_2010_27.indd 485 03.11.10 10:31

486 C. Justizverwaltungssachen 5 Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) a) von allgemeiner Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.), Verträge betreffend wichtige Rechte und Verpflichtungen b) über sonstige en mit Ausnahme der unter c bezeichneten Beiakten c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 50 Jahre 20 Jahre 6 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über a) Eingaben, Beschwerden und ähnliche en von vorübergehender Bedeutung b) Prüfberichte der Aufsichtsbehörden c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 7 Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden 8 Akten über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 9 Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Arbeitsgerichtsbarkeit a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 10 Jahre 20 Jahre 10 Jahre Teilakten über en von vorübergehender Bedeutung sind nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. 473_500_GVBl_2010_27.indd 486 03.11.10 10:31

487 Abschnitt II Sozialgerichtsbarkeit A. Allgemeines 1 Akten über en, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind 2 Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen 3 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Verzeichnisse, Listen und, namentlich die Terminkalender, Verhandlungskalender, Entscheidungs- und Fristenkalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 4 Kontrollregister über Heranziehung ehrenamtlicher Richter keine B. Rechtssachen 5 a) Prozessakten (ohne Buchstaben b und c) b) Akten betreffend Beweissicherungsverfahren c) Akten bzw. Blattsammlungen betreffend Rechtshilfesachen, Festsetzung von Sachverständigenentschädigung, Feststellung der Pauschgebühr, en der ehrenamtlichen Richter d) rechtskräftige Urteile (einschließlich der beglaubigten Urteilsabschriften der oberen Instanzen), rechtskräftige Gerichtsbescheide, prozessbeendende Beschlüsse, Anerkenntnisse (einschließlich dazugehöriger ), Vergleiche (einschließlich dazugehöriger ), Gutachten in en des sozialen Entschädigungsrechts und der Unfallversicherung (mit ergänzenden ärztlichen Unterlagen), zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel 10 Jahre Urteile usw. (s. 5 Buchstabe d) 473_500_GVBl_2010_27.indd 487 03.11.10 10:31

488 C. Justizverwaltungssachen 6 Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) a) von allgemeiner Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.), Verträge betreffend wichtige Rechte und Verpflichtungen b) über sonstige en mit Ausnahme der unter c bezeichneten Beiakten c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 50 Jahre 20 Jahre 7 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über a) Eingaben, Beschwerden und ähnliche en von vorübergehender Bedeutung b) die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 8 Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden 9 Akten über Prozessagenten 10 Jahre 20 Jahre 10 Jahre Teilakten über en von vorübergehender Bedeutung sind nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. a) Personalakten 20 Jahre b) Anlagehefte mit Prüfungsarbeiten 10 Jahre 10 Akten über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 11 Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Sozialgerichtsbarkeit a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 473_500_GVBl_2010_27.indd 488 03.11.10 10:31

489 Abschnitt III Verwaltungsgerichtsbarkeit A. Allgemeines 1 Akten über en, die in das Allgemeine Register eingetragen sind (AR-Register) 2 Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen 3 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher keine B. Rechtssachen 4 Akten über Rechtssachen, die durch Antrags- oder Klagerücknahmen oder einen Kostenbeschluss nach 161 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung beendet worden sind 5 Akten über Verfahren, die Zulassungen zum Studium betreffen 6 Akten über Rechtssachen, soweit sie nicht unter 4, 5 oder 8 besonders genannt sind 7 Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen n 8 Akten über Flurbereinigungssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche Verfahren, Lastenausgleichssachen, Unterbringungssachen, andere Rechtssachen, die im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind 9 Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Urteile, rechtskräftige Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche einschließlich der dazugehörigen Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstigen in Bezug genommenen Beschlüsse (s. 9) Urteile usw. (s. 9) 10 Jahre Urteile usw. (s. 9) 10 Jahre Urteile usw. (s. 9) 473_500_GVBl_2010_27.indd 489 03.11.10 10:31

490 C. Justizverwaltungssachen 10 Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) a) von besonderer Bedeutung z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.), Verträge betreffend wichtige Rechte und Verpflichtungen b) über sonstige en mit Ausnahme der unter c bezeichneten Beiakten c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 50 Jahre 20 Jahre 11 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über a) Eingaben, Beschwerden und ähnliche en von vorübergehender Bedeutung b) die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre 20 Jahre 12 Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden 13 Akten über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 14 Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 10 Jahre Teilakten über en von vorübergehender Bedeutung sind nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. 473_500_GVBl_2010_27.indd 490 03.11.10 10:31