Satzung der Stadt Pfaffenhofen a.d.ilm über die Gebühren für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kindergärten, Kinderkrippen) vom

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Transkript:

Satzung der Stadt Pfaffenhofen a.d.ilm über die Gebühren für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kindergärten, Kinderkrippen) vom 19.04.2018 Die Stadt Pfaffenhofen a.d.ilm erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351) folgende Satzung: 1 Gebührenerhebung Die Stadt Pfaffenhofen a.d.ilm erhebt für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten und Kinderkrippen) Benutzungsgebühren (Besuchsgebühren). 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in einen Kindergarten oder einer Kinderkrippe aufgenommen ist. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 3 Gebührentatbestand (1) Besuchsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch einer Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird. (2) Bei Aufnahme oder beim Ausscheiden eines Kindes während eines Monats ist die volle Gebühr zu entrichten. (3) In der Kinderkrippe wird im Monat der Eingewöhnungsphase die Gebühr anteilig abgerechnet: Eingewöhnungsbeginn bis zum 3. Tag des Monats: 100 % der Monatsgebühr 9. Tag des Monats: 80 % der Monatsgebühr 15. Tag des Monats: 60 % der Monatsgebühr 21. Tag des Monats: 40 % der Monatsgebühr 27. Tag des Monats: 20 % der Monatsgebühr ab dem 28. Tag des Monats: keine Berechnung (4) Die Besuchsgebühren werden für zwölf Kalendermonate erhoben. Die Gebühren für die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder sind auch zu entrichten, wenn die Einrichtung während der Schließtage, an Feiertagen oder aus sonstigen Gründen (z.b. Streik) geschlossen bleibt.

(5) Im Betreuungsvertrag und im Buchungsbeleg zum Betreuungsvertrag werden die Betreuungszeiten sowie die Modalitäten zu ihren Änderungen festgelegt. 4 Höhe der Gebühr (1) Die monatliche Besuchsgebühr beträgt in der Zeit von 01.09.2018 bis 31.08.2019 bei vereinbarten Betreuungszeiten von täglich: > 3-4 Stunden 204,00 95,00 > 4-5 Stunden 225,00 104,00 > 5-6 Stunden 245,00 112,00 > 6-7 Stunden 264,00 121,00 > 7-8 Stunden 285,00 130,00 > 8-9 Stunden 304,00 138,00 > 9-10 Stunden 332,00 151,00 (2) Die monatliche Besuchsgebühr beträgt in der Zeit von 01.09.2019 bis 31.08.2020 bei vereinbarten Betreuungszeiten von täglich: > 3-4 Stunden 210,00 97,00 > 4-5 Stunden 232,00 106,00 > 5-6 Stunden 252,00 115,00 > 6-7 Stunden 272,00 125,00 > 7-8 Stunden 293,00 133,00 > 8-9 Stunden 313,00 142,00 > 9-10 Stunden 342,00 155,00 (3) Die monatliche Besuchsgebühr beträgt in der Zeit ab 01.09.2020 bei vereinbarten Betreuungszeiten von täglich: > 3-4 Stunden 216,00 100,00 > 4-5 Stunden 238,00 109,00 > 5-6 Stunden 259,00 118,00 > 6-7 Stunden 280,00 128,00 > 7-8 Stunden 301,00 137,00 > 8-9 Stunden 322,00 146,00 > 9-10 Stunden 352,00 159,00 (4) Die Mindestbetreuungszeit darf im Durchschnitt einer Woche (mindestens 4 Tage) in der Kindertageseinrichtung 20 Stunden nicht unterschreiten. Die Mindestbetreuungszeit für die Kindertagessstätte beträgt 3-4 Stunden täglich und wird als pädagogische Kernzeit am Vormittag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr festgelegt. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet. (5) Bei Aufnahme eines Kindes im Kindergarten vor Vollendung des dritten Lebensjahres ist die entsprechende Besuchsgebühr in Kinderkrippen zu entrichten. Ab dem laufenden Monat, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, wird die Besuchsgebühr im Kindergarten erhoben.

(6) Das Mittagessen wird zum Selbstkostenpreis angeboten. Das Essensgeld wird zusammen mit dem Besuchsgeld fällig. Die Verpflegungspauschale wird für zwölf Monate erhoben, berechnet für 20 Besuchstage pro Monat, die Schließtage werden einberechnet. Dies bedeutet, dass es keine Rückerstattung für die Wochen gibt, in denen die Einrichtung geschlossen hat. Die Abrechnung erfolgt im jeweiligen Monat, nach Anzahl der gebuchten Mittagessen und unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme. Die entsprechenden Essenstage sind durch die Gebührenschuldner zum Beginn des Betreuungsjahres zu buchen. Näheres wird durch Aushang in den Kindertagesstätten geregelt. (7) Nimmt das Kind an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht am Essen teil, wird das monatliche Verpflegungsgeld um die Hälfte gemindert. Bei Nichtteilnahme an mindestens 15 aufeinanderfolgenden Besuchstagen ist nur ein Viertel des monatlichen Verpflegungsgeldes zu entrichten. Das Verpflegungsgeld entfällt, wenn das Kind an mindestens 20 aufeinanderfolgenden Besuchstagen oder während des gesamten Monats nicht am Essen teilgenommen hat. Wird die Einrichtung aus einem Grund geschlossen, den die Stadt nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Rückerstattung der Verpflegungsgebühren erst, wenn die Einrichtung an fünf zusammenhängenden Besuchstagen geschlossen ist. Die Gebührenerstattung erfolgt jeweils im Oktober nach Ende des Betreuungsjahres. (8) Eine Ermäßigung nach Abs. 7 setzt voraus, dass das Essen rechtzeitig vorher abbestellt wurde. In allen anderen Fällen muss das Verpflegungsgeld bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. (9) Das Verpflegungsgeld wird gemindert, wenn das Essen mindestens fünf Besuchstage vorher für die betreffenden Besuchstage von den Personensorgeberechtigten schriftlich abbestellt wurde. Die Abbestellung wirkt für den in der Abbestellung angegebenen Zeitraum. (10) Ferienbedingte und sonstige vorübergehende Schließungen sowie sonstige Ausfallzeiten (z.b. Urlaubsabwesenheit und Krankheit des Kindes ohne frist- und formgerechte Abbestellung) berühren nicht die Pflicht zur Zahlung des vollen Verpflegungsgeldes. (11) Bei Anmeldung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung wird eine Anmeldegebühr in Höhe von 10,00 erhoben. (12) Die Gebühr beinhaltet das Spielgeld in Höhe 6,00 und das Getränkegeld von 4,00. (13) Wird die Buchungszeit überschritten, so ist für diese Zusatzzeit eine Überziehungsgebühr von 10,00 je halbe Stunde zu entrichten. (14) Die Gebühr für die Änderung der Buchungszeiten beträgt 10,00 je Umbuchung. Davon ausgenommen sind Umbuchungen jeweils zum 01.09. und 01.03. eines jeden Jahres. 5 Beitragsermäßigung letztes Kindergartenjahr (1) Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss (Elternbeitragszuschuss) auf den Gebührensatz nach 4 Höhe der Gebühren angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt. (2) Der Elternbeitragszuschuss wird geleistet für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG erfüllen, in dem Kindergartenjahr, welches der Schul-

pflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vorausgeht. Für die Vorschulkinder in Tagespflege wird ein Beitragszuschuss nicht geleistet. (3) Für Kinder, bei denen auf Antrag der Personensorgeberechtigten die Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BayEUG eintreten kann (sog. Kann-Kinder), wird ein Beitragszuschuss gezahlt. Die Personensorgeberechtigten von Kann-Kindern haben in diesem Fall eine Kopie des Antrags sowie (zeitversetzt) die Bestätigung der Schule über die vorzeitige Einschulung in der Stadtverwaltung, Sachgebiet Kindertagesstätten, vorzulegen. Der Beitragszuschuss wird ab Antragstellung gewährt. (4) Wird durch Bescheid festgestellt, dass ein Kind von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wird, so wird der Zuschuss bis Ende des Kindergartenjahres gewährt. Im dann folgenden letzten Betreuungsjahr ist die volle Beitragsgebühr zu entrichten. Die Bezuschussung des Elternbeitrags umfasst maximal 12 Monate. 6 Stundung Ermäßigung (1) Die Gebühren nach 4 können auf Antrag des Schuldners in stets widerruflicher Weise gestundet oder es können Ratenzahlungen gewährt werden, wenn nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die fristgerechte Bezahlung nicht zumutbar ist oder mit erheblichen Härten verbunden wäre. (2) Die Gebühren vermindern sich, wenn von einer Familie gleichzeitig mehrere Kinder die städtischen Kindertageseinrichtungen besuchen. Die Ermäßigung beträgt für das zweite Kind 20 %. Die Verpflegungspauschale wird in voller Höhe bei jedem Kind fällig. (3) Für das dritte und jedes weitere Kind einer Familie werden die Benutzungsgebühren um 50 % ermäßigt. Die Verpflegungspauschale wird in voller Höhe bei jedem Kind fällig. Dabei bleibt es unerheblich, ob die beiden ersten Kinder eine Kindertageseinrichtung besucht haben oder nicht. Voraussetzung ist, dass die älteren Geschwister mit im Haushalt leben. (4) Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als einem Monat wird die Gebühr auf Antrag gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ab dem zweiten Monat anteilig nicht erhoben. (5) Für Kinder aus anderen Wohnsitzgemeinden wird keine Ermäßigung nach 6 Abs. 2 und 3 gewährt. (6) Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung kann auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr den Personensorgeberechtigten oder dem Kind nicht zuzumuten sind und der Besuch der Kindertageseinrichtung für die Entwicklung des Kindes erforderlich ist ( 90 Abs. 3 SBG VIII). für die Feststellung der zumutbaren Belastungen gelten die 82 bis 85, 87 und 88 SBG XII. Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Gebühr nach 4 von den Gebührenschuldnern zu entrichten. 7 Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit, Auskunftspflichten (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung.

(2) Die Gebühren und die Verpflegungspauschale nach 4 und 5 sind am Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Stadthauptkasse zu entrichten. (3) Die Gebühren werden in der Regel monatlich im Abbuchungsverfahren eingezogen. Die Zahlung erfolgt per Einzug mit SEPA-Lastschrift-Mandat oder durch Überweisung auf eines der Bankkonten der Stadt Pfaffenhofen. Die Bareinzahlung der Gebühr bei der Stadtkasse ist zulässig. Der Einzahlungsbeleg ist auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Werden die Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bezahlt, so sind Säumniszuschläge gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5b KAG zu entrichten. Wenn bei einem Bankeinzug Sonderkosten anfallen (z.b. Rücklastschriftgebühren von der Bank, etc.) welche der Abbucher (Stadt Pfaffenhofen) nicht zu verantworten hat, dann sind diese ebenfalls vom Schuldner in voller Höhe zu erstatten. (5) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, der Stadt Pfaffenhofen für die Gebührenhöhe oder das Benutzungsverhältnis maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderung Auskunft zu erteilen. (1) Diese Satzung tritt am 01.09.2018 in Kraft. 8 Inkrafttreten (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Pfaffenhofen a.d.ilm über die Gebühren für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kindergärten, Kinderkrippen) vom 20.03.2015 außer Kraft. Pfaffenhofen a.d.ilm, 19.04.2018 Stadt Pfaffenhofen a.d.ilm Thomas Herker Erster Bürgermeister